Beschluss
16 WF 98/19
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0612.16WF98.19.00
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Leitsätze
1. § 1568a BGB eröffnet die Möglichkeit der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung als Folgesache im Verbund. Der isoliert gestellte Antrag nach § 1568a Abs. 5 BGB auf Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
2. Der hilfsweise - nicht im Verbund, sondern isoliert - gestellte Antrag, das Mietverhältnis über die Ehewohnung mit Wirkung erst ab Rechtskraft der Ehescheidung zu begründen, erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Rechtskraft der Ehescheidung nicht absehbar ist, angesichts der bestehenden Schutzmöglichkeiten als verfrüht, nicht notwendig und somit mutwillig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.04.2019, Aktenzeichen 8 F 303/19, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1568a BGB eröffnet die Möglichkeit der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung als Folgesache im Verbund. Der isoliert gestellte Antrag nach § 1568a Abs. 5 BGB auf Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg. 2. Der hilfsweise - nicht im Verbund, sondern isoliert - gestellte Antrag, das Mietverhältnis über die Ehewohnung mit Wirkung erst ab Rechtskraft der Ehescheidung zu begründen, erscheint vor dem Hintergrund, dass eine Rechtskraft der Ehescheidung nicht absehbar ist, angesichts der bestehenden Schutzmöglichkeiten als verfrüht, nicht notwendig und somit mutwillig. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.04.2019, Aktenzeichen 8 F 303/19, wird zurückgewiesen. I. Bei den Beteiligten handelt es sich um Ehegatten, deren Ehescheidungsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigsburg rechtshängig ist. Sie sind hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung in der … in ..., die von der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners zu erwerben; bislang gelang es den Ehegatten jedoch nicht, sich über die einzelnen Konditionen zu einigen mit der Folge, dass die bisherige Ehewohnung voraussichtlich versteigert werden wird. Da der Antragstellerin, der die Ehewohnung durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 16.08.2017, Aktenzeichen 8 F 725/17, gemäß § 1361 b BGB für die Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist, im Rahmen einer Teilungsversteigerung kein „Mieterschutz“ zusteht, begehrt sie im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe zum Zwecke der Erlangung des Schutzes des § 566 BGB für folgenden Antrag nach § 1568 a Abs. 5 BGB: Zwischen den Beteiligten wird hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragsgegners an der Wohnung …, ein Mietverhältnis begründet mit folgenden Vertragsbestimmungen: a) Parteien des Mietvertrages: die Beteiligten wie im Antragstenor benannt b) Vertragsgegenstand: wie im Antragstenor genannt c) Mietpreis: 500 Euro mtl. Die Zahlungspflicht beginnt, sobald die bisherige Regelung, nach der eine Nutzungsentschädigung für den hälftigen Grundstücksteil des Antragsgegners mit den Unterhaltsansprüchen der Antragstellerin verrechnet wird, ihre Wirksamkeit verliert. d) Mietzeit: unbefristet e) Verbrauchsabhängige Kosten hat die Antragstellerin zu zahlen, verbrauchsunabhängige Kosten zahlt die Antragstellerin allein. f) Notwendige Reparaturen fallen beiden Seiten hälftig zur Last, Kleinreparaturen bezahlt die Antragstellerin allein. Die Grenze liegt bei 100 Euro lt. - potentieller - Handwerkerrechnung. g) Fernsehanschlüsse bleiben erhalten wie bisher. h) Verankerung des Mieterschutzes im Vertrag; die fristgemäße Kündigungsmöglichkeit der Antragstellerin bleibt davon unberührt. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.04.2019, der der Antragstellerin am 02.05.2019 zugestellt wurde, wurde ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt (Blatt 20 - 21 d. A.). Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.05.2019, Eingang: 15.05.2019 (Blatt 29 - 31 d. A.), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.06.2019 nicht abgeholfen hat (Blatt 35 d. A.). Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die sonstigen Aktenteile verwiesen. II. Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Der in der Beschwerdebegründung vom 13.05.2019 hilfsweise angekündigte alternative Antrag - Zulässigkeit jetzt, Eintritt der Wirkung aber erst mit Rechtskraft der Scheidung; ähnlich den Folgesachen (Blatt 31 d. A.) - erscheint dagegen als mutwillig, - §§ 76 FamFG, 114 ZPO. Während für die Phase des Getrenntlebens § 1361 b BGB einschlägig ist, findet für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung § 1568 a BGB Anwendung. Die Formulierung „anlässlich der Scheidung“ eröffnet hierbei die Möglichkeit der Reglung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung als Folgesache im Verbund. Der von der Antragstellerin gestellte isolierte Antrag nach § 1568 a Abs. 5 BGB auf Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung hat folglich keine Aussicht auf Erfolg. Doch auch dem in der Beschwerdebegründung hilfsweise angekündigten alternativen Antrag, das Mietverhältnis mit Wirkung erst ab rechtskräftiger Ehescheidung zu begründen, kann nicht gefolgt werden. Insoweit erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig im Sinne der §§ 76 FamFG, 114 ZPO. Zwar würde der begehrte Mietvertrag die Antragstellerin mit Blick auf eine mögliche Teilungsversteigerung nach § 753 BGB schützen, da das Kündigungsrecht des Erstehers aus § 57 a ZVG gemäß § 183 ZVG ausgeschlossen ist und zudem die Begründung eines Mietverhältnisses nach Einleitung der Versteigerung nicht von § 23 ZVG erfasst wird, der Mietvertrag damit wirksam bleibt und § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) in jedem Fall seine Geltung entfaltet, - vor dem Hintergrund, dass eine Rechtskraft der Ehescheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar ist, erscheint der - nicht im Verbund sondern isoliert gestellte - Antrag angesichts der bestehenden Schutzmöglichkeiten als verfrüht, nicht notwendig und somit mutwillig. Können sich Ehegatten hinsichtlich der Verwertung einer gemeinsamen Ehewohnung nicht einigen, kann jeder grundsätzlich nach § 749 Abs. 2 BGB die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. Bevor die Teilungsversteigerung der gemeinsamen Ehewohnung zulässig ist, muss jedoch in der Regel die rechtskräftige Scheidung abgewartet werden. Grund hierfür ist § 1365 BGB, wonach bei Ehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wie vorliegend) die Einwilligung des anderen Ehegatten notwendig ist, wenn der Miteigentumsanteil an der Ehewohnung das ganze oder nahezu ganze Vermögen des versteigerungswilligen Ehegatten ausmacht. Zudem ist der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte darüber hinaus durch § 180 Abs. 2 und Abs. 3 ZVG geschützt. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu verhindern, wenn überwiegende temporäre Interessen des versteigerungsunwilligen Ehegatten vorliegen oder wenn das Wohl gemeinsamer Kinder gefährdet ist. Weiter kann Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu gewähren sein, wenn die Versteigerung eine sittenwidrige Härte bedeutet. Schließlich kann auch die Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB als besondere Ausgestaltung des § 242 BGB einer Teilungsversteigerung vor Rechtskraft der Scheidung entgegenstehen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin war damit zurückzuweisen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bleibt es der Antragstellerin jedoch unbenommen, einen Antrag nach § 1568 a BGB im Verbund mit der Ehescheidung zu stellen. III. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Beschwerde fällt der Antragstellerin die Gebühr nach Nr. 1912 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG zur Last.