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Beschluss

8 U 63/13

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2015:0623.8U63.13.0A
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Leitsätze
1. Behauptet der Käufer von Wohnungseigentum, infolge einer Falschberatung zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages sowie der von ihm unterzeichneten Darlehens- und Bausparverträge bestimmt worden zu sein, muss er beweisen, dass die Falschberatung für seinen Entschluss, das Wohnungseigentum zu erwerben, kausal gewesen ist. 2. Zwar ist in einer Vielzahl der Fälle die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss zu vermuten. Jedoch greift diese Vermutung nur ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gab und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet. 3. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Einkommensverhältnisse des Käufers den Erwerb des Wohnungseigentums zu den eingegangenen Konditionen durchaus zulassen. Es liegt deshalb nicht auf der Hand, dass der Käufer - dessen behauptete Unkenntnis von den auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen einmal unterstellt - bei sachgerechter Beratung von einem Erwerb Abstand genommen hätte. 4. Außerdem wäre eine dennoch zugunsten des Käufers zu unterstellende Kausalitätsvermutung durch den Umstand, dass „die tatsächliche Höhe der monatlichen Belastungen spätestens im Laufe des Jahre(s) 2008 bekannt gewesen“, aber bis Oktober 2010 nicht zum Anlass für ein Verlangen nach „Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz“ genommen worden ist, ausreichend, um die in Rede stehende Vermutung als widerlegt anzusehen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 08. November 2013 (2 O 326/10) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 170.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet der Käufer von Wohnungseigentum, infolge einer Falschberatung zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages sowie der von ihm unterzeichneten Darlehens- und Bausparverträge bestimmt worden zu sein, muss er beweisen, dass die Falschberatung für seinen Entschluss, das Wohnungseigentum zu erwerben, kausal gewesen ist. 2. Zwar ist in einer Vielzahl der Fälle die Kausalität des Beratungsfehlers für den Kaufentschluss zu vermuten. Jedoch greift diese Vermutung nur ein, wenn es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die Aufklärung gab und die Möglichkeit eines Entscheidungskonflikts ausscheidet. 3. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die Einkommensverhältnisse des Käufers den Erwerb des Wohnungseigentums zu den eingegangenen Konditionen durchaus zulassen. Es liegt deshalb nicht auf der Hand, dass der Käufer - dessen behauptete Unkenntnis von den auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen einmal unterstellt - bei sachgerechter Beratung von einem Erwerb Abstand genommen hätte. 4. Außerdem wäre eine dennoch zugunsten des Käufers zu unterstellende Kausalitätsvermutung durch den Umstand, dass „die tatsächliche Höhe der monatlichen Belastungen spätestens im Laufe des Jahre(s) 2008 bekannt gewesen“, aber bis Oktober 2010 nicht zum Anlass für ein Verlangen nach „Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz“ genommen worden ist, ausreichend, um die in Rede stehende Vermutung als widerlegt anzusehen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 08. November 2013 (2 O 326/10) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 170.000,00 €. I. Der Kläger hat von der Beklagten Wohnungseigentum erworben und zu diesem Zweck eine Finanzierung in Anspruch genommen. Er begehrt „Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz ...“ (Klageschrift vom 17. Dezember 2010). Der Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags zwischen den Parteien war durch die von der Beklagten mit dem Immobilienvertrieb beauftragte Fa. … GmbH in der Person deren Gesellschafters ... … herbeigeführt worden. Dieser hatte die Beklagte bei dem Notartermin am 23. Oktober 2007 vertreten. Späterhin hatte die Beklagte die von dem Zeugen … anlässlich des Termins in ihrem Namen abgegebenen Willenserklärungen genehmigt (§ 177 BGB). Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nicht nur ein Kaufvertrag, sondern (in dessen Vorfeld) auch ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen dieses Vertrages sei es zu einer – der Beklagten zuzurechnenden (§ 278 BGB) - schuldhaften Falschberatung durch den Zeugen … gekommen. Im Falle einer korrekten Beratung hätte er - der Kläger – von dem Erwerb des Wohnungseigentums und mithin auch dem Abschluss der zum Zweck einer Finanzierung des Erwerbs geschlossenen Verträge Abstand genommen. Vor diesem Hintergrund habe er – der Kläger – Anspruch auf Schadensersatz „gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 1, 284, 249 Abs. 1, 278 BGB“; die Beklagte habe ihn „so zu stellen, als habe er die aufgrund der Falschberatung geschlossenen Verträge nicht geschlossen“ (Klageschrift vom 17. Dezember 2010). Mit Schreiben vom 06. Oktober 2010 (Blatt 54 ff. der Akte) hatte sich der Kläger erstmals an die Beklagte gewandt, den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt dargestellt und Ansprüche im Sinne der nunmehr streitgegenständlichen geltend gemacht. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 (Blatt 59 f. der Akte) hatte die Beklagte sämtliche Forderungen zurückgewiesen. Daraufhin war Klageerhebung erfolgt. Der Kläger hat in erster Instanz folgende Anträge stellen lassen: „1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen sämtlichen Verpflichtungen aus dessen am 06.11.2007 mit der … … über den Darlehensbetrag von 146.000 € geschlossenen Darlehensvertrag (Konto-Nr. …) freizustellen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts …, Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 4 des Anwesens … und … in … . 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.173,21 € zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Vermögensschaden zu ersetzen, der im Zusammenhang steht mit dem Kauf des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts …, Blatt … eingetragenen Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 4 des Anwesens … und … in … . 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.127,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.“ Dem gegenüber hat die Beklagte beantragen lassen, die Klage abzuweisen. Sie ist den geltend gemachten Ansprüchen nach Grund und – „Steuervorteile für 2010“ sowie „eine 1,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit“ der Klägervertreter betreffend (Klageerwiderung vom 17. Februar 2011) – der Höhe nach entgegengetreten. Wegen des dem Erstgericht unterbreiteten unstreitigen wie streitigen Vorbringens der Parteien sowie der durch das Gericht unternommenen Beweiserhebungen wird auf den „Tatbestand“ des Urteils vom 08. November 2013 Bezug genommen (Blatt 258 ff. der Akte). Mit dem genannten Urteil hat das Erstgericht – „im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ...“ – die Klage a b g e w i e s e n. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht zu seiner – des Gerichts - Überzeugung bewiesen, „dass er infolge dieser Falschberatung zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages sowie der von ihm unterzeichneten Darlehens- und Bausparverträge bestimmt worden“ sei (Urteil vom 09. November 2013). Wegen weiterer Einzelheiten der das Erkenntnis des Gerichts tragenden Erwägungen wird auf die „Entscheidungsgründe“ des Urteils vom 09. November 2013 verwiesen (Blatt 264 ff. der Akte). Gegen die am 18. November 2013 zugestellte Entscheidung hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung einlegen und das Rechtsmittel begründen lassen. Er hält das Erkenntnis des Erstgerichts im Besonderen deshalb für unzutreffend, weil das Erstgericht „verkannt …“ habe, dass nicht er - der Kläger – „die ... Kausalität ... der ... Falschberatung ... beweisen“ müsse, „sondern vielmehr die Beklagte dafür beweisbelastet ...“ sei, „dass die Falschberatung nicht kausal für die inkriminierten Vertragsabschlüsse ... mit der Beklagten und der … … gewesen“ sei (Berufungsbegründung vom 14. Januar 2014). Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 14. Januar 2014 Bezug genommen (Blatt 278/288 ff. der Akte). Der Kläger möchte erkannt wissen wie folgt (Blatt 244/251 der Akte): „1. Das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 08.11.2013, Az.: 2 O 326/10, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von seinen Verpflichtungen gegenüber der … … aus dem vom Kläger mit dieser am 06.11.2007 geschlossenen Darlehensvertrag über 146.000,-- €, Konto Nr. … freizustellen; Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, eingetragenen Wohnungseigentums der Wohnung Nr. 4 des Aufteilungsplans des Anwesens … und … in … an die Beklagte. 2. Die Beklagte wird verurteilt, € 11.173, 21 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. an den Kläger ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Vermögensschaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit dem Kauf des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, eingetragenen Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 4 des Anwesens … und … in … steht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, € 3.127, 92 vorgerichtliche Kosten zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen.“ Demgegenüber verlangt die Beklagte (Blatt 305 der Akte), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Erstgerichts nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 09. April 2014 (Blatt 305 ff. der Akte), auf welche verwiesen wird. Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen; zugleich ist dargelegt worden, dass und warum aus der Sicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen gegeben seien. Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 15. Juni 2015 (Blatt 317/321 ff. der Akte) ist den Ausführungen des Senats zu einer fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels entgegengetreten und um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ersucht worden. Wegen der insoweit geltend gemachten Gründe wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen. II. Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Wege des Beschlusses zurück. Denn die in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO normierten Voraussetzungen sind gegeben, und es sind keine Gründe dargetan worden oder ersichtlich, die ein Abweichen von dem für diesen Fall vorgesehenen „Soll“-Gebot einer Rechtsmittelzurückweisung im Beschlusswege angezeigt erscheinen ließen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die Darlegungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Mai 2015 verwiesen. An ihnen hält der Senat auch nach nochmaliger kritischer Überprüfung im Licht der Ausführungen der Klägervertreter in deren Schriftsatz vom 15. Juni 2015 vollumfänglich fest. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Zudem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Allein der Wunsch des Klägers, dass eine solche stattfinden möge, stellt insoweit kein maßgebliches Kriterium dar, und eine Konstellation, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Gebotes prozessualer Fairness erforderlich wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 01. März 2012, Az.: 6 U 233/11, OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25. November 2013, Az.: 18 U 1/13, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Dezember 2014, Az.: 9 U 145/14; jeweils abrufbar über „juris“) liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zu Ziffer 3. des Beschlusstenors findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Der Festsetzung des Geschäftswertes liegen die Vorschriften der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3, 4 und 5 ZPO zugrunde.