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Beschluss

17 UF 282/21

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1227.17UF282.21.00
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Leitsätze
1. Das Zurückhalten eines 3jährigen Kleinkindes nach der (einverständlichen) Verbringung nach Deutschland aus Italien und Aufenthalt der Kindesmutter als Asylbewerberin in einer Flüchtlingsunterkunft erfolgt widerrechtlich i.S.d. Art. 3 Satz 1 HKÜ, wenn der mitsorgeberechtigte Kindesvater einem dauerhaften Verbringen des Kindes nach Deutschland nicht zugestimmt hat.(Rn.33) 2. Ein Elternteil, das im Rahmen einer internationalen Kindesentführung auf Rückführung des Kindes in Anspruch genommen wird, kann sich zur Abwehr dieses Antrags nicht auf eine durch die Trennung des Kindes von ihm als Hauptbezugsperson verbundene Gefährdung berufen, wenn ihm zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren.(Rn.49)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 22.10.2021 in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel abgeändert. 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind M. , geb. 03.01.2018, innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Italien zurückzuführen. 2. Kommt die Antragsgegnerin der in Ziff. 1 genannten Verpflichtung nicht nach, ist sie verpflichtet, das Kind an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Italien herauszugeben. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziff. 2 (Herausgabe) ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Zurückhalten eines 3jährigen Kleinkindes nach der (einverständlichen) Verbringung nach Deutschland aus Italien und Aufenthalt der Kindesmutter als Asylbewerberin in einer Flüchtlingsunterkunft erfolgt widerrechtlich i.S.d. Art. 3 Satz 1 HKÜ, wenn der mitsorgeberechtigte Kindesvater einem dauerhaften Verbringen des Kindes nach Deutschland nicht zugestimmt hat.(Rn.33) 2. Ein Elternteil, das im Rahmen einer internationalen Kindesentführung auf Rückführung des Kindes in Anspruch genommen wird, kann sich zur Abwehr dieses Antrags nicht auf eine durch die Trennung des Kindes von ihm als Hauptbezugsperson verbundene Gefährdung berufen, wenn ihm zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren.(Rn.49) I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 22.10.2021 in Ziff. 1 und 2 der Entscheidungsformel abgeändert. 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind M. , geb. 03.01.2018, innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Italien zurückzuführen. 2. Kommt die Antragsgegnerin der in Ziff. 1 genannten Verpflichtung nicht nach, ist sie verpflichtet, das Kind an den Antragsteller zum Zweck der sofortigen Rückführung nach Italien herauszugeben. 3. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziff. 2 (Herausgabe) ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung des Kindes M. nach Italien nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes M. , geb. 03.01.2018. Sie besitzen die Staatsangehörigkeit von Gambia. Sie kamen im Jahr 2016 getrennt über den Seeweg nach Italien. Die Antragsgegnerin stellte am 26.04.2017 in Italien einen Asylantrag. Nachdem beide Beteiligte eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hatten, ließen sie sich in C. auf Sizilien nieder. Das Kind M. wurde am 03.01.2018 in C. geboren. Nach italienischem Recht steht die elterliche Sorge für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam zu. Ab April 2019 lebte die Familie in der Stadt Trapani. Ab 01.06.2020 und zunächst befristet bis 31.05.2021 mieteten die Beteiligten gemeinsam eine möblierte Wohnung an, in der der Antragsteller weiterhin lebt. Ihm wurde auf seinen Antrag in Italien Asyl gewährt. Der Antragsteller arbeitet in einem Restaurant und hat ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro netto. Die Antragsgegnerin hatte ab 13.07.2019 bis 30.06.2020 einen Teilzeit-Arbeitsvertrag als Spülerin. M. war in Trapani für die Zeit ab Oktober 2020 im Kindergarten angemeldet. Am 22.07.2020 reiste die Antragsgegnerin im Einverständnis des Antragstellers mit M. nach Deutschland. Dort kam sie am 04.08.2020 an. Sie stellte am 07.08.2020 in Deutschland einen Asylantrag. Die Antragsgegnerin lebt mit M. in Bad Mergentheim in einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge. M. ist auf der Warteliste für einen Kindergartenplatz. Die Antragsgegnerin und M. erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Schreiben vom 22.09.2020 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsgegnerin und ihres Kindes binnen zwei Monaten. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 03.02.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Antragsgegnerin als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob mit Beschluss vom 08.03.2021 (Az.: A 3 K 689/21) diesen Bescheid des Bundesamts auf. In den Gründen seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht insbesondere aus, es gebe Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die Antragsgegnerin in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsgegnerin und M. bei einer Rückkehr nach Italien „eine ernsthafte Gefahr einer den Grundsätzen des Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung oder Situation extremer materieller Not droht“. Denn es sei nach der gegenwärtigen Erkenntnislage „nicht gesichert, dass den Klägern, einer alleinstehenden Mutter mit einem dreijährigen Kleinkind, ... für eine angemessene Unterkunft nach der Rückkehr nach Italien unmittelbar die notwendige kind- und familiengerechte Unterkunft zur Verfügung stehen wird." Die Antragsgegnerin verfügte über eine italienische Aufenthaltserlaubnis „Permesso di soggiorno per lavoro subordinato“, die am 27.01.2020 ausgegeben wurde und am 27.01.2021 auslief. Der Antragsteller hat mit Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 26.07.2021, das am selben Tag beim Amtsgericht Stuttgart einging, die Rückführung von M. nach Italien nach den Vorschriften des HKÜ und die Herausgabe des Kindes beantragt. Auf das Schreiben vom 26.07.2021 wird verwiesen. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin halte M. im Sinne des HKÜ widerrechtlich in Deutschland zurück und sei daher zur Rückführung des Kindes verpflichtet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.07.2021 Frau Rechtsanwältin Honsberg, Stuttgart, zum Verfahrensbeistand für M. bestellt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Rückführungsantrags beantragt. Sie ist der Ansicht, dass die Jahresfrist des Art. 12 HKÜ nicht gewahrt ist, da der Antrag später als ein Jahr nach ihrer Ausreise aus Italien beim Amtsgericht einging. Zudem führe eine Rückführung des Kindes zu einem schweren seelischen Schaden, da sich M. in diesem Fall neu orientieren müsse und da er dann von seiner Mutter getrennt würde, die nicht nach Italien zurückkehren werde. Auch seien die Lebensverhältnisse in Italien schwierig. Frau H. als Verfahrensbeistand hat am 13.08.2021 schriftlich Stellung genommen. Sie legt eine Kopie der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.03.2021 (Az.: A 3 K 689/21) in der Asylangelegenheit der Antragsgegnerin vor. Das Jugendamt des Main-Tauber-Kreises hat einen Bericht zu den Lebensumständen des Kindes vorgelegt. Das Amtsgericht hat vergeblich versucht, M. persönlich anzuhören. Es hat die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin erörtert. Der Antragsteller war hierzu nicht erschienen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere erklärt, sie sei inzwischen religiös mit einem in Berlin lebenden Mann verheiratet. Der Antragsteller habe sie geschlagen. Deutschland sei ihr Ziel gewesen. Der Antragsteller sei mit ihrer Ausreise nach Deutschland einverstanden gewesen. Bei der Akte befindet sich die Kopie eines Reisepasses der Republik Gambia betreffend die Antragsgegnerin mit einer Gültigkeitsdauer bis 21.04.2023. Der Antragsteller hat erklärt, die Antragsgegnerin könne in Italien auch ohne eine Arbeitsstelle zu haben eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie hierfür bei der zuständigen Präfektur vorspricht. Frau H. hat in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2021 u.a. ausgeführt, dass das Belassen des Kindes in Deutschland ohne Einwilligung des Vaters eine Kindeswohlgefährdung darstelle, da das Kind so dauerhaft dem Vater entzogen werde. Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 22.10.2021 entschieden: 1. Der Antrag des Antragstellers vom 26.07.2021 auf Rückführung des Kindes M. , geb. am 03.01.2018 nach Italien bzw. auf Herausgabe des Kindes zum Zwecke der sofortigen Rückführung werden zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben. Auf den Beschluss vom 22.10.2021 wird verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.10.2021 zugestellt wurde, wendet sich der Antragsteller mit seiner durch Schreiben des Bundesamts für Justiz vom 09.11.2021, das am selben Tag beim Amtsgericht einging, eingelegten und begründeten Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren auf Rückführung bzw. Herausgabe des Kindes M. weiterverfolgt. Er trägt zur Begründung insbesondere vor, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ nicht vorliegen. Auf die Beschwerdeschrift vom 09.11.2021 wird verwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Für M. bestehe im Fall einer Rückkehr nach Italien ohne seine Mutter die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens. Sie verweist zudem darauf, dass sie angesichts der Gewalttätigkeit des Antragstellers nicht zurückkehren könne. Der Antragsteller sei auch wirtschaftlich nicht in der Lage, das Kind abzusichern. Es sei fraglich, ob sie eine Aufenthaltsgenehmigung für Italien erhalten könne. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2021 ließ sie weitere Schriftstücke zu ihrem Asylverfahren in Deutschland vorlegen, insbesondere den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2021 und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.02.2021, Az.: A 3 K 690/21. Frau H. hat am 06.12.2021 nochmals schriftlich Stellung genommen. Sie führt aus, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass ein Belassen des Kindes in Deutschland ohne Zustimmung des Vaters eine Kindeswohlgefährdung darstelle, dass aber auch eine Trennung des Kindes von der Mutter „jedenfalls vermieden“ werden müsse. Ein Schreiben des italienischen Justizministeriums vom 15.09.2021, wonach im Fall der Rückführung des Kindes in Italien u.a. „angemessene Maßnahmen des Schutzes gewährleistet werden können, wobei... auch das zuständige Familiengericht einbezogen wird“, befindet sich in deutscher Übersetzung bei den Akten. Der Senat hat am 21.12.2021 versucht, M. in Anwesenheit von Frau H. als Verfahrensbeistand sowie einer Dolmetscherin persönlich anzuhören. Ein Gespräch mit ihm kam jedoch nicht zustande. Die Angelegenheit wurde sodann mit sämtlichen Beteiligten in einem Termin erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückführung des Kindes M. nach Italien nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist, sofern bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem zuständigen Gericht eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. a) Italien ist wie Deutschland Mitgliedsstaat des HKÜ. M. hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (vgl. Art. 4 Satz 2 HKÜ). b) M. wird von seiner Mutter in Deutschland zurückgehalten i.S.d. Art. 12 HKÜ. Zurückgehalten wird ein Kind, wenn es zunächst rechtmäßig in den Zufluchtsstaat gelangt ist, sein weiterer Aufenthalt dort aber nachträglich rechtswidrig wird, etwa weil das Kind nach Ablauf des für den Aufenthalt vorgesehenen Zeitraums nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgebracht wird. Mit dem Entfallen der Zustimmung des anderen Elternteils ist der Tatbestand des Zurückhaltens verwirklicht (vgl. Hausmann, IntEuFamR, 2. A., U Rn. 101). M. ist zunächst mit Zustimmung des Vaters mit seiner Mutter Ende Juli 2020 nach Deutschland gereist. Dass die Zustimmung des Vaters sich nicht nur auf einen vorübergehenden, sondern auf einen dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland bezogen hätte, ist, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, nicht festzustellen. Am 25.08.2020 teilte die Mutter dem Vater nach dessen unwidersprochenem und durch den weiteren Geschehensablauf bestätigten Vortrag mit, dass sie mit M. nicht mehr nach Italien zurückkehren werde. Damit ist der weitere Aufenthalt des Kindes in Deutschland nicht mehr von der Zustimmung des anderen Elternteils gedeckt. Der Tatbestand des Zurückhaltens ist erfüllt. Erst damit beginnt die Jahresfrist des Art. 12 HKÜ. c) Das Zurückhalten von M. ist widerrechtlich i.S.d. Art. 3 Satz 1 HKÜ. Dass beide Elternteile für M. gemeinsam sorgeberechtigt sind, ergibt sich aus der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag in einer deutschen Übersetzung vorgelegten Bestimmung des Art. 316 des italienischen Codice Civile und wird durch die Mutter nicht in Abrede gestellt. Durch das Zurückhalten von M. in Deutschland wurde die Mitentscheidungsbefugnis des Antragstellers über den dauerhaften Aufenthalt des Kindes als Teil des gemeinsamen Sorgerechts verletzt, was im vorliegenden Zusammenhang ausreicht (vgl. Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 94, 141). Das (Mit-)Sorgerecht wurde vom Antragsteller auch tatsächlich ausgeübt (Art. 3 Satz 1 lit. b) HKÜ; zur Ausübung des Sorgerechts vgl. Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 115 ff.). Der Antragsteller hat mit dem Kind bis zu dessen Ausreise zusammengelebt. Ein Fall, wie er der Entscheidung des EuGH vom 02.08.2021 (FamRZ 2021, 1475 ff.) zugrunde lag, ist vorliegend nicht gegeben. d) M. hatte unzweifelhaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in Italien, wo er geboren ist und mit seinen Eltern bis zur Ausreise Ende Juli 2020 zusammenlebte. Es kann offen bleiben, ob sich an diesem gewöhnlichen Aufenthalt in der Folgezeit, trotz der eindeutig fehlenden Integration von M. in Deutschland, wo er in einer Flüchtlingsunterkunft lebt, nicht den Kindergarten besucht und kaum die Sprache des Landes spricht, des noch offenen Asylverfahrens in Deutschland und des anhängigen HKÜ-Rückführungsverfahrens, das einer Verfestigung des Aufenthalts des Kindes im Zufluchtsstaat ebenfalls entgegensteht, etwas geändert hat (vgl. Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 129). Denn das HKÜ sieht eine Ablehnung einer Rückführung allein wegen der Erlangung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zufluchtsstaat nicht vor (MüKoBGB/Heiderhoff, 7. A., KindEntfÜbk Art. 3 Rn. 19; ebenso MüKoBGB/Siehr, 6. A., KindEntfÜbk Art. 3 Rn. 9; Senat, B. v. 02.06.2020 - 17 UF 59/20, B. v. 14.03.2019-17 UF 37/17, juris, sowie B. v. 22.03.2016-17 UF 35/16). 2. Die Vorschriften des Art. 13 HKÜ stehen einer Rückführung von M. nicht entgegen. a) Eine vom Antragsteller erklärte Zustimmung oder Genehmigung des Zurückhaltens des Kindes nach Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ ist nicht festzustellen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Zustimmung des anderen Elternteils zu einem dauerhaften Aufenthalt des Kindes liegt bei der Antragsgegnerin. Ihr Vortrag, der Vater habe einer auf Dauer angelegten Ausreise seinerzeit zugestimmt, wurde von diesem bestritten. Die Umstände der Reise, etwa dass M. nicht vom Kindergarten abgemeldet wurde und dass keine Abmeldung bei der Gemeindeverwaltung erfolgte, sprechen eher gegen die Offenlegung der Absicht eines dauerhaften Aufenthalts der Mutter mit dem Kind in Deutschland und dafür, dass sie den Vater glauben ließ, sie wolle lediglich Verwandte besuchen. Angesichts dessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einem dauerhaften Aufenthalt zugestimmt hat. Jedenfalls kann die Antragsgegnerin, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, den diesbezüglichen Beweis nicht führen. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Antragsteller ist nicht erfolgt. b) Es ist nicht festzustellen, dass die Rückführung von M. nach Italien mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre oder dass die Rückgabe das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringen würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ). aa) Die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung sind angesichts des Zwecks des HKÜ, einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten entgegenzuwirken und zeitnah eine Befassung der Gerichte des Herkunftsstaates mit der Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, restriktiv auszulegen (Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 207 m.w.N.). Das BVerfG (FamRZ 1999, 85 ff. Rn. 67 f.) hat hierzu ausgeführt: Die restriktive Anwendung der Ausnahmeklauseln durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zwecke, die Lebensbedingungen für das Kind zu verstetigen, eine sachnahe Sorgerechtsentscheidung am ursprünglichen Aufenthaltsort sicherzustellen und Kindesentführungen allgemein entgegenzuwirken, weisen die Anordnung der sofortigen Rückführung grundsätzlich als zumutbar aus. Deswegen rechtfertigt nicht schon jede Härte die Anwendung der Ausnahmeklausel; vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegen ... Härten für den entführenden Elternteil begründen in der Regel keinen solchen Nachteil. Die mit einer Trennung des Kindes von dem entführenden Elternteil verbundenen Beeinträchtigungen des Kindeswohls können meist dadurch vermieden werden, daß der entführende Elternteil gemeinsam mit dem Kind zurückkehrt. Ist die Rückkehr für diesen Elternteil mit staatlichen Sanktionen verbunden, so sind diese als Folge der rechtswidrigen Entführung hinzunehmen ... Die Trennung eines Kindes von dem entführenden Elternteil, der es bislang überwiegend betreut hat, kann im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge haben (Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 217 m.w.N.). Das BVerfG hat in einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Rückführung eines zweijährigen Kindes ohne seine Mutter die Frage aufgeworfen, ob „im Einzelfall“ eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, und hat aufgrund einer Folgenabwägung die Vollstreckung der Rückführungsanordnung vorläufig ausgesetzt (BVerfG FamRZ 1995, 663 f.J. Es ist jedoch anerkannt, dass der Elternteil, der in einem HKÜ-Verfahren auf Rückführung des Kindes in Anspruch genommen wird, sich zur Abwehr dieses Antrags nicht auf eine durch die Trennung des Kindes von ihm als Hauptbezugsperson verbundene Gefährdung berufen kann, wenn es ihm zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren (Hausmann, IntEuFamR, U Rn. 218 m.w.N.; Senat, B. v. 27.11.2020-17 UF 205/20, ju-ris, Rn 55 ff.). Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2003, 956 ff., Rn. 44) hat hierzu ausgeführt: Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass eine Trennung von ihr für das jetzt 4-jährige Kind eine schwere Belastung darstellen kann (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, S. 643 (644)). Hierauf kann sich die Antragsgegnerin aber nicht berufen, wenn es ihr selbst zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Denn wer durch die Ablehnung der Begleitung eines Kindes selbst diese Gefahr schafft, kann diese nicht der Rückführung entgegenhalten ... bb) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob eine Rückkehr von M., der am 03.01.2022 das vierte Lebensjahr vollendet, nach Italien ohne seine Mutter für diesen mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden wäre. Denn jedenfalls ist ihr eine Begleitung des Kindes zuzumuten, weshalb sie sich auf eine etwaige Gefährdung des Kindes durch eine Trennung von seiner Mutter nicht berufen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die der Antragsgegnerin eine Begleitung des Kindes unzumutbar machen, liegt bei ihr (Senat, B. v. 27.11.2020 -17 UF 205/20, juris, Rn 57). cc) Zu den einzelnen gegen eine Zumutbarkeit der Begleitung des Kindes angeführten Gesichtspunkten gilt Folgendes: aaa) Soweit unter Bezugnahme auf eine vom VQ Stuttgart in einer in der Asylangelegenheit der Antragsgegnerin ergangenen Entscheidung verwendete Formulierung vorgetragen wird, der Antragsgegnerin drohe im Fall einer Begleitung des Kindes „die ernsthafte Gefahr einer den Grundsätzen des Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung oder Situation extremer materieller Not“ ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein anderer Sachverhalt der Beurteilung zugrunde zu legen ist, als dies in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschah, und dass auch die Rechtslage, insbesondere wegen der die Antragsgegnerin im Verfahren nach dem HKÜ treffenden Darlegungs- und Beweislast, nicht vergleichbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage des Vorliegens einer „Situation extremer materieller Not“ ausgeführt, es sei „nicht gesichert, dass den Klägern, einer alleinstehenden Mutter mit einem dreijährigen Kleinkind, ... für eine angemessene Unterkunft nach der Rückkehr nach Italien unmittelbar die notwendige kind- und familiengerechte Unterkunft zur Verfügung stehen wird.“ In Verfahren nach dem HKÜ ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ zu beachten, dass im Fall einer Ungewissheit in tatsächlicher Hinsicht die Beweislast bei dem entführenden Elternteil liegt. Wenn also eine Unsicherheit in Bezug auf die Wohnverhältnisse besteht, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ist im HKÜ-Verfah-ren, wenn von der Antragsgegnerin kein entsprechender Beweis geführt werden kann, nach Beweislastgrundsätzen der Tatsachenvortrag der Gegenseite zugrunde zu legen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren angeboten, der Antragsgegnerin zusammen mit M. die von ihm derzeit genutzte und vormals von beiden Elternteilen angemietete und von der Familie gemeinsam bewohnte Wohnung zu überlassen und die Miete hierfür weiter zu bezahlen. Der Senat hat den Antragsteller hierzu im Termin vom 21.12.2021 näher befragt. Er hat erklärt, dass er diese Wohnung trotz des Ablaufs der Geltungsdauer des schriftlichen Mietvertrages weiter nutzen könne und die Miete gegen Quittung bezahle. Mit dem Vermieter sei ausgemacht, dass der Mietvertrag verlängert wird, wenn Mutter und Kind zurückkommen. Er selbst werde sodann bei einem Freund wohnen. Das sei mit diesem bereits besprochen. Die Miete für diese andere Wohnung werde er sich mit dem Freund teilen. Der Senat hat den Antragsteller auch zu seiner wirtschaftlichen Situation befragt. Der Antragsteller hat erklärt, dass er aus seinem fortbestehenden Arbeitsverhältnis etwa 1.200,00 Euro netto im Monat beziehe. Die Miete für die von ihm derzeit genutzte Wohnung betrage 300,00 Euro, hinzu kämen die Kosten für den Strom in wechselnder Höhe. Der Antragsteller hat in Aussicht gestellt, für M. 400,00 Euro im Monat zu zahlen. Er habe zudem ein Konto für M. angelegt, auf das er einzahle, auf das derzeit nur er zugreifen könne, das aber auch der Mutter zugänglich gemacht werden könne. Der Senat verkennt nicht, dass es sich hierbei lediglich um mündliche Zusagen des Antragstellers handelt, deren Umsetzung nicht abgesichert ist. Jedoch kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die Zusagen nicht eingehalten würden. Verbleibende Unsicherheiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerseite. Für das vorliegende Verfahren ist somit davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin mit M. bei ihrer Rückkehr die von der Familie bis Juli 2020 gemeinsam genutzte Wohnung zur Verfügung steht und der Antragsteller die Miete hierfür übernimmt. Eine aktuelle Gefährdung durch Wohnungslosigkeit von Mutter und Kind im Fall der Rückkehr ist daher nicht festzustellen. Weitere Gesichtspunkte, die eine „den Grundsätzen des Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung oder Situation extremer materieller Not“ begründen könnten, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. bbb) Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie könne als Analphabetin und als Flüchtling mit einem 4jährigen Kind in Italien keine angemessene Arbeitsstelle finden, wurde vom Antragsteller bestritten. Welche Bemühungen sie unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden, hat die Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen. Umstände, die die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu erlangen, ausschließen würden, hat sie nicht unter Beweis gestellt. Die Antragstellerin hat bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im Sommer 2020 eine Teilzeittätigkeit („Part Time 45%“) als Spülerin ausgeübt. Dies spricht dagegen, dass sich eine Arbeitsstelle in Italien auch mit Unterstützung dritter Personen nicht wieder finden lassen würde. Die Antragsgegnerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie und M. damals mangels Unterstützung durch den Antragsteller sogar nur von ihrem Gehalt gelebt hätten. Der Senat (B. v. 27.11.2020 - 17 UF 205/20, juris, Rn. 58) hat in einem anderen Fall im vorgenannten Zusammenhang in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt: [Der] Vortrag, dass er bei einer Rückkehr in die USA seinen Job verliere und damit die wirtschaftliche Basis für die Familie entfalle, ist für die Annahme einer fehlenden Zumutbarkeit nicht ausreichend. Finanzielle Probleme reichen ebenso wenig für eine Ablehnung der Rückführung aus wie sonstige Schwierigkeiten des Vaters, in den USA wieder sesshaft zu werden oder dort seinen Lebensunterhalt zu sichern. ccc) Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass sie in Italien ohne Arbeitsstelle keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten könne, jedoch hat der Antragsteller diesen Vortrag bestritten und die Antragsgegnerin hat keine Umstände unter Beweis gestellt, die die Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, ausschließen würden. Soweit ersichtlich hat sich die Antragsgegnerin, die ihre bisherige befristete Aufenthaltserlaubnis auslaufen ließ, nicht um eine Wiedererteilung bemüht. Sie hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie eine solche Erlaubnis in Italien nicht beantragen werde. Angesichts fehlender Bemühungen kann sie sich nicht auf das Nichtvorliegen der Erlaubnis berufen (vgl. Senat, FamRZ 2002, 1138 ff. Rn. 24). ddd) Die Frage, ob ihr in Italien bereits Asyl gewährt wurde, was für ein Aufenthaltsrecht in Italien sprechen dürfte und was der Antragsteller behauptet, wird von ihr bestritten, so dass nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen ist, dass dies der Fall ist. eee) Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob die Antragsgegnerin wieder nach Italien einreisen könnte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeitsdauer des Passes der Republik Gambia der Antragsgegnerin noch nicht abgelaufen ist. Sofern sich das Dokument noch im Besitz des Vaters befinden sollte, hat er dieses unverzüglich an die Mutter herauszugeben. Jedenfalls kann sich die Antragsgegnerin nicht auf das Nichtvorliegen von Reisedokumenten, wozu erforderlichenfalls auch ein Visum gehören würde, berufen, sofern sie, wie vorliegend, sich nicht darum bemüht, diese zu erlangen. Dass es ihr unmöglich wäre, Reisedokumente zu erlangen, hat die Antragsgegnerin weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt. fff) Die Antragsgegnerin hat vorgebracht, dass sie nicht nach Italien zurückgehen könne, da der Antragsteller ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Er habe sie geschlagen. Nähere Einzelheiten hierzu hat sie nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat jegliche Gewalttätigkeiten bestritten. Nach Beweislastgrundsätzen können solche im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin nach den Bestimmungen des HKÜ, die lediglich eine Rückführung des Kindes in das Herkunftsland vorsehen, keinesfalls verpflichtet, mit dem Antragsgegner wieder Zusammenleben. Dies strebt letzterer nach seinen Erklärungen auch nicht an. dd) Sonstige, also nicht in einer Trennung von seiner Mutter liegende Gründe, die zu der Annahme führen würden, dass eine Rückkehr mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für M. verbunden wäre, sind nicht festzustellen. Wenn die Antragsgegnerseite darauf hinweist, dass M. seit über einem Jahr in Deutschland lebt, begonnen hat, die Sprache zu lernen, und in der Flüchtlingsunterkunft Freundschaften geschlossen hat, so kann ein Härtegrund damit nicht begründet werden. Bei dem Wechsel der Umgebung handelt es sich um mit einer Rückkehr typischerweise verbundene Beeinträchtigungen, die hinzunehmen sind und die keine „schwerwiegende" Gefährdung darstellen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vater ausgeführt hat, dass M., der unstreitig in Italien geboren ist, kein Flüchtling sei und in Italien ein Aufenthaltsrecht habe. Das Gegenteil kann die Mutter nicht beweisen. Bei der Bewertung des Gewichts der durch den Wechsel der Umgebung entstehenden Belastungen für M. ist auch zu berücksichtigen, dass diese durch mit der Rückkehr verbundene Vorteile gemindert werden. M. wird nicht mehr in einer Flüchtlingsunterkunft leben müssen, sondern kann aller Voraussicht nach wieder in die Wohnung zurückkehren, in der ersieh vor der Ausreise nach Deutschland aufgehalten hat. Er kann wieder den Kindergarten und die Vorschule besuchen. Schließlich besteht für M. die realistische Aussicht, anders als bei einem Verbleib in Deutschland, wieder Kontakt mit seinem Vater zu haben, wobei das Nähere ggf. durch die italienischen Gerichte zu regeln sein wird. Frau Honsberg als Verfahrensbeistand hat zum Ausdruck gebracht, dass die Mutter eine ausgesprochen geringe Bindungstoleranz aufweist und Kontakte von M. mit seinem Vater ablehnt. Diese halte sie für nicht notwendig. Die Mutter hat gegenüber Frau Honsberg erklärt, M. brauche seinen Vater nicht. c) Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ liegen ebenfalls nicht vor. M. vollendet in Kürze erst sein 4. Lebensjahr. Obwohl eine Dolmetscherin bei der Kindesanhörung anwesend war, war M. nicht bereit oder in der Lage, auch nur einzelne Worte zu sprechen. 3. Die Rückführungsanordnung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Lichte des HKÜ auszulegen (EGMR, Entscheidung vom 11.12.2006 - Nr. 41092/06, juris). Dass das Ziel des HKÜ, das Kind vor einem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten zu schützen, naturgemäß Härten für den Elternteil und das Kind mit sich bringt, wird vom EGMR akzeptiert. Der Senat hat die hierzu durch den EGMR aufgestellten Grundsätze beachtet. Insbesondere wurde die Entscheidung für die Rückführung unter eingehender Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls getroffen. 4. Der Senat weist darauf hin, dass das vorliegende Verfahren lediglich die Rückführung von M. nach Italien nach dem HKÜ und damit die Wiederherstellung des Status quo ante zum Gegenstand hat. Der vorliegende Beschluss ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen. 5. Die Antragsgegnerin wird abschließend darauf hingewiesen, dass der Senat auch für die Vollstreckung der vorliegenden Rückführungsentscheidung zuständig ist. Die Antragsgegnerin muss mit einer Durchsetzung dieser Entscheidung, notfalls auch gegen ihren Willen, rechnen. Sofern eine Festsetzung von Ordnungsgeld von vornherein keinen Erfolg verspricht, wofür vorliegend die sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin sprechen, kommt in Betracht, dass ein Ordnungshaftbefehl gegen die Antragsgegnerin erlassen und die Antragsgegnerin in Ordnungshaft genommen wird. Die Antragsgegnerin wird daher ausdrücklich aufgefordert, M. zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen freiwillig nach Italien zurückzuführen. Es liegt in ihrem eigenen Interesse und besonders im Interesse des Kindes, wenn sie M. dabei begleitet. III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen folgt aus 81 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 14 Nr. 2 IntFamRVG sowie Art. 26 Abs. 4 HKÜ. Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entspricht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände billigem Ermessen und ist angezeigt i.S.d. Art. 26 Abs. 4 HKÜ. IV. Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt. Der Beschluss ist mit der Bekanntgabe an die Beteiligten rechtskräftig und wirksam.