Beschluss
11 UF 214/22
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0301.11UF214.22.00
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Leitsätze
1. Bei fehlender Vertretungsmacht wegen eines paritätischen Wechselmodells ist für den Kindesunterhalt begehrenden Elternteil Ergänzungspflegschaft anzuordnen.(Rn.18)
(Rn.24)
2. Die Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell stellt regelmäßig keine situative Angelegenheit dar, die bei der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach dem Normzweck des § 1628 BGB erforderlich ist.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart-Bad Cannstatt vom 07.10.2022 (2 F 987/22) wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei fehlender Vertretungsmacht wegen eines paritätischen Wechselmodells ist für den Kindesunterhalt begehrenden Elternteil Ergänzungspflegschaft anzuordnen.(Rn.18) (Rn.24) 2. Die Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell stellt regelmäßig keine situative Angelegenheit dar, die bei der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach dem Normzweck des § 1628 BGB erforderlich ist.(Rn.24) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart-Bad Cannstatt vom 07.10.2022 (2 F 987/22) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen für ihr gemeinsames Kind. Die nichtverheirateten Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes …, geboren am …. Seit dem Jahr 2018 praktizierten sie auf der Grundlage einer Umgangsvereinbarung vom 07.11.2018 ein paritätisches Wechselmodell, in dem das Kind jeweils wöchentlich wechselnd von den Beteiligten betreut wird. In Ziffer 2 der Vereinbarung ist festgehalten, dass sich das Kind Samstag vormittags während der Arbeit der Antragstellerin regelmäßig bei dem Antragsgegner aufhält. Diese Samstagsarbeit der Antragstellerin ist seit Juni 2022 beendet. Diese Betreuung des Kindes wurde durch den Antragsgegner am 17.04.2022 einseitig beendet, indem er der Antragstellerin das Kind nicht entsprechend der Vereinbarung übergab, sondern zurückbehielt und im weiteren einen Kontakt zwischen der Antragstellerin und dem Kind nicht zuließ. Hintergrund waren Vermutungen des Antragsgegners über sexuelle Übergriffe des Lebensgefährten der Antragstellerin zulasten des Kindes. Die Antragstellerin stellte daraufhin Anträge bei dem Familiengericht mit dem Ziel, die Umgangsvereinbarung wieder in Kraft zu setzen und das Wechselmodell fortzuführen. In der Verhandlung vom 20.06.2022 zum einstweiligen Anordnungsverfahren (2 F 585/22) vereinbarten die Beteiligten, dass das Wechselmodell ab sofort wieder in Kraft gesetzt werde. Als Übergabepunkt wurde der Kindergarten des Kindes vereinbart. Die Antragstellerin verpflichtete sich, einen Kontakt des Kindes zu ihrem Lebensgefährten während der laufenden Verfahren zu verhindern. In den weiteren, noch anhängigen Kindschaftssacheverfahren beim Familiengericht (2 F 627/22 und 2 F 634/22) wurden Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Antragstellerin machte gegen den Antragsgegner in einem Unterhaltsverfahren (2 F 924/22) Kindesunterhaltsansprüche des Kindes geltend. Auf Hinweis des Gerichts beantragte sie im vorliegenden Verfahren, dass ihr die Entscheidungskompetenz für das Kind …, geb. am …, im Hinblick auf die Geltendmachung von Auskunfts- und Leistungsansprüchen im Hinblick auf Kindesunterhalt seit dem 01.07.2022 übertragen wird. Hilfsweise beantragte sie, dass für das Kind …, geb. am …, ein Ergänzungspfleger im Hinblick auf die Geltendmachung von Auskunfts- und Leistungsansprüchen im Hinblick auf Kindesunterhalt für die Zeit ab dem 01.07.2022 bestellt wird. Der Antragsgegner wandte sich gegen den Antrag und beantragte seinerseits, ihm die Entscheidungskompetenz für das Kind im Hinblick auf die Geltendmachung von Auskunfts- und Leistungsansprüchen im Hinblick auf den Kindesunterhalt seit dem 01.07.2022 zu übertragen. Mit Beschluss vom 07.10.2022 bestellte das Familiengericht unter Abweisung der übrigen Anträge für das Kind eine Ergänzungspflegerin mit dem Aufgabenkreis Ermittlung und Durchsetzung der Auskunfts- und Unterhaltsansprüche des Kindes seit dem 01.07.2022. Zur Begründung führte es aus, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sei keine Angelegenheit im Sinn des § 1628 BGB. Keiner der Beteiligten habe das Kind im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB in Obhut, weshalb beide das Kind nicht im Unterhaltsverfahren vertreten könnten. Die Beteiligten würden sich gegenseitig zutrauen, das Vermögen des Kindes zu gefährden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei der richtige Weg, da die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Daueraufgabe sei und es sich daher nicht nur um eine situative Entscheidung nach § 1628 BGB handele. Gegen die ihm am 12.10.2022 zugestellte Entscheidung legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.11.2022, bei dem Familiengericht eingegangen am Montag, dem 14.11.2022, Beschwerde ein. Er verfolgt seinen erstinstanzlich geltend gemachten Antrag weiter. Hierzu trägt er vor, dass die Beteiligten tatsächlich kein paritätisches Wechselmodell führen würden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trage die Antragstellerin. Die Antragstellerin arbeite im Schichtbetrieb und hierbei auch samstags. Er betreue daher das Kind regelmäßig jeden Samstag, was einem paritätischen Wechselmodell widerspreche. Zudem habe er das Kind an den Wochenenden der Kalenderwochen 35 und 47 betreut, welche eigentlich Betreuungszeiten der Antragstellerin gewesen seien. Diese habe jedoch Zeit mit ihrem neuen Lebensgefährten verbringen wollen. Ein paritätisches Wechselmodell werde daher nicht praktiziert. Hinzu komme, dass zwischen den Beteiligten bei dem Familiengericht Sorgerechtsverfahren anhängig seien, welche mögliche sexuelle Übergriffe seitens des Partners der Kindesmutter gegenüber dem Kind zum Gegenstand hätten. Das Familiengericht gehe irrig davon aus, dass auch dem Antragsgegner eine Gefährdung des Vermögens des Kindes zugetraut werde. Tatsächlich habe nur er diese Vermutung über die Antragstellerin angestellt. Der Antragstellerin gehe es nur darum, Unterhaltszahlungen zu erhalten. Dieses Geld würde aber das Kind voraussichtlich nicht erreichen, da die Antragstellerin und ihr Partner Raucher und Trinker seien und in ihrer eigenen Welt lebten. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie trägt vor, sie arbeite bereits seit Juni 2022 nicht mehr samstags. Die Betreuung des Kindes durch den Antragsgegner während ihrer samstäglichen Arbeit sei auf Verlangen des Antragsgegners erfolgt und stehe dem Wechselmodell nicht entgegen. Ebenso beruhe die Betreuung des Kindes durch den Antragsgegner an den genannten Wochenenden darauf, dass sie und ihr Lebensgefährte an diesen Wochenenden seit längerem verabredet gewesen seien. Aufgrund der familiengerichtlichen Vereinbarung vom 20.06.2022 habe sie das Kind nicht mitgenommen, sondern es mit Zustimmung des Antragsgegners in dessen Betreuung übergeben. Es handele sich somit um eine einvernehmliche Absprache wie in ähnlich gelagerten Fällen. Eine Aufkündigung des Wechselmodells sei damit nicht verbunden. Der Antragsgegner habe es darauf abgesehen, sie zu diskreditieren, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt habe. Er versuche sie als erziehungsunfähig darzustellen, indem er sie als Raucherin und Trinkerin bezeichne und den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhebe. Zum weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Anhörung ergehen kann. Die Beteiligten haben hiergegen keine Einwände erhoben. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Familiengerichts ist zulässig, jedoch nicht begründet. Sie ist daher zurückzuweisen. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht, §§ 63 ff. FamFG. Der Antragsgegner ist auch beschwerdebefugt nach § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerdebefugnis kann dem Antragsgegner nicht mit der Argumentation abgesprochen werden, mangels einer „Obhut“ im Sinn des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB stünde ihm schon kein Vertretungsrecht für das Kind hinsichtlich der Unterhaltsansprüche zu, weshalb die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht in seine Rechtsposition eingreife (so OLG Hamm, FamRZ 2017, 1596; MüKoBGB/Huber, BGB 8. Auflage 2020, § 1629 Rn. 78; Erman/Döll, BGB 17. Auflage 2023, § 1629 Rn. 19a). Dies hätte zur Folge, dass das Vorliegen eines Wechselmodells bereits im Rahmen der Zulässigkeit zu klären wäre, was in streitigen Fällen unter Umständen eine Beweisaufnahme notwendig machen kann. Vorzugswürdig ist ein Vorgehen entsprechend den doppelrelevanten Tatsachen, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen sowohl Gegenstand der Zulässigkeits- wie Begründetheitsprüfung ist. In diesen Fällen genügt der schlüssige einseitige Vortrag der notwendigen Tatsachen durch den Beschwerdeführer und damit die Behauptung einer Rechtsbeeinträchtigung (BGH, FamRZ 2019, 181; FamRZ 2018, 457; FamRZ 2001, 1449; Sternal/Jokisch, FamFG 21. Auflage 2023, § 59 Rn. 21; BeckOK FamFG/Obermann, FamFG 45. Edition Stand 01.01.2023, § 59 Rn. 14). Der Antragsgegner hat vorliegend mit seiner Beschwerde schlüssig in Abrede gestellt, dass die Beteiligten ein Wechselmodell praktizieren, vielmehr bestehe ein Betreuungsübergewicht bei ihm. In diesem möglichen Fall wäre die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zu Unrecht und damit unter Eingriff in sein aus § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB resultierendem Vertretungsrecht erfolgt. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat zutreffend eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis Ermittlung und Durchsetzung der Auskunfts- und Unterhaltsansprüche des Kindes angeordnet. a. Die Berechtigung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen liegt bei mitsorgeberechtigten Elternteilen gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB bei dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Begriff der Obhut bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, mithin danach, welcher Elternteil sich tatsächlich des Wohls des Kindes annimmt und dessen elementare Bedürfnisse nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs sowie ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt (BGH, FamRZ 2014, 917; FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf, FamRZ 2020, 343; OLG Nürnberg, FamRZ 2019, 295; BeckOK BGB/Veit, BGB 64. Edition Stand 01.01.2023, § 1629 Rn. 81; Erman/Döll, a.a.O., § 1629 Rn. 19a; Schulz/Hauß/Schmid, BGB 3. Auflage 2018, § 1629 Rn. 4). Haben die Eltern diese Betreuung des Kindes im Sinne eines Wechselmodells hälftig untereinander aufgeteilt, sodass kein Betreuungsschwerpunkt eines der Elternteile besteht, mangelt es an einer solchen Alleinobhut, mit der Folge, dass sich aus § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB keine Vertretungsmacht ergibt (BGH, FamRZ 2014, 917; FamRZ 2007, 707; FamRZ 2006, 1015; MüKoBGB/Huber, a.a.O., § 1629 Rn. 78). Ein solches Wechselmodell wird und wurde von den Beteiligten vereinbart und praktiziert. Die Einwände des Antragsgegners im Hinblick auf die Samstagsarbeit der Antragstellerin sowie die von ihm angeführte Betreuung an den Wochenenden der Kalenderwochen 35 und 47 sind durch die Ausführungen der Antragstellerin entkräftet. Die Samstagsarbeit bildete bereits im Jahr 2018 bei der Initiierung des Wechselmodells einen Bestandteil der Vereinbarung der Beteiligten und ist zudem zwischenzeitlich beendet. Auch die zusätzliche Betreuung durch den Antragsgegner an den beiden Wochenenden erklärte die Antragstellerin schlüssig mit der familiengerichtlichen Vereinbarung vom 20.06.2022. Der Antragsgegner hat hiergegen keine weiteren Einwände erhoben. Die vorübergehende einseitige Aussetzung des vereinbarten Betreuungsmodells durch den Antragsgegner ab April 2022 bis zur Anhörung bei dem Familiengericht am 20.06.2022 steht der Annahme eines Wechselmodells ebenfalls nicht entgegen. Denn die Beendigung eines vereinbarten und praktizierten Wechselmodells gegen den Willen des anderen Elternteils kann nicht durch das einseitige Schaffen von Fakten geschehen, sondern müsste durch einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht gemäß § 1671 Abs. 1 BGB erfolgen. Es obläge im Übrigen dem Antragsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass der Schwerpunkt der Betreuung bei ihm liegt. Denn die Darlegungs- und Beweislast trifft denjenigen, der sich auf die Obhut im Sinn des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB beruft (OLG Köln, FamRZ 2015, 859; OLG Brandenburg, JAmt 2015, 576; OLG München, FamRZ 2003, 248; jurisPK-BGB Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Viefhues, BGB 10. Auflage 2023, § 1612 Rn. 175; MüKoBGB/Huber, a.a.O., § 1629; Erman/Döll, a.a.O., § 1629 Rn. 19). Dies ist vorliegend den Antragsgegner, da dieser in der Sache die Vertretungsmacht zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche begehrt, indem er das Wechselmodell abstreitet. Der insoweit fehlgehende Beschwerdeantrag des Antragsgegners, ihm nach § 1628 BGB die Alleinentscheidungsmöglichkeit über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu übertragen – was das Bestehen eines Wechselmodells voraussetzt –, ist angesichts der Unbegründetheit der Beschwerde folgenlos. b. Bezüglich des weiteren Vorgehens zur Ermöglichung der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen im Falle eines Wechselmodells stehen die Alternativen der Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem entsprechenden Aufgabenkreis gemäß §§ 1809 Abs. 1 S. 1, 1824 Abs. 1 Nr. 3, 1629 Abs. 2 S. 1 BGB oder der Übertragung der Alleinentscheidungsmöglichkeit über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf einen der Elternteile nach § 1628 BGB zur Verfügung (BGH, FamRZ 2016, 1015; FamRZ 2014, 917; FamRZ 2006, 1015; MüKoBGB/Huber, a.a.O., § 1629 Rn. 78). Zwischen den beiden Alternativen besteht ein Wahlrecht (BGH, FamRZ 2016, 1015; OLG Bamberg, NZFam 2022, 1138; OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 34; jurisPK-BGB/Viefhues, a.a.O., § 1612 BGB Rn. 173; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Auflage 2019, § 10 Rn. 45). aa. Für die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB wird dabei angeführt, dass die Tatsache, dass im Rahmen des Wechselmodells beide Eltern dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig sind, keinen hinreichenden, konkreten Interessengegensatz im Sinn des § 1789 Abs. 2 S. 4 BGB für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft darstelle. In vergleichbaren Fällen, so insbesondere bei § 1629 Abs. 3 BGB und bei Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils wegen erheblicher Einkommensdifferenz oder einer Gefährdung des Selbstbehalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils, veranlasse der mögliche Interessengegensatz des vertretenden Elternteils die Rechtspraxis ebenfalls nicht zur Einsetzung eines Ergänzungspflegers (OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2017, 289; Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10 Rn. 45; Staudinger/Lettmaier, BGB Neubearbeitung 2020, § 1629 Rn. 286). Zudem fehlten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft, sofern tatsächlich kein echtes Wechselmodell vorliege. Der betreuende Elternteil könne daher die unzulässige Bestellung eines Ergänzungspflegers durch Beschwerde mit der Konsequenz anfechten, dass die streitige Frage, ob ein echtes paritätisches Wechselmodell oder lediglich ein Residenzmodell mit erweitertem Umgang gegeben sei, im Verfahren zur Bestellung des Ergänzungspflegers zu entschieden sei (jurisPK-BGB/Viefhues, a.a.O., § 1612 BGB Rn. 175). Weiter sei mit der Übertragung nach § 1628 BGB auch die Entscheidungsbefugnis über das „Ob“ der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens geklärt (OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2017, 289; Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, BGB 7. Auflage 2020, § 1629 Rn. 13). Schließlich sei der Weg über § 1628 BGB der verfahrensökonomischere, da den Kindeseltern die nicht unerheblichen Kosten eines Ergänzungspflegers erspart blieben (OLG Brandenburg, NZFam 2022, 1138). bb. Zugunsten der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wird gegen den Weg über § 1628 BGB in dogmatischer Hinsicht angeführt, dass § 1629 Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderregel gegenüber § 1629 Abs. 1 BGB enthalte und daher nur in dessen Anwendungsbereich eine Entscheidung nach § 1628 BGB herbeigeführt werden könne, da diese Norm voraussetze, dass es sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handele und grundsätzlich beide Eltern vertretungs- und entscheidungsbefugt seien. Letzteres sei aber gerade nicht der Fall, wenn bei fehlender Obhut ein Elternteil Unterhalt des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen wolle (OLG Celle, NJW 2020, 1231; FamRZ 2015, 590; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1382; BeckOK BGB/Veit, BGB 64. Edition Stand: 01.01.2023, § 1629 Rn. 85). § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB stelle sich insofern als Ausnahme von der Ausnahme des § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB dar, welche bei fehlender Obhut im Sinn der Norm nicht greife (OLG Köln, FamRZ 2015, 859; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1382). Auch könne sich gegebenenfalls erst im Unterhaltsverfahren ergeben, dass die vorbereitende Entscheidung nach § 1628 BGB unzutreffend gewesen sei, weshalb zusätzliche Verfahren angestrengt werden müssten (BeckOGK/Amend-Traut, BGB Stand: 01.12.2022, § 1629 Rn. 82). Darüber hinaus sei die Grenze einer situativen Entscheidung, deren Inhalt den Charakter von § 1628 BGB bilde, mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen überschritten (Schulz/Hauß/Schmid, a.a.O., § 1629 Rn. 4; BeckOGK/Amend-Traut, a.a.O., § 1629 Rn. 82). cc. Der Senat hält die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für den vorzugswürdigen Weg. Zu der stichhaltigen Argumentation über die Normstruktur des § 1629 BGB kommt hinzu, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wechselmodell regelmäßig keine situative Angelegenheit darstellt, wie sie die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach dem Normzweck des § 1628 BGB beinhalten müsste. Die Betreuung des Kindes im Wechselmodell ist keine vorübergehende Entscheidung der Eltern, sondern nach dem Willen der Eltern grundsätzlich dauerhaft angelegt. Damit ergibt sich, dass auch der hierdurch bedingte Ausschluss der Vertretungsmacht – worauf das Familiengericht ebenfalls zu Recht hinweist – kein vorübergehender ist. Dementsprechend kann die Frage der Höhe des Unterhalts bis zur Volljährigkeit des Kindes mehrfach den Gegenstand von Verfahren bilden, so beispielsweise aufgrund von Abänderungsbegehren. Würde die Übertragung nach § 1628 BGB auf ein konkretes Unterhaltsverfahren beschränkt, um den situativen Charakter zu erhalten (so Staudinger/Lettmaier, a.a.O., § 1629 Rn. 286), wären für dementsprechende Verfahren jeweils neue Vorverfahren und Entscheidungen nach § 1628 BGB erforderlich (ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 34; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2018 – 2 UF 70/18 –, juris, jeweils dennoch für § 1628 BGB). Solche Verfahren verursachen erheblichen monetären Aufwand, zumal aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit und dem regelmäßig parallel angestrengten oder anzustrengenden Unterhaltsverfahren jeweils eine anwaltliche Vertretung zu erwarten ist. Diese Kosten dürften die eines im einmaligen Verfahren bestellten Ergänzungspflegers jedenfalls aufwiegen, selbst wenn dieser die Rechte des Kindes in mehreren Unterhaltsverfahren wahrnehmen sollte. Als verfahrensökonomischer dürfte sich die Bestellung eines Ergänzungspflegers auch deshalb darstellen, weil oftmals erst am Ende eines längeren und in der Regel streitig geführten Berechnungsweges feststeht, welchem Elternteil gegen den anderen Elternteil ein anteiliger Ausgleichsanspruch zusteht (OLG Celle, FamRZ 2015, 590; jurisPK-BGB/Viefhues, a.a.O., § 1612 BGB Rn. 174). Der mittels § 1628 BGB befugte Elternteil wird in einem solchen Verfahren verständlicherweise versuchen, die eigenen Einkommensverhältnisse gering darzustellen, um den eigenen Anteil klein zu halten. Stellt dieser Elternteil sich im gerichtlichen Unterhaltsverfahren dennoch als zahlungspflichtig heraus, bedürfte es zur Schaffung eines Titels eines erneuten Verfahrens nach § 1628 BGB und eines anschließenden Unterhaltsverfahrens. Von dem Ergänzungspfleger ist hingegen eine unvoreingenommene Beurteilung der Einkommensverhältnisse aus Sicht und zum Wohle des Kindes zu fordern und zu erwarten, wodurch das Risiko unnötiger Verfahren minimiert ist. Diese Interessengegensätze der Eltern begründen die Notwendigkeit der Ergänzungspflegschaft. Dass sie in gleicher Weise in den Konstellationen des § 1629 Abs. 3 BGB bestehen, steht dem nicht entgegen. Denn § 1629 Abs. 3 BGB beruht insoweit auf der gesetzgeberischen Entscheidung, diese möglichen Interessengegensätze zugunsten der Verfahrensökonomie, insbesondere im Hinblick auf § 137 Abs. 2 FamFG, in Kauf zu nehmen. Auch die möglichen Interessengegensätze in den – zumal zahlenmäßig überschaubaren – Fällen der Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils wegen erheblicher Einkommensdifferenz oder der Gefährdung des Selbstbehalts des barunterhaltspflichtigen Elternteils dürfen nicht den Weg für die perspektivisch zunehmend notwendige Klärung der Barunterhaltspflicht in den Fällen des paritätischen Wechselmodells vorgeben. Zudem wirken sich die Interessengegensätze unterschiedlich aus: In der Konstellation des § 1629 Abs. 3 BGB ergibt sich ebenso wie in den genannten Fällen der Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils aus der abweichenden gerichtlichen Bewertung der Einkommensverhältnisse zu Lasten des antragstellenden Ehegatten lediglich die Abweisung des Antrags. Im Fall des Wechselmodells resultiert hieraus dagegen ein eigener Anspruch des zunächst in Anspruch genommenen Elternteils und in der Folge ein entgegengesetztes Verfahren. Nicht durchgreifend ist schließlich der Hinweis, dass unter Umständen im Verfahren zur Bestellung des Ergänzungspflegers streitig das Bestehen eines paritätischen Wechselmodells geklärt werden müsste, da dieselbe Fragestellung sich im Verfahren nach § 1628 BGB auftut und gegebenenfalls zu klären ist. c. Das Familiengericht konnte die Entscheidung verfahrensrechtlich zulässig ohne Anhörung der Beteiligten nach § 160 FamFG treffen. Von der persönlichen Anhörung nach § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG kann abgesehen werden, wenn der mit der persönlichen Anhörungspflicht verfolgte Zweck, nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Aufklärung des Sachverhalts, auch auf andere Weise, so z.B. durch eine schriftliche Anhörung, erreicht werden kann (BGH, FamRZ 2020, 585; OLG Koblenz, FamRZ 2016, 475; Sternal/Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 7; MüKoFamFG/Schumann, a.a.O., § 160 Rn. 5). Vorliegend haben beide Beteiligte ihren Standpunkt in mehreren Schriftsätzen dargetan. Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner in der Beschwerde das Bestehen eines Wechselmodells in Frage stellte, steht nicht entgegen. Denn gegenüber dem Familiengericht hat der Antragsgegner das Wechselmodell nicht bestritten. Das Familiengericht hatte mithin in tatsächlicher Hinsicht keinen weiteren Anlass zur Aufklärung des Sachverhalts. Zudem konnte das Familiengericht gemäß § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG von einer Anhörung des Kindes absehen, da die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist. Dass die Endentscheidung zum Absehen entgegen § 159 Abs. 2 S. 3 FamFG keine Begründung enthält, hat vorliegend angesichts der Offensichtlichkeit bei einem sechsjährigen Kind keine Auswirkung. 3. Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 68 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ist dort eine mündliche Anhörung nicht zwingend erforderlich, ergibt sich demnach auch im Beschwerderechtszug kein solches Erfordernis (OLG Schleswig, FamRZ 2012, 320; KG, FamRZ 2010, 2104; Sternal/Sternal, a.a.O., § 68 Rn. 58a; Dutta/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG 4. Auflage 2021, § 68 Rn. 13). Da erstinstanzlich – wie dargelegt – eine Anhörung nicht geboten war, kann der Senat ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 40 FamGKG. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.