Beschluss
17 UF 37/15
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0716.17UF37.15.00
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Leitsätze
1. Die Rückführung eines minderjährigen Kindes kann auch gegen Willen des Kindes erfolgen, wenn sich wie vorliegend ein 8-Jähriger der Rückgabe widersetzt, weil er massiv durch die Mutter beeinflusst worden ist und ausschließlich negative Informationen über seinen Vater erhalten hat, so dass er sich mangels vorhandener Erfahrungen mit dem Vater kein eigenes Bild über die Situation machen kann.(Rn.25)
2. In Ansehung völlig unbelegter Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs des Kindes bei Umgangskontakten, die durch französische Gerichte geprüft und gewürdigt worden waren, wobei diese einen Verbleib des Kindes in Frankreich mit gemeinsamem Sorgerecht der Eltern und Umgangskontakten für den Vater angeordnet hatten, wird durch die Rückführung sichergestellt, dass die französischen Gerichte endlich die Maßnahmen zum Wohl des Kindes, die sie bereits ergriffen haben, umsetzen können. Da die behaupteten psychischen Schwierigkeiten des Kindes unklarer Ursache sind, sorgt dies dafür, dass die eingeschalteten neutralen Gutachter den Ursachen auf den Grund gehen können und Empfehlungen für die Behandlung und die für ihn vorteilhafteste Struktur in seinem Leben aussprechen können. Bisher ist eine Behandlung ausschließlich nach der nicht belegten Vorgabe der Mutter eines sexuellen Missbrauchs durch den Vater erfolgt und war somit nicht zielführend im Sinne des Kindeswohls. Nach alledem ist zu erwarten, dass die Rückführung des Kindes langfristig zu einer Verbesserung seiner Situation führen wird, da die dringend gebotenen Abklärungen durchgeführt werden können, auf deren Basis die französischen Gerichte die weiteren kindeswohlfördernden Maßnahmen ergreifen können.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 14. Januar 2015, Az. 28 F 2392/14, dahingehend abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind Robin S., geb. am 26. November 2006, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen.
2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung nach Ziff. 1 nicht nachkommt, ist sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind Robin S. aufhält, verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder eine von ihm zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Frankreich herauszugeben.
3. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass für Fälle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziff. 2 dieses Beschlusses ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.
4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Rückführung des Kindes trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rückführung eines minderjährigen Kindes kann auch gegen Willen des Kindes erfolgen, wenn sich wie vorliegend ein 8-Jähriger der Rückgabe widersetzt, weil er massiv durch die Mutter beeinflusst worden ist und ausschließlich negative Informationen über seinen Vater erhalten hat, so dass er sich mangels vorhandener Erfahrungen mit dem Vater kein eigenes Bild über die Situation machen kann.(Rn.25) 2. In Ansehung völlig unbelegter Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs des Kindes bei Umgangskontakten, die durch französische Gerichte geprüft und gewürdigt worden waren, wobei diese einen Verbleib des Kindes in Frankreich mit gemeinsamem Sorgerecht der Eltern und Umgangskontakten für den Vater angeordnet hatten, wird durch die Rückführung sichergestellt, dass die französischen Gerichte endlich die Maßnahmen zum Wohl des Kindes, die sie bereits ergriffen haben, umsetzen können. Da die behaupteten psychischen Schwierigkeiten des Kindes unklarer Ursache sind, sorgt dies dafür, dass die eingeschalteten neutralen Gutachter den Ursachen auf den Grund gehen können und Empfehlungen für die Behandlung und die für ihn vorteilhafteste Struktur in seinem Leben aussprechen können. Bisher ist eine Behandlung ausschließlich nach der nicht belegten Vorgabe der Mutter eines sexuellen Missbrauchs durch den Vater erfolgt und war somit nicht zielführend im Sinne des Kindeswohls. Nach alledem ist zu erwarten, dass die Rückführung des Kindes langfristig zu einer Verbesserung seiner Situation führen wird, da die dringend gebotenen Abklärungen durchgeführt werden können, auf deren Basis die französischen Gerichte die weiteren kindeswohlfördernden Maßnahmen ergreifen können.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 14. Januar 2015, Az. 28 F 2392/14, dahingehend abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind Robin S., geb. am 26. November 2006, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen. 2. Sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung nach Ziff. 1 nicht nachkommt, ist sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind Robin S. aufhält, verpflichtet, das Kind an den Antragsteller oder eine von ihm zu benennende Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Frankreich herauszugeben. 3. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass für Fälle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziff. 2 dieses Beschlusses ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. 4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Rückführung des Kindes trägt die Antragsgegnerin. I. Der Antragsteller fordert die Rückführung des gemeinsamen Kindes nach Frankreich. Die Eltern, beide französische Staatsangehörige, sind seit 2010 geschieden. Aus der Ehe ist das Kind Robin, geb. am 26. November 2006 hervorgegangen. Das Kind lebte nach der Trennung bei der Mutter in L., Frankreich, worauf sich die Eltern verständigt hatten. Der Vater hatte Umgang, wobei die Mutter ihm mehrfach vorgeworfen hatte, das Kind sexual! zu missbrauchen. Sämtliche Ermittlungsverfahren wurden insoweit eingestellt. Zumindest bis in den Juli 2015 hinein hatten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht Ohne den Vater vorab zu informieren, zog die Mutter im Jahr 2012 mit ihrem neuen Ehemann und dem aus dieser Beziehung hervorgegangenen 2011 geborenen Kind in die Dordogne. Das zuständige erstinstanzliche Gericht in Bergerac ordnete im Dezember 2012 unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter an, setzte den Umgang aus und legte zugleich Erziehungsmaßnahmen fest, die mit dazu beitragen sollten, den Sachverhalt aufzuklären. Mit Urteil vom 19. November 2013 wies das Berufungsgericht in Bordeaux die Berufung des Vaters gegen die Entscheidung zurück. Ohne vorherige Ankündigung an den Vater zog die Mutter mit dem Kind, ihrem neuen Ehemann und dem weiteren Kind aus der neuen Beziehung im April 2014 nach Eningen. Die neue Adresse teilte sie dem Vater nicht mit. Als der Vater im Mai: 2014 vom Umzug erfuhr, leitete er am bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Frankreich ein neues Verfahren ein, also wiederum beim Gericht in Bergerac. Dieses bestätigte durch Urteil vom 19. Juni 2014 die gemeinsame elterliche Sorge« den Umgangsausschluss und den gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter, verbot aber zugleich gemäß Art 373-2-6 Abs. 3 code civil, dass das Kind Frankreich ohne Zustimmung beider Elternteile verlässt. Zugleich gab es ein psychologisches Gutachten über die Eltern und das Kind bei einem Gutachter in Grenznähe zu Deutschland in Auftrag. Gesten die Entscheidung legte d» Mutter Rechtsmittel ein, auf das das Berufungsgericht in Bordeaux mit Urteil vom 24. Februar 2015 entschied, das erstinstanzliche Urteil aufrecht zu erhalten mit der Ausnahme, dass das Ausreiseverbot entfällt, da es nach Auffassung des Berufungsgerichts ineffizient sei. Am 5. Dezember 2014 hat der Vater die Rückführung von Robin nach dem HKÜ beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Anhörung des Kindes mit Beschluss vom 14; Januar 2015 zurückgewiesen. Die Mutter habe das Kind nicht widerrechtlich nach Deutschland verbracht Das Berufungsgericht in Bordeaux habe mit Urteil vom 19. November 2013 den gewöhnlichen Aufenthalt von Robin bei der Mutter festgelegt. Diese Festlegung sei nicht auf Frankreich beschränkt gewesen, sondern habe es der Mutter gestattet, mit dem Kind nach Deutschland zu ziehen. Aus der Möglichkeit der französischen Gerichte, dem Kind die Ausreise zu verbieten (Art. 373-2-6 Abs. 3 code civil), ergebe sich, dass ohne diese Beschränkung eine Ausreise gestattet sei. Die Verpflichtung der Mutter, einen Umzug vorab anzuzeigen (Art 373-2 Abs. 2 code civil), mit der Konsequenz, bei Uneinigkeit das Gericht anzurufen, stehe dem nicht entgegen. Dies greife nur ein, wenn eine Regelung über den gewöhnlichen Aufenthalt nicht bestehe, was vorliegend aber der Fall gewesen sei. Darüber hinaus führe eine Verletzung der Formalvorschrift nicht zu einer Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3,5 lit a HKÜ. Gegen den am 23. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 5. Februar 2015 Beschwerde eingelegt, mit der er die Rückführung weiter verfolgt. Die Festlegung des Wohnsitzes des Kindes bei der Mutter führe nicht zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach deutschem Verständnis. Es sei vielmehr eine konkrete Einzelentscheidung im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Selbst wenn dies vergleichbar dem Aufenthaltsbestimmungsrecht gesehen würde, sei die Befugnis auf das französische Inland beschränkt. Dass der Mutter eine Ausreise mit dem Kind nicht gestattet gewesen sei, ergebe sich auch aus den angeordneten Erziehungsmaßnahmen, die sogar noch einmal verlängert worden seien. Die Mutter habe ausdrücklich bestätigt, dass sie das Kind den französischen Behörden entziehen wolle. Die Mütter verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass das Berufungsgericht in Bordeaux im Februar 2015 das Ausreiseverbot aufgehoben habe, was die Berechtigung des Aufenthalts in Deutschland zeige. Die Mutter hat bereits im Januar 2014die Betreuerin des Jugendamts über die geplante Ausreise informiert, formal zudem am 24. April 2014. Die Mutter habe demnach nicht kurz entschlossen gehandelt. Es läge zudem das Rückführungshindernis nach Art 13 HKÜ vor, zu dem erstinstanzlich bereits vorgetragen sei. Mittlerweile sei bei dem Kind durch die Anhörung in erster Instanz die aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Vater entstandene posttraumatische Belastungsstörung verstärkt aufgetreten. Das Kind bedürfe dringend ein«’ stationären Therapie, was die vorgelegten Atteste durch die behandelnde Ärztin bestätigen würden. Eine Rückführung sei in diesem Zustand ausgeschlossen. Dar Senat hat die Beteiligten auf die sich stellenden Fragen zur Rechtelage hingewiesen und die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 15. Juli 2015 gegeben. Das erstinstanzliche Gericht in Bergerac hat mit Urteil vom 10. Juli 2015 dem Vater die alleinige elterliche Sorge übertragen, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim, Vater festgelegt und für die Mutter ein begleitetes Umgangsrecht einmal monatlich angeordnet. II. Die gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG, § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet Sie führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und der Anordnung der Rückführung von Robin. 1. Die Voraussetzungen für die Rückführung hach Art 12 Abs. 1 HKÜ liegen vor. Die Mutter hat Robin widerrechtlich im Sinne von Art 3 HKÜ nach Deutschland verbracht. Das Verbringen verletzte das gemeinsame Sorgerecht des Vaters und Robin hatte vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. a) Unstreitig hatten die Eltern durchgängig bis zumindest zum 10. Juli 2015 das gemeinsame Sorgerecht über Robin. Dies haben sämtliche hiermit befassten Gerichte stets bestätigt. Der Vater hat auch einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts von Robin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Durch die Zuweisung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bei der Mutter in den verschiedenen Entscheidungen der Gerichte in Bergerac und Bordeaux war diese nicht befugt, den Aufenthalt von Robin gegen den Willen des Vaters ins Ausland zu verlegen. Art. 373-2 Abs. 3 code civil regelt ausdrücklich, dass jede Verlegung des Aufenthalts, sobald damit die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge verändert werden, dem anderen Elternteil vorher und rechtzeitig angezeigt werden muss. Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht. Das bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes immer nur den derzeitigen Aufenthalt betreffen kann bzw. denjenigen, der dem Gericht als beabsichtigter neuer Aufenthaltsort mitgeteilt worden ist. Das gilt sowohl für reine Inlandsfälle in Frankreich als auch (erst recht) für internationale Sachverhalte. Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass eine Aufenthaltsverlegung ohne die nach Art. 373-2 Abs. 3 code civil erforderliche Zustimmung widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKÜ ist (Beschluss vom 12. Oktober 2007, Az. 17 UF 214/07, FamRZ 2008, 1777, Rn. 6 nach juris). Dass mittlerweile die im Jahr 2010 erfolgte Einführung des Art 373-2-6 Abs. 3 code civil dem Gericht die Möglichkeit gibt, das Verlassen Frankreichs mit dem Kind zu verbieten, ändert die Rechtelage bezüglich der Sorgerechtsbefugnisse nicht ab. Es verbleibt dabei, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge beide Eltern einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts zustimmen müssen. Die 2010 in Kraft getretene neue Vorschrift gibt dem Gericht und damit dem anderen Elternteil nur eine erweiterte vorbeugende Handhabung gegen eine internationale Kindesentführung. Konkret auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen hat die Entscheidung des Berufungsgerichte Bordeaux vom 19. November 2013 nicht dazu geführt, dass die Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt von Robin beliebig dadurch verlegen durfte, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert. Aber auch die Entscheidungen im weiteren Verfahren durch das erstinstanzliche Gericht in Bergerac vom 19. Juni 2014 und des Berufungsgerichts in Bordeaux vom 24. Februar 2015 haben der Mutter nicht das Recht übertragen, einen gewöhnlichen Aufenthalt von Robin in Deutschland festzulegen. Dies ergibt sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung vom 19. Juni 2014 bereits daraus, dass gemäß Art. 373-2-6 Abs. 3 code civil der Mutter verboten worden ist, mit dem Kind Frankreich zu verlassen. Die Entscheidung, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter behält, konnte sich demnach nur auf das französische Staatsgebiet erstrecken. Gleiches gilt für das Urteil des Berufungsgerichts Bordeaux vom 24. Februar 2015, das der Ausgangsentscheidung in jedem Punkt gefolgt ist, nur das Ausreiseverbot mangels Effektivität aufgehoben hat. Das legalisiert jedoch nicht den Aufenthalt von Robin hi Deutschland. Das Ausreiseverbot ist nur deshalb weggefallen, weil die Mutter ansonsten überhaupt nicht zu bewegen gewesen wäre, die dringend gebotene angeordnete Begutachtung in Frankreich durchzufuhren. Die vom Amtsgericht aufgeworfene Frage, inwiefern bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne Zustimmung des anderen Elternteils der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ins Ausland verlegt werden darf (hierzu Hausmann, internationales und Europäisches Scheidungsrecht, Art 3 HKÜ, N 80), stellt sich mangels einer solchen Übertragung deshalb aus Sicht des Senats nicht. Auch die weitere Voraussetzung von Art. 373-2 Abs. 3 code civil, dass durch die Verlegung die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge verändert werden, ist erfüllt. Der Vater hat bei den französischen Gerichten Maßnahmen durchgesetzt die auf eine Wiederherstellung der Bindung zum Kind gerichtet waren, nämlich insbesondere die Begutachtung der familiären Verhältnisse. Dass dies aktuell durch den Wechsel des Kindes nach Deutschland nicht weiterverfolgt werden kann, beeinträchtigt seine persönliche Beziehung zum Kind und damit die elterliche Sorge (Art. 373-2 Abs. 2 Code civil). b) Aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen hat der Vater sein Sorgerecht über Robin weiterhin ausgeübt (Art 3 lit. b HKÜ), obwohl ein Kontakt zum Kind durch die Aussetzung des Umgangs seit nunmehr über zwei Jahren nicht mehr besteht, An die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt üblicherweise bereits ein regelmäßiger Umgang mit dem Kind (Hausmann, Internationales und Europäisches Scheidungsrecht Art 3 HKÜ, N 97 m.w.N.). Dieser Umgang, den der Vater weiterhin mit Nachdruck anstrebt wobei er mittlerweile sogar die Überlegung der elterlichen Sorge und die Zuweisung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu ihm erreicht hat fand nur deshalb nicht statt, weil die hiermit befassten Gerichte aufgrund der ungeklärten Sachlage und der offensichtlich eingetretenen Traumatisierung des Kindes zu dessen Schutz vorläufig den Umgang ausgesetzt und eine gutachterliche Klärung beauftragt hatten. Eine Ausübung des Sorgerechts ist jedoch nur dann abzulehnen, wenn der Elternteil von sich aus keinen Kontakt zum Kind sucht oder aufgrund gerichtlicher Entscheidungen feststeht, dass dauerhaft kein Umgang mehr stattfinden wird. c) Die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKO war vom Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens, hier im April 2014, bis zur Einreichung des Antrags im Dezember 2014 noch nicht abgelaufen. d) Auch ist die Rückführung nicht aufgrund einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Sachadens für das Kind abzulehnen (Art 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Die Vorschrift ist eng auszulegen, um dem Sinn und Zweck des HKÜ Geltung Zu verleihen, eine im Ursprungsstaat getroffene Sorgeregelung zügig umzusetzen bzw. eine solche zu erreichen sowie der Präventivwirkung des HKÜ Rechnung zu tragen. Es genügt deshalb nicht die mit jeder Rückführung des Kindes verbundene psychische Belastung, die aus der Änderung der Bezugsperson, des Wechsels der Wohnung, der Schule oder aus Kontaktverlusten resultiert. Vielmehr müsste darüber hinaus eine besondere schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten sein (Hausmann, Internationales und Europäisches Scheidungsrecht, Art. 13 HKÜ, N 184 m.w.N.). Darunter fallen unter anderem die Gefahr von Kindesmisshandlungen oder die Gefahr für Leib oder Leben, z.B. in einem Kriegsgebiet. Die von der Mutter vorgebrachten Gründe, die einer Rückführung nach Art 13 Abs, 1 lit b HKÜ entgegenstehen sollen, sind effektiv zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ist darzulegen. Wenn aufgrund aussagekräftiger psychologischer Gutachten eine schwerwiegende Gefahr für das Kind hinreichend konkretisiert wird, Ist dies weiter aufzuklären. Ansonsten ist Art 8 EMRK verletzt (EGMR, Urteil vom 26. November 2013, Az. 27853/09, zitiert nach juris). Dass das Kind nach den von der Mutter vorgelegten psychologischen Berichten, die sich allerdings nicht auf belastbare Explorationen stützen, aufgrund von sexuellem Missbrauch traumatisiert sei, steht nach diesen Maßstäben einer Rückführung nicht entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten Atteste vom 21. Mai 2015 und 9. Juni 2015 von Dr. med. Ulrike D., wonach sich die posttraumatische Belastungsstörung bei Robin derart verschlimmert haben soll, dass eine stationäre Therapie dringend erforderlich sei. Die psychologischen Berichte aus dem Jahr 2012 und die zuletzt vorgelegten Atteste beruhen auf nicht ansatzweise nachgewiesenen Vermutungen der Mutter über einen sexuellen. Missbrauch des Kindes durch den Vater. Vielmehr sind sämtliche Ermittlungsverfahren in Frankreich auf die Strafanzeigen der Mutter hin eingestellt worden, In den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren haben sich ebenfalls abschließend keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Vater das Kind sexuell missbraucht haben könnte. Der Vater hat sich auf die gerichtlichen Anordnungen hin gutachterlich untersuchen lassen, wobei keinerlei Auffälligkeiten festgestellt wurden, die Zweifel seiner Erziehungsfähigkeit aufkommen lassen würden. Die behaupteten psychologischen Schwierigkeiten des. Kindes dürften demnach andere Ursachen haben. Selbst wenn die Vermutungen der Mutter und in deren Folge die Atteste zutreffen würden, hätte die Mutter die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht ausreichend vorgetragen und nachgewiesen Die Atteste fordern, dass Robin die Möglichkeit einer stationären Therapie in Begleitung seiner Mutter erhält und sich nicht in einer größeren Stadt aufhält Dies lässt sich in Frankreich umsetzen. Dass mittlerweile die elterliche Sorge auf den Vater übertragen ist und der gewöhnliche Aufenthalt von Robin beim Vater festgelegt ist, ändert die Beurteilung nicht. Die französischen Gerichte haben die Vorwürfe der Mutter gegen den Vater stete ernst genommen, den Umgang für die Zeit der Abklärung ausgesetzt und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um weitere Aufklärung bemüht, die letztendlich an der fehlenden Kooperation der Mutter gescheitert ist, insbesondere an der Entführung von Robin nach Deutschland. Wenn nunmehr durch die Rückführung die Mitwirkung der Mutter erzwungen werden kann, ist zu erwarten, dass bei entsprechenden Beeinträchtigungen von Robin durch die zuletzt mit Urteil vom 1ü. Juli 2015 angeordnete Situation, nämlich dem Aufenthalt beim Vater, kurzfristig einstweilige Maßnahmen zu dessen Schutz erfolgen, falls diese tatsächlich erforderlich sein sollten. Sollte die Mutter ihren in diesem Verfahren gehaltenen Vortrag und die beigefügten Atteste in das französische Sorge- und Umgangsverfahren noch nicht eingeführt haben, bleibt ihr hierzu durch die in diesem Beschluss gegebene Zwei-Wochen-Frist ausreichend Gelegenheit Es besteht demnach keine Gefahr, dass die französischen Gerichte leichtfertig das Kind einer über die Rückführung hinausgehenden belastenden Situation aussetzen würden. Zudem hat der Senat bei der Prüfung von Art 13 Abs. 1 lit b HKÜ die Umstände zu beachten, die sich aus der Entscheidung des Gerichts in Bergerac vom 10. Juli 2015 ergeben. Art. 13 Abs. 3 HKÜ bestimmt, dass die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes vorliegend aus Frankreich zu berücksichtigen sind. Zwar sind solche Umstände nicht unmittelbar von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Steile an den Senat berichtet worden. Das französische Gericht hat jedoch anhand des Kindeswohls die ermittelten Umstände ausführlich geprüft durch Begutachtung des Vaters unterlegt und abschließend gewürdigt. Sinn und Zweck des HKÜ ist es gerade, eine Sorgerechtsregelung im Ursprungsstaat zu ermöglichen bzw. eine solche umsetzbar zu machen. Wenn die französischen Gerichte hierbei ihr Verfahren im Sinne des Kindeswohls abschließen, ist dies ein deutlicher Anhaltspunkt für die im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 lit b HKÜ durchzuführende Prüfung. Wie dargelegt sind die Voraussetzungen des Art 13 Abs. 1 HKÜ eng auszulegen. Deshalb stützt die aus dem Urteil vom 10. Juli 2015 ersichtliche Einschätzung des Gerichte in Bergerac, ein Wechsel des Kindes zum Vater sei dessen Wohl förderlicher als ein Verbleib bei der Mutter, jedenfalls die Sicht des Senate, dass eine an deutlich höhere Voraussetzungen anknüpfende schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für Robin allein durch die Rückführung nicht gegeben sein kann. Der Senat verkennt nicht, dass die Rückführung angesichts des bisherigen Verhaltens der Mutter eine zusätzliche Belastung für das Kind bedeutet. Durch die Rückführung wird jedoch sichergestellt, dass die französischen Gerichte endlich die Maßnahmen zum Wohl des Kindes, die sie bereits ergriffen haben, Umsätzen können. Da wie ausgeführt die behaupteten psychischen Schwierigkeiten von Robin unklarer Ursache sind, sorgt dies dafür, dass die eingeschalteten neutralen Gutachterden Ursachen auf den Grund gehen können und Empfehlungen für die Behandlung und die für ihn vorteilhafteste Struktur in seinem Leben aussprechen können. Bisher ist eine Behandlung ausschließlich nach der nicht belegten Vorgabe der Mutter eines sexuellen Missbrauchs durch den Vater erfolgt und war somit nicht zielführend im Sinne des Kindeswohls. Nach alledem ist zu erwarten, dass die Rückführung von Robin langfristig zu einer Verbesserung seiner Situation führen wird, da die dringend gebotenen Abklärungen durchgeführt werden können, auf deren Basis die französischen Gerichte die weiteren kindeswohlfördernden Maßnahmen ergreifen-können. e) Die Rückführung scheitert schließlich nicht am entgegenstehenden Willen von Robin (Art. 13 Abs. 2 HKÜ). Dieser ist zu beachten, wenn das Kind sich der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, die die Beachtung seiner Meinung angebracht erscheinen lassen. Ob dies bei einem 8-jährigen Kind grundsätzlich bereits der Fall sein kann, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Art. 13 HKÜ, N 202 m.w.N.). Robin hat sich in der Anhörung am Amtsgericht äußerst ablehnend gegenüber seinem Vater gezeigt. Robin ist allerdings massiv durch die Mutter beeinflusst und erhält ausschließlich negative Informationen über seinen Vater. Er kann sich ein eigenes Bild über die Situation mangels vorhandener Erfahrungen nicht machen, in seiner Anhörung hat er nur das über den Vater ausdrücken können, was ihm seine Mutter vermittelt hat Er war nicht in der Lage, konkrete Begebenheiten mit dem Vater zu schildern, obwohl er hiernach gefragt wurde. 2. Die Androhung des Ordnungsgelds beruht auf § 44 IntFamRVG, § 89 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Da die Mutter das Verfahren durch die Kindesentführung verursacht hat, trägt sie dessen Kosten. Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 Abs. 1,3 FamGKG.