Beschluss
16 WF 181/19
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1121.16WF181.19.00
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Leitsätze
1. Im Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG ist der Prüfungsumfang des Familiengerichts beschränkt. Das Familiengericht hat nicht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. Vielmehr darf die Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG nur dann versagt werden, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde, da diese zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entspricht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2014, 13 WF 914/14 und OLG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2013, 4 UF 100/13, StAZ 2014, 143; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 9. November 2016, XII ZB 298/15, FamRZ 2017, 119).(Rn.12)
2. Es bestehen Bedenken, ob die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum wichtigen Grund im Sinne von § 3 NamÄndG in Pflegekindfällen der verfassungsrechtlichen Position der leiblichen Eltern gerecht wird (Abgrenzung zu OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2019, 4 O 25/19, FamRZ 2020, 590; OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2010, 16 A 3226/08, FamRZ 2011, 487 und BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, 7 C 120/86, FamRZ 1987, 807).(Rn.27)
3. Diesen Bedenken kann im Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG nicht Rechnung getragen werden. Vielmehr ist von den Verwaltungsbehörden und -gerichten zu klären, ob an den vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1987 entwickelten Grundsätzen festzuhalten ist, obwohl sich die rechtliche Situation der leiblichen Eltern im Falle einer Entziehung der elterlichen Sorge seither deutlich verändert hat.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 6.8.2019 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG ist der Prüfungsumfang des Familiengerichts beschränkt. Das Familiengericht hat nicht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. Vielmehr darf die Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG nur dann versagt werden, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde, da diese zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entspricht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2014, 13 WF 914/14 und OLG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2013, 4 UF 100/13, StAZ 2014, 143; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 9. November 2016, XII ZB 298/15, FamRZ 2017, 119).(Rn.12) 2. Es bestehen Bedenken, ob die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum wichtigen Grund im Sinne von § 3 NamÄndG in Pflegekindfällen der verfassungsrechtlichen Position der leiblichen Eltern gerecht wird (Abgrenzung zu OVG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2019, 4 O 25/19, FamRZ 2020, 590; OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2010, 16 A 3226/08, FamRZ 2011, 487 und BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, 7 C 120/86, FamRZ 1987, 807).(Rn.27) 3. Diesen Bedenken kann im Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG nicht Rechnung getragen werden. Vielmehr ist von den Verwaltungsbehörden und -gerichten zu klären, ob an den vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1987 entwickelten Grundsätzen festzuhalten ist, obwohl sich die rechtliche Situation der leiblichen Eltern im Falle einer Entziehung der elterlichen Sorge seither deutlich verändert hat.(Rn.28) 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 6.8.2019 wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000 € I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens des betroffenen Kindes. Der am ...3.2015 geborene 4-jährige N. ist das Kind der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter). Seit seiner Geburt lebt N. bei Pflegeeltern, den jetzigen Vormündern. Bisher haben keine Kontakte zwischen N. und seinen leiblichen Eltern stattgefunden. Mit Beschluss vom 24.4.2018 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - den Eltern die elterliche Sorge. Mit Beschluss vom 9.10.2018 wurden die Pflegeeltern zu Vormündern für N. bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.6.2019 haben die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Genehmigung eines Namensänderungsantrags gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG gestellt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sich N. voll und ganz mit dem Nachnamen der Pflegeeltern identifiziere und keinen Bezug zu seinem eigentlichen Nachnamen habe. Eine Namensänderung sei daher für das Kindeswohl förderlich. Das Familiengericht hat die Eltern und das Jugendamt schriftlich angehört. Das Jugendamt unterstützt den Antrag und verweist darauf, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt sei, und dass sich N. im Kindergarten immer mehr mit dem Namen der Pflegeeltern identifiziere. Es sei nicht ersichtlich, dass die Pflegeeltern ihn diesbezüglich beeinflussten, vielmehr handle es sich um den entwicklungstypischen Prozess eines vierjährigen Kindes. Die Mutter hat der Namensänderung widersprochen und darauf hingewiesen, dass sie die Pflegefamilie nicht kenne, und dass N. noch zu klein sei, als dass sein Nachname eine relevante Rolle spiele. Der Vater hat sich nicht geäußert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.8.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Erklärungen der Pflegeeltern als gesetzliche Vertreter für N. zur Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens gem. § 2 NamÄndG gegenüber dem Landratsamt familiengerichtlich genehmigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Familienname gem. § 3 Abs. 1 NamÄndG nur geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Die entsprechende Überprüfung erfolge jedoch durch die ständige Verwaltungsbehörde. Das Familiengericht dürfe im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NamÄndG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht werde. Die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG dürfe demnach nur verweigert werden, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersage, wenn also die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entspreche. Seien demgegenüber Gründe des Kindeswohls gegeben, die für eine Namensänderung sprächen, weshalb eine Abwägung aller Umstände erforderlich sei, dürfe die Genehmigung nicht bereits im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren versagt werden. Vorliegend seien nachvollziehbare Gründe des Kindeswohls gegeben. Gegen diesen ihr am 17.9.2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer am 20.9.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, dass ihr der Name der Pflegefamilie völlig fremd sei. Sie bleibe die biologische Mutter N. und bemühe sich sehr, zu ihrem Sohn Kontakt aufzunehmen. Da sie die Pflegefamilie nicht kenne, könne sie derzeit keine Entscheidung treffen. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die psychische Belastung eines Rechtsstreits für die Mutter aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht tragbar sei. II. Die gem. § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Mutter beschwerdebefugt. Obwohl sie nicht mehr Inhaberin des Sorgerechts ist, wird durch die beantragte Genehmigung in ihre Elternstellung eingegriffen (OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 9 mwN). 2. Jedoch ist die Beschwerde nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht die beabsichtigte Antragstellung familiengerichtlich genehmigt. a) Wie die Pflegeeltern in ihrem Antrag vom 19.6.2019 dargelegt haben, beabsichtigen sie, den Familiennamen des in ihrem Haushalt lebenden Pflegekindes N. zu ändern. Hierfür ist gem. §§ 1, 5 Abs. 1 NamÄndG ein Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Da N. geschäftsunfähig ist, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen, mithin von den Pflegeeltern als Vormündern. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG bedürfen sie hierzu der Genehmigung des Familiengerichts. b) Gem. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Prüfungsumfang des Familiengerichts im Genehmigungsverfahren nach § 2 NamÄndG indes beschränkt. Das Familiengericht hat nicht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. Vielmehr darf die Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 NamÄndG nur dann versagt werden, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde, da diese zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entspricht. Dies ist der Fall, wenn sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Sobald demgegenüber Gründe des Kindeswohls ersichtlich sind, die für eine Namensänderung sprechen und die eine Abwägung sämtlicher Umstände erforderlich machen, darf die Genehmigung nicht bereits im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren versagt werden (OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 12 ff. mwN; OLG Bremen Beschluss vom 25.7.2013 - 4 UF 100/13 - juris Rn. 6 mwN; vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.3.2019 - JAmt 2019, 318). c) Der Senat schließt sich der vorgenannten Auffassung an. aa) Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Familiengericht im Falle eines Antrags eines Elternteils auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung im Verfahren gem. § 1628 BGB nicht auf die Prüfung beschränken, ob der beabsichtigte Namensänderungsantrag offensichtlich ohne Erfolg ist. Bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung über den Namensänderungsantrag besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht vielmehr sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und rechtlich zu würdigen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigen Maßnahmen auf das Kind und die Erfolgsaussichten des Antrags (BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 10 f., 13). bb) Ob die vorstehenden Grundsätze im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG anwendbar sind, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen. Zudem hat er deutlich gemacht, dass die zu § 1628 BGB entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf das Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG übertragen werden können. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB dient anders als die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG der Lösung des sich aus der Uneinigkeit der sorgeberechtigten Eltern ergebenden Konflikts. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die von dem antragstellenden Elternteil erstrebte Maßnahme bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den anderen Elternteil oder bei Zurückweisung des Antrags nach § 1628 BGB einer Prüfung durch die zuständigen Stellen nicht zugeführt wird (BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 12). cc) Nach der Auffassung des Senats gelten im Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG nicht die vom Bundesgerichtshof zu § 1628 BGB entwickelten Grundsätze. Vielmehr ist der Auffassung zu folgen, wonach im Genehmigungsverfahren der Prüfungsumfang des Familiengerichts beschränkt ist. Zur Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG gegen ist, ist in erster Linie die Verwaltungsbehörde berufen. Ihre Entscheidung kann allein durch die Verwaltungsgerichte überprüft worden. Bei der Prüfung haben die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte das Kindeswohl zu berücksichtigen. Hat eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen, so obliegt diese Abwägung ebenfalls der Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht. Im Verfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG darf das Familiengericht einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NamÄndG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht wird. Vielmehr kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Namensänderungsantrag offensichtlich nicht erfolgsversprechend ist (OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 12 ff. mwN; OLG Bremen Beschluss vom 25.7.2013 - 4 UF 100/13 - juris Rn. 6 mwN; DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.3.2019 - JAmt 2019, 318). d) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat das Familiengericht vorliegend die Antragstellung gem. §§ 1, 5 NamÄndG zu Recht familiengerichtlich genehmigt. Die Pflegeeltern und das Jugendamt haben Gründe des Kindeswohls genannt, die für eine Namensänderung sprechen. Demnach lebt der vierjährige N. seit seiner Geburt bei den Pflegeeltern und ist in der Pflegefamilie integriert. Da er als vollwertiges Familienmitglied angesehen wird, identifiziert er sich im Kindergarten immer mehr mit dem Familiennamen der Pflegeeltern. Wie das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 25.7.2019 ausgeführt hat, handelt es sich um einen entwicklungstypischen Prozess eines vierjährigen Kindes, sich mit seiner Pflegefamilie zu identifizieren. Demgegenüber hat die Mutter keine Gründe angegeben, die eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG von vornherein auszuschließen geeignet sind. Vielmehr sind die von ihr vorgebrachten Umstände im Rahmen einer Abwägung zu würdigen, die der zuständigen Verwaltungsbehörde obliegt. 3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zweifelhaft ist, ob die Rechtsposition der Mutter zum jetzigen Zeitpunkt einer Namensänderung entgegensteht. a) In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird differenzierend beurteilt, welche Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 3 NamÄndG zu stellen sind. aa) Für die Namensänderung in sog. „Scheidungshalbwaisenfällen“, in denen der das Kind betreuende Elternteil nach der Trennung seinen Geburtsnamen wieder annimmt und infolgedessen die Änderung des Familiennamens des Kindes beantragt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2002 entschieden, dass ein wichtiger Grund iSd § 3 Abs. 1 NamÄndG lediglich unter verschärften Voraussetzungen anzunehmen sei. Eine Namensänderung sei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich sei. Vielmehr sei ein wichtiger Grund nur zu bejahen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich sei und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwögen (BVerwG Urteil vom 20.2.2002 - 6 C 18/01 - FamRZ 2002, 1104, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 15). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, dass Namensänderungsbegehren der sog. Scheidungshalbwaisen im Falle des Widerspruchs des namensgebenden nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht nach anderen Maßstäben beurteilt werden könnten, als sie das Gesetz in § 1618 S. 4 BGB ausdrücklich für Stiefkinder normiere (BVerwG Urteil vom 20.2.2002 - 6 C 18/01 - FamRZ 2002, 1104, juris Rn. 31 ff.). bb) Zur Namensänderung von Pflegekindern hat das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil keine Aussage getroffen. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1987 entschieden, dass der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft der Pflegeeltern stehenden Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich sei und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstünden (BVerwG Urteil vom 24.4.1987 - 7 C 120/86 - FamRZ 1987, 807, juris Rn. 13). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die zu Stiefkindern entwickelten Grundsätze nicht ohne Modifikation auf die Namensänderung von Pflegekindern übertragbar seien. Die familiäre Lage eines in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis aufwachsenden und unter Vormundschaft der Pflegeeltern stehenden Kindes sei mit der Lage eines Stiefkindes, das in der Familie der wiederverheirateten sorgeberechtigten Mutter lebe und gegen den Widerstand des leiblichen Vaters den Stiefvaternamen erhalten solle, nicht vergleichbar. Die neue familiäre Situation des Stiefkindes habe keinen Einfluss auf die verfassungsrechtlich in Art. 6 GG verankerte Elternverantwortung des Nichtsorgeberechtigten. Demgegenüber habe sich die Mutter in Pflegekindfällen, wie die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft erweise, als unfähig oder unwillig erwiesen, für das Kind zu sorgen. Ihre familienrechtlichen Beziehungen zum Kind sei zwar nicht völlig und endgültig gelöst. So bleibe die Mutter dem Pflegekind unterhaltspflichtig und habe die - allerdings kaum je praktisch werdende - Möglichkeit, die elterliche Sorge wiederzugewinnen. Jedoch könne sich die Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht werde oder sich dieser entziehe, nicht auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens berufen, weil dieses Interesse rechtlich in ihrer Elternverantwortung begründet sei. Der Schutz des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, den der nichtsorgeberechtigte Elternteil genieße, der seine namensrechtlichen Belange gegen eine Umbenennung des Stiefkindes verteidige, könne von der leiblichen Mutter, die die Pflichtbindungen des Elternrechts nicht auf sich nehme, auch nicht in Anspruch genommen werden. Der von der Rechtsordnung anerkannte Daueraufenthalt bei den vormundschaftsbefugten Pflegeeltern gebe dem Pflegekind die zu einer gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie, in der für die leibliche Mutter des Pflegekindes, praktisch wie bei einer Adoption, kein Platz mehr sei (BVerwG Urteil vom 24.4.1987 - 7 C 120/86 - FamRZ 1987, 807, juris Rn. 10 ff.). cc) Auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die Oberverwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamÄndG in Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft der Pflegeeltern stehenden Kindes bereits dann zu bejahen sei, wenn die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich sei und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstünden. Die Schwelle für die Annahme eines wichtigen Grundes sei niedriger anzusetzen als bei Scheidungskindern. Zur Begründung verweisen die Oberverwaltungsgerichte insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 (OVG Schleswig Beschluss vom 9.9.2019 - 4 O 25/19 - juris Rn. 4 ff.; OVG Münster Beschluss vom 31.8.2010 - 16 A 3226/08 - FamRZ 2011, 487, 488; BayVGH Urteil vom 7.3.2008 - 5 B 06.3062 - juris Rn. 20). b) Nach der Auffassung des Senats bestehen Bedenken, ob die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der verfassungsrechtlichen Position der leiblichen Eltern gerecht wird. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987 hat sich die rechtliche Situation der leiblichen Eltern im Falle einer Entziehung der elterlichen Sorge deutlich verändert. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit der Rückgewinnung der elterlichen Sorge kaum praktisch wird, und dass in der Pflegefamilie für die leiblichen Eltern des Pflegekindes kein Raum ist. Vielmehr darf die Trennung des Kindes von seinen Eltern nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufrechterhalten werden. Selbst im Falle einer eingeleiteten Dauerpflege ist die Rückführungsperspektive grundsätzlich offenzuhalten, etwa durch geeignete Fördermaßnahmen und durch Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern. Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens sollen Pflegeverhältnisse in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht so verfestigt werden, dass Eltern mit der Weggabe oder -nahme ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Stets ist zu fragen, ob sich die Kindeswohlgefahren durch eine behutsame, insbesondere zeitlich gestreckte Rückführung ausräumen lassen (BVerfG Beschluss vom 14.6.2014 - 1 BvR 725/14 - juris Rn. 20, 41; BGH Beschluss vom 22.1.2014 - XII ZB 68/11 - FamRZ 2014, 543 Rn. 22, 29; OLG Koblenz Beschluss vom 20.8.2018 - 9 UF 247/18 - juris Rn. 17; OLG Brandenburg Beschluss vom 8.8.2016 - 3 UF 151/14 - juris Rn. 18; OLG Hamm Beschluss vom 28.8.2013 - 12 UF 59/11 - juris Rn. 41). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist jedenfalls zweifelhaft, ob an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der im Jahr 1987 gegebenen Begründung festgehalten werden kann. Die Begründung dürfte als überholt zu werten sein. Zudem gilt es ggf. zu berücksichtigen, dass die Entziehung der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666a BGB nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung und unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist, während die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gem. § 1671 BGB bereits erfolgen kann, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Dieser Umstand kann es rechtfertigen, eine Namensänderung im Anwendungsbereich der §§ 1666, 1666a BGB zumindest nicht unter leichteren Voraussetzungen zuzulassen als im Verhältnis zwischen den Eltern des Kindes. c) Der Senat ist daran gehindert, den dargelegten Bedenken im Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigung Rechnung zu tragen. Für die Beantwortung der Frage, ob - ggf. unter Heranziehung einer anderen Begründung - an den Rechtsprechungsgrundsätzen aus dem Jahr 1987 festgehalten werden kann, sind in erster Linie die Verwaltungsbehörden und -gerichte zuständig. Würde die familiengerichtliche Genehmigung versagt, wären diese daran gehindert, die Frage nach dem in Pflegekindfällen anzuwendenden Maßstab einer Klärung zuzuführen. Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird (BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 10). Denn vor dem Hintergrund der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Antrag auf Namensänderung vorliegend die Erfolgsaussicht gerade nicht abgesprochen werden. III. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht N. nicht und die Eltern nicht persönlich angehört hat. Gem. § 2 Abs. 2 NamÄndG hat das Gericht das Kind anzuhören, wenn dieses das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung verdrängt die §§ 159, 160 FamFG. Würde man dies anders sehen, hätte dies im Ergebnis eine „Verdoppelung des Rechtsschutzes“ zur Folge. Denn im verwaltungsbehördlichen Antragverfahren sollen gem. § 3 Abs. 2 NamÄndG außer den unmittelbar Beteiligten sämtliche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 10; OLG Bremen Beschluss vom 25.7.2013 - 4 UF 100/13 - juris Rn. 7 mwN). Aus denselben Gründen sieht auch der Senat von einer Anhörung des Kindes und von einer persönlichen Anhörung der Eltern ab. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach §§ 42 FamGKG.