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Beschluss

15 UF 176/20

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1008.15UF176.20.00
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Leitsätze
Die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist - jedenfalls in Eilfällen - in denjenigen Fällen angezeigt, in denen ein Auslandsbezug vorliegt und ein Wegzug des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt wie folgt abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder A. Ö., geboren am 29.04.2019, und L. Ö., geboren am 27.07.2015, wird der Antragsgegnerin innerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland übertragen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: 1.500 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist - jedenfalls in Eilfällen - in denjenigen Fällen angezeigt, in denen ein Auslandsbezug vorliegt und ein Wegzug des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.(Rn.11) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt wie folgt abgeändert. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder A. Ö., geboren am 29.04.2019, und L. Ö., geboren am 27.07.2015, wird der Antragsgegnerin innerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland übertragen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: 1.500 € Die getrennt lebenden Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Anordnung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer Kinder. Aus der zwischen dem Antragsteller (zukünftig Kindesvater), deutscher Staatsangehöriger, und der Antragsgegnerin (zukünftig Kindesmutter), türkische Staatsangehörige, geschlossenen Ehe sind die Kinder L., geboren 2015, und A., geboren 2019, beide deutsche Staatsangehörige, hervorgegangen. Die Kindesmutter lebt seit April 2013 in Deutschland. Der Antragsteller hatte erstinstanzlich noch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder beantragt. Neben Gewalttätigkeiten seitens der Kindesmutter ihm gegenüber hatte der Kindesvater vorgetragen, er befürchte eine Entführung der Kinder durch die Kindesmutter in die Türkei. Am 27.10.2019 habe die Kindesmutter die Kinderpässe an sich genommen. Der Aufforderung des Kindesvaters, die Pässe zurückzugeben, sei die Kindesmutter nicht nachgekommen. Vielmehr habe die Kindesmutter geäußert, „die Kinder kriegen noch einen türkischen Pass und das ohne deine Unterschrift, denn mein Schwager arbeitet bei dem E. als Chauffeur, der erledigt das schon“. Weiterhin habe sie gegenüber einer Frau F. am 17.05.2020 erklärt, „sie könne jederzeit einen Regierungsflieger der türkischen Regierung hierher fliegen lassen und fliege dann mit den Kindern in die Türkei“. Schließlich habe L. ihm gegenüber am 15.06.2020 erwähnt, die Kindesmutter habe ihr gegenüber gesagt, „Du, A. und ich werden ohne den Papa bald in die Türkei gehen“. Mit angefochtener Entscheidung vom 30.06.2020 hat das Amtsgericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen und ihr weiterhin die eheliche Wohnung zugewiesen. Mit seiner am 14.07.2020 gegen den ihm am 08.07.2020 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde begehrt der Kindesvater die Einschränkung des auf die Kindesmutter übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts, wonach die Kindesmutter lediglich für einen Aufenthalt in der Region S. bestimmungsberechtigt sei. Die Kindesmutter habe mit einer Verbringung der Kinder in die Türkei gedroht. Durch eine Entziehung der Kinder würde u.a. sein wöchentliches Umgangsrecht beeinträchtigt. Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es gebe keine Gründe für eine Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Unter dem Aktenzeichen X ist ein Hauptsacheverfahren wegen der elterlichen Sorge beim Amtsgericht S. anhängig. II. Die gem. § 57 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat teilweise Erfolg. Danach war unter Zurückweisung im Übrigen eine Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Inland anzuordnen. Deutsche Gerichte sind nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003 international zuständig, selbst wenn die Kinder auch die Staatsangehörigkeit des KSÜ-Mitgliedstaats Türkei besitzen sollten (Art. 61 VO (EG) Nr. 2201/2003). Über Art. 15 Abs. 1 KSÜ wird deutsches Recht maßgeblich. Während in zahlreichen Staaten der allein sorgeberechtigte Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nur mit Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verlegen darf(vgl. bspw. für Frankreich OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.07.2015 - 17 UF 37/15 sowie EuGH, Urt. v. 09.10.2014 - C-376/14 PPU, FamRZ 2015, 107; für die USA Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl. 2018, Art. 3 HKÜ Rn. U 94), berechtigt in Deutschland die nach § 1671 Abs. 1 BGB erfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts den diesbezüglichen Sorgerechtsinhaber zum Wegzug ins Ausland, sofern die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne Einschränkung vorgenommen worden ist (KG FamRZ 2015, 1214 Rn. 14; MüKo-BGB/Heiderhoff, 8. Aufl. 2020, Art. 3 HKÜ Rn. 11); eine Rechtspflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des anderen Elternteils besteht gerade nicht. Soweit die Gegenansicht aus der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Deutschland eine Beschränkung auf das Recht zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland herleiten will (Benicke in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, AT, 3. Aufl. 2016, Art. 3 HKÜ Rn. 12; Hausmann, a.a.O., Rn. U 98; OLG Köln FamRZ 2010, 913 [entferntes Land, Thailand]; OLG Koblenz NJW 2008, 238, 239 [Beschränkung nur, soweit es um Nichtmitgliedstaaten der EU geht]), vermag diese Ansicht schon im Ansatz nicht zu überzeugen. Der BGH (Beschl. v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060 Rn. 16) hat in seiner Entscheidung zum Aufenthaltswechsel von Deutschland nach Mexiko ausdrücklich betont, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach deutschem Recht uneingeschränkte Geltung beansprucht. Auch wenn diese Entscheidung für den konkreten Fall eines ins Ausland wechselwilligen Elternteils getroffen worden ist, kann diese Entscheidung nicht dahingehend interpretiert werden, dass einer rein inländischen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nur inländische Wirkungen beizumessen sind. Bereits dem Wortlaut „elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge“ lässt sich eine Beschränkung auf das Inland nicht entnehmen. Auch aus der systematischen, teleologischen oder historischen Auslegung des § 1671 Abs. 1 BGB ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung. In Rückführungsfällen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 (HKÜ) wäre es überdies weder für die Elternteile noch für die Behörden bzw. Gerichte der jeweiligen Mitgliedstaaten im Einzelfall nachzuvollziehen, welche rechtliche Wirkungen sich aus einer inländischen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ergeben. Die Rechtsklarheit erfordert daher eine einheitliche Handhabung. Danach wirkt eine Aufenthaltsbestimmungsregelung weltweit, weshalb ein Rückführungsverfahren nach den Vorschriften des HKÜ erfolglos bleiben muss; der Elternteil ist mit dem Kind berechtigterweise in einen anderen Staat gezogen und eine widerrechtliche Kindesentführung liegt nicht vor. Um einen Wegzug des insoweit sorgeberechtigten Elternteils zu verhindern, bedarf es einer entsprechenden Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Nach Ansicht des Senats ist eine Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland - jedenfalls in Eilfällen - in denjenigen Fällen angezeigt, in denen ein Auslandsbezug vorliegt und ein Wegzug des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Mit dieser Beschränkung wird die Freizügigkeit dieses Elternteils nicht unangemessen beeinträchtigt. Will dieser tatsächlich jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Kind bzw. den Kindern in einen anderen Staat wegziehen, verbleibt ihm die Möglichkeit, in einem weiteren Verfahren klären zu lassen, ob die Voraussetzungen für einen Wegzug ins Ausland tatsächlich vorliegen. Vorliegend hatte eine entsprechende Beschränkung auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen. Ein Wegzug der Kindesmutter mit den beiden Kindern erscheint aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit der Kindesmutter und dem Umstand, dass sie noch hinreichende Verbindungen zu ihrem Heimatstaat hat, nicht fernliegend, zumal der Kindesvater nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen und eidesstattlich versichert hat, dass die Kindesmutter die Pässe der Kinder an sich genommen und auch im Übrigen Äußerungen getätigt hat, die eine beabsichtigte Rückkehr in die Türkei möglich erscheinen lassen. Soweit der Kindesvater allerdings eine weitere Beschränkung auf den Raum S. begehrt, sieht das Gesetz eine derartige Einschränkung nicht vor. Innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland kann die Kindesmutter mit den Kindern ungehindert ihren Aufenthalt nehmen. III. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Der Senat sieht von einer nochmaligen Anhörung des Kindes L. ab. Das Amtsgericht hat L. eingehend angehört. Angesichts der letztlich nur zu beurteilenden Rechtsfrage lässt eine nochmalige Anhörung keine weiteren Erkenntnisse erwarten. Die Eltern haben ihre Sichtweise vor dem Amtsgericht und auch schriftsätzlich dargelegt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1, 41 Satz 2 FamGKG.