Urteil
9 U 140/17
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch wenn eine Gesellschaft selbst keine Erfahrungen mit Swap-Geschäften hat, muss sie sich das Wissen und die Erfahrungen ihres Geschäftsführers, der mehrere Swaps mit eher exotischen Währungspaaren abgeschlossen hatte, zurechnen lassen.(Rn.32)
2. Auf einer unterlassenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert gründende Schadenersatzansprüche sind gegebenenfalls hinsichtlich eines am 30.03.2009 geschlossenen Swap-Vertrages gemäß § 37a WpHG und in Bezug auf einen zweiten Swap-Vertrag vom 02.11.2009 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.(Rn.65)
3. Eine Bank befand sich bei einer Beratung im Jahr 2009 in einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum, da sie auch bei sorgfältiger Prüfung, Einholung von Rechtsrat und Beachtung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu dem Schluss gekommen wäre, über einen anfänglichen negativen Marktwert aufklären zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2014, XI ZR 418/13).(Rn.69)
4. Die verjährungsrelevante Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hängt nicht von der genauen Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes ab.(Rn.78)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 06.07.2017, Az. 4 O 262/15, wird - soweit es die Beklagte Ziff. 3 betrifft - zurückgewiesen.
2. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels gegen die Beklagte Ziff. 1 verlustig.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn eine Gesellschaft selbst keine Erfahrungen mit Swap-Geschäften hat, muss sie sich das Wissen und die Erfahrungen ihres Geschäftsführers, der mehrere Swaps mit eher exotischen Währungspaaren abgeschlossen hatte, zurechnen lassen.(Rn.32) 2. Auf einer unterlassenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert gründende Schadenersatzansprüche sind gegebenenfalls hinsichtlich eines am 30.03.2009 geschlossenen Swap-Vertrages gemäß § 37a WpHG und in Bezug auf einen zweiten Swap-Vertrag vom 02.11.2009 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.(Rn.65) 3. Eine Bank befand sich bei einer Beratung im Jahr 2009 in einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum, da sie auch bei sorgfältiger Prüfung, Einholung von Rechtsrat und Beachtung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu dem Schluss gekommen wäre, über einen anfänglichen negativen Marktwert aufklären zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2014, XI ZR 418/13).(Rn.69) 4. Die verjährungsrelevante Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hängt nicht von der genauen Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes ab.(Rn.78) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 06.07.2017, Az. 4 O 262/15, wird - soweit es die Beklagte Ziff. 3 betrifft - zurückgewiesen. 2. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels gegen die Beklagte Ziff. 1 verlustig. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3 aus einer behaupteten Falschberatung im Zusammenhang mit der Vereinbarung zweier Cross-Currency-Swaps in CHF/EUR. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage - soweit sie sich nach rechtskräftiger Teilabweisung als unzulässig in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 noch gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3 richtet - abgewiesen. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 3 wegen vertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung bestünden nicht. Zwar hätten die Klägerin und die Beklagte Ziff. 1 konkludent einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Sämtliche Rechte und Pflichten hieraus (und damit auch die behaupteten Ansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen) seien auf die Beklagte Ziff. 3 übergegangen. Eine für die Anlageentscheidung kausale Pflichtverletzung läge aber nicht vor. Die durch die Beklagte Ziff. 1 erfolgte Beratung sei anleger- und objektgerecht erfolgt. Die Swaps hätten der Risikoneigung der Klägerin entsprochen. Der mit verschiedenen Swap-Verträgen vertraute Geschäftsführer der Klägerin, der u.a. zuvor bei der Beklagten Ziff. 1 ein anderes Swap-Geschäft getätigt und vorzeitig beendet hatte, sei mit deutlichen Vorstellungen zu der Beklagten Ziff. 1 gekommen und habe selbst Cross-Currency-Swaps vorgeschlagen. Die Risikoneigung der Klägerin sei hoch gewesen und vom Geschäftsführer der Klägerin - wie der Zeuge glaubhaft bekundet habe - ausdrücklich als „spekulativ“ bezeichnet worden. Dass die Swap-Geschäfte nicht hinreichend flexibel gewesen seien, treffe nicht zu. Eine vorzeitige Auflösung sei jederzeit möglich gewesen. Dass dies bei entsprechender Entwicklung der Swaps, respektive der Wechselkurse, ggf. mit Verlusten verbunden sei, habe die Klägerin von vornherein gewusst. Was das Erfordernis objektgerechter Beratung angehe, habe die Beklagte Ziff. 1 ihre Pflichten nicht verletzt. Im Wesentlichen führt die Kammer aus, dass das hauptsächliche Risiko bei den vorliegenden Swap-Geschäften „nur" das Währungsrisiko gewesen sei, da für keine der Seiten ein variabler Zinssatz vorgesehen gewesen sei. Ober dieses Währungsrisiko habe die Klägerin schon nicht gesondert aufgeklärt werden müssen, da dem Geschäftsführer der Klägerin der mit dem Fremdwährungsrisiko verbundene spekulative Charakter der Abrede bekannt gewesen sei, was die Kammer aus dessen Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung schließen könne. Dabei habe er nicht zuletzt aufgrund entsprechender Passagen in der ihm erläuterten Präsentation (Anlage K 4) auch gewusst und sei ihm gesagt worden, dass sich das Geschäft zu einem Verlustgeschäft - bis hin zum Totalausfall - entwickeln könne. Eine Aufklärungspflicht bzgl. einer damals bevorstehenden Aufwertung des CHF habe nicht bestanden. Bessere Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten Ziff. 1 bzgl. der Währungsentwicklung seien bereits nicht ausreichend behauptet und i.Ü. wegen der in Ansehung der damaligen Finanzkrise unsicheren Entwicklung der Finanzmärkte auch nicht naheliegend. Schließlich habe es besonderer Hinweise auf den „Break-Even-Point“, den „Value at Risk (VaR)“, die Installation eines „effektiven Risikomanagements“ oder die Entwicklung des Devisenterminkurses nicht bedurft. Was den anfänglichen negativen Marktwert der beiden Swap-Geschäfte angehe, habe die Beklagte Ziff. 1 hierüber zwar pflichtwidrig nicht aufgeklärt. Diese Pflichtverletzung sei aber nicht schadensursächlich geworden. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhalten sei widerlegt. Dem Geschäftsführer der Klägerin sei der Größenordnung nach die Tatsache und Höhe der Margen bekannt gewesen. Er habe im Termin selbst angegeben, gewusst zu haben, dass die Bank eine „Marge" habe, über die verhandelt werden könne, und dass er sich von einem bei einer anderen Bank tätigen Bekannten hinsichtlich der Vertragsmodalitäten habe beraten lassen. Die Korrespondenz der Parteien im Vorfeld der Vereinbarungen lasse gerade dieses Verhandeln deutlich werden. Im Termin habe die Kammer zudem den Eindruck eines alle Verhandlungsspielräume knallhart ausnutzenden Geschäftsmannes gewonnen. Dass er „nur" von einer Marge pro Swap von 3.000 € bis 4.000 € ausgegangen sei, sei nicht glaubhaft. Etwaige Ansprüche bzgl. der Aufklärung über einen negativen Marktwert seien schließlich - was den Swap vom 30.03.2009 betreffe - gem. § 37a WpHG a.F. am 30.03.2012 verjährt. Vorsätzliches Handeln der Beklagten Ziff. 1 komme nicht in Betracht, da diese bei Vertragsschluss in Ansehung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung mit einer Aufklärungspflicht über einen negativen Marktwert nicht habe rechnen müssen. Die Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs seien nicht erfüllt. Bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden nicht; die Anfechtungserklärung greife mangels Anfechtungsgrundes nicht durch. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (GA 293 ff.) verwiesen. Gegen das ihr am 17.07.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 17.08.2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis 20.11.2017 verlängerten Begründungsfrist begründet hat. Die Klägerin rügt, dass die Beklagte Ziff. 1 die Risikobereitschaft der Klägerin schon nicht hinreichend ermittelt habe. Aus etwaigen Vorkenntnissen könne auf eine Risikobereitschaft nicht geschlossen werden. Der Zeuge … habe dem Vortrag der Beklagten widersprochen, wonach kein „WpHG-Bogen“ erstellt worden sei; denn er habe angegeben, dass eine handelsübliche Dokumentation mit Rahmenvertrag und Risikoaufklärung stattgefunden habe. Ohne Vorlage dieser Dokumentation habe das Landgericht nicht entscheiden dürfen. Es liege eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung vor. Die Abklärung der Risikobereitschaft sei zudem deswegen mangelhaft, weil keine Eingruppierung in die „5 Risikoklassen“ vorgenommen worden sei, da kein Kundenprofilbogen erstellt worden sei. Frühere private Geschäfte des Geschäftsführers der Klägerin seien i.Ü. nicht relevant, da es hier um die „Finanzierung seiner Firma“ gegangen sei. Die Empfehlung des Swap-Geschäfts habe dem Anlageziel der Klägerin widersprochen, eine „flexible Zinssicherung“ zu erreichen. Die Cross-Currency-Swaps widersprächen der gewollten Flexibilität, weil sie keine „Sonderkündigungsrecht ohne Ausgleichszahlung" vorsähen. Anders als die Kreditverträge könnten die Swaps daher nicht problemlos vorzeitig zurückgeführt werden. Die Klägerin sei nicht bzw. falsch informiert worden. Denn in der Präsentation (Anlage K 4) werde dargestellt, dass bei vorzeitiger Tilgung des Kredites keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werde. Diese irreführenden Angaben habe das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Empfehlung der Beklagten unvertretbar gewesen sei. Die Beklagten hätten gewusst, dass der CHF eine „Fluchtwährung“ sei und der Markt einen stärkeren CHF erwarte. Es habe ein „Trendkanal“ seit 1978 bestanden. Hierzu hätte das Landgericht wie beantragt den Vorstand der Beklagten als Zeugen hören müssen. Da es dem nicht nachgekommen sei, seien die Feststellungen fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beratung nicht objektgerecht erfolgt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung hätte auch auf die gesamte Konjunkturlage eingehen müssen, so etwa die Entwicklung des Kapitalmarktes, die Risiken der Finanzkrise, eine inverse Zinsstruktur und auf den CHF-Devisenterminkurs. Über diesen Kurs könne sich die Klägerin nämlich (anders als über den Kassakurs) nicht selbst informieren, da er Folge von Zinsstruktur und Zinsparität sei. Nicht der Kassakurs, sondern der Devisenterminkurs sei das marktpreisbestimmende Merkmal eines Cross-Currency-Swaps. Das habe das Landgericht verkannt und dabei die diesbezügliche Aussage des Zeugen …, die zudem fehlerhaft protokolliert worden sei, nicht gewürdigt. Überhaupt habe es an einer Aufklärung über den spekulativen Charakter der Swaps (Spekulation gegen die Zinsparität) gefehlt. Die Beklagten hätten die Risiken durch die Angabe “Chance: Optimierung des Zinsaufwands bei stabilen Wechselkursverhältnissen“ verharmlost. Denn die Wechselkursverhältnisse seien gerade nicht stabil gewesen. Dazuhin habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagten irreführend eine vorzeitige, entschädigungsfreie Auflösung vorgegeben hätten und dass sie pflichtwidrig nicht über die sog. Break-Even-Analyse und eine Verlustquantifizierung nach dem „Value-at-Risk“-Verfahren aufgeklärt habe. Das Landgericht habe hier den Vortrag der Klägerin schlicht übergangen. Was den Break-Even-Point anbelangt, sei die Kammer ohne vorherigen Hinweis von der im Beschluss vom 04.10.2016 (gemeint: 28.09.2016, GA 208) geäußerten Ansicht abgerückt, dass die Beklagten insoweit eine Aufklärungspflicht treffe. Die Kammer habe damit das rechtliche Gehör verletzt. Das Landgericht habe zu Unrecht eine schadensursächliche Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem negativen anfänglichen Marktwert der Cross-Currency-Swaps verneint. Es habe die Einlassungen des Geschäftsführers der Klägerin falsch gedeutet. Der Kläger habe nicht etwa „die Marge immer weiter gedrückt", sondern lediglich den Zins verhandelt. Er habe nur an einen Zinsaufschlag für die Beklagte gedacht - ähnlich wie bei einem Darlehen. Demgegenüber sei ihm verbogen geblieben, dass die Beklagten Margen von insgesamt 43.000 € einstrukturiert hatten. Das Landgericht habe schließlich - was den ersten der beiden streitgegenständlichen Swaps betrifft - zu Unrecht eine Pflichtverletzung wegen unterlassener Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert als verjährt angesehen. Die Beklagten hätten sich nicht in einem Rechtsirrtum befunden, sondern eine Verletzung einer diesbezüglichen Pflicht billigend in Kauf genommen. Das hätte eine - vom Landgericht zu Unrecht unterlassene - Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen bestätigt. Die Klägerin stellt - nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 (Schriftsatz vom 13.03.2018) - noch folgenden Anträge: 1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 06.07.2017 (Az. 4 O 262/15) wird die Beklagte zu 3) verurteilt, an die Klägerin € 767.632,16 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2015. 2. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin Nebenforderungen in Höhe von € 8.589,12 nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie Gutachterkosten in Höhe von € 5.950,00 zu zahlen. Die Beklagte Ziff. 3 beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Berufung für unbegründet. Die Beklagten hätten - wollte man wie das Landgericht von dem Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ausgehen - die Klägerin anleger- und anlagegerecht beraten. Das empfohlene Produkt habe dem Risikoprofil der Klägerin entsprochen. Nach den Angaben des Zeugen … habe dieser den Geschäftsführer der Klägerin bereits bei dem ersten (hier nicht streitgegenständlichen mit Gewinn von der Klägerin vorzeitig beendeten) Swap-Geschäft auf das unbegrenzte Verlustrisiko hingewiesen. Seine Aussage sei nicht widersprüchlich und widerspreche dem Vortrag der Beklagten nicht - und zwar auch nicht in Bezug auf die Dokumentation. Die Beklagten hätten schon nicht behauptet, dass kein WpHG-Bogen ausgefüllt worden sei, und i.Ü. habe die Risikoaufklärung maßgeblich telefonisch stattgefunden. Dabei sei der Zeuge zu Recht davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer der Klägerin bereits über einschlägige (noch spekulativere) Erfahrungen iIm Bereich Swap (mit HUF und TRL) verfügte. Der Cross-Currency-Swap widerspreche auch nicht einer angeblich geforderten Flexibilität. Ein „Gleichklang'' einer kostenfreien, vorzeitigen Auflösung von Swaps und Kreditgeschäften sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht suggeriert worden. Was die Frage einer objektgerechten Beratung anbelange, sei aufgrund der einschlägigen Erfahrung des Geschäftsführers der Klägerin und der Tatsache, dass zur Firmengruppe der Klägerin eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz gehöre, nur von einer jedenfalls stark eingeschränkten Beratungspflicht auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Klägerin richtig und vollständig über die Risiken des Swap-Geschäftes aufgeklärt worden. Eine unvertretbare Empfehlung liege nicht vor. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten keine besseren Erkenntnisse über den weiteren Kurs des CHF und die allgemeine Konjunkturlage gehabt hätten. Das gelte auch im Hinblick auf den Devisenterminkurs, der die Zinsdifferenzen widerspiegle, jedoch keinen Prognosecharakter habe. Ein anfänglicher negativer Marktwert sage deswegen nichts über Wahrscheinlichkeitsszenarien für die weitere Kursentwicklung aus. Was die beanstandete Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert anbelange, treffe die Beklagte Ziff. 1 schon keine solche Pflicht. Denn die Swap-Geschäfte seien mit den Darlehensverträgen konnex. Jedenfalls mangele es - wie das Landgericht richtig entschieden habe - an der Kausalität für die Entscheidung der Klägerin, das Swap-Geschäft abzuschließen. Die Beklagten berufen sich schließlich auf Verjährung. Das Landgericht habe zu Recht eine vorsätzliche Falschberatung verneint. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gegen die Beklagte Ziff. 3 gerichtete Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Nach Vertragsübernahme gegen die Beklagte Ziff. 3 gerichtete Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung der Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung durch die Beklagte Ziff. 1 scheiden schon mangels Beratungsfehlers aus (1.). Soweit die Verletzung einer unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bestehenden Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert der beiden Swaps im Raum steht, sind etwaige Schadenersatzansprüche nach § 37a WpHG a.F. bzw. §§ 195,199 Abs. 1 BGB verjährt (2.). 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin und die Beklagte Ziff. 1 konkludent einen Beratungsvertrag abgeschlossen haben. Zweifel bestehen allerdings daran, dass das Landgericht diesen Vertrag als Anlageberatungsvertrag qualifiziert hat. Die Klägerin wollte; mit Hilfe von Förderkrediten ihren Produktionsstandort in F... vergrößern. Die parallel dazu abgeschlossenen Swap-Geschäfte dienten - wenngleich die strengen Anforderungen an ein konnexes Grundgeschäft nicht vorliegen (dazu unten I.2.) - der Optimierung der Zinszahlungspflicht der Klägerin, die von den niedrigeren Zinsen in der Schweiz profitieren wollte. Vorrangig ging es der Klägerin also um die Beschaffung von Finanzmitteln und weniger um eine Kapitalanlage. Dies legt die Qualifizierung als Finanzierungsberatungsvertrag nahe (siehe dazu BGH, Urteil vom 19.12.2017, XI ZR 152/17, juris, Rn. 32; Urteil vom 01.07.2014 - XI ZR 247/12, juris, Rn. 20 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 6 U 57/16, juris, Rn. 68; KG, Urteil vom 08.02.2017 - 26 U 32/15, juris, Rn. 48). Der Senat lässt die genaue Qualifizierung des Beratungsvertrags dahinstehen. Zwar ist der Inhalt der Beratungspflichten bei einem Anlage- und einem Finanzierungsberatungsvertrag nicht identisch (BGH, Urteil vom 19.12.2017, XI ZR 152/17, juris, Rn. 32) und können die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten im Falle der Anlageberatung zumindest nicht direkt angewendet werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 6 U 57/16, juris, Rn. 68). Die Bank schuldet indes auch bei einem Finanzierungsberatungsvertrag die Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform und die Prüfung, ob die empfohlene Finanzierung ein gerade für den Kunden geeignetes Finanzierungsinstrument darstellt (BGH, a.a.O.). Hingegen besteht bspw. keine Pflicht der Bank, über Provisionen für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen aufzuklären. Im vorliegenden Fall ist - selbst wenn zugunsten der Klägerin nachfolgend ein beratungsintensiverer Anlageberatungsvertrag unterstellt wird - eine Pflichtverletzung nicht gegeben. Maßgeblich für die im Einzelfall konkret zu stellenden Anforderungen an die Beratungspflicht sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie spezielle Risiken, welche sich aus den Besonderheiten des Finanzprodukts ergeben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, NJW 2009, 3429, 3433). Die Beklagte Ziff. 1 war demnach verpflichtet, die Kläger vollständig, verständlich und richtig über die Swap-Verträge zu informieren (“objektgerechte Beratung“). Das empfohlene Anlageobjekt musste sie daneben auf die Klägerin als Kundin zuschneiden, es musste also „anlegergerecht“ sein. Bewertungen und Empfehlungen hingegen brauchen ex ante betrachtet lediglich vertretbar zu sein (Senat, Urteil vom 01.02.2012 - 9 U 57/11, BKR 2012, 300, 301 m. Hinw. auf BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10). Die Beklagte hat diese Pflichten zur anlegergerechten (a.) und anlagegerechten (b.) Beratung nicht verletzt und keine unvertretbaren Empfehlungen gemacht. Der Senat tritt der Begründung des Landgerichts bei. Die Angriffe der Berufung bleiben erfolglos. a. Der Geschäftsführer der Klägerin hat ganz bewusst nach den insoweit nicht angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts, die sich auf die Aussage des Zeugen … stützen, selbst die Idee eines Cross-Currency-Swaps ins Spiel gebracht. Der Geschäftsführer der Klägerin hat über die Konditionen intensiv verhandelt und sich auch noch außerhalb der Beklagten Ziff. 1 bei einem bei einer Bank arbeitenden Bekannten Rat geholt. Das gewählte Produkt entsprach seinen Anlagezielen, nämlich von dem niedrigen Zinssatz in der Schweiz zu profitieren. Der CHF als Fremdwährung kam der Klägerin zu pass, da zur Firmengruppe der Klägerin eine Gesellschaft in der Schweiz gehört. Die Anlage entsprach auch der Risikoneigung der Klägerin. Hierbei durfte die Beklagte Ziff. 1 von einem in Swap-Geschäften erfahrenen Anleger ausgehen. Richtig ist zwar, dass nicht die Klägerin selbst Erfahrungen mit Swap-Geschäften hatte. Sie muss sich jedoch das Wissen und die Erfahrungen ihres Geschäftsführers, der mehrere Swaps mit eher exotischen Währungspaaren abgeschlossen hatte (HUF, TRL, Südafrikanischer Rand), zurechnen lassen. Zudem blieb das Risiko der gewählten Swaps, bei denen beide Seiten einen festen Zinssatz zu zahlen hatten, überschaubar und beschränkte sich mangels Zinsrisikos auf ein Fremdwährungsrisiko, das dem Geschäftsführer der Klägerin, der den Frankenkurs immer wieder beobachtet hatte (Protokoll vom 04.05.2017 Seite 6, GA 259), ohne weiteres bekannt war. aa. Die Beklagte Ziff. 1 hat die Risikobereitschaft der Klägerin hinreichend ermittelt. Sie hat nach den Angaben ihres Geschäftsführers vor jedem der beiden Vertragsabschlüsse jeweils die Erfahrungen abgefragt (Protokoll vom 04.05.2017 Seite 4, GA 257), und der Geschäftsführer berichtete dabei auch die früheren Swap-Geschäfte, mit denen er teils Gewinn, teils keinen Gewinn gemacht hatte. Er selbst gab nach den Feststellungen des Landgerichts sein Anlageverhalten in der Vergangenheit als „spekulativ“ an und präsentierte seine privaten Erfahrungen als für die Anlageentscheidung der von ihm gelenkten Gesellschaft maßgebend. Richtig ist zwar, dass allein aus Fachkenntnissen und Vorerfahrungen des Kunden nicht auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, juris, Rn. 25). Vorliegend hat der hinreichend erfahrene Geschäftsführer der Klägerin jedoch ausdrücklich nach einem Swap-Geschäft für die Klägerin gefragt, also ganz bewusst ein risikoreiches Finanzprodukt nachgesucht. Die Berufung vermag nicht damit durchzudringen, die Aussage des Zeugen …, der sich noch gut und plastisch an die Angaben des Geschäftsführers erinnerte, würden den Angaben der Beklagten widersprechen, die ausgeführt hätten, dass ein WpHG-Bogen nicht ausgefüllt worden sei. Die Beklagten haben Derartiges nämlich schon nicht behauptet. Fehler des Landgerichts bei der Tatsachenfeststellung zur Frage der Ermittlung der Risikobereitschaft bestehen nicht. Die Beweiswürdigung, die sich auf die Aussage des Zeugen … stützt, ist weder unvollständig oder in sich widersprüchlich, noch verstößt sie gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze. Die Klägerin war auch nach Auffassung des Senats in die höchste Risikoklasse (“spekulativ“) einzustufen und wurde in diese Risikoklasse eingestuft. bb. Die Berufung kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Swaps seien nicht anlegergerecht, weil sie nicht hinreichend flexibel seien, und weil die Beklagte Ziff. 1 irreführende Angaben über eine jederzeitige kostenfreie Auflösung der Swap-Geschäfte gemacht habe. Eine fehlende Flexibilität der Swaps ist bereits nicht feststellbar. Zwar handelt es sich bei den Swap-Geschäften um ein individuelles Finanzprodukt, das nicht wie eine Aktie an einem geregelten Markt handelbar ist. Dennoch können die Swaps - wovon die Klägerin letztlich auch Gebrauch gemacht hat - jederzeit vorzeitig aufgelöst werden. Darauf wurde die Klägerin in der Präsentation (Anlage K 4 Seite 16) auch ausdrücklich hingewiesen. Dass diese Angaben falsch seien, behauptet die Klägerin schon nicht. Sie stößt sich bei Lichte besehen denn auch daran, dass sie nicht „risikolos“ - ohne Verluste - aus den Swap-Verträgen aussteigen konnte. Dass aber eine Veräußerung der Swaps nur zu dem jeweiligen Marktwert erfolgen kann - und dass der Marktwert auch negativ sein kann, wurde der Klägerin in der Präsentation (Anlage K 4 Seite 16) ausdrücklich und zutreffend verdeutlicht. Dort heißt es: Zinssicherungsderivat kann jederzeit verkauft oder als Zinssicherung für einen anderen Kredit weiterverwendet werden. […] Jederzeitige faire Marktbewertung der Derivate, daher vorzeitige Auflösung zu negativem oder positivem Marktwert möglich. Dass ein vorzeitiger Ausstieg aus den Swaps nur zu dem jeweiligen Marktwert erfolgen kann, ergibt sich hieraus ohne weiteres. Dasselbe gilt für den Umstand, dass bei einem negativen Marktwert kein Gewinn realisiert werden kann. Im Grunde versteht sich dies von selbst und entspricht dem allgemeinen vom Anleger zu tragenden Risiko, dass die Wertentwicklung hinter den Vorstellungen des Anlegers zurückbleibt. Daneben ist es Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, dass langfristig eingegangene Verträge über Zahlungsverpflichtungen nicht Kostenneutral vorzeitig auf Wunsch einer Vertragspartei aufgehoben werden können, sondern dass Kosten und auch entgangener Gewinn abgegolten werden müssen (vgl. insoweit zutr. OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2005 - 2 U 111/04, NJOZ 2005, 3420, 3429). Irreführende Angaben im Zusammenhang mit einer flexiblen, vorzeitigen Rückführung des Kreditvertrags werden in der Präsentation nicht gemacht. Lediglich bezogen auf eine vorzeitige Tilgung des Kredites erfolgt der Hinweis auf ein Entfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung. Anders als die Klägerin meint, wird damit nicht vorgetäuscht, auch die Swaps seien „kostenfrei“ ablösbar. Im Gegenteil wird mit den o.g. Angaben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kredit und Swap getrennt werden und ein unterschiedliches Schicksal nehmen können und dass der Erlös bei einer Veräußerung oder Auflösung des Derivats von dem aktuellen Marktwert abhängt, welcher positiv oder negativ sein kann. b. Die Beratung der Klägerin erfolgte objektgerecht. Der Senat macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu eigen. Die Angriffe der Berufung verfangen nicht. aa. Die Beratung der Klägerin war nicht deswegen fehlerhaft, weil die Beklagte Ziff. 1 gewusst hätte, dass aufgrund der allgemeinen Konjunkturlage und der Finanzkrise der CHF eine „Fluchtwährung“ sei und der Markt einen stärkeren CHF erwartet habe, zumal es seit 1978 einen entsprechenden „Trendkanal“ gegeben habe. (1) Richtig ist, dass zu den besonderen Eigenschaften und Risiken der vorliegenden Cross-Currency-Swaps das Risiko gehört, das sich der Währungskurs für die Klägerin negativ entwickelt, also der Franken im Verhältnis zum Euro steigt. Dieses aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts resultierende Risiko hat die Beklagte Ziff. 1 den Klägern hinreichend verdeutlicht. In der Präsentation (Anlage K 4) ist an mehreren Stellen auf die Abhängigkeit des Erfolgs der Anlage vom Kurs des Schweizer Franken hingewiesen. Dort heißt es auf Seite 15: Chancen - Optimierung des Zinsaufwands bei stabilen Wechselkursverhältnissen - Generierung eines Wechselkursgewinns hei Aufwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken am Ende der Laufzeit Risiko - Sinkender Zinsertrag bei Abwertung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken - Möglichkeit eines Wechselkursverlusts bei Abwertung des Euros gegenüber dem Schweizer Franken (kann die erhaltenen Zinserträge bei weitem übersteigen) Und auf Seite 4 heißt es zur Ausgangssituation: Sie sind bereit, ein Währungskursrisiko einzugehen. Die Klägerin wurden hiermit und durch die weiteren Angaben des Zeugen … gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin darüber aufgeklärt, dass das von ihnen erworbene Finanzprodukt nur dann erfolgreich ist, wenn der Franken eine Abwertung erleidet. Gleichzeitig wusste der Geschäftsführer der Klägerin, dass der Kurs des Euro zum Schweizer Franken Schwankungen unterworfen ist. Er hatte Erfahrungen in Cross-Currency-Swaps und aufgrund der Zugehörigkeit der … mit Sitz in der Schweiz in der Vergangenheit den Kurs des Franken immer wieder beobachtet. Für die der Laufzeit des Swaps entsprechende Zeitspanne von rund zehn Jahren wurde dies auf S. 3 der Präsentation mit einem Chart für die vergangenen zehn Jahre verdeutlicht. Dieser Chart zeigt, dass der Franken im Verhältnis zum Euro bereits schwächer, aber auch starker war als zum Zeitpunkt der Beratung. Die Klägerin konnte sich dem nicht verschließen. Die Beklagte Ziff. 1 hat das Risiko auch nicht verharmlost. Der Passus „Optimierung des Zinsaufwands bei stabilen Wechselkursverhältnissen“ ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht so zu verstehen, dass die Beklagte Ziff. 1 damit stabile Wechselkursverhältnisse behauptet oder suggeriert hätte. Die Angabe ist so zu verstehen, dass das Swap-Geschäft die Chance bot, den Zinsaufwand zu optimieren, jedoch nur unter der - unsicheren - Voraussetzung eines stabilen Wechselkursverhältnisses. Dass die Stabilität des Wechselkurses nicht feststand, ist ausdrücklich wenige Zeilen darunter erläutert, wo auf das Risiko eines Wechselkursverlusts bei Abwertung des Euros gegenüber dem Schweizer Franken hingewiesen wird, der die erhaltenen Zinserträge bei weitem übersteigen kann. (2) Dass die Beklagte Ziff. 1 eine bessere, belastbare Kenntnis von einer zu erwartenden Aufwertung des CHF (zumal über die zehnjährige Laufzeit der Swaps) gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Verweise auf angebliche dies belegende Fachkenntnisse - die sich aus einem Blog und einem Verbraucherportal ergeben sollen (Schriftsatz vom 17.11.2017 Seiten 18/19, GA 346/347) - genügen nicht, um an dieser Stelle einen Anknüpfungspunkt für eine Beweiserhebung (Vernehmung der Vorstände) zu begründen. Auch der Hinweis auf einen angeblichen „Trendkanal“ und die „Stärke“ des CHF verfängt nicht. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf eine „inverse Zinsstruktur“ auf eine konkrete Aufwertungserwartung der Beklagten Ziff. 1 schließen. Es handelt sich hierbei jeweils nicht um Sonderwissen, das eine Beweisaufnahme zur vermuteten Behauptung rechtfertigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, juris, Rn. 27), sondern vielmehr um allgemeine wirtschaftliche Faktoren, die ohne weiteres auch andere Schlüsse zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, juris, Rn. 16 f.). Die Devisenterminkurse etwa deuten regelmäßig nicht auf eine bestimme Kursentwicklung hin, sondern beruhen vornehmlich auf dem für die unterschiedlichen Währungen geltenden Zinsgefälle (so schon Grill/Perczynski, Wirtschaftslehre des Kreditwesens, 2. Aufl. 1990, S. 611). Dass Analysten auch auf dieser Grundlage versuchen, Vorhersagen zu treffen, führt nicht zu einem berechtigten Schluss auf eine bestimmte Erwartung der Beklagten Ziff. 1 zur Zeit der Beratungen 2009. Dies zumal für die Beklagte Ziff. 1 wie auch generell nicht vorhersehbar war, wie sich die Schweizerische Nationalbank verhalten, insbesondere ob und inwieweit sie einer etwaigen Aufwertung durch Kurspflegmaßnahmen entgegenwirken werde. Dies gilt erst recht in Ansehung der in den USA ihren Anfang nehmenden Finanzkrise 2008, die für den Finanzmarkt besonders ungewöhnliche Umstände bedeutete. Wie die europäischen Staaten oder die Europäische Union mit den strauchelnden hiesigen Banken umgehen würden, war nicht absehbar, zumal es bis dahin noch gar kein geeignetes Instrumentarium wie etwa den Finanzmarktstabilisierungsfonds gab, der erst am 17.10.2008 durch Art. 1 des deutschen Finanzmarktstabilisierungsgesetzes eingerichtet wurde (BGBl. I 2008, S. 1982). Dass und wie weit sich auf die in den USA entstandene Subprime-Krise eine weltweite Finanzkrise entwickeln und wie sich diese wiederum auf die Wechselkurse der Währungen der betroffenen und der hiervon nicht so stark betroffenen Staaten mittel- bis langfristig auswirken würde, war ebenso wenig absehbar. Daran ändert auch nichts, dass verschiedene Analysten u.U. einen Zusammenhang zwischen der späteren Aufwertung des Schweizer Franken mit der Subprime- und der Finanzkrise sehen. Marktreaktionen sind gerade auf außergewöhnliche Entwicklungen nicht sicher vorherzusagen, und es finden sich regelmäßig auch Stimmen, die keine, andere oder gegenteilige Folgen erwarten (ähnlich auch BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, juris, Rn. 17). Auch Fachleute können Wechselkursentwicklungen - ebenso wie die der Börsenkurse (BGH, aaO., Rn. 16) - naturgemäß nicht voraussagen. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Unvertretbarkeit der Anlageempfehlung aus. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Vorständen der Beklagten Ziff. 1 war nicht geboten. Hierfür fehlt es bereits an der Darlegung von Anknüpfungstatsachen, weswegen ausgerechnet die Beklagte Ziff. 1 eine bessere und sicherere Vorhersagemöglichkeit gehabt haben soll. bb. Der Einwand der Klägerin, das Landgericht habe verkannt, dass der „Devisenterminkurs“ das wesentliche Merkmal eines Cross-Currency-Swaps sei und die Beklagte Ziff. 1 hierüber hätte aufklären müssen, trägt nicht. Richtig ist noch der Hinweis der Klägerin, dass der Senat in der Entscheidung - 9 U 11/11 - vom 14.12.2011 vertreten hat, dass zu einer objektgerechten Beratung eine Aufklärung über den Wert der ausgetauschten Leistungen gehöre und der negative Marktwert deren Saldo abbilde. Da das Swap-Geschäft Devisentermingeschäftscharakter habe, sei dem Kunden eine Preisermittlung nicht möglich. Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof mit - letztlich überzeugenden - Erwägungen (BGH, Urteil vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, juris, Rn. 33 ff.), denen sich der Senat anschließt und auf die er Bezug nimmt, entgegen getreten. Der anfängliche - stichtagsbezogene, - negative Marktwert indiziert für sich schon keine überwiegende Verlustwahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, juris, Rn. 34 m.w.N.). Der Erfolg des Cross-Currency-Swaps hing hier mangels variablem Zins allein von der Währungskursentwicklung ab. Auf die - angeblich fehlerhaft protokollierte - Aussage des Zeugen … und einen diesbezüglichen Verfahrensfehler des Landgerichts kommt es daher nicht an. Im Übrigen ist dem Senat eine von der Klägerin offenbar begehrte inhaltliche Überprüfung der eine Protokollberichtigung aus sachlichen Gründen ablehnenden Entscheidung des Landgerichts verwehrt (BeckOK-ZPO/Wendtland, 27. Ed. Stand 01.12.2017, § 164 Rn. 15; Zöller/Schultzky, 32. Aufl. 2018, § 160 Rn. 11). cc. Nicht geboten war entgegen der Ansicht der Klägerin die Darstellung verschiedener Verlustszenarien zur Risikoveranschaulichung oder realer Verlustrisiken anhand des sog. „Value-at-Risk“-Verfahrens oder ähnlicher Modellrechnungen. Das Verlustrisiko ist - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - unmittelbare Folge des Währungsrisikos. Dieses potentiell unbegrenzte Risiko war dem Kläger bekannt (dazu bereits oben l.1.b.bb.). Es schließt alle möglichen Verlustszenarien mit ein (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2015 – XI ZR 316/13, juris, Rn. 27). ln diesem Zusammenhang bleibt die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Schriftsatz vom 17.11.2017 Seite 36, GA 364) erfolglos. Das Urteil des Landgerichts stellt keine Überraschungsentscheidung dar. Richtig ist allerdings, dass ein Gericht, das eine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hat, gehalten ist, eine - grundsätzlich mögliche - Änderung dieser Auffassung den Parteien mitzuteilen (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2015 - 2 UF 40/15, NJOZ 2016, 773 [Rn. 40]). Unterlässt es dies, kann dies einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen und die Zurückverweisung der Sache rechtfertigen. Im vorliegenden Fall liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Richtig ist zwar, dass die Kammer zunächst noch unter anderem Vorsitz als vorläufige Einschätzung mit Verfügung vom 04.10.2016 (GA 208) eine Aufklärungspflicht der Beklagten Ziff. 1 bzgl. des „Break-Even-Points“ für möglich erachtet hat. Der Klägerin war aber nach Durchführung des Termins am 04.05.2017 erkennbar, dass die Kammer davon abgerückt ist. Denn am Ende des Termins wurde ausweislich des Protokolls (Seite 14, GA 267) die Sach- und Rechtslage im Einzelnen erörtert. Die Kammer hat deutlich gemacht, dass sie einen Aufklärungsfehler lediglich im Zusammenhang mit dem anfänglichen negativen Marktwert sieht, hier aber die Kausalität der Pflichtverletzung für einen möglichen Schaden in Frage gestellt. Das hat die Kammer veranlasst, einen Vergleichsvorschlag auf ganz niedriger Basis zu unterbreiten (weniger als 10 % der Klagesumme). 2. Die Klage hat keinen Erfolg mit dem Argument, die Beklagte Ziff. 1 habe nicht über das Bestehen eines anfänglichen negativen Marktwertes aufgeklärt. Richtig ist allerdings, dass - einen Anlageberatungsvertrag vorausgesetzt - eine schadenersatzbegründende Pflichtverletzung der Beklagten Ziff. 1 aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts insoweit in Betracht kommt, als über einen etwaigen anfänglichen negativen Marktwert der beiden Swaps nicht aufgeklärt wurde. Denn die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 24). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Swap einem sog. konnexen Grundgeschäft zugeordnet ist (BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 28; Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, juris, Rn. 42; Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, juris, Rn. 26). Ein solches konnexes Grundgeschäft ist vorliegend jedoch nicht auszumachen. Die Konnexität setzt bei einem Zinssatz-Swap voraus, dass dieser bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich bezweckt, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern. Deswegen müssen Ausgangs- und Bezugspunkt ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 28). Dies bedingt v.a., dass bei variabel verzinslichen Darlehen die Laufzeit des Swap-Vertrags der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Swap-Vertrags derjenigen der Zinsbindung gleichstehen muss oder sie jedenfalls nicht überschreiten darf (BGH a.a.O., Grüneberg, WM 2017, 61,65). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, mangelt es hieran. Denn die Swap-Verträge überschritten jeweils die Zinsbildungsfrist um jeweils mehr als zwei Monate. Im Übrigen scheitert die Konnexität auch daran, dass die Beklagte Ziff. 1 zum Zeitpunkt der Beratung nicht zugleich Vertragspartnerin des Darlehensvertrags war. Bei normativ-objektiver Betrachtung muss der Kunde nämlich nur bei Personenidentität damit rechnen, dass die Bank als Darlehensgeberin nicht nur mit dem Darlehensgeschäft, sondern auch mit dem wirtschaftlich einer Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags gleichkommenden Zinssatz-Swap-Geschäft eigennützige Interessen verfolgt (BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 27). Die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwertes war allerdings, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal. Darüber hinaus sind etwaige hierauf gründende Schadenersatzansprüche verjährt, und zwar in Bezug auf den ersten Swap-Vertrag vom 30.03.2009 gemäß § 37a WpHG (a.) und in Bezug auf den zweiten Swap-Vertrag vom 02.11.2009 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (b.). a. In Bezug auf den am 30.03.2009 zwischen den Parteien geschlossenen Swap-Vertrag findet die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG Anwendung. Die dort vorgegebene dreijährige Verjährungsfrist ist abgelaufen (aa.). Eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung scheidet aus (bb.). aa. § 37a WpHG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung ist nach §§ 43, 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, Abs. 2b und 3 Satz 1 Nr. 9 WpHG auf Empfehlungen zum Erwerb eines Swap-Vertrages zu Anlagezwecken in der Zeit von April 1998 bis zum 04.08.2009 anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, juris, Rn. 46). Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 37a WpHG kommt es auf die Entstehung des Anspruchs - und damit auch Vorhandensein eines Schadens - an. insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach der auf Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beruhende Schadensersatzanspruch mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 24.3.2015 - XI ZR 278/14, juris, Rn. 19; Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BKR 2005, 236, 237), weil hierdurch der Schaden eintritt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG hat demnach vorliegend mit Abschluss des Swap-Vertrages am 30.03.2009 begonnen. Die Frist ist am 30.03.2012 abgelaufen. Verjährungshemmende Maßnahmen hat die Klägerin bis dahin nicht unternommen. bb. Die Verjährung ist nicht wegen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung ausgeschlossen. Zwar ist § 37a WpHG auf vorsätzliche Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar (s. nur BT-Drs. 13/8933 S. 97, BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, BKR 2005, 236, 238). Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Beweislast für fehlenden Vorsatz beim Schädiger liegt, den nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Entlastungsbeweis für jegliche Form des Verschuldens trifft (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, juris, Rn. 17 ff.). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist jedoch bereits nicht davon auszugehen, dass die Beklagte bzw. deren Entscheidungsträger eine Aufklärungspflicht über die in Form des negativen Marktwertes kalkulierte Marge kannte. Sie musste sie auch nicht kennen. Sie befand sich vielmehr nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes ebenso wie hinsichtlich der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen (dazu BGH, Urteil vom 03.06.2014 - XI ZR 147/12, juris, Rn. 22) in einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum. Sie wäre auch bei sorgfältiger Prüfung, Einholung von Rechtsrat und Beachtung obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu dem Schluss gekommen, über einen anfänglichen negativen Marktwert aufklären zu müssen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.07.2014 -XI ZR 418/13, juris, Rn. 14). Anders als zur bereits seit Ende der 1980er Jahre geltenden Rechtsprechung über die Verpflichtung zur Herausgabe- und Aufklärungspflicht über heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers von Dritten erhaltenen Zuwendungen (vgl. etwa §§ 666, 667 BGB, § 384 Abs. 2 HGB, BGHZ 114, 87, 91; 146, 235, 239 und BGH, Urteil vom 17.10.1991 - III ZR 352/89, WM 1992, 879, 880 f. sowie Hinweis auf Ziff. 2.2. Abs. 2 Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997, BAnz. Nr. 98 v. 03.06.1997, S. 6586), hat zur Zeit der Beratung 2009 soweit ersichtlich noch niemand ernsthaft vertreten, Banken müssten ihre Kunden im Zwei-Personen-Verhältnis über die Gewinne aufklären, die sie mit den eigenen Produkten verdienen. Insbesondere die Obergerichte haben noch später eine entsprechende Aufklärungspflicht wegen des offensichtlichen Gewinninteresses der Bank und der darauf basierenden fehlenden Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Aufklärung über Kick-Backs zunächst einhellig abgelehnt (s. nur OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009 - 4 U 92/08, juris, Rn. 220 ff., 227; OLG Gelle, Urteil vom 30.09.2009 - 3 U 45/09, juris, Rn. 40 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2009 - 23 U 76/08, juris, Rn. 28 f.; OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2009, 9 U 187/08, juris, Rn. 22 ff.). Soweit ersichtlich war es erstmals der Senat, der im Jahr 2010, also rund ein Jahr nach Vertragsschluss, vertreten hat, dass bei komplex strukturierten Swaps der Vertragspartner den Kunden auch im Zweipersonenverhältnis i.R.d. Pflicht zur objektgerechten Beratung über einen einstrukturierten negativen Marktwert im Wesentlichen deshalb aufklären, weil dessen Chancen und Risiken so intransparent seien, dass der Kunde sie anders nicht ausreichend abschätzen könne (Senat, Urteil vom 27.10.2010 - 9 U 148/08, juris, Rn. 61 ff., Urteil vom 26.02.2010 - 9 U 164/08, juris, Rn. 76 ff.). Denn dem anfänglichen negativen Marktwert komme gerade nicht nur die Bedeutung der Gewinnmarge des Vertrags-Partners, sondern u.a. auch die Einschätzung des Marktes über Chancen und Risiken zu. Diese Einschätzung wiederum hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verworfen, später aber dennoch bei komplex strukturierten Swap-Verträgen eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert statuiert, den er - erstmals im Zweipersonenverhältnis - mit der Aufklärungspflicht über eine nicht offensichtliche, schwere Interessenkollision begründete (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, juris, Rn. 31 ff.). Erst 2015 (Urteil vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, juris, Rn. 39 ff.) hat der BGH dann entschieden, dass eine solche Aufklärungspflicht - als Ausnahmefall - auch im Zweipersonenverhältnis für alle Swap-Geschäfte unabhängig von deren Komplexität gelte. Vor diesem Hintergrund gab es für die Beklagte bei der Beratung im Jahr 2009 keinen Anhaltspunkt, von einer Aufklärungspflicht über einen negativen Marktwert der Swaps ausgehen zu müssen (ähnlich bereits Senat, Beschluss vom 29.09.2015 - 9 U 112/15 unter II.1.e)bb); ebenso Senat, Beschluss vom 21.03.2017 - 9 U 3/17 unter ll.2.b.aa.; Beschluss vom 13.12.2017 - 9 U 92/17 unter ll.7.b)bb); OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2015 - 31 U 73/14, juris, Rn. 37; OLG München, Urteil vom 18.06.2014 - 7 U 328/13, juris, Rn. 16; Urteil vom 18.07.2014 - 7 U 3548/13, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 13.11.2017 - 19 U 2156/16, juris, Rn. 30; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.02.2017 - 16 U 59/16, juris, Rn. 71 f.; zustimmend Nobbe, WM 2016, 289, 290). Dies gilt erst recht deswegen, weil es sich vorliegend nicht um komplexe, sondern relativ einfach strukturierte Zinsswaps handelte, denen ein (wenn auch nicht konnexes) Grundgeschäft zugrunde lag und bei dem allein das Währungsrisiko verblieb. Ob die genannten Umstände zur Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums auf Seiten der Beklagten Ziff. 1 geführt hatten, kann dabei dahinstehen. Nach der im Zivilrecht geltenden Vorsatztheorie setzt Vorsatz neben der Kenntnis sämtlicher Tatumstände auch die Kenntnis der Rechtsnorm, die das eigene Verhalten pflichtwidrig macht, voraus. Sowohl der Irrtum über tatsächliche Umstände als auch der Rechtsirrtum schließen deswegen den Vorsatz aus, ohne dass es dabei auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankäme (Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl. 2015, § 276 BGB Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12, juris, Rn. 24). War der Irrtum unvermeidbar, entfällt lediglich zusätzlich auch noch eine Fahrlässigkeitshaftung. Unter diesen Voraussetzungen war dem Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung verschiedener Zeugen nicht nachzugehen. Die Klägerin hat keine schlüssigen Anknüpfungspunkte dafür vorgetragen, dass und warum die Beklagte Ziff. 1 aus den genannten Umständen andere Schlüsse gezogen haben soll. Selbst wenn ein vorsätzliches Handeln der Beklagten Ziff. 1 vorliege, wäre ein Schadenersatzanspruch aus nachfolgend (b.) genannten Gründen ohnehin gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt. b. In Bezug auf das am 02.11.2009 abgeschlossenen Swap-Geschäft findet die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. zwar keine Anwendung. Etwaige Schadenersatzansprüche sind jedoch nach Maßgabe der allgemeinen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Der Beginn der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) setzt gemäß 199 Abs. 1 neben der Anspruchsentstehung auch die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Ein etwaiger Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtaufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert des Swaps ist mit dem Zustandekommen des pflichtwidrig empfohlenen Swap-Vertrags, also am 02.11.2009, entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis vom grundsätzlichen Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts des Swaps (aa.). Diese Kenntnis ist der Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Sie ist verjährungsrelevant (bb.). Mit Ablauf des Jahres 2012 ist Verjährung eingetreten. aa. Dem Geschäftsführer der Klägerin war nach den Feststellungen des Landgerichts bekannt, dass die Beklagte Ziff. 1 bei den Swap-Geschäften „Margen“ einpreiste (LGU 18), die er im Verlaufe der Verhandlungen zu drücken versuchte und über die er sich mit einem bei einer anderen Bank tätigen Bekannten beriet. Damit hatte er grundsätzliche Kenntnis von dem von der Beklagten Ziff. 1 eingepreisten anfänglichen negativen Marktwert. Denn der Marktwert ist nichts anderes als die den Nettogewinn und die Kosten der Bank umfassende Bruttomarge (BGH, Urteil vom 02.07.2017 - XI ZR 379/14, juris, Rn. 10). Und für eine Kenntniserlangung muss nicht der jeweilige Fachbegriff (anfänglicher negativer Marktwert) verwendet werden. Der Begriff einer „Marge“ (vgl. Wikipedia: "französisch Spanne, Spielraum; ist in der Wirtschaft die Bezeichnung für Gewinnspannen aller Art") bietet einen hinreichend deutlichen Hinweis auf das eigene anfängliche Gewinninteresse der Bank und damit deren Interessenkollision (vgl. OLG München, Urteil vom 13.11.2017 -19 U 2156/16, juris, Rn. 39). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellung aufkommen lassen, bestehen nicht. Die Klägerin will lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts setzen. Die des Landgerichts ist indessen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unvollständig oder in sich widersprüchlich. Sie verstößt auch nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze. Im Gegenteil ist auch der Senat davon überzeugt, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bewusst war, dass die Bank in das Produkt eine Gewinnspanne eingerechnet hat. Denn er gab bei seiner Anhörung ausdrücklich an, dass nach seinen Vorstellungen die Bank eine - so von ihm bezeichnete - „Marge“ habe, über die verhandelt werden könne (Protokoll vom 04.05.2017 Seite 5, GA 258). Dass er gleichzeitig angab, dass die Marge „über den Zinssatz“ verhandelt werde, ändert nichts daran anzunehmen, dass er die Vorstellung hatte, dass die Marge in das Produkt einkalkuliert war. Denn dass die Bank bei einer für die Klägerin vorteilhaften Zinsdifferenz aus dieser selbst keinen Gewinn machen kann, liegt auf der Hand und musste auch dem Geschäftsführer der Klägerin klar sein. Wenn er also angab, dass die Marge „über“ den Zins verhandelt werde, bezog er sich damit nur auf die Stellschraube, über die - im Ergebnis - dann tatsächlich die eingepreiste Gewinnspanne für die Bank verändert wird. bb. Bereits die nach dem Vorstehenden zu bejahende Kenntnis vom grundsätzlichen Vorhandensein eines negativen Marktwertes ist verjährungsschädlich (dazu - in Abgrenzung zu einer der Höhe nach erfolgten, aber fehlerhaften Beratung - OLG München, Urteil vom 13.11.2017 -19 U 2156/16, juris, Rn. 38 ff.). Nicht entscheidend ist, welche Vorstellung die Klägerin zu der konkreten Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes hatte. Zwar hat die beratende Bank unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bei Swap-Geschäften (sofern nicht ausnahmsweise ein konnexes Grundgeschäft vorliegt) im Zweipersonenverhältnis nicht nur über die Tatsache eines anfänglichen negativen Marktwerts an sich, sondern auch über dessen Höhe aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 22.3.2016 - XI ZR 425/14, juris, Rn. 24). Eine andere Frage ist aber, ob die verjährungsrelevante Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der Kenntnis der genauen Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes abhängt. Diese Frage ist zu verneinen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits zu Kick-Backs entschieden. Demnach ist der Beginn der Verjährung eines Schadenersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung in Fällen, in denen ein Anleger Kenntnis davon hat, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm vor seiner Anlageentscheidung nicht offengelegt wurde, nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung abhängig (BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11, juris, Rn. 29). Denn die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt. Nichts anderes gilt hier. Mit der Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwert wusste die Klägerin zugleich auch, dass ihr die Beklagte Ziff. 1 die Höhe dieses negativen Marktwerts bei Abschluss des Zins-Währungs-Swap-Vertrags nicht offenbart hatte. 3. Soweit die Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 3 Schadenersatzansprüche aus Delikt geltend gemacht hat, ist sie darauf in der Berufung nicht mehr zurückgekommen. 4. Mangels Hauptanspruchs hat ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auszuscheiden. 5. Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Das Judikat beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen oder Entscheidungen anderer Obergerichte ab. 6. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 16.03.2018 und des Klägervertreters vom 19.03.2018 gaben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 156, 296a ZPO).