Urteil
9 U 28/21
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0511.9U28.21.00
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Leitsätze
1. Pflichtprüfungen nach dem Genossenschaftsgesetz begründen grundsätzlich keine schuldrechtliche Sonderbeziehung zu den Mitgliedern der Genossenschaft.(Rn.24)
2. Die genossenschaftsrechtliche Strafvorschrift zur Verletzung der Berichtspflicht stellt ein deliktsrechtliches Schutzgesetz zugunsten der Genossenschaft, der Mitglieder sowie der Gläubiger dar. Die deliktische Reichweite ist aber auf die vollständige und wahre Berichterstattung beschränkt. Sie bietet daher keinen Schutz vor Fehlern bei der Schlussfolgerung anhand vorliegender Zahlen. Entscheidend für den Tatvorwurf ist somit nicht, was bei ordnungsgemäßer Prüfung herausgekommen wäre.(Rn.33)
3. Bei leichtfertigem und gewissenlosem Verhalten des Prüfers kommt grundsätzlich auch eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in Betracht. Die Beschränkung der Haftung nur gegenüber der Genossenschaft bewirkt aber eine Einschränkung der deliktischen Haftung des Prüfungsverbands im Zusammenhang mit Fehlern bei der Pflichtprüfung der Genossenschaft gegenüber Dritten, also etwa Gläubiger oder Anleger. Dies gilt selbst dann, wenn die Kapitalanleger ihre Investitionsentscheidung aufgrund eines unrichtigen Jahresabschlusses getroffen haben sollten (Anschluss BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98).(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2021, Az. 12 O 472/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Pflichtprüfungen nach dem Genossenschaftsgesetz begründen grundsätzlich keine schuldrechtliche Sonderbeziehung zu den Mitgliedern der Genossenschaft.(Rn.24) 2. Die genossenschaftsrechtliche Strafvorschrift zur Verletzung der Berichtspflicht stellt ein deliktsrechtliches Schutzgesetz zugunsten der Genossenschaft, der Mitglieder sowie der Gläubiger dar. Die deliktische Reichweite ist aber auf die vollständige und wahre Berichterstattung beschränkt. Sie bietet daher keinen Schutz vor Fehlern bei der Schlussfolgerung anhand vorliegender Zahlen. Entscheidend für den Tatvorwurf ist somit nicht, was bei ordnungsgemäßer Prüfung herausgekommen wäre.(Rn.33) 3. Bei leichtfertigem und gewissenlosem Verhalten des Prüfers kommt grundsätzlich auch eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in Betracht. Die Beschränkung der Haftung nur gegenüber der Genossenschaft bewirkt aber eine Einschränkung der deliktischen Haftung des Prüfungsverbands im Zusammenhang mit Fehlern bei der Pflichtprüfung der Genossenschaft gegenüber Dritten, also etwa Gläubiger oder Anleger. Dies gilt selbst dann, wenn die Kapitalanleger ihre Investitionsentscheidung aufgrund eines unrichtigen Jahresabschlusses getroffen haben sollten (Anschluss BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98).(Rn.44) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2021, Az. 12 O 472/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Berufung des Klägers wendet sich gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.2021 und verfolgt das ursprüngliche Klagebegehren weiter. Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten im Rahmen der Erstellung des Gründungsgutachtens nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG für die E. eG und der späteren Pflichtprüfungen nach § 53 GenG. Der Beklagte ist ein genossenschaftlicher Prüfverband. Die am 30.05.2012 gegründete E. eG (im folgenden: E.) war Pflichtmitglied der Beklagten (§ 54 GenG), die daher für die Gründungsprüfung der E. (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) und die weiteren Pflichtprüfungen (§ 53 GenG) zuständig war. Der Zweck der E. bestand nach § 2 ihrer Satzung (Anlage B1) in der Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine günstige, adäquate und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung, wozu die Genossenschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern, verwalten, vermitteln und betreuen konnte. Der Kläger und seine Ehefrau traten bei der E. als investierende Mitglieder auf. Im Juni 2014 erwarb der Kläger 200 Geschäftsanteile zu einem Preis von 20.000 € (Anlage K9) und im Februar 2017 weitere 300 Geschäftsanteile für 30.000 € (Anlage K4). Seine Ehefrau erwarb 200 Geschäftsanteile zu einem Beteiligungskapital von 20.000 € im Februar 2015 (Anlage K7). Der Kläger hatte zuvor von dem Gründungsgutachten bzw. den späteren Pflichtprüfungen durch den Beklagten nach eigenen Angaben nichts gesehen, noch war ihm etwas über dessen Tätigkeit gesagt worden. Die Empfehlung zur Anlage bei einer Genossenschaft erfolgte durch seine Bank, die zur Investition bei der E. durch einen Arbeitskollegen. Die E. stellte am 13.09.2017 Insolvenzantrag. Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Vorstand M. T. wurde dieser am 13.03.2019 durch das Landgericht Stuttgart (Az. ...) wegen Betrugs in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (Anlage K 13). Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau in Stuttgart führte ein Aufsichtsverfahren (§ 64 GenG) gegen die Beklagte durch. Das in Auftrag gegebene Gutachten („B.-Gutachten"), dessen Veröffentlichung der Beklagte widersprochen hat, kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund offensichtlicher Widersprüche zwischen dem Geschäftsmodell, des in der Satzung angegebenen Förderzwecks und dem Genossenschaftsgesetz die E. eG nie als Genossenschaft hätte eingetragen werden dürfen. Die Gutachter stellten weiter fest, dass die genossenschaftlichen Pflichtprüfungen des Beklagten gravierende Defizite aufweisen würden (vgl. Pressemitteilung vom 10.04.2019, Anlage K2). Mit Vereinbarung vom 05.04.2019 trat die Ehefrau des Klägers, die auf dessen Rat gezeichnet hatte, ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte an den Kläger ab (Anlage K5). Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 14.01.2021 verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch nach § § 823 Abs. 2 i.V.m. § 150 GenG komme nur bei Nachweis eines falschen Berichts über das Ergebnis der Prüfung in Betracht, wenn die Darstellung des (angeblichen) Ergebnisses vom wirklichen Ergebnis der Prüfung abwiche. Ob das berichtete Ergebnis dabei von der Wirklichkeit abweiche, sei unbeachtlich, so dass eine unterstellte fehlerhafte Würdigung der getroffenen Feststellungen gerade nicht ausreiche. Weiter trage der Kläger auch nicht vor, welche konkreten Tatsachen dem Beklagten bei der Prüfung bekannt gewesen sein sollen, die nicht in die jeweiligen Prüfberichte aufgenommen worden seien. Aus dem angeblichen Widerspruch zwischen Geschäftsmodell und satzungsgemäßem Förderzweck lasse sich kein so gravierender Fehler des Beklagten ableiten, der eine Haftung nach § 826 BGB nach sich ziehen könnte. Auch aus der angeblich fehlerhaften Rentabilitätsrechnung folge noch keine Haftung aus § 826 BGB. Gleiches gelte für den Inhalt der Pflichtprüfungen nach § 53 GenG. Ein subjektiv sittenwidriges Verhalten des Beklagten sei nicht ersichtlich, weil dies ein nachlässiges Arbeiten, z.B. durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, erfordere, wobei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt werden müsse, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheine. Weiter sei auch nicht ersichtlich, dass die (unterstellten) Fehler bei Erstellung des Gründungsgutachtens und der Pflichtprüfungen für die Investitionsentscheidungen des Klägers bzw. die negative Entwicklung seiner Beteiligungen ursächlich geworden seien, habe doch der Kläger eingeräumt, bei Zeichnung seiner Anteile nichts von dem Beklagten gesehen zu haben. Im Übrigen entscheide nicht der Beklagte, sondern gemäß § 11a GenG das Registergericht aufgrund eigener Prüfung, ob eine Genossenschaft eingetragen werde oder nicht. Hiergegen wendet sich die Berufung. Der Beklagte hafte entgegen der Auffassung des Landgerichts nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 150 GenG wegen Verschweigens erheblicher Umstände durch die Beklagte im Rahmen der Prüfung. Aus dem Widerspruch zwischen dem Geschäftsmodell der E. und dem in der Satzung angegebenen Förderzweck ergebe sich ein gravierender Fehler in der Prüftätigkeit des Beklagten, der eine Haftung nach § 826 BGB nach sich ziehe. Gleiches gelte für die fehlerhafte Rentabilitätsberechnung und die fehlerhaften Pflichtprüfungen, wobei das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Klägers überdehne und Vortrag und Beweisantritt des Klägers unberücksichtigt lasse. Die aufgezeigten Verluste hätten eben nicht im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Geschäftszweck, dem Kauf von Immobilien, in Zusammenhang gestanden. Zudem habe auch das Landgericht den gesamten Vortrag des Klägers zur Expertenhaftung unberücksichtigt gelassen. Auch sei die Kausalität der Pflichtverletzungen insoweit zu bejahen, weil der Kläger, wissend dass diese überprüft werde, in eine Genossenschaft investiert habe und die E. bei ordnungsgemäßer Erstellung des Gründungsgutachtens erst gar nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen worden wäre. Der Antrag des Klägers nach § 432 ZPO auf Beiziehung der Strafakte bzw. auf Vorlage des „B.-Gutachtens“ sei durch das Landgericht fehlerhaft abgelehnt worden. Der Kläger beantragt: 1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 70.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung folgender Anteile: a) 200 gezeichnete Anteile zu einem Gesamtkapital von 20.000,00 EUR zur Mitgliedsnummer...47 b) 200 gezeichnete Anteile zu einem Gesamtkapital von 20.000,00 EUR zur Mitgliedsnummer...10 c) 300 gezeichnete Anteile zu einem Gesamtkapital von 30.000,00 EUR zur Mitgliedsnummer...47. 2. Den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklage beantragt: Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige, insbesondere nach § 511 ZPO statthafte sowie nach §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder auf vertraglicher (1.) noch auf deliktischer (2.) Grundlage einen Anspruch aus eigenem oder aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dessen Prüftätigkeit für die E.. Die Prüfungsberichte waren für die Anlageentscheidung des Klägers ohne Belang (3.). Einem Antrag auf ein Ersuchen an die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf Vorlage des sog. B.-Gutachtens nach § 432 ZPO muss nicht weiter nachgegangen werden (4.). Mangels Erfolgs in der Hauptsache schuldet der Beklagte auch keine Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (5.). 1. Eine direkte vertragliche Haftung des Beklagten kommt mangels vertraglicher Sonderbeziehung (a.) zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht in Betracht. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (b.) scheidet in der Situation der Pflichtprüfung einer Genossenschaft mangels Prüfvertrags zwischen der E. und dem Beklagten aus. a. Der Kläger und seine Ehefrau sind vorliegend nicht durch eine vertragliche Sonderbeziehung mit dem Beklagten verbunden. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der Kläger nichts von der Prüftätigkeit des Beklagten bei Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft wusste. Im vorliegenden Fall hat vielmehr der Beklagte für sein Pflichtmitglied E. das im Rahmen der Anmeldung zum Genossenschaftsregister vorzulegende Gründungsgutachten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) erstellt und die später nach § 53 GenG anfallenden Pflichtprüfungen durchgeführt. b. Ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkungen Dritter scheidet aufgrund der Sondersituation der Pflichtprüfung bei einer Genossenschaft ebenso aus, wie ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis mit einem Dritten nach § 311 Abs. 3 BGB. aa. Im Einzelfall können sich aus einem Vertrag Schutzwirkungen für einen Dritten ergeben, der selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag hat. Dies gilt etwa für Verträge, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96 - BGHZ 138, 257, 260 f. m.w.N.). Ein Schuldverhältnis mit einem Dritten nach § 311 Abs. 3 BGB kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehört prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können (MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, BGB § 311 Rn. 199). bb. Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln. Allerdings kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Prüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, Rn. 12, juris). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezogenen Dritten ist insofern das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss zu berechnen und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, Rn. 17 m.w.N. - juris). cc. Ist Voraussetzung für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zunächst eine Prüfung aufgrund eines Vertrages, so kommt bei eingetragenen Genossenschaften die Besonderheit hinzu, dass eine solche bei der Genossenschaft wegen des ansonsten bestehenden gesetzlichen Prüfungsauftrags nur in Ausnahmefällen bei einer freiwilligen Prüfung durchgeführt wird. Zudem muss bei Vertragsschluss zwischen der Genossenschaft und dem Verband der Dritte vereinbarungsgemäß mit dem Prüfungsergebnis in Kontakt kommen (Leistungsnähe des Dritten), das ihm zumindest auch zugutekommen soll (Schutzpflicht des Gläubigers) und der Dritte muss für den Verband erkennbar in den Schutzbereich des Vertrages (Erkennbar der Einbeziehung des Dritten) einbezogen sein (vgl. BeckBilKomm/Justenhoven/Feldmüller, 13. Auflage, 2022, § 323 HGB Rn. 194 ff.). Die Genossenschaft hat jedoch ohne vertragliche Sonderbeziehung bereits gegen den Prüfungsverband einen Anspruch auf Erstellung des sog. Gründungsgutachtens (Henssler/Strohn GesR/Geibel, 5. Aufl. 2021, GenG § 11 Rn. 5). Auch im Rahmen der späteren Pflichtprüfung wird kein Prüfungsvertrag mit dem Prüfungsorgan geschlossen (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Bloehs, 4. Auflage, GenG § 62 Rn. 23). Neben dem von der Rechtsprechung anerkannten Ziel des Gesetzgebers, die Haftung von Abschlussprüfern durch § 323 HGB und § 62 GenG auch gegenüber Dritten zu begrenzen (BGH, Urteil vom 06. April 2006 - III ZR 256/04 -, BGHZ 167, 155-166) liegt bei der Pflichtprüfung ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mangels Vertragsverhältnis zwischen Genossenschaft und Prüfungsverband regelmäßig noch nicht einmal vor (Lang/Weidmüller, 39. Auflage, 2019, § 62 GenG Rn. 16). dd. Kommt es für die Annahme einer Schutzwirkung wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden, genügt dies für eine Vertragshaftung gegenüber dem Dritten allein indes nicht. So kommt Bestätigungsvermerken von Prüfern schon aufgrund verschiedener Publizitätsvorschriften, wie z.B. § 325 Abs. 1 HGB oder § 58 Abs. 2 GenG die Bedeutung zu, Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu gewähren und ihnen, sei es als künftigen Kunden, sei es als an einer Beteiligung Interessierten, für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ungeachtet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit der Prüforgane der Genossenschaft für eine Pflichtprüfung, wie sie auch hier nach § 53 GenG vorgenommen wurde, wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten nach § 62 Abs. 1 S. 3 GenG auf Ansprüche der Genossenschaft beschränkt. Gläubigern wie Genossenschaftsmitgliedern haftet der Prüfer nach dieser Bestimmung nicht (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Bloehs, § 62 GenG Rn. 14). Die Haftung des Prüfungsverbands besteht nur gegenüber der Gesellschaft und kann auch nicht mit Hilfe der genannten quasi-vertraglichen Institute auf Anleger, also Anteilseigner der geprüften Gesellschaft, und schon gar nicht auf deren Gläubiger erstreckt werden. Tatsächlich spricht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 17.04.1998 (KonTraG), welches zu einer Änderung des § 323 HGB und des § 62 GenG geführt hat (BGBl. I 1998, S. 786, [792]), dafür, dass der Gesetzgeber den Haftungstatbestand des § 323 Abs. 1 S. 2 HGB und damit den des § 62 Abs. 1 S. 3 GenG als abschließende Regelung angesehen hat und eine quasivertragliche Haftung des Prüfers gegenüber Dritten ausschließen wollte. Es kann demnach regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Prüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe. Das dahinter stehende Anliegen, eine bei Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern und Anteilserwerbern drohende unkalkulierbare Haftung zu vermeiden, verdient gerade auch vor dem Hintergrund der Wertung des § 826 Unterstützung (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 Rn. 83; Ebke ZGR 2015, 325). Die Reform der Norm durch das Finanzmarktintegritätsgesetz (FISG) hat daran nichts geändert (BT-Drucks 21/26966, S. 28; Staudinger/Oechsler (2021) BGB § 826, Rn. 364; kritisch MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, BGB § 311 Rn. 199: „eigenartige Regelung“, Fn. 737). ee. Trägt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11.02.2020 unter Punkt B.IV.2.c. vor, der Vorstand habe ihn mit Schreiben vom 21.06.2013 hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtprüfung beauftragt, freiwillig eine erweiterte Prüfung im Sinne des § 53 Abs. 2 GenG vorzunehmen, so scheidet auch insoweit eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger aus, weil der Schutzbereich von Aufträgen zur Überprüfung des Jahresabschlusses und darauf gestützten Bestätigungsvermerken sich nicht auf die Anleger der geprüften Gesellschaft erstreckt (BGH, Urteil vom 06.04. 2006 - III ZR 256/04; Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 424/04). 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 150 GenG scheidet mangels Nachweis über die Tatbestandsvoraussetzungen aus (a.). Aufgrund der Besonderheiten bei Pflichtprüfung einer Genossenschaft und der damit verbundenen Sperrwirkung durch die im Wesentlichen dem § 323 HGB entsprechenden Vorschrift des § 62 GenG haftet der Beklagte auch nicht im Rahmen der Expertenhaftung nach § 826 BGB wegen Fehlern bei der Erstellung des Gründungsgutachtens oder der späteren Pflichtprüfungsberichte gegenüber dem Kläger (b.). a. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen schuldhaftem Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 150 GenG besteht nicht. aa. Bei der Vorschrift des § 150 GenG handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Genossenschaft, der gegenwärtigen und möglichen zukünftigen Mitglieder sowie der Gläubiger und möglichen zukünftigen Gläubiger (HK-KapMarktStrafR/Gercke/Stirner, 5. Aufl. 2020, GenG § 150 Rn. 3; Graf/Jäger/Wittig/Olbermann, 2. Aufl. 2017, GenG § 150 Rn. 4). Die Vorschrift des § 150 GenG schützt dabei lediglich das Vertrauen an eine vollständige und wahre Berichterstattung und schützt nicht vor Fehlern bei der Schlussfolgerung anhand vorliegender Zahlen. Entscheidend für den Tatvorwurf ist somit nicht, was bei ordnungsgemäßer Prüfung herausgekommen wäre. Die Vorschrift setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine bloß fahrlässige Handlung ist nicht unter Strafe gestellt (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, a.a.O., § 150 Rn. 6). (1) Im Rahmen des § 150 GenG versteht man wie bei § 403 AktG unter einem falschen Berichten (Alt. 1) die Darstellung eines angeblichen Ergebnisses, das vom wirklichen Ergebnis der Prüfung abweicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Prüfungsergebnis durch Tatsachen und Wertungen dargestellt wird. Für ein falsches Berichten ist es deshalb unerheblich, ob das berichtete Ergebnis mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Denn Gegenstand des Berichts ist das Ergebnis der Prüfung, das von der Wirklichkeit abweichen kann, wenn auch nicht sollte. Dementsprechend ist das Berichten des wirklichen Prüfungsergebnisses, das unerkannt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, kein falsches Berichten, während das Darstellen eines mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Ergebnisses, das vom wirklichen Prüfungsergebnis abweicht, ein falsches Berichten ist (MüKoStGB/Weiß, 3. Aufl. 2019, AktG § 403 Rn. 20). (2) Die Tathandlung des Verschweigens (Alt. 2) erfasst das Auslassen solcher bei der Prüfung bekannt gewordener Tatsachen und vorgenommener Wertungen in einem erstatteten Bericht, die darzustellen entweder gesetzlich vorgeschrieben ist, durch den Beschluss der Hauptversammlung bzw. des Gerichts vorgegeben ist oder allgemein dem Zweck des Berichts entspricht. Durch das Verschweigen erheblicher Umstände, die dem Täter aufgrund der Prüfung bekannt waren, kommt es wie beim falschen Berichten zu einer Diskrepanz zwischen der Wissensbasis und dem explizit Gemachten (BeckOGK/Hefendehl, 1.2.2022, AktG § 403 Rn. 38) bb. Beruft sich der Kläger zur Untermauerung seines Vorwurfs über die fehlerhafte Prüfertätigkeit des Beklagten v.a. auf das sog. B.-Gutachten, welches zum Ergebnis kommt, dass die genossenschaftlichen Pflichtprüfungen des Beklagten gravierende Defizite aufweisen (vgl. Pressemitteilung vom 10.04.2019, Anlage K2), so ergibt sich daraus alleine noch nicht ein falsches Berichten des Beklagten im Sinne der Vorschrift des § 150 GenG. Letztlich wirft der Kläger dem Beklagten vor, die falschen Schlussfolgerungen gezogen zu haben und nicht etwa ein erzieltes negatives Prüfergebnis im Bericht positiv dargestellt zu haben. Konkret wirft der Kläger etwa dem Beklagten vor, trotz der Differenz zwischen vorhandenem Kapital und Immobilienbestand dies für die Anfangsjahre als unbedenklich eingestuft zu haben und damit seinem Prüfungsauftrag nicht gerecht geworden zu sein. Entgegen der Würdigung durch den Beklagten hätte zur Abwendung weiteren Schadens spätestens mit Abschluss des Prüfberichts Ende April 2015 erkannt werden müssen, dass eine beträchtliche Differenz zwischen akquiriertem Kapital, den Einlagen der Mitglieder einerseits und dem Immobilienvermögen anderseits bestanden habe. Dass der Beklagte aber im Rahmen seiner Prüfung ein solches bilanztechnisches Defizit der E. erkannt haben soll, welches entgegen dem Bericht nicht mehr mit der Gründungsphase erklärbar gewesen wäre, und dennoch entgegen seiner negativen Auffassung eine positive Gutachtereinschätzung abgegeben hätte, wirft der Kläger dem Beklagten nicht vor. Er wendet sich vielmehr gegen die gutachterlichen Fehleinschätzungen und das fehlende Erkennen von Warnhinweisen. Das Darstellen eines mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Ergebnisses ist aber kein falsches Berichten. Entscheidend ist somit nicht, was bei ordnungsgemäßer Prüfung herausgekommen wäre. Im Übrigen weist der Pflichtprüfungsbericht vom 27.04.2015 (Anlage B4) deutlich auch auf einen Jahresfehlbetrag von 1.134,583,21 € hin, der demnach auf hohe Verwaltungsaufwendungen, insbesondere für Beraterhonorare, Provisionszahlung und Unternehmenswerbung zurückzuführen ist. Es ergeht dort der Hinweis, dass bei gleichem Verwaltungskostenniveau für eine verbesserte Ertragslage eine deutlich ansteigende und wirtschaftlich erfolgreichere Geschäftsführung von Nöten ist. Ein Verschweigen einer negativen Entwicklung kann somit in den Berichten insoweit nicht gesehen werden, als die schlechte Ertragslage offen angesprochen wird. b. Der Beklagte haftet dem Kläger und seiner Ehefrau auch nicht nach § 826 BGB auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Kommt bei leichtfertigem Verhalten des Prüfers eine Haftung nach § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in Betracht (aa.), so bewirkt die Vorschrift des § 62 Abs. 1 S. 3 GenG ebenso wie im Vertragsrecht eine Einschränkung der deliktischen Haftung des Prüfungsverbands im Zusammenhang mit Fehlern bei der Pflichtprüfung der Genossenschaft (bb.). aa. Die Haftung des Prüfverbands nach § 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - VII ZR 266/20, Rn. 13, juris; Grüneberg/Sprau, 81. Auflage, § 826 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. (1) Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2021, § 826 Rn. 364). Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 411/12, Rn. 10, juris; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 Rn. 88). (2) Gemäß § 826 BGB haftet dabei allerdings nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, Rn. 96; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße grob fahrlässig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90; BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94). Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH, Urteil vom 06. Mai 2008 - XI ZR 56/07). bb. Doch selbst für den Fall, dass die im sog. B.-Gutachten aufgezeigten Fehler durch ein solches leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Beklagten zustanden gekommen sein sollten, haftet der Beklagte aufgrund der Sperrwirkung der Vorschrift des § 62 Abs. 1 S. 3 GenG dem Kläger gegenüber nicht auf Schadensersatz nach § 826 BGB. (1) Kommt es für die Haftung von Wirtschaftsprüfern, die unrichtige Bilanzen testieren, darauf an, ob es sich um Pflichtprüfungen, freiwillige Prüfungen oder Sonderprüfungen handelt, weil bei Pflichtprüfungen gemäß §§ 316 ff. HGB die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers durch § 323 Abs. 1 HGB auf die Haftung gegenüber der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und einem mit dieser verbundenen Konzernunternehmen beschränkt wird (ausführlich MüKo-Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 BGB Rn. 142), so ist auch bei einer Prüfung einer Genossenschaft durch den Prüfungsverband zunächst zu fragen, ob es sich um eine Pflichtprüfung nach § 53 GenG oder um eine freiwillige Prüfung handelt (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Bloehs, 4. Aufl. 2012, GenG § 62 Rn. 24). Nur bei freiwilligen Prüfungen gelten die allgemeinen Regeln zur Dritthaftung von (Wirtschafts-) Prüfern uneingeschränkt (Lang/Weidmüller, 39. Auflage, § 62 GenG Rn. 16). Die Vorschrift des § 62 GenG entspricht dabei im Wesentlichen dem § 323 HGB (Henssler/Strohn GesR/Geibel, 5. Aufl. 2021, GenG § 62 Rn. 1), so dass die im Rahmen der Haftung des Wirtschaftsprüfers nach § 826 BGB anerkannten Grundsätze auch für den Prüfverband der Genossenschaft zur Anwendung kommen. Aus dem Ergebnis der regulären genossenschaftlichen Pflichtprüfungen kann ein Dritter keinen Schadensersatzanspruch herleiten, da diese dem Schutz der Allgemeinheit und der Stabilität des gesamten Wirtschaftssystems, nicht jedoch dem Schutz einzelner Gläubiger dienen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Januar 2001 - 1 BvR 1759/91, Rn. 27, juris). (2) Wird bei Pflichtprüfungen gemäß § 316 ff. HGB die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers durch § 323 Abs. 1 HGB auf die Haftung gegenüber der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und bei Genossenschaften die Verantwortlichkeit des Prüfverbands durch § 62 Abs. 1 GenG auf die Haftung gegenüber der Genossenschaft beschränkt, so können sich Dritte auf den Haftungstatbestand des § 323 Abs. 1 S. 2 HGB bzw. § 62 Abs. 1 S. 3 GenG - also etwa Gläubiger des geprüften Unternehmens oder Anleger, selbst wenn sie ihre Investitionsentscheidung aufgrund eines unrichtigen Jahresabschlusses getroffen haben sollen - nach einhelliger Auffassung nicht berufen (BGH, Urteil vom 02. April 1998 - III ZR 245/96; BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98; Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, § 323 HGB Rn. 8). (3) Der angesprochene gesetzgeberische Hintergrund zeigt, dass die Haftung des Abschlussprüfers bzw. des Prüfverbands grundsätzlich allein gegenüber der geprüften Gesellschaft besteht. Eine Haftung des Abschlussprüfers bzw. des Prüfverbands gegenüber Dritten, namentlich gegenüber Aktionären bzw. Mitgliedern oder Gläubigern der geprüften Gesellschaft wird durch § 323 bzw. § 62 GenG bewusst nicht begründet, einerseits um das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers bzw. des Prüfverbands nicht zu sehr zu erhöhen und andererseits die geprüfte Gesellschaft nicht der Gefahr auszusetzen, ihre nach § 323 Abs 2 HGB bzw. § 62 Abs. 2 GenG bestehenden Ansprüche mit fremden Geschädigten teilen zu müssen. Aus § 323 HGB bzw. § 62 GenG lassen sich daher keine Ansprüche Dritter herleiten (Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, § 323 Rn. 8; Lang WPg 1989, 57; Fischer, DB 2012, 1495; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2000 - 14 U 205/99, juris). Ungeachtet der auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion der Prüfer hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Prüfers für eine Pflichtprüfung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten nach § 323 Abs 1 S. 3 bzw. 62 Abs. 1 S. 3 GenG auf Ansprüche der dort genannten Personen beschränkt hat (BGH, Urteil vom 06. April 2006 - III ZR 256/04; BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 245/96). Gläubigern wie Mitgliedern gegenüber haftet der Prüfungsverband im Rahmen der Pflichtprüfung nach § 62 GenG nicht. Hat somit der Beklagte Pflichtprüfungen nach § 53 GenG bei der E. vorgenommen, so kommt ihm die Haftungsprivilegierung nach § 62 GenG insoweit zu gute, als die oben genannten Grundsätze uneingeschränkt für den Prüfungsverband des Beklagten gelten und damit die Haftung auf die zu prüfende Genossenschaft beschränkt wird. 3. Das Prüfungsergebnis des Beklagten ist auch in keiner Form ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers geworden. Die vom Berufungsführer in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Annahme, der unrichtige Gründungsprüfungsbericht könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des späteren Anteilserwerbs von ihm und seiner Ehefrau entfiele, greift zu kurz (a.). Auch die anerkannten Gründsätze über das Auslösen einer positiven Anlagestimmung helfen der Berufung nicht zum Erfolg (b.). a. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität kann vorliegend nicht auf den Nachweis der konkreten Kausalität des Gründungsprüfungsberichts bzw. der Pflichtprüfungsberichte für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers verzichtet werden. Eine generelle, unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers von einer falschen Aussage bestehende Kausalität gibt es im Rahmen des § 826 BGB gerade nicht (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12, Rn. 25, juris). Das allgemeine Vertrauen von Kapitalanlegern, eine Genossenschaft sei aufgrund erfolgreich durchlaufener Gründungsprüfung als sicher einzustufen, reicht nicht aus, um eine Haftung nach § 826 BGB anzunehmen. (1) Selbst wenn man zugunsten des Klägers erneut unterstellt, dass bei Erstellung des Gründungsgutachtens und der späteren Prüfungsberichte so grobe Fehler unterlaufen sind, dass die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten wurde, das Registergericht sich bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Gründungsprüfung gegen eine Eintragung ins Genossenschaftsregister entschieden hätte müssen und in der Folge eine Investition des Klägers in das Geschäftsmodell der E. erst gar nicht möglich gewesen wäre, bedarf die Kausalität im Sinne der bloßen Conditio-sine-qua-non-Formel vorliegend einer Einschränkung im Rahmen der Grundsätze der Expertenhaftung aufgrund des Schutzzwecks der Norm. Schließlich rechtfertigt sich das Urteil der Sittenwidrigkeit bei der Expertenhaftung gerade aus der Bedeutung, welche die Tätigkeit des Experten für die Entscheidung Dritter hat. (2) Scheidet in einer vergleichbaren Situation, in der die Börsenzulassung eines Wertpapiers in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise erlangt worden war und Anleger später das an der Börse gehandelte Wertpapiere erworben hatten, eine generelle Kausalität in dem Sinne, dass ohne eine Börsenzulassung diese Wertpapierkäufe erst gar nicht möglich gewesen wären, als unzureichend aus, weil es in solch einem Fall des Nachweises der konkreten Kausalität der fehlerhaften Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des Anlegers bedarf (BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06), so kommt auch bei fehlender Kenntnis des Anlegers einer Genossenschaft von den Prüfberichten des Prüfverbands eine Haftung nicht in Betracht. Schließlich wird im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahren geschützt, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwillige Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts. Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12, Rn. 25, juris). (3) Vor diesem Hintergrund reicht das allgemeine Vertrauen von Anteilserwerbern einer Genossenschaft, wonach die Genossenschaft allgemein einer Prüfung durch Prüfverbände, welche wiederum der staatlichen Aufsicht (§ 64 GenG) unterliegen, nicht aus, um unabhängig von der konkreten Kenntnis von der Prüftätigkeit des jeweiligen Prüfverbands eine Haftung für den Fall von fehlerhaften Prüfungsberichten anzunehmen. Ansonsten würde eine solche Haftung im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, Rn. 20, juris). Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12, Rn. 25, juris). b. Der Kläger kann sich losgelöst von einer individuellen Kenntnis von den Prüfberichten des Beklagten auch nicht auf eine positive Anlagestimmung aufgrund Gründungsbericht berufen. Wird im Einzelfall bei der Haftung für fehlerhafte Emissionsprospekte eine generalisierte Kausalität in der Form zugelassen, als dass angenommen wird, der fehlerhafte Prospekt könne eine Anlagestimmung erzeugt und auf diesem Wege auch ohne individuelle Kenntnis des Prospekts kausal geworden sein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, Rn. 43, juris), so ist diese Überlegung auf das Gründungsgutachten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) des Beklagten für die E. allein schon deshalb nicht übertragbar, weil dieses nur zur Vorlage bei dem Registergericht für das Prüfungsverfahren nach § 11a GenG zur Eintragung ins Genossenschaftsregister diente, keine Bindungswirkung für das Registergericht erzeugte (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 11 Rn. 7) und auch nicht veröffentlicht wurde. Überdies würde eine solche Kausalitätsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Anlagestimmung engen zeitlichen Grenzen von regelmäßig einem Jahr unterliegen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, Rn. 43, juris). Das Gründungsgutachten datiert jedoch vom 08.08.2012 (Anlage B2), die erste Bestätigung über Zeichnung von Anteilen durch den Kläger erfolgte am 16.06.2014 (Anlage K9). Eine positive Anlagestimmung aufgrund Gründungsgutachten scheidet somit allein schon deshalb aus. 4. Das Landgericht war im Übrigen auch nicht nach § 432 ZPO dazu gehalten, dem Antrag des Klägers vom 08.12.2020, die Behörde um Vorlage des sog. B.-Gutachtens zu ersuchen, nachzugehen. a. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Schreiben vom 14.08.2020 (Anlage K14) einen Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Akteneinsicht aus Rechtsgründen abgelehnt und dies im Einzelnen mit der Weigerung des Beklagten und der fehlenden Anwendbarkeit von § 406e StPO im konkreten Fall begründet. Im Hinblick darauf, dass das Gericht Urkunden, die von den Parteien nicht eingesehen werden dürfen, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machen und somit diese Urkunden nicht als Beweismittel nutzen kann (vgl. Schneider MDR 1984, 108 [109]), dürfte in der Unzulässigkeit der Urkundenbenutzung durch die Parteien ein Grund zur Ablehnung des Beweisantrags zu sehen sein, da ansonsten vom Gericht ein nicht verwertbares und damit überflüssiges Beweismittel beschafft werden müsste (MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 432 Rn. 7). b. Hat der Kläger in Konkretisierung seines Antrags ausgeführt (GA I 176/177 d.A.), dass sich aus dem Gutachten ergebe, dass die E. in der Gründungsphase ein mit einer Genossenschaft nicht vereinbares Geschäftsmodell geplant habe, die Verzinsung nur bei Erfüllung der weiteren in § 21a GenG genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen wäre, der Beklagte bereits den Beitritt der E. zu seinem Verband hätte ablehnen müssen, der Beklagte die nicht mögliche Realisierbarkeit von mehreren Bauvorhaben ausschließlich mit Eigenkapital ignoriert habe und der Zweck der Genossenschaft laut Satzung nur vorgespielt gewesen sei, so könnte selbst im Falle einer diesbezüglich erfolgreichen Beweisführung durch Urkundenvorlage daraus keine Haftung des Beklagten abgeleitet werden. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beklagte nur Pflichtprüfungen für die E. durchgeführt hat, die eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger als Dritten wegen der Sperrwirkung des § 62 GenG und der Unkenntnis des Klägers von den Prüfungsberichten bei seiner Anlageentscheidung ausscheiden lassen. Dem Beweisantrag war insoweit entsprechend § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO nicht weiter nachzugehen, weil wie bereits ausgeführt, eine Haftung des Beklagten auch bei unterstellter Leichtfertigkeit im Rahmen der Pflichtprüfung der E. ausscheidet. 5. Mangels Erfolgs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Bezahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Teil des Schadensersatzes oder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs nach § 286, § 288 BGB, nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.04.2019 (Anlage K 11) zur Zahlung von Schadensersatz unter Fristsetzung aufgefordert hat. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Der Senat entscheidet einen Einzelfall. Weder stellen sich grundsätzliche, bislang nicht geklärte Rechtsfragen, noch weicht der Senat von tragenden Rechtssätzen ab, die ein anderes gleich - oder höherrangiges Gericht aufgestellt hat.