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Urteil

9 U 147/21

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1208.9U147.21.00
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Leitsätze
1. Trotz entsprechender Bezeichnung eines Vertrags als "Beteiligungsvertrag" handelte es sich um eine Einlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und nicht um eine Beteiligung i.S e. Teilhabe am unternehmerischen Erfolg der Gesellschaft, wenn die Beteiligungsgesellschaft dem Anleger die Rückzahlung - sogar unter Ausschluss der Nachschusspflicht - mit Zinsen garantierte. Denn mit dem Versprechen einer Mindestverzinsung wird nicht nur der Ertrag aus der „Beteiligung“ von dem der Gesellschaft entkoppelt, sondern zugleich auch die - sonst dem Eigenkapital immanente - Verlustteilnahme ausgeschlossen.(Rn.17) 2. Die Entgegennahme der Einlage ist nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig, wenn die Beteiligungsgesellschaft derartige Einlagen- als Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig betreibt.(Rn.18) 3. Der Tatbestand der §§ 54, 32 Abs. 1 KWG erfüllt der Alleingeschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft i.S.d. §§ 13 f. StGB, wenn er trotz bestehender Garantenpflicht gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG es unterlassen hat, den Prokuristen am Abschluss von sog. „Beteiligungsverträgen“ mit Anlegern zu hindern.(Rn.29) 4. Wenn nun § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG überdies ausdrücklich eine Pflicht jeden Institutsleiters zur Gewährleistung der Einhaltung aller vom Institut zu erfüllenden gesetzlichen Bestimmungen statuiert, die über die Regelungen der §§ 76, 91 ff. AktG noch hinausgeht, wird damit erst recht eine Garantenpflicht auch gegenüber den gerade durch die nach einzelnen Bestimmungen des KWG geschützten Anlegern normiert.(Rn.40) 5. Der beklagte Alleingeschäftsführer hat es auch schuldhaft i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB unterlassen, den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Prokuristen zu verhindern, weil er den subjektiven Tatbestand der §§ 32 Abs. 1, 54 KWG erfüllt.(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.02.2021, Az. 6 O 269/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz entsprechender Bezeichnung eines Vertrags als "Beteiligungsvertrag" handelte es sich um eine Einlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und nicht um eine Beteiligung i.S e. Teilhabe am unternehmerischen Erfolg der Gesellschaft, wenn die Beteiligungsgesellschaft dem Anleger die Rückzahlung - sogar unter Ausschluss der Nachschusspflicht - mit Zinsen garantierte. Denn mit dem Versprechen einer Mindestverzinsung wird nicht nur der Ertrag aus der „Beteiligung“ von dem der Gesellschaft entkoppelt, sondern zugleich auch die - sonst dem Eigenkapital immanente - Verlustteilnahme ausgeschlossen.(Rn.17) 2. Die Entgegennahme der Einlage ist nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig, wenn die Beteiligungsgesellschaft derartige Einlagen- als Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig betreibt.(Rn.18) 3. Der Tatbestand der §§ 54, 32 Abs. 1 KWG erfüllt der Alleingeschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft i.S.d. §§ 13 f. StGB, wenn er trotz bestehender Garantenpflicht gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG es unterlassen hat, den Prokuristen am Abschluss von sog. „Beteiligungsverträgen“ mit Anlegern zu hindern.(Rn.29) 4. Wenn nun § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG überdies ausdrücklich eine Pflicht jeden Institutsleiters zur Gewährleistung der Einhaltung aller vom Institut zu erfüllenden gesetzlichen Bestimmungen statuiert, die über die Regelungen der §§ 76, 91 ff. AktG noch hinausgeht, wird damit erst recht eine Garantenpflicht auch gegenüber den gerade durch die nach einzelnen Bestimmungen des KWG geschützten Anlegern normiert.(Rn.40) 5. Der beklagte Alleingeschäftsführer hat es auch schuldhaft i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB unterlassen, den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Prokuristen zu verhindern, weil er den subjektiven Tatbestand der §§ 32 Abs. 1, 54 KWG erfüllt.(Rn.61) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.02.2021, Az. 6 O 269/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.02.2021, mit dem er aufgrund unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften im Wesentlichen zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 50.000 € verurteilt worden ist, und verfolgt das Klagabweisungsbegehren weiter. Der Beklagte war als Architekt Alleingeschäftsführer der inzwischen insolventen ...Beteiligungsgesellschaft (nachfolgend: Beteiligungsgesellschaft), deren Gesellschaftszweck im Wesentlichen der Erwerb und die Haltung eines Grundstücks bis zur Herstellung der Planungsreife eines Bauprojekts und dessen anschließende Vermarktung war. Muttergesellschaft der Beteiligungsgesellschaft und weiterer Gesellschaften zur Ausführung vergleichbarer Projekte war die E. AG mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: E. AG), deren Aufgabe unter anderem die Einwerbung der Finanzierungsmittel für die Projektgesellschaften war. Deren Verwaltungsratsmitglied war seit 24.04.2010 der in der Schweiz ansässige Rechtsanwalt Dr. G., der mit der am 06.11.2017 eingetragenen Berufung des Prokuristen der Beteiligungsgesellschaft K. B. in den Verwaltungsrat ausschied (Anl. B2, Bl. I 52 der Akte). Der Beklagte bekleidete seit 2016 auch in der Muttergesellschaft eine führende Position, war allerdings dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung gegenüber weisungsgebunden (Anlage B6, Bl. I 146 ff. der Akte). Laut Homepage der ebenfalls zum Konzern gehörenden E. GmbH sollte die Finanzierung der Objekte bis zur Vermarktung insbesondere durch Eigenkapital mittels Unternehmensanleihen mit eigener Wertpapierkennnummer erfolgen (Anl. K6 f., Bl. I 41 f. der Akte). Mit Superprovisorischer Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht finma vom 28.06.2018 (Anl. K14, Bl. I 96 der Akte) wurde nicht nur faktisch die Tätigkeit der Muttergesellschaft beendet, sondern auch dem Beklagten sowie dem für die Finanzen zuständigen einzigen Verwaltungsratsmitglied K. B. die Vertretungsmacht für sie entzogen. Aufgrund einer Kontaktaufnahme durch den Kläger stellte ihm der, sowohl für die Beteiligungsgesellschaft als auch die Muttergesellschaft tätige, Mitarbeiter S. M. unter der Angabe der E-Mail-Adresse der Muttergesellschaft sowie deren Adresse unter Hinweis auf derzeitige aktive Projekte wie etwa dem der Beteiligungsgesellschaft das Konzept der Muttergesellschaft vor. Danach basierten die Projektfinanzierungen auf kurzfristigem Anlegerkapital in Form von Beteiligungen mit Renditen von vier bis sechs Prozent pro Jahr und 100-%-iger Rückzahlung der Einlage nach Laufzeiten von 12, 24 oder 36 Monaten. Unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit F. B. erhielt der Kläger am 06.08.2018 weiteres Informationsmaterial sowie einen vom Prokuristen der Beteiligungsgesellschaft K. B. bereits unterzeichneten „Beteiligungsvertrag“. Danach sollte sich der Kläger, der den Vertrag am 22.08.2018 unterschrieb (Anl. K2, Bl. I 7 ff. der Akte), für einen Zeitraum von 24 Monaten zu einem garantierten Beteiligungsgewinn von 6 % p.a. mit 50.000 € beteiligen. Er behauptet, den Betrag auf das im Vertrag angegebene Geschäftskonto der Beteiligungsgesellschaft überwiesen zu haben. Der Beklagte behauptet, von der Einwerbung der Finanzierungsmittel durch die Beteiligungsgesellschaft nichts gewusst zu haben. Nach dem Konzept und der bisherigen Praxis der E-Gruppe habe ausschließlich die Muttergesellschaft Finanzierungsmittel beschafft, bei der das dortige alleinige Verwaltungsratsmitglied K. B. für die Finanzen zuständig gewesen sei. Das Landgericht hat den Beklagten mit ihm am 03.03.2021 zugestelltem Urteil (Bl. I 181 der Akte) wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 54, 32 Abs. 1 KWG i. V. m. § 14 Abs. 1 StGB antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Bei dem eingeworbenen Betrag von 50.000 € handele es sich um eine Einlage im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Auf die Kenntnis des Beklagten komme es nicht an, da er als Organ im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB für die von der Beteiligungsgesellschaft ohne Erlaubnis abgeschlossenen Geschäfte hafte. Durch interne Zuständigkeitsregelungen könne er sich der Haftung nicht entziehen, da der Tatbestand des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auch fahrlässig erfüllt werden könne und er als Geschäftsführer für alle Belange der Gesellschaft zuständig gewesen sei. Insbesondere habe er sich fragen müssen, wo die Finanzierungsmittel nach Einstellung der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft infolge der Superprovisorischen Verfügung der finma hergekommen seien, die er für die Bautätigkeit benötigt habe. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit der am 23.03.2021 eingegangenen und am 03.05.2021 begründeten (Bl. II 31 ff. der Akte) Berufung im Wesentlichen mit der Rüge, das Landgericht habe rechtsirrig außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Tatbestand des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften um ein reines Begehungsdelikt handele, weshalb der - nicht handelnde - Beklagte allenfalls nach § 13 StGB BGB haften könne, ihn jedoch keine Garantenstellung treffe. Insbesondere habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass sich eine solche Garantenstellung nicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG ergebe. Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 03.05.2021, Bl. II 31 der Akte), das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.02.2021, Az: 6 O 269/19, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 20.05.2021, Bl. II 52 ff. der Akte) die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Das Bestreiten des Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, zumal er seiner sekundären Darlegungs- und Beweispflicht nicht ansatzweise nachgekommen sei. Er habe sich beim Prokuristen K. B. über den Vertragsschluss informieren können. Die Gewährung von Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren sei unerheblich. Der Beklagte habe in Absprache mit K. B. konkret entschieden, Gelder zunächst über die schweizerische E. AG einzusammeln, was dann auch umgesetzt worden sei. Auch habe er über Jahre gestattet, dass sich die E. AG über verbotene Bankgeschäfte Gelder besorge. Es sei auch der Entscheidung des 5. Zivilsenats beim OLG Stuttgart (Beschluss vom 05.10.2020 - 5 AR 17/20 = Anlage K 15, Bl. I 104 ff. der Akte) zu entnehmen, dass der Beklagte als tatsächliches Organ der E. GmbHs und zumindest als faktisches Organ der E. AG hafte. Wie Prospekten und Berichten zu entnehmen sei, habe der Beklagte die E. AG als länderübergreifend agierendes Unternehmen gemeinsam mit K. B. und Rechtsanwalt Dr. G. gegründet und vielfältig für einzelne Projekte geworben. Nicht dargelegt habe der Beklagte dagegen, was er zur Überprüfung der bankenrechtlichen Legalität seines Handels unternommen habe. Er habe die Finanzierung auch bisher nicht ausschließlich der E. AG und deren Verwaltungsrat überlassen. Denn bereits 2015 habe die ebenfalls von ihm geführte E. GmbH eine Unternehmensanleihe emittiert, und er habe Ende 2016 eine Auszahlungsanweisung zur Verteilung des Emissionserlöses an die ...Ltd. gerichtet. II. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.000 € aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 54, 32 Abs. 1 KWG, §§ 14 Abs. 1, 13 StGB. a) Bei dem Verbot des Betreibens von Bankgeschäften nach §§ 54, 32 Abs. 1 KWG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es dient unter anderem dem Schutz des Anlegers vor ungeeigneten, nicht zertifizierten Unternehmen, durch die er Verluste des angesparten Kapitals erleidet (BGH, Urteile vom 09.03.1995, Az. III ZR 55/94, zit. nach juris, Rn. 16, sowie vom 01.10.2019 - VI ZR 156/18, zit. nach juris, Rn. 12; ausführlich auch Janßen, VuR 2018, 54 [55 f.]; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Lindemann, 5. Aufl. 2016, § 54 KWG, Rn. 3). Von diesem Schutzzweck ist der geltend gemachte Vermögensschaden des Klägers umfasst, der als Anleger in den Schutzbereich der Verbotsnorm einbezogen ist. b) Der Kläger stellte der Beteiligungsgesellschaft mit dem auf der Grundlage des als „Beteiligungsvertrag“ vom 17./22.08.2018 auf das Konto der Beteiligungsgesellschaft bei der ...Bank - IBAN ... überwiesenen Betrag von 50.000 € eine Einlage i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zur Verfügung, für deren Annahme die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Beteiligungsgesellschaft die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis nicht erteilt hatte. aa) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger das Geld an die Beteiligungsgesellschaft überwies. Er hat nicht nur eine Kopie seines Kontoauszuges vom 25.09.2018 vorgelegt, woraus sich die Überweisung auf das genannte Konto ergibt (Anl. K4), sondern auch eine Bestätigung des Insolvenzverwalters der Beteiligungsgesellschaft (Anl. K5). Danach vollzog dieser den Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto nach und stellte die Forderung zur Insolvenztabelle fest. bb) Obwohl der Kläger sich mit dem überwiesenen Betrag aufgrund des als „Beteiligungsvertrag“ überschriebenen Vertrags vom 17./22.08.2018 als „Investor“ mit „Eigenkapital“ beteiligen wollte, handelte es sich dabei um eine Einlage i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG und - trotz entsprechender Bezeichnung im Vertrag - nicht um eine Beteiligung i. S. e. Teilhabe am unternehmerischen Erfolg der Gesellschaft. Einlagen sind zwar fremde unbedingt rückzahlbare Gelder, was bei als Eigenkapital zur Verfügung gestellten Beträgen typischerweise nicht der Fall ist. Denn insbesondere im Insolvenzfalle steht Eigenkapital den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung und ist dann nicht rückzahlbar. Da die Beteiligungsgesellschaft dem Kläger die Rückzahlung indessen - sogar unter Ausschluss der Nachschusspflicht - mit Zinsen i. H. v. 6 % „garantier[t]e[...]“ (Anl. K2, Bl. I 7 der Akte), handelt es sich wirtschaftlich dennoch um eine Einlage i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Denn mit dem Versprechen einer Mindestverzinsung wird nicht nur der Ertrag aus der „Beteiligung“ von dem der Gesellschaft entkoppelt, sondern zugleich auch die - sonst dem Eigenkapital immanente - Verlustteilnahme ausgeschlossen (vgl. etwa auch Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, Schürmann/Langner, 5. Aufl. 2017, § 69, Rn. 7). Die Beteiligungsgesellschaft nahm die Einlage auch in nicht banküblich besicherter Form entgegen. cc) Die Entgegennahme der Einlage des Klägers i. H. v. 50.000 € war nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig, weil die Beteiligungsgesellschaft derartige Einlagen- als Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig betrieb. Gewerbsmäßiger Betrieb liegt vor, wenn er auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Schäfer, aaO., § 1 KWG, Rn. 22). Die Beteiligungsgesellschaft hat, wie der Kläger unter Vorlage von vergleichbaren Beteiligungsverträgen mit verschiedenen Personen (Anl. K8 ff., Bl. I 43 ff. der Akte) dargelegt hat, über einen Zeitraum vom 04.08.2018 bis jedenfalls zum 28.11.2018 und damit über eine Dauer von mindestens drei Monaten mit Gewinnerzielungsabsicht Einlagen entgegengenommen. Nicht gewerbsmäßig ist zwar die Vornahme von nur einzelnen oder mehreren einzelnen Bankgeschäften, soweit keine Wiederholungsabsicht besteht. Das ist aber nicht der Fall, da die Beteiligungsgesellschaft die Einlagen zur Finanzierung des Gewerbeprojekts "..." benötigte, das Gegenstand des laut Handelsregister ausgewiesenen Gesellschaftszwecks war. Die Beteiligungsgesellschaft schloss Beteiligungsverträge zudem über eine Größenordnung von 2,2 Mio. €. Letztlich spricht auch die Verzinsung für die Gewerbsmäßigkeit, da im Handelsrecht tendenziell zunehmend auf die Entgeltlichkeit abgestellt wird (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Schäfer, aaO.) c) Der Beklagte erfüllte den objektiven Tatbestand der §§ 54, 32 Abs. 1 KWG indes nicht durch eine eigene Handlung, weil nicht er die Bankgeschäfte darstellenden Einlagengeschäfte betrieb, sondern die Beteiligungsgesellschaft. aa) Auch diese handelte nicht durch den Beklagten als Geschäftsführer, sondern durch den Prokuristen K. B. (Anl. K2, Bl. I 7 der Akte), der den Vertrag mit Einzelvertretungsberechtigung i. S. d. § 164 Abs. 1 BGB in deren Namen schloss (vgl. Anl. B1, Bl. I 29 der Akte). Der wiederum pflegte zwar nicht die vorvertraglichen Kontakte zum Kläger, den mit E-Mail vom 06.08.2021 (Anl. K3, Bl. I 8 ff. der Akte) S. M. - im Namen der Muttergesellschaft E. AG, nicht der Beteiligungsgesellschaft - in „unsere[r] deutsche[n] Geschäftsstelle in der ...gasse [...]“ einlud. Er unterzeichnete aber den Beteiligungsvertrag mit dem Kläger im Namen der Beteiligungsgesellschaft (Anl. K2, Bl. I 7 der Akte), in dem er bereits in den Angaben zu den Parteien als „Initiator“ fettgedruckt darauf hinwies, dass die Beteiligungsgesellschaft „vertreten durch K. B.“ handelte. Der Beteiligungsvertrag ist nicht deswegen unwirksam, weil Bankgeschäfte nicht vom Gesellschaftszweck umfasst sind (vgl. nur Anl. B1, Bl. I 29 der Akte) und die Prokura nach § 49 Abs. 1 HGB nur zu solchen Geschäften berechtigt, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Denn damit werden Geschäfte nicht auf den speziellen Gewerbebetrieb des Handelnden beschränkt. Sie sind vielmehr - nach § 50 Abs. 1, 2 HGB unbeschränkbar - in dem Rahmen zulässig, wie es jegliches Handelsgewerbe mit sich bringen kann (s. statt vieler nur Baumbach/Hopt, Merkt, 40. Aufl. 2021, § 50 HGB, Rn. 1 i. V. m. § 49 HGB, Rn. 1 f.). Insbesondere Finanzierungsgeschäfte gehören zu üblichen Geschäften eines Handelsgewerbes. Unerheblich ist ebenfalls, dass der Prokurist den Beteiligungsvertrag entgegen § 51 HGB nicht mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zeichnete. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift in Ausprägung des Offenkundigkeitsprinzips (s. nur Wagner/Wöstmann in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, 5. Aufl. 2019, § 51 HGB, Rn. 1 f.). Da sich die Wirksamkeit des Vertreterhandelns materiell ausschließlich nach §§ 164 ff. BGB richtet und der Prokurist sowohl wirksam bestellt war als auch den Vertrag ausdrücklich im Namen der Beteiligungsgesellschaft schloss, vertrat er die Gesellschaft wirksam. bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dem Beklagten das Handeln des Prokuristen B. nicht ohne weiteres nach § 14 Abs. 1 StGB zuzurechnen. (1) Zwar war der Beklagte alleiniger Geschäftsführer und somit Organ der Beteiligungsgesellschaft. § 14 StGB dient aber nicht der Strafbarkeitszurechnung von Handlungen Dritter, sondern der Zurechnung von in Sonderdelikten genannten besonderen persönlichen Merkmalen juristischer Personen, die mangels eigener Handlungsfähigkeit nur durch ihre Organe (§ 14 Abs. 1 StGB) bzw. durch zu bestimmten Handlungen Beauftragte (§ 14 Abs. 2 StGB) handeln können. So heißt es in § 14 StGB gerade nicht, „erfüllt eine juristische Person durch wirksames Handeln einen Straftatbestand, so trifft die - eine persönliche Vorwerfbarkeit voraussetzende - Strafbarkeit die Mitglieder ihrer Organe“. Es werden lediglich den handelnden Organmitgliedern die bei der juristischen Person vorhandenen besonderen persönliche Merkmale der Strafbarkeit zugerechnet. Denn es heißt lediglich „Wer als ... handelt ...“ [Hervorhebung durch den Senat], so dass die Strafbarkeit eine dem jeweiligen Geschäftsführer vorzuwerfende eigene Tat voraussetzt. Dahinstehen kann insofern, ob § 14 StGB für den Tatbestand des § 54 KWG als reines Begehungsdelikt überhaupt anwendbar ist, obwohl die darüber auf Organ-/Vertreterhandeln transformierbaren Straftatbestände sonst sämtlich als Pflichtdelikte bzw. Sonderdelikte charakterisiert sind, die den Kreis tauglicher Täter mittels zivil- oder verwaltungsakzessorischer Statusbezeichnungen („Arbeitgeber“; „Schuldner“) umschreiben und ihnen Sonderpflichten auferlegen, deren Nichterfüllung zur Strafbarkeit des genau bezeichneten Täterkreises führt (MüKo StGB, Radtke, 4. Aufl. 2020, § 14 StGB, Rn. 25 ff., 33 ff.). Bankgeschäfte kann demgegenüber - anders als etwa die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die allein Arbeitgebern obliegt, oder die Stellung eines Insolvenzantrages, zu der nur ein Schuldner verpflichtet ist, - jedermann betreiben, der sich lediglich dann strafbar macht, wenn er nicht über die dazu erforderliche Erlaubnis verfügt. Soweit man allerdings entsprechend der Qualifikation des Delikts als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (s. nur BGH, Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 416/16, zit. nach juris, Rn. 9) die fehlende Erlaubnis einer „Untersagungsverfügung“ gleichstellt, ist das Allgemeindelikt „Betreiben“ - ähnlich wie „Vertreiben“ etwa von Arznei- oder Betäubungsmitteln - durchaus als Sonderdelikt i. S. d. § 14 StGB aufzufassen (s. etwa MüKo StGB, Radtke, aaO., § 14 StGB, Rn. 39; im Ergebnis wohl ebenso BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 156/18, zit. nach juris, Rn. 11). (2) Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte den objektiven Tatbestand der §§ 54, 32 Abs. 1 KWG auch nicht schlicht dadurch erfüllt, dass ihn als Alleingeschäftsführer einer GmbH die allgemeine Pflicht traf, Sorge für rechtmäßiges Verhalten der von ihm geführten Beteiligungsgesellschaft zu tragen. Er durfte nicht nur einzelne Aufgaben, sondern auch ganze Aufgabenbereiche an Mitarbeiter sowie an umfassend Bevollmächtigte delegieren. Entgegen der Ansicht des Klägers (Bl. II 127 ff. [129] der Akte) ist eine Erfüllung des Tatbestandes insbesondere nicht in der Bestellung des Prokuristen K. B. im Jahr 2014 zu sehen, da damals noch keinerlei Anzeichen für den Abschluss genehmigungsbedürftiger Verträge bestanden hatten und die Beteiligungsgesellschaft den Beteiligungsvertrag nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern erst Jahre später schloss. (3) Dahinstehen kann ebenfalls, ob der Beklagte den objektiven Tatbestand der §§ 54, 32 Abs. 1 KWG dadurch erfüllt hat, dass er Mitarbeiter der Beteiligungsgesellschaft in der Zeit zwischen Anfang Juli und der Kontaktaufnahme zum Kläger Anfang August bzw. dem Abschluss des Beteiligungsvertrages durch ihn am 22.08.2018 angewiesen hat, Bemühungen zum Vertrieb derartiger Beteiligungsverträge zu ergreifen, oder in dieser Zeit aktiv an der Entscheidung beteiligt war, die bisher von der E. AG betriebenen Bankgeschäfte nunmehr durch die Beteiligungsgesellschaft fortzuführen (s. Schriftsatz vom 15.04.2020, Bl. I 58 ff. [59 f.] der Akte). cc) Denn der Beklagte hat den Tatbestand jedenfalls dadurch erfüllt, dass er es als Alleingeschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft i. S. d. §§ 13 f. StGB trotz bestehender Garantenpflicht unterließ, den Prokuristen K. B. am Abschluss der „Beteiligungsverträge“ mit dem Kläger (Anl. K2, Bl. I 7 der Akte) und weiteren Anlegern zu hindern. (1) Eine Garantenpflicht zum Einschreiten traf den Beklagten - wie er zu Recht betont - allerdings nicht allein aus der aus § 43 Abs. 1 GmbH abgeleiteten allgemeinen Legalitätspflicht. Ein GmbH-Geschäftsführer wie der Beklagte ist zwar nach § 43 Abs. 1 GmbHG insgesamt zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet und haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG bei Verletzung der Obliegenheiten für dadurch entstandene Schäden. Diese Sorgfaltspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG umfasst nach ganz einhelliger Ansicht im Sinne einer Legalitäts-Kontrollpflicht auch die Pflicht, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass sich auch die übrigen für die Gesellschaft handelnden Personen rechtmäßig verhalten (Scholz, Verse, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43, Rn. 106), indem er für die Einhaltung der gesetzlichen Verhaltenspflichten (etwa aus Normen des Straf-, Verwaltungs-, Kartell- oder Wettbewerbsrechts) zu sorgen hat, denen die GmbH und ggf. auch der Geschäftsführer im Außenverhältnis unterliegen (Scholz, Verse, aaO., Rn. 107). Um eine solche, positive Verhaltenspflicht wie etwa die Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung oder auch zur Insolvenzantragstellung handelt es sich bei der Verpflichtung zur Einholung einer Erlaubnis als Voraussetzung u. a. für die Entgegennahme von Einlagen aber schon nicht, sondern um ein - präventives - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nicht alle Gesellschaften müssen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften einholen, sondern nur diejenigen, die Bankgeschäfte betreiben. Ohne Anhaltspunkte für derartige Geschäfte der von ihm geführten Gesellschaften brauchte der Beklagte etwaige Mitarbeiter sowie den Prokuristen diesbezüglich auch nicht zu überwachen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt - unabhängig davon, dass diese vorher ergangen ist und dann zumindest als überholt anzusehen wäre - nichts anderes aus der BGH-Entscheidung vom 15.10.1996 - VI ZR 319/95. Denn dieser lag ein Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde, die nach § 266a StGB strafbewehrt ist. Die - positive - Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich direkt aus §§ 20, 22 f. SGB IV. Folglich ist jede GmbH, die Arbeitnehmer beschäftigt, konkret und positiv zur fristgerechten Abführung der Beiträge verpflichtet; Geschäftsführer haben die Erfüllung dieser Pflicht zu gewährleisten. Sie können sie zwar delegieren, müssen die Erfüllung durch den Delegierten indes überwachen. Solch eine Pflicht zur Überwachung konkreter sozial-, verwaltungs- oder auch zivilrechtlicher Handlungspflichten ist indessen nicht mit der allgemeinen Pflicht zur Überwachung legalen Verhaltens aller Beschäftigten vergleichbar, da diese nur im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren und somit nur stichprobenhaft bzw. mit konkretem Anlass zu erfüllen ist. Zudem betrifft die allgemeine Legalitätspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG zum einen lediglich die Angelegenheiten der Gesellschaft und zum anderen haftet der Geschäftsführer bei deren Verletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG nur „der Gesellschaft“ für den dadurch entstandenen Schaden, nicht Dritten. So hat auch der BGH nicht nur in der vom Beklagten wiederholt zitierten Entscheidung ausdrücklich betont, dass der allgemeinen Überwachungspflicht des § 43 Abs. 1 GmbH keine drittschützende Wirkung zukomme und deren Verletzung allein zu Ansprüchen der Gesellschaft, nicht aber zu einer Haftung gegenüber Dritten führen könne (BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10, zit. nach juris, Rn. 23). Das hat er mit Entscheidung vom 07.05.2019 (VI ZR 512/17, zit. nach juris, Rn. 14) nochmals bestätigt (vgl. auch Tamcke, GmbHR 2019, 887 [889 f.], sowie Scholz, Verse, GmbHG, aaO., § 43, Rn. 490) und dabei betont, dass Garantenstellungen eines Geschäftsführers gegenüber Vertragspartnern der von ihm geführten GmbH nicht lediglich zum bloßen Vermögensschutz bestünden, sondern bisher allenfalls bei Verletzung absoluter Rechte angenommen worden seien. (2) Eine Garantenpflicht traf den Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers (Bl. II 127 f. der Akte auch nicht deswegen, weil es sich bei § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG um ein Schutzgesetz zugunsten der einzelnen Anleger handelt. Denn das ist lediglich Voraussetzung für eine Haftung der Beteiligungsgesellschaft nach § 823 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist vielmehr, wer strafrechtlich relevant gehandelt hat, und nicht, ob der Tatbestand durch irgendwen verwirklicht wurde. Daher muss zusätzlich zur Eigenschaft des Tatbestandes als Schutzgesetz im Falle der Verwirklichung durch Unterlassen für ein Einschreiten eine Garantenpflicht gerade gegenüber dem Geschädigten bestehen. (3) Dahinstehen kann, ob sich solch eine Garantenpflicht des Beklagten zur Verhinderung von Abschlüssen unerlaubte Bankgeschäfte darstellender Beteiligungsverträge aus der Beherrschung der mit dem allgemeinen Geschäftsbetrieb verbundenen spezifischen Gefahren der von ihm geführten Beteiligungsgesellschaft ergab. Ihm als deren Alleingeschäftsführer, der nach §§ 6, 35 ff. GmbH sowohl für die Geschäftsführung als auch die Vertretung allzuständig war, oblag es allerdings, die Realisation der seinem Organisationskreis zuzuordnenden, spezifischen Gefahren entsprechend einer Sonderverantwortlichkeit für den Ursprung solcher Gefahr zu verhindern (vgl. etwa MüKo StGB, Freund, aaO., § 13 StGB, Rn. 116). (4) Denn jedenfalls traf den Beklagten eine Garantenpflicht gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG. Danach sind alle Geschäftsleiter von Instituten i. S. d. § 1 Abs. 2 KWG, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung im Unternehmen oder im Konzern, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und der Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung insbesondere der vom Institut zu beachtenden Bestimmungen verantwortlich. Daraus leitet sich nicht nur die Pflicht ab, allgemein für legales Verhalten, sondern auch für die Einhaltung konkret aller sich insbesondere aus dem Bankenaufsichtsrecht nach dem Kreditwesengesetz ergebenden Pflichten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter zu sorgen (s. nur Krimphove/Kruse, Kruse, MaComp 2. Aufl. 2019, AT 4, Rn. 1; vgl. auch Schwennicke/Auerbach, Langen/Donner, 4. Aufl. 2021, § 25a KWG, Rn. 30). (a) Bei der Beteiligungsgesellschaft handelte es sich um ein Institut i. S. d. § 1 Abs. 2 KWG, weil sie Einlagen- und damit Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieb [s. bereits oben unter b)]. Bereits der Betrieb eines einzigen der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Bankgeschäfte löst die Eigenschaft eines Kreditinstituts aus (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Schäfer, aaO., § 1 KWG, Rn. 13). Als Alleingeschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft war der Beklagte ihr Geschäftsleiter i. S. d. § 25a KWG, da er nach §§ 6, 35 ff. GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der in der Rechtsform der GmbH geführten Beteiligungsgesellschaft - nach § 13 Abs. 1 GmbHG einer juristischen Person - berufen war. (b) Anders als nach § 43 Abs. 1 GmbH folgt aus § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG nicht nur eine allgemeine Legalitätspflicht, sondern darüber hinaus eine Garantenpflicht auch zum Schutz individueller Vermögensinteressen der Anleger. Allerdings dient die Vorschrift insbesondere hinsichtlich des Risikomanagements vordergründig dem Schutz des Kreditinstituts vor Übernahme geschäftsgefährdender Risiken. Das gesamte Aufsichtssystem nach dem Kreditwesengesetz diente darüber hinaus nach der Grundidee zunächst auch nur dem globalen Interesse der Gesamtwirtschaft am funktionierenden Kreditwesen sowie dem kollektiven Schutz der Institutsgläubiger vor Verlusten (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Fischer, aaO., Einführung Rn. 167). Insbesondere in den letzten Jahren wird dem Aufsichtsrecht jedoch auch eine besondere Bedeutung für den - generellen, vorbeugenden - Verbraucherschutz beigemessen. All das führt im Allgemeinen freilich noch nicht zum vollständigen Individualschutz der Vermögensinteressen der Bankkunden (ähnlich Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Fischer, aaO., Rn. 172, 177). Etwas anderes gilt indes speziell für das Verbot des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach §§ 32, 54 KWG, das explizit dem Schutz von Anlegern vor ungeeigneten, nicht zertifizierten Unternehmen dient, durch die sie Verluste des angesparten Kapitals erleiden [s. dazu bereits oben unter a)]. Wenn einer aufsichtsrechtlichen Regelung wie dieser uneingeschränkte Drittschutzfunktion beigemessen wird, muss auch der Verpflichtung des Geschäftsleiters zum Ergreifen organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Einhaltung drittschützende Wirkung z. G. der Kunden zukommen. Andernfalls liefe die Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG hinsichtlich des gesamten Bereichs der Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG leer - obwohl § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG Organisationspflichten ausdrücklich nicht nur hinsichtlich der - vorrangig gesamtwirtschaftlichen Zwecken dienenden - betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten zugunsten der Funktionsfähigkeit des Kreditwesens auferlegt, sondern hinsichtlich aller zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen. So ist heute sogar anerkannt, dass auch die reinen, nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen treffende Compliance-Vorschriften der sogenannten Ma-Comp nur vorrangig dem Unternehmensinteresse, aber nachfolgend auch dem Schutz externer Interessen wie z. B. der Anleger dienen (Park, Bottmann, Kapitalmarktstrafrecht, Teil 2 Kap. 2.1., Rn. 5). Dies gilt erst recht für die umfassenderen Leitungspflichten nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG. Der gegenüber der aus § 43 Abs. 1 GmbHG abgeleiteten allgemeinen Legalitätspflicht des GmbH-Geschäftsführers umfassenderen, auch Vertragspartnern gegenüber bestehenden Pflicht zur Gewährleistung der Einhaltung des Verbots des Betreibens von Bankgeschäften ohne Erlaubnis trägt auch das gestufte System der Leitungspflichten Rechnung: So enthält das GmbH-Gesetz mit §§ 6, 35 ff. GmbH lediglich allgemeine Regelungen über die durch den Geschäftsführer wahrzunehmenden Funktionen der Geschäftsführung und Vertretung. Es normiert in § 43 Abs. 1 GmbH nur allgemeine Sorgfaltspflichten und ordnet in § 43 Abs. 2 GmbHG bei deren Verletzung explizit deren Haftung gegenüber der Gesellschaft an. Darüber hinaus statuiert § 76 Abs. 1 AktG neben den Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung der Aktiengesellschaft ausdrücklich eine Leitungspflicht des - typischerweise aus externen Mitgliedern bestehenden - Vorstands, die nach inzwischen herrschender Meinung einen besonderen Teil der Geschäftsführungsaufgaben bildet (BeckOGK, Fleischer, Stand 01.09.2021, § 76 AktG, Rn. 13 f.). Für sie gilt allerdings nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG - vergleichbar mit § 43 Abs. 1 GmbHG - ebenfalls nur die allgemeine Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, und auch dieser haftet bei deren Verletzung nach § 93 Abs. 2 AktG primär gegenüber der Gesellschaft. Diesen Ersatzanspruch gegen einzelne Vorstandsmitglieder können nach § 93 Abs. 5 AktG zudem jedoch auch die Gläubiger der Gesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung geltend machen, soweit die Gesellschaft sie nicht befriedigt. Wenn nun § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG überdies ausdrücklich eine Pflicht jeden Institutsleiters zur Gewährleistung der Einhaltung aller vom Institut zu erfüllenden gesetzlichen Bestimmungen statuiert, die über die Regelungen der §§ 76, 91 ff. AktG noch hinausgeht (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Braun, aaO., § 25a KWG, Rn. 18), wird damit erst recht eine Garantenpflicht auch gegenüber den gerade durch die nach einzelnen Bestimmungen des KWG geschützten Anlegern normiert. (5) Der Beklage unterließ es entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG gänzlich, hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorgaben des Kreditwesengesetzes - § 32 Abs. 1 KWG - zu ergreifen. Er verließ sich stattdessen vollständig auf den Prokuristen K. B.. Zwar treffen die Geschäftsleiter keine grenzenlosen Überwachungspflichten, und insbesondere die nach der Ressortaufteilung unzuständigen Geschäftsleiter genügen ihren Pflichten typischerweise bereits durch regelmäßige Einholung wesentlicher Informationen und nachfolgende Plausibilitätskontrollen (so Schwennicke/Auerbach, Langen/Donner, aaO., KWG § 25a Rn. 25, jedenfalls zum - bei reinen Einlagengeschäften eher nicht erforderlichen - Risikomanagement i. S. d. § 25a Abs. 1 Satz 3 ff. KWG). Jedenfalls unzuständige Geschäftsleiter treffe danach nur bei konkretem Anlass eine Pflicht zur aktiven Nachforschung (Schwennicke/Auerbach, Langen/Donner, aaO.). Zum einen war der Beklagte aber gerade nicht un-, sondern alleinzuständig. Zum anderen bestand ein sehr konkreter Anlass nicht nur zu Nachforschungen über die geschäftlichen Handlungen des Prokuristen K. B., sondern auch zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von durch diesen betriebenen KWG-rechtswidrigen, anlegergefährdenden Geschäften. So wurde dem Beklagten im Juli 2018 die Superprovisorische Verfügung der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht finma gegenüber der E. AG als 100-%-iges Mutterunterunternehmen der Beteiligungs- sowie der sonstigen deutschen Projektgesellschaften vom 28.06.2018 (Anl. II B7) übergeben. Entgegen der Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 02.11.2021, Bl. II 98 ff. [100 f.] der Akte) erging diese Verfügung zwar nicht konkret deswegen, weil das Geschäftsmodell der E-Gruppe insgesamt implausibel gewesen wäre und sogar starke Anzeichen für ein Schneeballsystem bestanden hätten. Sie erging aber insbesondere deswegen, weil derzeit • nicht nachvollziehbar gewesen sei, ob und wie die Gelder der bis dahin 291 Anleger in einer Größenordnung von ca. 10,2 Mio. € investiert worden seien und inwieweit ihre Ansprüche sichergestellt gewesen seien (Rn. 9a, 13 der Erwägungen), • gewichtige Anzeichen für die - fortdauernde - unerlaubte Entgegennahme von Publikumsgeldern und aufsichtsrechtlich relevante Verstöße der E. AG bestanden hätten (Rn. 19, 34 der Erwägungen), • eine Gefährdung der Anlegerinteressen vor allem angesichts der Unsicherheit über die bestimmungsgemäß erfolgten Investitionen und der entsprechend nicht sichergestellten Rückzahlungen nicht habe ausgeschlossen werden können (Rn. 21 der Erwägungen) und • die finma angesichts der Annahme gezielter Vorenthaltung von Informationen und des Verbergens tatsächlicher Geschäftsaktivitäten von Kollusions- und Verdunkelungsgefahr ausgegangen sei (Rn. 20, 36 der Erwägungen). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass allein die E. AG für die Beschaffung der von der Beteiligungsgesellschaft und der übrigen Projektgesellschaften benötigten finanziellen Mittel zuständig war, für die wiederum ausschließlich deren alleiniges Verwaltungsratsmitglied K. B. handelte, bestand nach der dem Beklagten bekannt gemachten Verfügung der finma für ihn als Alleingeschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft die dringende Notwendigkeit, vergleichbare anlegergefährdende Geschäfte in den von ihm geführten Gesellschaften zu unterbinden. Denn selbst wenn er entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.11.2021 (Prot. Bl. II 135 ff. der Akte) - ähnlich einem Strohmann - lediglich deswegen die Aufgabe als Geschäftsführer übernommen haben sollte, weil der sich als Hauptverantwortlicher sehende K. B. diese Stellung neben der als Verwaltungsrat der E. AG nach schweizerischem Recht nicht bekleiden durfte, traf den Beklagten als Geschäftsführer spätestens jetzt eine Kontroll- und Handlungspflicht. Daran ändert nichts, dass nach der internen Abstimmung zwischen dem Beklagten und dem Prokuristen K. B. letztgenannter für die gesamte Finanzierung und Finanzverwaltung und der Beklagte ausschließlich für die Planungen der Objekte und ihre Koordination, deren Anpassungen an Sonderwünsche sowie die Vermietung zuständig war. Denn aus der Verfügung der finma geht klar hervor, dass die E. AG Anlegergelder möglicherweise vorsätzlich vertragswidrig verwendete, nahezu sicher aber unter Verstoß gegen kapitalmarktrechtliches Aufsichtsrecht unerlaubt entgegennahm und gefährdete. Wenn der Beklagte, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt hat (Prot. Bl. II 135 ff. der Akte), hieran nicht beteiligt war, sondern ausschließlich der Verwaltungsrat der E. AG mit Finanzierungsfragen und deren Abwicklung befasst war, konnte nur der Prokurist der Beteiligungsgesellschaft K. B. gehandelt haben. Es lag also auf der Hand, dass dieser zu kontrollieren und zu gewährleisten war, dass er keine vergleichbaren Geschäfte im Namen der Beteiligungsgesellschaft führte, für die er umfassende Vertretungsmacht besaß. Der Beklagte musste mit der Beschaffung weiterer Finanzierungen durch den Prokuristen K. B. auch rechnen, obwohl der publizierte Zweck der Beteiligungsgesellschaft primär der Erwerb von Grundstücken und die Herstellung der Planungsreife für die Realisierung entsprechender Immobilienprojekte waren (s. nur Anl. B1, Bl. I 29 der Akte), und sie nach der Behauptung des Beklagten nicht mehr operativ tätig war. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass entgegen der ursprünglichen Planung doch vor Veräußerung der Grundstücke mit dem Bau begonnen worden sei, wozu die G. AG und die ...Gruppe beauftragt worden seien (Prot. Bl. II 135 ff. [138 f., 142] der Akte). Vor diesem Hintergrund lagen unabhängig davon, im Namen welcher Gesellschaft konkret diese Generalunternehmerverträge geschlossen waren, sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtungen der E-Gruppe auf der Hand. Da deren Erfüllung nach der Superprovisorischen Verfügung der finma nicht mehr durch die E. AG sichergestellt werden konnten, bestand - unabhängig von den konkreten Vereinbarungen der Generalunternehmerverträge - offensichtlicher Liquiditätsbedarf und mit diesem Anlass zur Befürchtung (weiterer) gesetzwidriger Finanzierungsgeschäfte durch den vorläufig als Verwaltungsrat der E. AG abberufenen K. B., der für alle deutschen Beteiligungs- bzw. Projektgesellschaften umfassende Prokura besaß. (6) Es wäre dem Beklagten auch objektiv möglich gewesen, den Abschluss der Beteiligungsverträge im Namen der Beteiligungsgesellschaft zu verhindern. So hätte er zum einen stets und dauerhaft an Meetings teilnehmen und anwesend bleiben sowie dort die Vertriebsmitarbeiter anweisen können, Vertriebsmaßnahmen nach bisherigem Muster bis zur Neukonzeptionierung unter Einhaltung der Vorschriften des Kreditwesengesetzes zu unterlassen sowie diesbezügliche Hinweise von der Homepage der E-Gruppe zu entfernen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Untersagung der Geschäftstätigkeit für die E. AG auf der einen und dem nach der Auffassung des Beklagten durch Bezahlung und Eintragung des zu haltendenden Grundstücks im Wesentlichen bereits vollständig erfüllten Zwecks der Beteiligungsgesellschaft auf der anderen Seite bestand ja auch offensichtlich überhaupt kein Anlass mehr zum Abhalten von Vertriebsmeetings, da ein Vertrieb jedenfalls nach bisherigem Muster nicht mehr erfolgen durfte. Zudem hätte der Beklagte zumindest ein neues Konzept zum erlaubten Einwerben von Mitteln mit dem bisher für die Finanzierung zuständigen K. B. entwickeln und ihn als Prokuristen entweder anweisen können, bis zum Abschluss der rechtlichen Prüfung eines solchen Konzepts zunächst nicht weiter tätig zu werden, oder ihm die Prokura sogar entziehen. (7) Es war dem Beklagten nach der Überzeugung des Senats auch nicht unzumutbar, dem Prokuristen K. B. Vorgaben für die weitere Beschaffung von Anlegerkapital bzw. dessen Unterlassung zu machen. Er hat zwar vom Kläger unwiderlegt vorgetragen, der von der finma bei der E. AG - also der 100-%-igen Mutter- der Beteiligungsgesellschaft - eingesetzte und mit voller Organkompetenz ausgestattete Untersuchungsbeauftragte Rechtsanwalt U. L. (s. nur Anl. II B7, dort S. 8) habe die Aufgabe des Kontrolleurs und Organisators gleichsam für den gesamten Konzern der E-Gruppe übernommen. In dieser Eigenschaft habe dieser ihn selbst angewiesen, die deutschen GmbHs weiterzuführen und sich um die Vermietung des Objekts - immerhin ein Areal von über 30.000 m² Geschoss-, Hotel- und Parkflächen - zu kümmern. Dieser Anweisung sei er bis zu seiner Erkrankung im November 2018 umfänglich nachgekommen und habe es bis dahin - mithilfe eines externen anwaltlichen Beraters - geschafft, 80 % bis 90 % der Fläche zu vermieten. Der Untersuchungsbeauftragte L. habe sich diesbezüglich sowie zum Stand der Baustelle auch regelmäßig bei ihm erkundigt. Ebenso wie der Untersuchungsbeauftragte ihm die Vermietungsaufgabe zugewiesen habe, habe er den Verwaltungsrat der E. AG und Prokuristen der Beteiligungsgesellschaften K. B. angewiesen, die bisher der E. AG zur Verfügung gestellten Einlagen in zulässige Anlagen mit Wertpapierkennnummer in Deutschland „umzuswitchen“. Als Zielgröße habe er einen Wert von mindestens 50 % bis zum Jahresende hierfür vorgegeben. Für weitere zulässige Anlagen habe K. B. entsprechend den Vorgaben des Untersuchungsbeauftragten - ebenfalls mit externer anwaltlicher Beratung - nach Firmen im Ausland zur Ausgabe von Papieren gesucht (vgl. nur Prot. Bl. II 135 ff. der Akte). Trotz der Berufung des Untersuchungsbeauftragten durfte sich der Beklagte nach der Superprovisorischen Verfügung der finma nicht darauf verlassen, dass der Prokurist K. B. die Finanzangelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft unter dessen Aufsicht in geordneter und zulässiger Weise regeln werde. Zwar erlebte er selbst, wie sich der Untersuchungsbeauftragte hinsichtlich des von ihm als seinen Zuständigkeitsbereich angesehene Aufgabenerfüllung nicht nur interessierte, sondern auch konkrete Anweisungen gab und sich über deren Ausführungen und den Sachstand im Übrigen unterrichten ließ. Auch wusste der Beklagte von konkreten Anweisungen des Untersuchungsbeauftragten an den Prokuristen K. B. zum „Umswitchen“ der bisherigen schweizerischen in zulässige Anlagen in Deutschland, also über die deutschen Tochtergesellschaften, und dann zur Generierung nur entsprechender weiterer Anlagen. Dennoch durfte er nicht davon ausgehen, dass auch der Prokurist K. B. sich in dem vom Untersuchungsbeauftragten gesteckten - zulässigen - Rahmen hielt, obwohl der Untersuchungsbeauftragte von der finma unter Nr. 5 der Superprovisorischen Verfügung verpflichtet war, „unverzüglich Mitteilung von Vorgängen zu machen, die eine Gefährdung der Gläubiger- und Anlegerinteressen oder eine Verletzung der Anordnung des Dispositivs darstellen“. Denn dies bezog sich ersichtlich auf schweizerisches Recht. Nichts anderes ergibt sich aus Nr. 3 der Verfügung der finma, wonach sich die „Ermächtigung [allein für die E. AG zu handeln] auf sämtliche Geschäftstätigkeiten der E. AG [erstreckt] und [...] insbesondere auch die Verfügung über im Ausland liegende Vermögenswerte [umfasst], an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist“ (Anl. II B7, dort S. 8, Hervorhebung durch den Senat). Zwar war die E. AG als 100-%-ige Mutter der in Deutschland belegenen Beteiligungs- und Projektgesellschaften im o. g. Sinne wirtschaftlich an diesen berechtigt, so dass der Beklagte zu 1 keinen Anlass hatte zu befürchten, dass der Untersuchungsbeauftragte dem Beklagten zu 2 unsachgemäße oder gar unzulässige Anweisungen gäbe. Die Einlagen von Anlegern sind aber offensichtlich keine Vermögenswerte der E. AG. Als alleinzuständiger Geschäftsleiter eines Instituts i. S. d. § 1 Abs. 1b f. KWG hätte der Beklagte auf ausreichende Anweisungen des Untersuchungsbeauftragten zudem nicht schlicht vertrauen dürfen, sondern zumindest insofern aktiv mit ihm zusammenarbeiten müssen, als er von diesem konkrete Informationen über die Art der geplanten Neuausrichtung der Finanzierung des Projekts in K. hätte einholen und sich vergewissern müssen, dass dieser die Geschäftstätigkeit des Prokuristen B. auch tatsächlich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung auch deutscher Vorschriften, prüfte und überwachte. Der Beklagte blieb aber trotz der deutlichen Vorwürfe gegen den mit seinem Prokuristen personenidentischen Verwaltungsrat der E. AG K. B. mit dem Verdacht massiven anlegergefährdenden Handels schlicht untätig. Hinzu kommt, dass die Pflichten des Beklagten zur Organisation des Betriebes der Betriebsgesellschaft und zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung rechtmäßigen, insbesondere KWG-konformen Verhaltens der Gesellschaft und ihrer Mitarbeiter nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG nicht übertragbar sind - erst recht nicht stillschweigend aufgrund einer lediglich die ausländische Muttergesellschaft betreffenden Aufsichtsmaßnahme. Aus der Allzuständigkeit des Geschäftsleiters ergibt sich ein diesbezügliches Delegationsverbot (Schwennicke/Auerbach, Langen/Donner, aaO., Rn. 27). d) Der Beklagte unterließ es auch schuldhaft i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Prokuristen K. B. zu verhindern. Das ist der Fall, weil er den subjektiven Tatbestand der §§ 32 Abs. 1, 54 KWG erfüllte (s. zum Maßstab nur Palandt, Sprau, 80. Aufl. 2021, § 823 BGB, Rn. 61). aa) Dahinstehen kann, ob der Beklagte es, wie der Kläger behauptet, vorsätzlich i. S. d. § 54 Abs. 1 KWG unterließ, den Abschluss der Beteiligungsverträge zu verhindern. Denn das setzte voraus, dass der Beklagte die Tatsachen kannte, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begriff (BGH, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 StR 408/17, zit. nach juris, Rn. 34). Voraussetzung hierfür wäre demnach seine Kenntnis von der die Erfolgsabwendung erfordernden tatsächlichen Situation (s. nur MüKo StGB, Radtke, § 14 StGB, Rn. 73), also vom Abschluss der Verträge durch den Prokuristen B.. Wenn der Beklagte aber, wie er sich verteidigt, vom Abschluss der Beteiligungsverträge im Namen der Beteiligungsgesellschaft überhaupt keine Kenntnis hatte, kannte er die dem normativen Begriff zugrundeliegende Tatsachen nicht einmal dem sozialen Sinngehalt nach. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich der Vorsatz des Beklagten zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften auch nicht aus der Gründung der E-Gruppe ableiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von vornherein plante, die Projekte mit unerlaubt eingeworbenen Einlagen i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG zu finanzieren. Dafür spricht nicht die Konzernstruktur als solche. Die Gründung einzelner Gesellschaften für unterschiedliche Bauprojekte, die allein für die technische Ausführung zuständig sind, unter dem Dach einer Holding ist durchaus verbreitet. Dafür spricht auch nicht die Ansiedelung der E. AG als für die Finanzierung der deutschen Beteiligungs- und Projektgesellschaften in der Schweiz. Der als weiterer „Gründungsvater“ bezeichnete Jurist Dr. G., der die Position des Verwaltungsrates bekleidet hatte, wohnte dort. Wie die Superprovisorische Verfügung der finma vom 28.06.2018 (Anl. B2, K14, Bl. I 52, 96 der Akte) zeigt, verfügt die Schweiz zudem über eine funktionierende Kapitalmarktaufsicht. Der Vorsatz des Beklagten lässt sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass die Projekte laut Homepage der E-Gruppe über Unternehmensanleihen mit eigener Wertpapierkennnummer sowie fester Verzinsung finanziert werden sollten und im Jahr 2015 möglicherweise eine solche Anleihe aufgelegt wurde. Denn bei Unternehmensanleihen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG grundsätzlich vom Begriff des Einlagengeschäfts ausgenommen sind. Mit der Ausgabe derartiger, mittels eines Prospekts vertriebener Schuldverschreibungen wurde Industrieunternehmen gezielt der Weg zur Finanzierung über den Kapitalmarkt eröffnet (s. nur Schwennicke/Auerbach, Schwennicke, aaO., § 1 KWG, Rn. 29). Keine Anhaltspunkte bestehen auch dafür, dass der Beklagte bei Auflage der Anleihe die Anforderungen des Kreditwesengesetzes nicht eingehalten hätte. Der als Anl. K36 vorgelegte Prospekt (dort Seite 5) deutet vielmehr auf das Gegenteil hin, wonach „Diese Unternehmensanleihe [...] BaFin-geprüft [ist] und [...] somit den strengen Vorgaben der Deutschen Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen [entspricht].“ bb) Der Beklagte unterließ es indes jedenfalls fahrlässig i. S. d. § 54 Abs. 2 KWG, die Bankgeschäfte darstellenden Abschlüsse der Beteiligungsverträge durch den Prokuristen K. B. zu verhindern, indem er die von einem Geschäftsleiter im Verkehr geforderte Sorgfalt zur Überwachung des von ihm ernannten Prokuristen außer Acht ließ (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Denn nach den unmittelbar vorangegangenen Ereignissen war es für den Beklagten nicht nur erkennbar (vgl. etwa Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 14 StGB, Rn. 7), sondern lag vor dem Hintergrund der gewählten Konzernstruktur sogar nahe, dass der Prokurist u. U. im Namen der vom Beklagten geführten Beteiligungsgesellschaft Einlagen einwerben und beschaffen würde [s. o. unter c)cc)(5)]. Wenn sogar intern unzuständige Organmitglieder aufgrund besonderer Umstände wie etwa Presseberichten zu vom Unternehmen vertriebenen Produkten u. U. eine Tätigkeitspflicht außerhalb der eigenen Zuständigkeit im Kompetenzbereich anderer Organmitglieder trifft (s. etwa BGH, Urteil vom 06.07.1990 - 2 StR 549/89, zit. nach juris, Rn. 30 ff., 48, 69), gilt dies erst recht nicht nur für einen allein zuständigen Geschäftsleiter i. S. d. § 1 Abs. 1b f. KWG, sondern auch für einen „normalen“ Alleingeschäftsführer i. S. d. § 6 GmbHG - für den sich der Beklagte zumindest hielt -, der Anlass erhält, am korrekten Handeln der von ihm mit großen Vollmachten ausgestatteten Mitarbeiter zu zweifeln. Das war nach dem oben Ausgeführten [s. o. unter c)cc)(5) ff.] der Fall. Unabhängig davon, für welche Aufgabenbereiche der Beklagte den Prokuristen K. B. nach der internen Zuständigkeitsregelung ernannt hatte, hatte dieser nach §§ 49 ff. HGB die Vertretungsmacht zum Abschluss nahezu jedweder Verträge im Namen der Beteiligungsgesellschaft. Entsprechend der bisherigen Konzernstruktur war er als Verwaltungsrat der E. AG nach Art. 716a schweizerischem Obligationenrecht (OR) originär für die Finanzplanung und Kontrolle nicht nur der AG, sondern auch der Beteiligungsgesellschaften zuständig. Solange es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass er diese Aufgabe nicht sorgfältig ausfüllte, bestand für den - jedenfalls hinsichtlich der Geschäfte der E. AG weisungsgebundenen - Beklagten kein Grund für eine besondere Kontrolle des Prokuristen in den von ihm allein geführten Gesellschaften. Der Beklagte durfte aber seit der Zustellung der eidgenössischen Verfügung der finma nicht mehr auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Prokuristen K. B. vertrauen. Unstreitig bestand dessen wesentliche Aufgabe in der von ihm als alleinigem Verwaltungsrat geführten E. AG als Holdinggesellschaft der Projektgesellschaften darin, Anlegerkapital zur Weitergabe an die Beteiligungsgesellschaft und die übrigen Projektgesellschaften einzuwerben, mit denen diese ihre Bauprojekte bis zur Vermarktung zwischenfinanzieren sollten. Wenn gerade diesem Verwaltungsrat jedwedes Tätigwerden für die E. AG untersagt und ihm die Einzelvertretungsbefugnis nebst Unterschriftsberechtigung entzogen wird, deutet zum einen alles darauf hin, dass er hinsichtlich der Kapitalbeschaffung nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat. Zum anderen war danach konkret zu erwarten, dass er andere Finanzierungskanäle erschließen würde. Nichts lag näher als die Nutzung der dem Prokuristen ohnehin gegebenen Vollmachten in den Unternehmen, für die die finanziellen Mittel bestimmt waren. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte nun Anlass gehabt, die Verantwortung für die Finanzierung der von ihm geführten Gesellschaften zu selbst übernehmen. Der Beklagte wusste, dass die konzeptionell für die Beschaffung der für die Durchführung der Projekte erforderlichen Mittel zuständige E. AG nicht weiter zur Beschaffung von Beteiligungen tätig sein würde, die Beteiligungs- bzw. Projektgesellschaften aber zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus den Generalübernehmerverträgen weiteres Kapital benötigte. Wenn nun gerade die Person, die als Verwaltungsrat nicht nur die primäre, nach Art. 716a OR nicht delegierbare Aufgabe der Finanzkontrolle und -planung innehat, sondern die finma offensichtlich gerade wegen seiner Art der Geschäftsführung zum Einschreiten veranlasst, in den vom Beklagten geführten GmbHs die Prokura hat, besteht bei Anwendung der nach den Umständen und der Stellung als Alleingeschäftsführer und Institutsleiter i. S. d. KWG erforderlichen Sorgfalt Anlass, zumindest dessen im Namen der Gesellschaft vorgenommene Handlungen genau zu überwachen, wenn nicht gar die Prokura zu entziehen. Damit hat der Beklagte ein Einschreiten jedenfalls pflichtwidrig und vorwerfbar im Vertrauen darauf unterlassen, dass der Prokurist B. weitere Kapitalbeschaffungen schon unterlassen werde (vgl. nur Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 15 StGB, Rn. 35 zur bewussten Fahrlässigkeit). e) Der Beklagte unterließ die Verhinderung des Abschlusses des Beteiligungsvertrages durch den Prokuristen K. B. auch i. S. d. § 17 StGB schuldhaft. Denn selbst wenn er das Handeln des Prokuristen trotz des Einschreitens der finma und des eigenen Kapitalbedarfs für rechtlich zulässig und dessen Geschäfte für nicht erlaubnispflichtig hielte, irrte er allenfalls über ihr Verbotensein, sodass lediglich ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB vorlag (BGH, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 StR 408/17, zit. nach juris, Rn. 34). Nach der Übergabe der Superprovisorischen Verfügung der finma wusste der Beklagte auch zumindest ansatzweise, dass bei der Einwerbung von Anlegerkapital Vorgaben der BaFin einzuhalten sind. Denn nach Rn. 18 (Anl. II B7) ihrer Erwägungen spielten Angaben gegenüber der BaFin bereits hinsichtlich der Geschäfte der E. AG eine Rolle, so dass auf der Hand lag, dass diese für die deutschen Gesellschaften erst recht zu beachten sind. Auch musste dem Beklagen nach eigenen Angaben gegenüber dem Senat bewusst gewesen sein, dass es zulässige und unzulässige Anlagen gab. Sonst hätte es auch aus seiner Sicht keines „Umswitchens“ in „legale“ Anlagen bedurft (Prot. vom 17.11.2021, Bl. II 135 ff. der Akte). Vor dem Hintergrund des massiven Einschreitens der finma auf der einen Seite, das faktisch zur kompletten Beendigung der Geschäftstätigkeit der E. AG führte, und des Bewusstseins der Existenz nicht legaler Anlagen auf der anderen Seite, handelte es sich im Falle eines Irrtums allenfalls um einen sogenannten vermeidbaren und somit unerheblichen Verbotsirrtum über die Erkennbarkeit der Erlaubnispflicht. f) Dem Kläger ist durch die unterlassene Verhinderung des Abschlusses des Beteiligungsvertrages durch den Prokuristen B. ein in der Belastung mit der Verbindlichkeit aus dem Beteiligungsvertrag vom 17./22.08.20.18 (Anl. K2, Bl. I 7 ff. der Akte) liegender Schaden entstanden. Unabhängig davon, ob die Beteiligungsgesellschaft - wie der Kläger behauptet - von vornherein nicht zur Zahlung der garantierten Zinsen in der Lage war oder der Prokurist K. B. die Einlage des Klägers erst gar nicht für die Beteiligungsgesellschaft, sondern für eigene Zwecke verwenden wollte, ist der Schaden im Abschluss des Beteiligungsvertrages zu sehen. Denn darin liegt ein Vermögensschaden desjenigen, der durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines seinen tatsächlichen Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Vertrages veranlasst wird (vgl. statt vieler etwa BGH, Urteil vom 21.05.2019 - II ZR 340/18, zit. nach juris, Rn. 14, und Beschluss vom 26.03.2019 - XI ZR 372/18, zit. nach juris, 14). Da der Kläger den Beteiligungsvertrag nicht mit dem Beklagten, sondern mit der Beteiligungsgesellschaft geschlossen hatte, ist der Beklagte nicht zur Rückabwicklung zu verurteilen. Stattdessen hat der Kläger ihm gegenüber einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne den Vertragsschluss gestanden hätte. Hierzu hat der Beklagte dem Kläger den überwiesenen Beteiligungsbetrag von 50.000 € Zug um Zug gegen Abtretung der diesem aus der Beteiligung zustehenden Rechten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft zu erstatten. 2. Der Kläger hat zudem einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 29.08.2019 zur Zahlung auf und mahnte ihn somit zugleich im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB (vgl. nur Palandt, Grüneberg, aaO., § 286 BGB, Rn. 16). Mit fruchtlosem Fristablauf ist der Beklagte in Verzug geraten. 3. Der Kläger hat überdies Anspruch auf Feststellung des Verzugs des Beklagten mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus dem Insolvenzverfahren gegen die Beteiligungsgesellschaft. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 765 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten die Abtretung spätestens mit der Klageerhebung i. S. d. 295 BGB angeboten. Das Angebot nahm der Beklagte nicht an. 4. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO sieht der Senat nicht. Die Schreiben des Klägers vom 22.11.2021 (Bl. II 127 ff. der Akte) und des Beklagten vom 01.12.2021 (Bl. II 149 ff. der Akte) enthalten keinen entscheidungserheblichen neuen Vortrag (s. zum Begriff etwa BGH, Urteil vom 07.10.1992 - VIII ZR 199/91, zit. nach juris, Rn. 9). Die dortigen Rechtsausführungen (s. auch Zöller, Greger, aaO., § 156 ZPO, Rn. 4 a.E.) hat der Senat zur Kenntnis genommen. Sie geben keinen Anlass zu weiteren Erörterungen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 16.09.2016 - V ZR 3/16, zit. nach juris, Rn. 13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wetzel Dr. Beck Dr. Storck Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht