Beschluss
9 U 92/17
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einem einfachen Cross-Currency-Swap, bei dem keine besonderen Bedingungen, Wechselwirkungen, Spreads, Hebel oder sonstigen Abhängigkeiten einstrukturiert sind, genügt ein deutlicher und nicht verharmlosender Hinweis auf ein währungskursbedingtes unbegrenztes Verlustrisiko.(Rn.11)
2. Die Grundsätze zu den für die Anlageberatungen geltenden Aufklärungspflichten sind auf die Finanzierungsberatung nicht übertragbar (BGH, 19. Dezember 2017, XI ZR 152/17).(Rn.27)
3. Bei einem einfachen Währungsswap ist eine Aufklärung über unterschiedliche Volatilitäten der maßgeblichen Basiswerte und Wahrscheinlichkeiten nicht erforderlich, wenn dem Kunden das Fremdwährungsrisiko bewusst ist.(Rn.32)
4. Bei einem Cross-Currency-Swap besteht keine Notwendigkeit eines effektiven Risikomanagements, da der Anleger bei fest vereinbarten Zins- und Rückzahlungen anhand der allgemein zugänglichen Wechselkurse jederzeit selbst berechnen kann, ob und inwieweit er im Hinblick auf die wechselseitig zu leistenden Zahlungen im "Minus" steht (BGH, 20. Januar 2015, XI ZR 316/13).(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Aktenzeichen 2 O 148/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.500.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem einfachen Cross-Currency-Swap, bei dem keine besonderen Bedingungen, Wechselwirkungen, Spreads, Hebel oder sonstigen Abhängigkeiten einstrukturiert sind, genügt ein deutlicher und nicht verharmlosender Hinweis auf ein währungskursbedingtes unbegrenztes Verlustrisiko.(Rn.11) 2. Die Grundsätze zu den für die Anlageberatungen geltenden Aufklärungspflichten sind auf die Finanzierungsberatung nicht übertragbar (BGH, 19. Dezember 2017, XI ZR 152/17).(Rn.27) 3. Bei einem einfachen Währungsswap ist eine Aufklärung über unterschiedliche Volatilitäten der maßgeblichen Basiswerte und Wahrscheinlichkeiten nicht erforderlich, wenn dem Kunden das Fremdwährungsrisiko bewusst ist.(Rn.32) 4. Bei einem Cross-Currency-Swap besteht keine Notwendigkeit eines effektiven Risikomanagements, da der Anleger bei fest vereinbarten Zins- und Rückzahlungen anhand der allgemein zugänglichen Wechselkurse jederzeit selbst berechnen kann, ob und inwieweit er im Hinblick auf die wechselseitig zu leistenden Zahlungen im "Minus" steht (BGH, 20. Januar 2015, XI ZR 316/13).(Rn.34) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Aktenzeichen 2 O 148/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.500.000 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Kammerurteil des Landgerichts Tübingen vom 13.04.2017, Aktenzeichen 2 O 148/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 1. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 13.12.2017 (Bl. 1439 ff. der Akte). Die Stellungnahme der Klägerin vom 23.03.2018 (Bl. 1477 ff. der Akte) gibt keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Dazu ist noch folgendes auszuführen: a) Hinsichtlich der Pflicht zur anlegergerechten Beratung haben weder der Senat noch das Landgericht unterstellt, dass die Klägerin ihr ursprünglich möglicherweise allein auf ein Darlehen gerichtetes Finanzierungsziel eigenverantwortlich geändert hat. Die Überzeugung beruht vielmehr auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme: Nachdem die Beklagte Anfang 2008 zunächst normale Darlehensfinanzierungen unter Einbeziehung öffentlicher Mittel nebst Leasingkonstruktionen und Darlehen mit Zinssicherung vorgeschlagen hatte (Anl. B6 f. zu Bl. 70 ff. der Akte), bot sie mit E-Mail vom 23.07.2008 (Anl. K56, Bl. 751 der Akte) eine konkrete Mischfinanzierung über 20 Mio. € mit öffentlichen Mitteln aus verschiedenen Programmen und - ergänzend dazu - einen Teil von 5 Mio. € als „Kurzfristkredit“ unter „Einbeziehung eines Zinsswaps in CHF“ an, den sie ausdrücklich als „synthetischen Festsatzkredit in CHF“ bezeichnet hat. Wenn sich die Klägerin daraufhin nach den „anschaulichen und überzeugenden“ Angaben der Zeugen …, der dem Geschäftsführer der Klägerin diese E-Mail bekannt gegeben hatte [Prot. Bl. 1167 ff. [1170] der Akte) und (LGU S. 16) aus eigenem Antrieb dafür entscheidet, an Stelle eines „Bausteins" von 5 Mio. € den Gesamtbedarf von 25 Mio. € über ein Darlehen auf Euribor-Basis in Kombination mit dem „Zinsswap in CHF" zu finanzieren, kann schlicht nicht die Rede davon sein, man habe der Klägerin den Swap oder auch eine Fremdwährungsfinanzierung gleichsam untergeschoben. Selbst das Angebot einer Teilfinanzierung über CHF erstellte die Beklagte erst nach Rückfrage des Zeugen ... bei der Klägerin, „ob“ er auch „eine Variante vorschlagen solle, in der Schweizer Franken eingebaut würden“. Das habe der Zeuge … zugesagt. Er sei dann später auf ihn zugekommen und habe gefragt, „ob denn dieser Swap nicht auch in einen höheren Betrag möglich wäre“ (Prot. Bl. 1167 ff. [1189] der Akte). Entsprechend hat auch der die Verhandlungen auf Klägerseite vorbereitende und beratend begleitende Zeuge … in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 09.02.2017, Bl. 1167 ff. der Akte) ausgesagt, es „[...] sollten keine Förderdarlehen in Anspruch genommen werden.“ (Bl. 1170 der Akte). Zu dem anderen, also höheren, Abschluss sei es „konditionengetrieben" gekommen. Es sei darum gegangen, „bestmögliche Konditionen zu bekommen beim besten Zins“ (Bl. 1170 f. der Akte). Wir [Hervorhebung durch den Senat] haben dann gesagt, wenn es funktioniert, dann braucht man es nicht über einen Teilbetrag machen, sondern ganz.“ (Bl. 1173 der Akte). Entgegen der Behauptung der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2018 (Bl. 1474 ff. [1489] der Akte) kalkulierte sie ihre CHF-Einnahmen danach nicht nur ein. Sie waren sogar - auch aus ihrer Sicht - Voraussetzung sowohl für das ursprüngliche Angebot vom 23.07.2018 als auch die Erweiterung der Kombination aus Darlehen und Swap auf die Gesamtfinanzierung und den Abschluss der diesbezüglichen Verträge. Das Landgericht hat auch nicht die Frage des Kundenziels dahin stehen lassen, sondern die Frage, ob die Angabe hinsichtlich des „aktiven Risikomanagements“ durch die Beklagte auf Angaben der Klägerin beruhen und ob diese es tatsächlich betrieben habe (LGU S. 16 u.). b) Die Ansicht der Klägerin, die angebotene Finanzierung mittels eines variabel-verzinslichen Darlehens und eines Swaps mit festen Zahlungspflichten widerspreche ihrem Wunsch nach Flexibilität der Finanzierung bereits deswegen, weil ein vorzeitiger Verkauf des Swaps zum negativen Marktwert wirtschaftlich gleichbedeutend mit einer vorzeitigen Rückführung eines Festzinsdarlehens sei, für die regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sei, verfängt nicht. Zwar kann dem Wunsch nach einer flexiblen Finanzierung durchaus das Ziel einer Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigungen entnommen werden, da Kreditinstitute einer vorzeitigen Rückführung gegen entsprechende Zahlungen regelmäßig zustimmen. Der Preis für einen vorzeitigen Verkauf eines Swapvertrages ist einer Vorfälligkeitsentschädigung aber nicht gleichzusetzen, da sich nicht zwingend ein negativer Marktwert ergibt. Bei entsprechender und von der Beklagten nicht zu steuernder Entwicklung der in den Swapvertrag einstrukturierten Elemente - hier Zinsniveau in der Schweiz und Kursentwicklung des CHF - kann es ebenso auch zur Zahlung an den Verkäufer kommen. Aus diesem Grunde ist es auch nicht abwegig, wenn der Zeuge … die Kombination aus Darlehen und Swap auch für den Fall einer gewünschten flexiblen Finanzierung für sachgerecht hält. Dennoch hält der Senat daran fest, dass es dem Geschäftsführer der Klägerin spätestens bei den Nachverhandlungen im September 2008 i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesichts des zu diesem Zeitpunkt geforderten Auflösungspreises von über einer Mio. € klar geworden sein muss, die gewünschte vollkommene Flexibilität nicht erlangt zu haben. Mit dieser Erkenntnis hätte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt klagen können, so dass ein deswegen auf die Verletzung der anlegegerechten Beratung gestützter Anspruch 2011 verjährt wäre. c) Weder das Landgericht noch der Senat haben von den Einnahmen der Klägerin in CHF „und das auch noch nachträglich!“ (Stellungnahme vom 23.03.2018 S. 7, Bl. 1483 der Akte) auf die Bereitschaft geschlossen, Währungsrisiken einzugehen oder diese sowie die Tatsache unterstellt, die Klägerin benötige sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr hat der Zeuge ausgesagt: „Wir haben und hatten Umsätze in der Schweiz, in einer Größenordnung, die die Bedingungen des Swaps nicht in Frage gestellt haben. Man hat darüber gesprochen, dass die Einnahmen ausreichen würden, um den Swap zu bedienen.“ (Prot. Bl. 1167 ff. [1172] der Akte). „Der Umfang war für die Bank nicht sichtbar. Deswegen hat sie mich ja gefragt“ (Prot. Bl. 1167 ff. [1176] der Akte). Davon ist auch der Zeuge ... ausgegangen, der aufgrund der Gespräche von „10 Mio. Schweizer Franken Eingänge“ ausgegangen, so dass „die Kredite gut bedient werden konnten und außerdem noch genügend freier _cashflow vorliegt“ [...] Herr … bestätigte den cashflow“ (Prot. Bl. 1167 f. [1189] der Akte, Hervorhebung durch den Senat). Auf der Grundlage dieser von der Klägerin gemachten Vorgaben bestand kein reales Währungsrisiko. Die in CHF zu leistenden Zahlungen standen von vornherein fest. Diese Zahlungen konnte die Klägerin nach ihren Angaben aus den laufenden CHF-Einnahmen erbringen. So heißt es auf S. 6 des von der Klägerin vorgelegten - nicht abwertend, sondern in Abgrenzung von Gerichtsgutachten wie üblich als Privatgutachten bezeichneten (vgl. etwa jüngst BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 131/17, zit. nach juris, Rn. 17) - Gutachtens vom 31.05.2016 (Anl. K58, Bl. 747 ff. [769 R.] der Akte) der Swap könne sogar, umgekehrt, zur Absicherung von Umsätzen in Schweizer Franken geeignet sein, wenn diese der Höhe und der Entwicklung des Nominalbetrags des Swaps entsprächen. Diese Bedingung konnte der Privatsachverständige zwar nach seinem „Kenntnisstand" nicht annehmen. Die Frage stellt sich aber hinsichtlich des Potentials des auf dem Swap basierenden Währungsrisikos auch nicht. Dieses ist schon durch zu den Zahlungsterminen verfügbare CHF-Einnahmen in Höhe der fälligen Zahlungen beseitigt. Wenn der Swap also nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, als welcher die Ausführungen im Privatgutachten zu werten sind (s. nur BGH, aaO.), sogar zur Absicherung von Fremdwährungseinnahmen in entsprechender Höhe geeignet ist, ist unter dieser - von der Klägerin vorgegebenen - Prämisse mit ihm jedenfalls kein reales Währungsrisiko verbunden. d) Die Beklagte hat nicht dadurch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt, dass sie das - währungskursbedingte - Verlustrisiko nicht anhand von Modellrechnungen, Value-at-Risk-, Angaben zur Schwankungsbreite, Eintrittswahrscheinlichkeiten u. ä. quantifiziert bzw. sonst verharmlost hat. Indem die Beklagte sowohl in der Präsentation und im Produkt-Termsheet (Anl. K2 f.) als auch in den Besprechungen (s. nur die übereinstimmenden Angaben der Zeugin … Prot. Bl. 1167 ff. [1179] der Akte, sowie der Zeugen … und … [Bl. 1172,1189 der Akte]) ausdrücklich auf ein für den Fall verbleibendes „nach oben unbegrenztes“ Verlustrisiko hingewiesen hat, dass die CHF-Einnahmen entgegen den Angaben der Klägerin nicht zur Deckung der Zahlungen genügen, und sie sich die CHF statt dessen beschaffen muss, hat sie das Währungsrisiko nicht verharmlost, sondern vielmehr sehr deutlich gemacht. „Nach oben unbegrenzt" schließt alle Schwankungen und Wahrscheinlichkeiten ein. Etwas anderes ergibt sich weder aus den von der Klägerin in ihrer Stellungnahme wiederholt zitierten, früheren Entscheidungen des Senats, noch aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10, zit. nach juris, etwa unter Rn. 29) und vom 19.12.2017 (XI ZR 152/17, zit. nach juris, unter Rn. 37 ff.). Anders als in den diesen zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen handelt es sich vorliegend um einen einfachen Cross-Currency-Swap, bei dem keine besonderen Bedingungen, Wechselwirkungen, Spreads, Hebel oder sonstigen Abhängigkeiten einstrukturiert waren, durch die das Risiko bei isolierter Betrachtung der Wechselkursentwicklung nicht deutlich würde. Deshalb genügte der deutliche und nicht verharmlosende Hinweis auf ein währungskursbedingtes unbegrenztes Verlustrisiko. Wenn der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 13.12.2017 (Bl. 1439 ff. der Akte) davon ausgeht, dass die Klägerin das verbleibende Währungsrisiko trotz dieser deutlichen Hinweise „nicht gesehen“ hat, dann beruht das nicht auf einem Fehlverständnis der Klägerin infolge ungenügender Aufklärung, sondern darauf, dass sie es angesichts der von ihr als sicher angenommenen CHF-Einnahmen - zutreffend - offenbar nicht für ein reales Verlustrisiko gehalten hat. Auf das - letztlich realisierte - Opportunitätsrisiko, also das Risiko, aus steigenden CHF-Kursen nicht profitieren zu können, hat die Beklagte ebenfalls deutlich hingewiesen. e) Dass die Klägerin über die allgemeine konjunkturelle Lage und den Inhalt der sogenannten Subprime-Krise in den USA informiert war, hat sie in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2018 (Bl. 1477 ff. [1484] der Akte) eingeräumt. Entgegen ihrer dort im Anschluss wiederholten Ansicht war selbst nach ihrem Vortrag die Empfehlung der Beklagten nicht ex ante unvertretbar. Das gilt auch unter der Prämisse, dass die Beklagte die Subprime-Krise in den USA 2007 mitverursacht hat. Denn diese führte aus den im Hinweisbeschluss vom 13.12.2017 (BI. 1439 ff. der Akte) unter 3., 4.a) und 4.c) genannten Gründen - ex ante betrachtet - weder zwingend zur im Herbst 2008 beginnenden Finanzkrise noch zwingend zur Eurokrise 2010 noch zwingend zur Aufwertung des CHF, die folglich auch nicht vorhersehbar war. Es entspricht dem Wesen einer Krise, dass sie aus einer Ansammlung gefährlicher Situationen entsteht und den Höhepunkt einer gefährlichen Entwicklung darstellt (www.duden.de/rechtschreibung/Krise), die oft gerade nicht vorherseh- und steuerbar ist. Andernfalls könnte man regelmäßig rechtzeitig gegensteuern und ihren Ausbruch von vornherein verhindern. Dass die Beklagte die Krise als solche gezielt herbeigeführt oder gesteuert hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Dass ausgerechnet die Beklagte allein durch die Mitverursachung der Subprime-Krise alle genannten finanzwirtschaftlichen Folgen und ihr Ausmaß vorhersehen konnte oder dies vorhergesehen hat, ist lebensfremd und auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten belegt. Danach war die Empfehlung der Beklagten zum Abschluss des Cross-Currency-Swaps insbesondere unter Berücksichtigung der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Klägerin vorgegebenen, zur Bedienung des Swaps ausreichend und sicher zur Verfügung stehenden Einnahmen jedenfalls im Sommer 2008 nicht von vornherein unvertretbar. Ähnlich hat auch der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass der Rat zur Aufnahme eines CHF-Fremdwährungsdarlehens jedenfalls im Jahr 2007 und den Folgejahren vertretbar war (BGH, Urteil vom 19.12.2017- XI ZR 152/17, zit. nach juris, Rn. 42). Das gelte zwar nicht für einen sehr langen Zeitraum bis 2027 (BGH, aaO.). Der streitgegenständliche Swap-Vertrag hatte aber keine derart lange Laufzeit, sondern eine von weniger als neun Jahren. Da es sich bei dem Swap in Kombination mit dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag um eine Art „synthetisches Fremdwährungsdarlehen“ handelte, trifft die Wertung des BGH auf den Swap gleichermaßen zu. f) Aus den unter e) genannten Gründen vermag die Stellungnahme der Klägerin auch an der im Hinweisbeschluss vom 13.12.2017 (BI.1439 ff. der Akte) unter 4. begründeten Ansicht des Senats nichts zu ändern, dass für eine Beweisaufnahme zur behaupteten, konkreten Erwartung der Beklagten einer bevorstehenden Aufwertung des CHF keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen sind. Die Klägerin hat ihre Vermutung allein auf allgemeine, wirtschafts- und finanzpolitische Umstände gestützt, die als Begründung für jede Erwartung herangezogen werden können und gerade nicht auf ein spezifisches Sonderwissen der Beklagten oder ihre Aufwertungserwartung des CHF schließen lassen. Wenn die Klägerin ihren bisherigen Vortrag zu angeblichem Sonderwissen der Beklagten oder deren konkreten Aufwertungserwartungen nun in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2018 (Bl. 1477 ff. [1511 ff.] der Akte) dahingehend korrigiert, dass „der Markt“ allgemein hiervor ausgegangen sei, was dann automatisch auch auf die Beklagte zutreffe, ändert das hieran nichts. g) Die Beklagte hat ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung auch unter Berücksichtigung der generellen Problematik, wie sich negativ Basiszinssätze auf laufende Verträge auswirken, nicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht über - erfolgte und mögliche - Manipulationen des Euribor aufgeklärt hat. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme darauf verweist, dass die Aufklärungspflicht nicht deswegen entfalle, weil letztlich kein Schaden entstanden sei [s. u. aa)], und es sich überdies bei den auf Euribor-Basis zu leistenden Zahlungen deswegen nicht um durchlaufende Posten handele, weil für den Fall von Negativzinsen keine Zahlungspflicht der Beklagten vereinbart gewesen sei [s. u. bb)], ist dies schon im Ansatz verfehlt. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand unabhängig von grundsätzlich denkbaren Aufklärungspflichten (s. dazu nur Bausch/Wittmann, WM 2014, 494 [499], und Buck-Heeb, WM 2015, 157 [160 f.]) solch eine Pflicht vorliegend jedenfalls deswegen nicht, weil sich selbst eine konkrete Manipulation nicht auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin auswirken konnte. Aufklärungspflichten bestehen aber nur bezüglich solcher Umstände, die für die Entscheidung zur Anlage des empfohlenen Produktes von wesentlicher Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, zit. nach juris, Rn. 18). Da sich die gegenseitigen Pflichten der Parteien zu Zinszahlungen in Höhe des Euribor aus Swap- und zugrunde liegendem Darlehensvertrag deckten, lag von vornherein keine wesentliche Bedeutung für die Anlage vor. Ein Schaden ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa zufällig ausgeblieben. Das gilt auch, soweit man eine Konnexität der beiden Geschäfte im engeren Sinne nicht annehmen wollte. Denn in jedem Fall sollten beide Geschäfte zumindest parallel abgewickelt werden. Soweit Zahlungstermine zeitweise geringfügig voneinander abwichen, kommt dem Umstand der Manipulierbarkeit allein aufgrund weniger kurzer zeitlicher Differenzen jedenfalls keine „wesentliche“ Bedeutung für das Gesamtgeschäft über 25 Mio. € zu. bb) Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der generellen Behandlung von Negativzinsen. Zum einen kann eine Aufklärungspflicht nur für solche Umstände angenommen werden, die der Berater zum Zeitpunkt der Beratung als möglich und nicht nur ganz fernliegend erkennen kann. Zur Zeit der Beratung im Jahr 2008 waren Negativzinsen noch undenkbar. Der Basiszinssatz wurde erstmals im Jahr 2013 negativ. Zum anderen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich durch den negativen Euribor die von der Klägerin hierauf noch zu zahlende Marge verringert hat, sich die Negativzinsen also gerade nicht nur einseitig ausgewirkt haben, Selbst für den Fall, dass die Marge mehr als aufgezehrt würde, hat der Senat keine Zweifel daran, dass beide Verträge, also Swap- und zugrunde liegender Darlehensvertrag, hinsichtlich der Negativzinsen unabhängig von der Diskussionen zu isolierten Darlehensverträgen aufgrund ihrer Verknüpfung nach §§ 133, 157 Abs. 1 BGB so auszulegen sind, dass die Zahlungspflicht gleichermaßen gälte. An der Tatsache, dass es sich um - zumindest faktisch - durchlaufende Posten handelt, ändert das Vorzeichen nichts. Denn nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge, ausgehend vom Wortlaut, unter Einbeziehung auch der sonstigen Umstände nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, wie sie der Vertragspartner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf (vgl. nur Palandt, Ellenberger, 77. Aufl. 2018, § 133 BGB, Rn. 9 ff., 14 ff.). Bei gemeinsamer Verhandlung eines Darlehens mit einem darauf abgestimmten Swapvertrag und genauer Anpassung der für beide geltenden Bedingungen können beide Parteien erwarten, dass der für beide Geschäfte gewählte Referenzzinssatz auch für beide gleichermaßen gelten soll. g) Auch zur - unstreitig nicht erfolgten - Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert vermag die Stellungnahme der Klägerin vom 23.03.2018 (Bl. 1477 ff. der Akte) an der diesbezüglichen, im Hinweisbeschluss vom 13.12.2017 (Bl. 1439 ff. der Akte) unter 7.a) und b) dargelegten Auffassung des Senats nichts zu ändern. In seiner Entscheidung vom 28.04.2015 (XI ZR 378/13) hat der Bundesgerichtshof lediglich die Ansichten der Oberlandesgerichte Hamm und München für verfehlt gehalten, die dortigen Beklagten seien unvermeidbaren Rechtsirrtümern unterlegen. Wie der Senat indes bereits im Hinweisbeschluss dargelegt hat, handelte die Beklagte aber jedenfalls in einem vermeidbaren Irrtum. Bereits dieser lässt den Vorsatzvorwurf mit der Folge entfallen, dass etwaige Ansprüche wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert nach § 37a WpHG a. F. verjährt sind. Entgegen den Angriffen der Klägerin hat der Senat weder seine eigene Rechtsmeinung auf die Beklagte übertragen, noch Mutmaßungen über ihre Gedankenlage angestellt. Die Feststellungen zum Rechtsirrtum beruhen vielmehr auf unstreitigem - und daher eine Beweisaufnahme nicht erfordernden - Vortrag der Beklagten sowohl in der Klageerwiderung (dort S. 67 ff., Bl. 136 ff. der Akte) als auch in der Duplik (dort S. 24 ff., Bl. 395 ff. der Akte), wonach sie ihrer Meinung nach ihr kundenbezogenes Derivategeschäft in rechtlich nicht zu beanstandender Weise betrieb und somit Aufklärungspflichten gerade nicht vorsätzlich verletzte. Zur Kenntnis der Beklagten von der Aufklärungspflicht hat die Klägerin lediglich vorgetragen, die Beklagte habe die Verpflichtung zur Aufklärung über Interessenkonflikte gekannt, weil sich diese bereits aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, der Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofes der MiFID ergeben hätte. aa) Diese abstrakte Kenntnis zur Aufklärung über Interessenkonflikte hat die Beklagte auch zugestanden. Sie hat aber konkret und von der Klägerin unbestritten vorgetragen, den anfänglichen negativen Marktwert des Swapvertrages mit der Klägerin nicht als Ausprägung einer solchen, aufklärungspflichtigen Interessenkollision erkannt, sondern als normale Gewinnmarge aufgefasst zu haben, über die im Zweipersonenverhältnis regelmäßig nicht aufzuklären ist. Dies hat sie nachvollziehbar begründet: Zum einen habe sie Swap-Verträge - entgegen der erst ca. drei Jahre später formulierten Ansicht des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10) gerade nicht als Zinswetten aufgefasst, bei der der Gewinn der einen Seite sich spiegelbildlich aus dem „Wett“-Verlust der anderen Seite ergibt. So sei die Beklagte als Organisation wie die anderen Marktteilnehmer incl. des Bundesaufsichtsamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht generell nicht von einer Aufklärungspflicht über anfängliche negative Marktwerte von Swaps ausgegangen. Nach Überprüfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe die Rechtsabteilung deswegen entsprechenden Rechtsrat an die Fachbereiche und Bereichsleitungen ausgesprochen. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, war zur Zeit der Beratung auf dieser Grundlage nicht von einer Aufklärungspflicht über Gewinnmargen im Zweipersonenverhältnis auszugehen. Entsprechend dem Rat der Rechtsabteilung seien auch die Mitarbeiter vor Ort nicht von einer Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert ausgegangen. bb) Ein hinsichtlich § 31a WpHG a.F. beachtlicher Irrtum der Beklagten über die Aufklärungspflicht ist auch in der Auffassung begründet, keine Anlage- sondern eine Finanzierungsberatung erbracht zu haben. Denn sie sah, wie ihre Mitarbeiter … und … für das Landgericht nachvollziehbar und glaubhaft bestätigt haben, den Swapvertrag ausschließlich als Komponente der Gesamtfinanzierung. i. R. e. Finanzierungsberatung war eine Aufklärung über die Gewinnmarge nicht geboten. Wie der Bundesgerichtshof erst jüngst wieder entschieden hat, sind die Grundsätze zu den für die Anlageberatungen geltenden Aufklärungspflichten auf die Finanzierungsberatung nicht übertragbar (Urteil vom 17.12.2017 - XI ZR 152/17, zit. nach juris, Rn. 34). Aus Sicht der Beklagten diente der Swap sogar allein dazu, die Konditionen des zugrunde gelegten Darlehensverhältnisses zu ändern, womit ihr Verdienstinteresse auf der Hand lag und nicht gesondert offenbarungspflichtig war (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.03.2016 - ZR 425/15, zit. nach juris, Rn. 24). Wie die Zeugen … und … übereinstimmend ausgesagt haben, setzte die Beklagte alles daran, den Swapvertrag genau auf den zugrunde liegenden Darlehensvertrag abzustimmen, damit er zu ihm wie ein „Deckel auf einen Topf“ passte. Die Offensichtlichkeit des Verdienstinteresses ergab sich vor diesem Hintergrund auch durch die Alternativangebote, die sie der Klägerin für die Finanzierung unterbreitete. Wenngleich alle Angebote völlig unterschiedlich ausgestaltet waren, lag doch auf der Hand, dass die Beklagte mit jedem dieser Alternativ-Konzepte gleichermaßen verdienen wollte, und zwar jeweils durch die Gesamtkonstruktion und nicht nur durch Teilkomponenten. Selbst wenn man nach der erst 2016 erfolgten Entwicklung der konkreten und detaillierten Konnexitätskriterien durch den Bundesgerichtshof (Urteile vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, zit. nach juris, Rn. 27 f., und vom 12.07.2016 - XI ZR 150/15, zit. nach juris, Rn. 25) unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten kann, ob der Swap diesen Kriterien entspricht, war es doch vier Jahre zuvor die Absicht der Beklagten, die Konditionen für die Finanzierung durch die Kombination von Swap und zugrundeliegendem Darlehen festzulegen. Sie hatte den Swapvertrag mit der Klägerin nicht nur gemeinsam mit dem zugrunde gelegten Darlehensvertrag als die von der Klägerin gewählte Alternative für die Gesamtfinanzierung verhandelt. Sie hatte sie auch - für die Klägerin ersichtlich und ihr bekannt - entsprechend strukturiert. Das ergab sich für die Klägerin zum einen daraus, dass die Beträge sogar infolge von Hinweisen ihres Mitarbeiters … (Prot. vom 09.02.2017, Bl. 1167 ff. [1172] der Akte) korrigiert wurden, weil sich „in der Tilgungsstruktur [...] eine Differenz von 0,03 ct" ergeben habe (Prot. Bl. 1167 ff. [1182] der Akte). Zum anderen haben die Parteien insgesamt über „eine Margenverbesserung verhandelt", ohne dass der beteiligte Zeuge … „beurteilen [konnte], an welcher Marge verbilligt werden konnte“ (Prot. Bl. 1167 ff. [1176] der Akte). Nach alldem bestand aus Sicht der Beklagten - nachvollziehbar - keine Interessenkollision, sondern ein Verdienstinteresse für die Gesamtfinanzierung, das für die Klägerin als solches offensichtlich und somit nicht aufklärungsbedürftig war. Die von der Klägerin für das Gesamtpaket der Finanzierung insgesamt zu leistenden Zahlungen waren aus dem Swap- und dem Darlehensvertrag ersichtlich. h) Zu den Erkenntnissen des Senats in früheren Urteilen zu Swap-Verträgen verweist der Senat erneut auf die danach ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes: aa) Der anfängliche negative Marktwert spiegelt nicht den voraussichtlichen Erfolg- oder Misserfolg des Swapgeschäfts - und somit nicht eine höhere Verlust- als Gewinnwahrscheinlichkeit - wider, sondern ist Ausdruck der Brutto-Gewinnmarge der Bank, die der Kunde - wie bei sonstigen Margen auch - zunächst verdienen muss, bevor er seinerseits in die Gewinnzone kommt (BGH, Urteile vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, zit. nach juris, Rn. 36 f., sowie vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 31,40). bb) Bei einem einfachen Währungsswap - wie er auch hier vorliegt - ist eine Aufklärung über unterschiedliche Volatilitäten der maßgeblichen Basiswerte und Wahrscheinlichkeiten nicht erforderlich, wenn dem Kunden das Fremdwährungsrisiko bewusst ist (BGH, aaO., Rn. 27). Wenn der Klägerin das Währungsrisiko trotz mehrfacher und deutlicher Hinweise auf das im Falle nicht ausreichend vorhandener CHF unbegrenzte Verlustrisiko nicht bewusst geworden ist, haftet die Beklagte ebenso wenig. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2017 (XI ZR 152/17, zit. nach juris, Rn. 36 ff.). Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Struktur, bei der die Höhe des Zinssatzes durch die Währungskursentwicklung bedingt war, sondern um einen einfachen Währungsswap, bei dem sich die Entwicklung des Erfolges direkt aus der Währungskursentwicklung ergab. Es gab hier keine Hebelwirkungen oder sonstigen Sondereffekte. cc) Jedenfalls bei einem Cross-Currency-Swap besteht keine Notwendigkeit eines effektiven Risikomanagements, da der Anleger bei - wie hier - fest vereinbarten Zins- und Rückzahlungen anhand der allgemein zugänglichen Wechselkurse jederzeit selbst berechnen kann, ob und inwieweit er im Hinblick auf die wechselseitig zu leistenden Zahlungen im "Minus" steht (BGH, Urteil vom 20.01.2015 – XI ZR 316/13, zit. nach juris, Rn. 28). i) Der Inhalt eines etwaigen Schadensersatzanspruches der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB wäre kein Zahlungsanspruch, sondern - ebenso wie im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.04.2015 (XI ZR 378/13, dort, zit. nach juris, Rn. 48) ein Anspruch auf Vertragsaufhebung, in dessen Folge Zahlungen zu leisten wären. Unabhängig von der Tatsache, dass die Zahlungspflicht der Klägerin als echte Fremdwährungsschuld nicht aufrechenbar wäre, scheitert die Aufrechenbarkeit daher gleichermaßen an der fehlenden Gleichartigkeit der Ansprüche. j) Zu den Zweifeln der Klägerin an der Unparteilichkeit des Senats weist dieser auch ohne einen förmlichen Befangenheitsantrag darauf hin, dass seine an der Entscheidung beteiligten Mitglieder zur Beklagten keine Verbindungen i. S. d. § 41 ZPO hegen, ja nicht einmal Kontoverbindungen bei ihr unterhalten. 2. Der Rechtesache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht daraus, dass der Senat von der Konnexität zwischen dem variabel-verzinslichen Darlehen und dem Cross-Currency-Swap ausgeht, obwohl durch die Verknüpfung nicht nur ein „virtuelles Festzinsdarlehen“, sondern ein „synthetisches Fremdwährungs-Festzinsdarlehen“ entstanden ist, und der Swap nicht (nur) der Absicherung von Zinsrisiken, sondern der Änderung auch weiterer Darlehenskonditionen wie insbesondere der Währung dient, in der die Klägerin ihre Zahlungen zu leisten hatte. Denn zum einen beruht diese Ansicht auf den Besonderheiten des Einzelfalles wie etwa den nach Aussage des Zeugen … zur Bedienung des Swaps zur Verfügung stehenden, laufenden Einnahmen in CHF in ausreichender Höhe. Zum anderen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weswegen der Senat dies letztlich dahinstehen lässt (s. bereits Hinweisbeschluss vom 13.12.2017, unter 7.b), Bl. 1439 ff. [1461] der Akte). Aus diesem Grunde besteht auch kein Anlass, die Revision zuzulassen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). 3. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalles, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Ebenso wenig ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung geboten. Neue oder andere berücksichtigungsfähige Gründe, die eine mündliche Erörterung erforderlich machen würden, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Wunsch der Klägerin, den Senat mittels der Anhörung von Sachverständigen von der Fehlerhaftigkeit seines Verständnisses zu überzeugen. Die Klägerin hat von der zunächst geplanten Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens (Schriftsatz vom 08.01.2018, Bl. 1471 der Akte) abgesehen, obwohl der Senat die Stellungnahmefrist auf den Hinweisbeschluss, wie hierzu eigens beantragt, antragsgemäß verlängert hat (Verfügung vom 09.01.2018, Bl. 1473 der Akte). Eine mündliche Verhandlung ist auch vor dem Hintergrund des hohen Streitwertes nicht deswegen geboten, weil das Verfahren von "existenzieller" Bedeutung wäre (vgl. etwa Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/5334 Seite 7 f.). Zwar haben neben den in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannten Arzthaftungssachen oft auch rein vermögensrechtliche Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf Leben bzw. Existenz der Parteien. Allerdings ist die Zurückweisungsmöglichkeit gerade nicht durch bestimmte Streitwerte beschränkt. Eine mündliche Verhandlung soll also nicht bei jedweder Vermögensstreitigkeit mit großer wirtschaftlicher Bedeutung geboten sein. Hiervon ist daher allenfalls in ganz besonderen Fällen auszugehen, die für die Parteien eine über das auch bei sonstigen Streitigkeiten mit hohen Streitwerten übliche Maß hinausgehende Bedeutung haben, etwa weil von der Entscheidung für zumindest eine der Parteien gleichsam die gesamte wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht (vgl. nur MüKo ZPO, Rimmelspacher, 4. Aufl. 2012, § 522, Rn. 23; Musielak, Ball, 9. Aufl. 2012, § 522 ZPO, Rn. 20; Borth, FamRZ 2012, 764 [765], Fn. 17; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393 [3395]), und der Ausgang des Verfahrens für das Leben der betroffenen Prozesspartei insgesamt so wichtig ist, dass „alles” davon abhängt (so auch Stackmann, Jus 2011, 1087 [1088]). Das ist trotz des hohen Streitwertes von 14,5 Mio. € nicht der Fall. Die Klägerin hat den Swap nicht nur vollständig bedient, so dass sie im Falle des Misserfolgs der Berufung keine weiteren Zahlungen zu leisten hat. Sie hat auch vorgetragen, das dem Swapvertrag zugrunde liegende Darlehen über 25 Mio. € nur in Anspruch genommen zu haben, um für zu erwartende Abfindungsleistungen an den Bruder ihres Geschäftsführers über ausreichende Liquidität zu verfügen. Bislang habe sie sämtliche Investitionen ohne Kreditmittel finanziert. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711,709 Satz 2, 710 ZPO.