Urteil
3 S 130/20
LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2021:0514.3S130.20.00
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf den kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten keine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 13 U 670/19, NJW-RR 2020, 347). (Rn.15)
2. Selbst wenn ein solcher Anspruch aus Rechtsgründen zuzuerkennen wäre, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast nur, wenn er darlegt und im Bestreitensfalle beweist, dass er den Vertrag als den nach § 826 BGB erlittenen Schaden ohne die behauptete Täuschung auch zu dem von ihm als Schaden geltend gemachten niedrigeren Kaufpreis geschlossen hätte. Behauptet der Geschädigte dagegen, er hätte den Vertrag bei Kenntnis der Täuschung nicht geschlossen, hat der Geschädigte sich unzweideutig für die Rückabwicklung des Vertrages entschieden und die Klage ist unschlüssig. (Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.09.2020, Az. 2 C 171/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.700 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf den kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB kommt dann nicht in Betracht, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten keine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 13 U 670/19, NJW-RR 2020, 347). (Rn.15) 2. Selbst wenn ein solcher Anspruch aus Rechtsgründen zuzuerkennen wäre, genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast nur, wenn er darlegt und im Bestreitensfalle beweist, dass er den Vertrag als den nach § 826 BGB erlittenen Schaden ohne die behauptete Täuschung auch zu dem von ihm als Schaden geltend gemachten niedrigeren Kaufpreis geschlossen hätte. Behauptet der Geschädigte dagegen, er hätte den Vertrag bei Kenntnis der Täuschung nicht geschlossen, hat der Geschädigte sich unzweideutig für die Rückabwicklung des Vertrages entschieden und die Klage ist unschlüssig. (Rn.17) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.09.2020, Az. 2 C 171/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.700 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises wegen des Erwerbs eines angeblich vom sog. Abgasskandal betroffenen Mercedes Benz C 200 CDI, in dem ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs OM 651 eingebaut ist. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 27.04.2017 von einem … als Gebrauchtfahrzeug (AS I 107). Mit Schreiben vom September 2019 (AS I 173) bot die Beklagte dem Kläger ein Update für die Motorsteuerungssoftware an. Ein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes für den PKW existiert nicht. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2020 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts verweist die Kammer zunächst. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB gegen die Beklagte. Zwar verhält sich die erkennbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Klageschrift auch zu solchen Ansprüchen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehen allerdings schon nach dem Vortrag des Klägers nicht. Das Fahrzeug hat der Kläger ausweislich der Anlage DB 1 (AS I 107) unstreitig von einem privaten Anbieter erworbenen. 2. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gerichtet auf den Minderwert des PKW schon dem Grunde nach verneint. a) Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Insbesondere ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein aus dem Umstand einer möglicherweise gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters nicht auf vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten geschlossen werden kann. Dies steht im Einklang mit der unterdessen zu dieser Frage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2021, 921 ff., 924). Danach ist das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist beim sog. Thermofenster daher allenfalls dann gegeben, wenn die Klägerseite weitere Umstände darlegt und unter Beweis stellt, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Solche Umstände hat der Kläger indes weder in erster noch in zweiter Instanz hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Kläger hat zwar im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.08.2020 in erster Instanz behauptet, die Beklagte habe das Kraftfahrtbundesamt getäuscht. Es sei davon auszugehen, dass die Reduktion der AGR-Rate, abhängig von der Außentemperatur gegenüber dem KBA nicht angezeigt worden sei. Damit widerspricht der Kläger sich jedoch, hat er doch in der Replik behauptet, dass die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt diese Angaben gemacht hat und die Beklagte dies unstreitig gestellt hat. Konkreter Vortrag, wie er im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof von der dortigen Klagepartei gehalten wurde (vgl. BGH, NJW 2021, 921 Rn. 23) fehlt vorliegend. Da es an einer schlüssigen Behauptung zu weiteren Umständen überhaupt fehlt, besteht auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten, umfassend und letztlich ziellos vorzutragen, dass und was die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt wie angegeben oder nicht angegeben hat. Es bedurfte keines Hinweises des Berufungsgerichts, weil die Klage unabhängig von dieser Frage keinen Erfolg haben kann (dazu unter c). b) Auch die Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 31 BGB hat das Amtsgericht zu Recht verneint. Da die behauptete Abschalteinrichtung sich grundlegend von der von anderen Autoherstellern verwendeten sog. „Kippschaltereinrichtung“ unterscheidet und die Beklagte jedenfalls bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, NJW 2021, 1216) davon ausgehen konnte, dass das Thermofenster entweder schon keine verbotene Abschalteinrichtung darstellt oder zum Motorschutz erlaubt sei, genügt der pauschale Vortrag des Klägers, Vorstandsmitglieder hätten die Entscheidung zur Implementierung getroffen, für sich genommen noch nicht, und er löst auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus. c) Selbst wenn die Behauptungen des Klägers zu vorsätzlichem und sittenwidrigem Handeln von Vorstandsmitgliedern der Beklagten als wahr unterstellt werden, ist die Klage unbegründet. Denn der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Höhe von 20 % des Kaufpreises („kleiner Schadensersatz“) ist bei Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB aus Rechtsgründen (dazu unter aa), jedenfalls aber aus tatsächlichen Gründen (dazu unter bb) ersatzfähig. aa) Zwar trifft der Ausgangspunkt des Klägers unter Hinweis auf Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, vor § 249 Rn. 17 zu, dass ein Geschädigter nach § 249 Abs. 1 BGB die Wahl hat, an einem Vertrag, der Folge einer Aufklärungspflichtverletzung ist, festzuhalten und den Mehraufwand zu verlangen oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Bundesgerichtshof und die Literatur haben eine solche Schadensberechnung aber nur zugelassen, wenn der Schädiger und der Geschädigte entweder durch Vertrag oder vertragsähnliche Sonderverbindung verbunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 06. April 2001 – V ZR 394/99 –, Rn. 9, juris; BGH, NJW 2006, 3139; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, vor § 249 Rn. 17; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, vor § 823 Rn. 24; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 249 Rn. 194 mwN.). Diese Art der Schadensberechnung kommt dagegen nicht zur Anwendung, wenn – wie hier – zwischen dem Kläger und der Beklagten keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Bindungen bestehen (vgl. BGH, NZG 2012, 864 Rn. 14; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2020, 347 Rn. 19). Denn der deliktische Schadensersatzanspruch ist – wenn er nicht mit einem Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB konkurriert – nur auf das Erhaltungsinteresse gerichtet. bb) Selbst wenn man annehmen wollte, dass ein Geschädigter nach § 826 BGB grundsätzlich auch den Minderwert als Schaden liquidieren könnte und dem Kläger ein Wahlrecht zubilligen wollte, ob er den Vertrag bestehen lässt und den Mehraufwand verlangt (so nur OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2020 – 9 U 255/19 –, Rn. 60, juris), setzt ein solcher Anspruch auf den Minderwert auch nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart voraus, dass der Geschädigte den Vertrag ohne die unerlaubte Handlung auch zu dem von ihm geltend gemachten geringeren Kaufpreis geschlossen hätte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Juni 2020 – 17 U 732/19, BeckRS 2020, 20270 Rn. 50, beck-online; OLG München, NJW-RR 2020, 342 Rn. 26; OLG Hamm, NJW-RR 2020, 663 Rn. 18). Letzteres hat der Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Im Gegenteil: Der Kläger hat in erster und auch in zweiter Instanz stets behauptet, er hätte den Vertrag gar nicht geschlossen, wenn er von der behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten Kenntnis gehabt hätte. Damit hat der Kläger aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Kaufvertrag mit dem Verkäufer bei Kenntnis der behaupteten Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätte. Der Kläger hat sich damit auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart unzweideutig für die Rückabwicklung des Vertrages entschieden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Juni 2020 – 9 U 255/19 –, Rn. 58, juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2020, 347 Rn. 21). 3. Aus den unter 2. c) aa) und bb) dargestellten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Voraussetzungen der Haftung nach den angewendeten Vorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.