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Beschluss

9 U 145/14

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1217.9U145.14.0A
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Leitsätze
Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der Berufung gewissermaßen auf der Hand liege; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. Die Regelung des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BVerfG, 30. Juni 2014, 2 BvR 792/11).(Rn.6)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 46.650,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der Berufung gewissermaßen auf der Hand liege; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. Die Regelung des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BVerfG, 30. Juni 2014, 2 BvR 792/11).(Rn.6) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 46.650,18 € festgesetzt. I. Die Berufung des Klägers ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 06.11.2014, auf welchen Bezug genommen wird, offensichtlich unbegründet und durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist. Die hierzu eingegangene Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Rechtsmissbräuchlichkeit des Mahnverfahrens nicht von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme ab. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend angenommen und vom Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt worden ist, hat der Kläger sich den Mahnbescheid durch eine bewusst falsche Angabe erschlichen. Der Kläger ist selbst davon ausgegangen, dass die von ihm erhobene Schadensersatzforderung von einer Gegenleistung abhänge. Dies ergibt sich aus seinem außergerichtlichen Schriftsatz vom 04.10.2011 (Anlage K 12), aus der Angabe im Mahnbescheidsantrag, der Anspruch hänge von einer Gegenleistung ab, welche erbracht sei, und aus der Antragstellung im streitigen Verfahren. Diese Anknüpfungstatsachen sind unstreitig und damit nicht beweisbedürftig. Der Kläger führt in seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats nicht aus, im Hinblick auf welchen Sachvortrag und Beweisantritt er eine Beweisaufnahme für geboten erachtet, um über die Frage der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung entscheiden zu können. Der Kläger hat auch keinen Sachvortrag gehalten, welcher der Annahme eines Rechtsmissbrauchs entgegenstünde. Soweit der Kläger vorgebracht und durch Zeugnis seiner Prozessbevollmächtigten unter Beweis gestellt hat, er habe sich keine Fristen erschleichen wollen, es habe bei ihm an konkreten subjektiven Umstandsmomenten für den Rechtsmissbrauch gefehlt und er habe den Rechtspfleger im Mahnverfahren nicht durch bewusst wahrheitswidrige Angaben täuschen und sich nicht durch rechtsmissbräuchliches Verhalten einen Vorteil verschaffen wollen, lässt der Kläger weiterhin eine schlüssige Erklärung vermissen, wie sich seine Angabe im Mahnbescheidsantrag rechtfertigt, die von ihm zu erbringende Gegenleistung sei bereits erbracht. Sein Verständnis, die Gegenleistung könne als erbracht anzusehen sein, weil er sie außergerichtlich angeboten habe, ist - wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt - abwegig. Der Kläger hat die Gegenleistung auch selbst nicht als erbracht angesehen, wie sich daraus ergibt, dass er in der Anspruchsbegründung seine Forderung nur Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile erhoben hat. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist über sein Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. a) Es fehlt nicht an dem nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorausgesetzten Merkmal, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Offensichtlichkeit in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der Berufung gewissermaßen auf der Hand liege; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/6406 S. 9). Die Regelung des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 8). Es ist nicht zu erkennen, weshalb der Kläger einer mündlichen Verhandlung bedürfte, um seinen Rechtsstandpunkt deutlich machen zu können. b) Eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht deshalb geboten, weil ein Grund zur Zulassung der Revision vorläge (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wie der Senat in Hinweisbeschluss vom 06.11.2014 ausgeführt hat, sind die rechtlichen Maßstäbe aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2011 (VIII ZR 157/11, NJW 2012, 995) und vom 05.08.2014 (XI ZR 172/13, WM 2014, 1763) geklärt, so dass lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht. Aus dem vom Kläger lediglich auszugsweise vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 12.11.2014 (7 U 150/13) ergibt sich nicht, dass dieses von anderen rechtlichen Obersätzen ausginge und daher die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Abgesehen davon, dass es sich bei der auszugsweise vorgelegten Entscheidung lediglich um einen Hinweisbeschluss und nicht um eine Endentscheidung handelt, ist schon nicht zu ersehen, über welchen Sachverhalt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zu entscheiden hat und von welchen Rechtssätzen es dabei ausgeht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 2, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.