Beschluss
9 UF 247/18
OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0820.9UF247.18.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung.(Rn.13)
2. Im Rahmen der Prüfung, ob durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie das Wohl des Kindes gefährdet würde, ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten.(Rn.22)
3. Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille gar durch eine gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist.(Rn.27)
4. Dem Vermerk über die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes in einer Kindschaftssache kommt als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft hinsichtlich der Richtigkeit der in ihm festgehaltenen Umstände und Vorgänge zu.(Rn.25)
5. Eine Videoaufzeichnung der Anhörung des betroffenen Kindes in einer Kindschaftssache ist unzulässig.(Rn.25)
6. Eine Verbleibensanordnung in Gestalt der Anordnung einer Rückführung des betroffenen Kindes kann nur dann (noch) ergehen, wenn im Zeitpunkt der über den entsprechenden Antrag zu treffenden Entscheidung nach wie vor ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zur Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Pflegeperson besteht.(Rn.31)
7. Ein Verfahrensbeistand kann grundsätzlich nicht wegen der Art und Weise, in der er seine Tätigkeit ausübt, entlassen werden.(Rn.38)
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 16. März 2018 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung.(Rn.13) 2. Im Rahmen der Prüfung, ob durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie das Wohl des Kindes gefährdet würde, ist auch je nach Reife und Verständnis der Wille des Kindes zu beachten.(Rn.22) 3. Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille gar durch eine gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist.(Rn.27) 4. Dem Vermerk über die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes in einer Kindschaftssache kommt als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft hinsichtlich der Richtigkeit der in ihm festgehaltenen Umstände und Vorgänge zu.(Rn.25) 5. Eine Videoaufzeichnung der Anhörung des betroffenen Kindes in einer Kindschaftssache ist unzulässig.(Rn.25) 6. Eine Verbleibensanordnung in Gestalt der Anordnung einer Rückführung des betroffenen Kindes kann nur dann (noch) ergehen, wenn im Zeitpunkt der über den entsprechenden Antrag zu treffenden Entscheidung nach wie vor ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zur Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Pflegeperson besteht.(Rn.31) 7. Ein Verfahrensbeistand kann grundsätzlich nicht wegen der Art und Weise, in der er seine Tätigkeit ausübt, entlassen werden.(Rn.38) Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 16. März 2018 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt. I. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den Vater der Kinder [...] und [...]. Deren Mutter wurde [...] durch ihren damaligen Lebensgefährten mittels eines Messers getötet. Bei der Tötung war auch der Antragsgegner anwesend; er wurde hierbei schwer verletzt. Nachdem sich in der Folge herausgestellt hatte, dass der Antragsgegner aufgrund des traumatischen Erlebnisses in eine psychische Krise geraten und mit der Situation überfordert war, wurden beide Kinder im Januar 2014 im Rahmen eines Pflegeverhältnisses bei der Antragstellerin untergebracht. Der Antragsgegner war mit dieser Maßnahme einverstanden; er hat nach wie vor die (alleinige) elterliche Sorge für [...] und [...] inne. Im Dezember 2016 wurde dem Stadtjugendamt [...] gegenüber seitens der behandelnden Kinderärztin der Verdacht einer körperlichen Misshandlung der Kinder durch die Antragstellerin geäußert. Dies wurde seitens des Jugendamts zum Anlass genommen, die Kinder am 13. Dezember 2016 zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung aus dem Haushalt der Antragstellerin herauszunehmen und zunächst stationär im Krankenhaus unterzubringen. Am 23. Dezember 2016 wurden sie dann im Kinderheim [...] untergebracht, wo sie sich seitdem bis zum heutigen Tage - mit Einverständnis des Antragsgegners - aufhalten. Die Antragstellerin hat mit einem am 21. Dezember 2016 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz das vorliegende Verfahren eingeleitet. Insoweit hat sie zunächst die Anordnung des Verbleibs der Kinder [...] und [...] gemäß § 1632 Abs. 4 BGB bei ihr begehrt. Auf dieser Grundlage hat sie dann zuletzt eine sofortige Rückführung der Kinder in ihren Haushalt beantragt. Diesen Antrag hat das Familiengericht nach mehrfacher Anhörung der Kinder - zuletzt am 27. November 2017 - und Beweisaufnahme mit Beschluss vom 16. März 2018 zurückgewiesen. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 21. März 2018 und ihr selbst am 23. März 2018 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mittels mehrerer Schriftsätze - sowohl eigener als auch solcher ihres Verfahrensbevollmächtigten -, insbesondere mittels eines mit „BESCHWERDE“ überschriebenen und am 20. April 2018 beim Amtsgericht eingegangenen Telefaxes vom 19. April 2018 (Bl. 1199 ff. d.A.). Zur Begründung moniert sie im Wesentlichen eine unzureichende und auch im Übrigen fehlerhafte Sachverhaltsermittlung seitens des Familiengerichts, eine rechtswidrige Beendigung des hier in Rede stehenden Pflegeverhältnisses sowie eine mit der Herausnahme der Kinder aus ihrem Haushalt und deren Unterbringung im Kinderheim [...] verbundene vermeintliche Kindeswohlgefährdung. Der geäußerte Wille der Kinder sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Das Familiengericht habe mit der Inobhutnahme und Unterbringung der Kinder vom Dezember 2016 letztlich ein „Staatsverbrechen“ im Sinne eines staatlichen Kindesraubs - eines nachweislich vorsätzlich begangenen staatlichen Verbrechens der Entziehung Minderjähriger, der Verschleppung, der Aussetzung, des Menschenraubs und der Freiheitsberaubung im Amt - gebilligt. Zudem habe der Verfahrensbeistand wegen seiner Ungeeignetheit entpflichtet werden müssen. Wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten, insbesondere auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts vom 16. März 2018 (Bl. 1134 ff.), sowie auf den Inhalt der Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier zum Aktenzeichen - 37 F 117/17 - Bezug genommen. II. Die Antragstellerin hat vorliegend wirksam eine Beschwerde eingelegt; es liegt nicht lediglich ein Verfahrenskostenhilfegesuch für ein nur beabsichtigtes Rechtsmittel vor. Dies folgt aus dem Umstand, dass das - per Telefax am 20. April 2018 beim Amtsgericht eingegangene - Schreiben der Klägerin vom 19. April 2018 durch eine entsprechende Überschrift („BESCHWERDE“) ausdrücklich sowie klar und eindeutig als Beschwerde - und nicht lediglich als Verfahrenskostenhilfegesuch o.ä. - bezeichnet worden ist. Diese Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig - insbesondere statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegt worden - aber unbegründet. Denn das Amtsgericht hat zu Recht den auf Erlass einer Verbleibensanordnung in der Form einer Rückführungsanordnung (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 2004 - 16 UF 88/04 -, BeckRS 2005, 2271, Rdnr. 23; MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 63, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann-Hamdan, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 71, m.w.N.; Heilmann-Fink, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1632 BGB, Rdnr. 45, m.w.N.) gemäß § 1632 Abs. 4 BGB gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Diesbezüglich nimmt der Senat zunächst - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die nach wie vor zutreffenden Gründe der ausführlich und sorgfältig begründeten angefochtenen Entscheidung Bezug. Insoweit ist aus Sicht des Beschwerdegerichts lediglich Folgendes ergänzend zu bemerken: Voraussetzung für die Verbleibensanordnung ist, dass durch die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie das Wohl des Kindes gefährdet würde (vgl. MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 44; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 51). Zu prüfen ist daher lediglich, ob bei seiner Trennung von der Pflegeperson eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865, 865; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229, jew. m.w.N. BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O., m.w.N.; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 25). Es kommt vorliegend also gerade nicht darauf an, ob das Wohl der Kinder bei einem Verbleib im Haushalt der Antragstellerin gefährdet wäre. Schon aus diesem Grund war den bislang unerledigt gebliebenen Beweisangeboten der Antragstellerin mangels ihrer Erheblichkeit nicht nachzugehen; das Amtsgericht hat die entsprechenden Beweise mithin - anders als die Antragstellerin meint - zu Recht nicht erhoben. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass § 1632 Abs. 4 BGB zu einem Zeitpunkt Bedeutung gewinnt, zu dem sich das Kind - wie hier die beiden Kinder - bereits längere Zeit in Pflege befindet (vgl. BVerfG, NJW 1985, 423, 423; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2016 - 3 UF 151/14 -, juris, Rdnr. 17; OLG Saarbrücken, a.a.O. Beschluss vom 18. Juni 2015 - 6 UF 20/15 -, juris, Rdnr. 22). Die Vorschrift geht davon aus, dass zwischen dem Kind und seinem Pflegeelternteil als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) geschützt, sodass Art. 6 Abs. 3 GG (Trennung des Kindes von der Familie) bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner „sozialen“ Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, FamRZ 2007, 1969, 1972, Rdnr. 31; OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB allerdings weniger die Stellung der Pflegeeltern stärken als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprechen wollen (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, mit dieser Vorschrift eine Regelung zu schaffen, die es im Interesse des Kindeswohls - und nicht im Interesse der betroffenen Pflegeperson - ermöglicht, eine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden müssen, auf das sich Pflegeeltern gerade nicht berufen können (vgl. BVerfG, NJW 1989, 519, 519; BGH, FamRZ 2007, 1969, 1972, Rdnr. 32; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 320 f.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; BeckOK Epping/Hillgruber-Uhle, GG, 37. Edition, Stand: 15. Mai 2018, Art. 6, Rdnr. 59 MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 38; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, Einl §§ 1589 ff, Rdnr. 37, m.w.N.). Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind oder deren Aufrechterhaltung der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2016 - 3 UF 151/14 -, juris, Rdnr. 17; OLG Stuttgart, a.a.O., 321; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie des Pflegeelternteils diesem grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.). Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865, 866; OLG Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 18, m.w.N.; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229, m.w.N. Beschluss vom 18. Juni 2015 - 6 UF 20/15 -, juris, Rdnr. 23, m.w.N.; MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 45; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 25). Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.). Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens sollen Pflegeverhältnisse in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht so verfestigt werden, dass Eltern mit der Weggabe oder -nahme ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Allerdings ist - dies verkennt der Senat nicht - mit Blick auf das betroffene Kindeswohl bei der Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner Eltern die Risikogrenze deutlich weiter zu ziehen, als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Während es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend ist, dass die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also dem Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Satz 2 GG) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865, 865 f. OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321, m.w.N.), muss im Falle eines beabsichtigten Wechsels der Pflegestelle mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist und sich die neue Pflegeperson (ggf. noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BVerfG, NJW 1988, 125, 126; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2016 - 3 UF 151/14 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229, m.w.N. MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 47, m.w.N.; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 26c, m.w.N.; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 53). Nach diesen Maßstäben kommt eine Rückführung der Kinder zu der Antragstellerin nicht in Betracht. Denn das Familiengericht hat in insgesamt nicht zu beanstandender Art und Weise (positiv) festgestellt, dass für das körperliche, geistige oder seelische Wohl beider hier betroffener Kinder keine schweren und nachhaltigen Gefahren bestehen, wenn sie nicht zur Antragstellerin zurückgeführt werden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch wenn hinsichtlich der durchzuführenden Prüfung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des (elterlichen) Herausgabebegehrens bzw. die entsprechende Wegnahme von der Pflegeperson abzustellen ist (vgl. Staudinger-Salgo, BGB, Neubearb. 2015, § 1632, Rdnr. 87, m.w.N. BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O., Rdnr. 78), hat das Familiengericht damit die für seine Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen. Es ist nämlich weiter zu berücksichtigen, dass eine Verbleibensanordnung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ergehen darf, „wenn und solange“ das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 UF 198/14 -, juris, Rdnr. 40; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, a.a.O.; MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 61; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 26d; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger-Hamdan, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 45; Staudinger-Salgo, a.a.O., Rdnr. 96). In diesem Zusammenhang moniert die Antragstellerin zu Unrecht die Berücksichtigung des seitens beider Kinder geäußerten Willens. Die gerichtliche Lösung eines jeden Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern - wie hier desjenigen zwischen der antragstellenden Pflegemutter sowie dem allein sorgeberechtigten Vater der Kinder -, darf nämlich nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern muss dieses vielmehr auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfG, BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08 -, BeckRS 2008, 39043, Rdnr. 31 OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 8 UF 176/11 -, juris, Rdnr. 34). Denn die zu treffende gerichtliche Entscheidung nimmt regelmäßig entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Zu solcher Berücksichtigung des Kindes als Träger eigener Grundrechte gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, BeckRS 2014, 03229 BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 61, m.w.N.). Denn die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz der Art. 1 und 2 GG unterliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 -; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 -, BeckRS 2015, 01408, Rdnr. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301; OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372, 1373). Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. Senat, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08 -, BeckRS 2008, 39043, Rdnr. 32, m.w.N.; OLG Koblenz, a.a.O.). Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 32, m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; NJW-RR 2011, 436, 437). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass eine gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungene Rückkehr des Kindes zur Pflegeperson durch die Erfahrung einer Missachtung der eigenen Persönlichkeit bei dem Kind größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes verursachen kann (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 9 UF 704/17 -; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151, Rdnr. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 13 UF 200/13 -, BeckRS 2015, 01408, Rdnr. 8, m.w.N.; FamRZ 2014, 2010, 2011; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 301). Die Beachtlichkeit des mehrfach und konstant geäußerten Willens der hier betroffenen Kinder, die immerhin schon sieben und fast neun Jahre alt sind, hat das Familiengericht ebenfalls in beanstandungsfreier Art und Weise festgestellt. Diese haben sich ausweislich des entsprechenden Anhörungsvermerks dem Familiengericht gegenüber in ihrer Anhörung vom 27. November 2017 deutlich und nachdrücklich gegen eine Rückkehr zu der Antragstellerin ausgesprochen. Darüber hinaus haben die Kinder auch der zuständigen Jugendamtsbediensteten gegenüber bei anderer Gelegenheit im Januar 2018 gegenüber geäußert, dass sie weder zur Antragstellerin zurückkehren noch mit dieser sprechen oder sie sehen wollten. Anders als die Antragstellerin meint, hat [...] am Ende der Anhörung vom 27. November 2017 auch nicht geäußert, dass „er lieber zu Mama und Papa wolle anstatt in einem Kinderheim zu sein“. Ausweislich des entsprechenden Anhörungsvermerks hat er vielmehr auf die Frage, ob er generell - also gerade nicht auf die konkrete Situation und die Person der Antragstellerin bezogen - ein Kinderheim oder eine Pflegefamilie schöner finde, mit „Mama und Papa“ geantwortet. Dem Anhörungsvermerk als öffentliche Urkunde kommt insoweit volle Beweiskraft hinsichtlich der Richtigkeit der in ihm festgehaltenen Umstände und Vorgänge zu (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 28, Rdnr. 26). Ein eventueller Gegenbeweis ist insoweit vorliegend nicht geführt. Eine Videoaufzeichnung der Anhörung - wie von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gefordert - sieht das Gesetz nicht vor; infolgedessen ist sie im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der Kinder schlicht unzulässig (vgl. insoweit auch Schweppe/Bussian, ZKJ 2012, 13 ff, Dokumentation der Anhörung). Gemäß § 28 Abs. 4 FamFG ist eine Anhörung lediglich durch einen entsprechenden Vermerk zu dokumentieren. Konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder - wie von der Antragstellerin gänzlich substanzlos behauptet - während der Anhörung unter einem relevanten Einfluss von Medikamenten bzw. Drogen standen, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Im Übrigen nimmt der Senat auch bezüglich der Feststellungen zum Kindeswillen - ebenfalls zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - erneut ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug. Insoweit ist lediglich der Vollständigkeit halber weiter anzumerken, dass letztendlich selbst die Antragstellerin von einem ihr gegenüber ablehnenden Willen der betroffenen Kinder ausgeht, vertritt sie mit ihrer Beschwerde doch gerade die Auffassung, dieser Kindeswille sei manipuliert worden und aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäfts(-un-)fähigkeit unbeachtlich. Nicht anders kann es verstanden werden, wenn die Antragstellerin beispielsweise ausführt, Kinder wollten immer da bleiben, wo sie gerade seien. Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es aber - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille gar durch eine gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da das Kind nicht für die Fehler seiner Eltern oder Dritter „bestraft” werden darf (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301, 302, m.w.N.). Des Weiteren macht es für die Entstehung des Schadens für die Entwicklung des Kindes keinen Unterschied, ob es sich bei dem missachteten Kindeswillen um einen autonomen oder um einen - zumindest auch - unter Beeinflussung gebildeten Willen des betroffenen Kindes handelt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011). Des Weiteren hat das Familiengericht bei seiner Entscheidung zu Recht auch den Schutzzweck des § 1632 Abs. 4 BGB berücksichtigt. Dieser spricht ebenfalls gegen eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Antragstellerin. Mit der Regelung einer Verbleibensanordnung will das Gesetz allein den Schutz des Kindes vor einer Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit bewirken (vgl. BVerfG, NJW 1988, 125, 125, m.w.N.; BGH, NJW 2017, 472, 473, Rdnr. 20, m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. März 2018 - 1 UF 191/17 -, juris, Rdnr. 14; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1064, 1065; Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 UF 198/14 -, juris, Rdnr. 40; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2014, 1787, 1789; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 1923, 1923; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 41, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Hamdan, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 45, m.w.N.; Staudinger-Salgo, BGB, Neubearb. 2015, § 1632, Rdnr. 92; Heilmann-Fink, PK-Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1632 BGB, Rdnr. 46, m.w.N.). Dieser Schutzzweck der Norm kann nicht mehr erreicht werden, wenn das Pflegekind die ihm vertraute Umgebung bereits seit längerer Zeit verlassen hat und es sich inzwischen in einer neuen gefestigten Lebenssituation befindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 UF 198/14 -, juris, Rdnr. 40). Ist nämlich die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Pflegefamilie in dem Sinne abgeschlossen, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes nunmehr an anderer Stelle eingerichtet ist, lässt sich die Herausnahme zur Unzeit nicht mehr durch Maßnahmen nach § 1632 Abs. 4 BGB abwenden (vgl. BGH, NJW 2017, 472, 473, Rdnr. 20). So liegt der Fall hier. Beide Kinder haben den Haushalt der Antragstellerin bereits im Dezember 2016 und damit vor mehr als 1 ½ Jahren verlassen und sich seitdem im Kinderheim [...] aufgehalten, wo sie sich nach eigenem Bekunden wohlfühlen. Die - hier verfahrensgegenständliche - Anordnung einer Rückführung der Kinder könnte daher nur dann (noch) ergehen, wenn nach wie vor ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zur Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Antragstellerin bestünde. Nur eine in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgte und damit nur kurzfristige bzw. vorübergehende Herausnahme eines Kindes stellt nämlich dessen Verbleib bei den Pflegeeltern - vorausgesetzt der Antrag hat auch in der Sache Erfolg - nicht infrage (vgl. insoweit BGH, a.a.O., 472 f., Rdnr. 19). Gleiches folgt auch aus der Systematik des Gesetzes. Die Herausgabe des Kindes wird in § 1632 Abs. 1 BGB geregelt. Absatz 4 enthält demgegenüber keinen Herausgabeanspruch, sondern stellt letztlich eine Einwendung gegen die verlangte Kindesherausgabe dar. Als verfahrensrechtliche Sonderregelung und zugleich milderes Mittel zu § 1666 BGB soll sie eine Entziehung oder Einschränkung des Sorgerechts entbehrlich machen, wenn die sorgeberechtigten Eltern das Kind gem. § 1632 Abs. 1 BGB unter Gefährdung des Kindeswohls von den Pflegeeltern herausverlangen (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, a.a.O., 473, Rdnr. 21, m.w.N.). Hielte man von § 1632 Abs. 4 BGB einen Herausgabeanspruch der Pflegeeltern auch für den Fall erfasst, in dem - wie hier - bereits ein neuer Aufenthaltsort des Kindes eingerichtet ist, so würde man den Pflegeeltern einen - für sie in § 1632 Abs. 1 BGB gerade nicht vorgesehenen - Herausgabeanspruch zubilligen (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 22). Dies wäre jedoch mit Blick auf § 1632 BGB systemwidrig (vgl. BGH, a.a.O.). Bei alledem verkennt der Senat nicht, dass der das vorliegende Verfahren einleitende Antrag zwar zeitnah - nämlich nur ca. eine Woche nach der Herausnahme - gestellt worden ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang zur Herausnahme jedenfalls im Zeitpunkt der über den Antrag zu treffenden Entscheidung nicht mehr gegeben war und der Schutzzweck einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung nicht mehr erreicht werden kann. Dieser hängt nämlich - wie den entsprechenden obigen Ausführungen ohne weiteres entnommen werden kann - nicht von der Ursache des fehlenden unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs ab. Dass die antragstellende Pflegeperson in einer Vielzahl von Fällen - insbesondere aufgrund des Erfordernisses der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Familiengericht - keinen entscheidenden Einfluss auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens haben wird, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn der damit verbundenen Gefahr eines Entfalls des erforderlichen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Herausnahme und damit der Begründetheit des verfahrensgegenständlichen Antrags wird regelmäßig mit einem zeitnah angebrachten Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG begegnet werden können. Die Beschwerde hat auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist ebenfalls nicht geeignet, die familiengerichtliche Entscheidung zu erschüttern. Insbesondere hat das Familiengericht zu Recht den Verfahrensbeistand der Kinder nicht ausgetauscht. Die - antragstellerseits jedenfalls konkludent erhobene - Rüge der Nichtbestellung eines geeigneten Verfahrensbeistandes verfängt nicht. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hatte das Familiengericht den Kindern zwar einen „geeigneten“ Verfahrensbeistand zu bestellen. Durch den Hinweis auf die „Geeignetheit“ des Verfahrensbeistands wollte der Gesetzgeber jedoch lediglich klarstellen, dass bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf Aus- und Vorbildung des Verfahrensbeistands und die von ihm bei der Arbeit zu beachtenden Standards einzuhalten sind (vgl. KG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 17 UF 5/14 -, juris, Rdnr. 24, m.w.N.). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegend bestellte Verfahrensbeistand - immerhin ein diplomierter Psychologe - diesen Mindestanforderungen nicht genügen würde, sind jedoch weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. Soweit die Antragstellerin die Arbeitsweise des Verfahrensbeistandes sowie den Inhalt seiner Stellungnahmen moniert, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme seiner Ungeeignetheit im Sinne von § 158 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrensbeistand ist lediglich dem Interesse des Kindes verpflichtet, das er einseitig, unabhängig und engagiert zu vertreten sowie im Verfahren zur Geltung zu bringen hat (vgl. KG, a.a.O., Rdnr. 25; OLG Hamm, FamRZ 2008, 427, 428). Anders als beispielsweise ein Sachverständiger ist er nicht zur Neutralität verpflichtet (vgl. KG, a.a.O. OLG Hamm, a.a.O.; Rahm/Künkel-Stockmann, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 76. Lieferung 01.2018, Kindschaftsverfahrensrecht, Rdnr. 274). Er ist zudem nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht der Aufsicht des Gerichts (vgl. Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 158, Rdnr. 54; Rahm/Künkel-Stockmann, a.a.O.). Dass sich aus diesem Status bisweilen Konflikte mit anderen Verfahrensbeteiligten - hier der Antragstellerin - ergeben können, liegt in der Natur der Sache und kann deshalb auch nicht als Beleg für eine vermeintlich nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung herangezogen werden (vgl. KG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 17 UF 5/14 -, juris, Rdnr. 25, m.w.N.). Vielmehr ist zu beachten, dass ein Verfahrenspfleger, der im Falle eines Konfliktes mit anderen Verfahrensbeteiligten mit seiner Entlassung rechnen müsste, an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes gehindert sein könnte (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 427, 428). Er kann nach alledem grundsätzlich nicht wegen der Art und Weise, in der er seine Tätigkeit ausübt, entlassen werden (vgl. Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 158, Rdnr. 54). Schon im grundsätzlichen Interesse einer unabhängigen Amtsführung des Verfahrenspflegers (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 427, 428) kam und kommt daher eine Entlassung des Verfahrensbeistands im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin nach Erlass der angefochtenen Entscheidung die erkennende Richterin des Familiengerichts wegen einer vermeintlichen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, begründet keinen im Beschwerdeverfahren beachtlichen Verfahrensfehler und verhilft der vorliegenden sofortigen Beschwerde mithin ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hatte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ein solches Ersuchen nicht geltend gemacht. Ein Ablehnungsgrund nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO kann jedoch nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 47 ZPO frühestens dann zu einem Ausscheiden des abgelehnten Richters führen, wenn die Beteiligten deswegen - im konkreten Verfahren und nicht lediglich in einem Parallelverfahren (vgl. Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 47, Rdnr. 2, m.w.N.; MünchKomm-Stackmann, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 47, Rdnr. 2) - eine Besorgnis der Befangenheit geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06 -, juris, Rdnr. 4; MünchKomm-Stackmann, a.a.O.). Hingegen werden die bisherigen richterlichen Handlungen nicht dadurch rückwirkend unwirksam oder anfechtbar (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; Prütting/Helms-Prütting, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 6, Rdnr. 48). Die schriftliche Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Sämtliche Beteiligten sind in erster Instanz mehrfach umfänglich persönlich angehört worden. Von einer erneuten mündlichen Erörterung der Sache wären bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Besondere Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, von der insoweit als Regelfall normierten Kostenfolge abzusehen, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamGKG.