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Beschluss

11 UF 92/24

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0925.11UF92.24.00
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Leitsätze
1. Unterhaltspflichtige Eltern unterliegen gegenüber minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, um den Kindesunterhalt zu sichern (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12).(Rn.26) 2. Ein Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat grundsätzlich die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Folge.(Rn.28) 3. Die Höhe des fiktiven Einkommens ist an den tatsächlichen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners zu orientieren (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 10 UF 139/17). Bei ungelernten Arbeitnehmern ist in der Regel der Mindestlohn anzusetzen.(Rn.30) 4. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Ehegatten zusammen, ist aufgrund der durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretenden Ersparnis eine Reduzierung des Selbstbehalts um 10 % zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13).(Rn.35) 5. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern entfällt nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige ein weiteres Kind betreut (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14).(Rn.46) 6. Übernimmt der Unterhaltspflichtige die Betreuung des weiteren Kindes, während der neue Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, müssen die Kinder aus einer früheren Verbindung eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14).(Rn.48)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim a. d. Brenz vom 11.04.2024, Az. 9 F 626/23, Ziffern 1 bis 4 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, A) an die Antragstellerin L. S., geboren am xx.xx.2014, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters a) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.01.2024 in Höhe von insgesamt 840 € sowie b) monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 2024 in Höhe von 215 €, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig, zu zahlen. B) an das Land Baden-Württemberg, Landratsamt H., Unterhaltsvorschusskasse, Az. ..3, für das Kind L. S., geboren am xx.xx.2014, übergegangene Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 10.08.2024 bis zum 30.09.2024 in Höhe von 368 € zu zahlen. C) an die Antragstellerin N. S., geboren am xx.xx.2017, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters a) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.01.2024 in Höhe von insgesamt 840 € sowie b) monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 2024 in Höhe von 215 €, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig, zu zahlen. D) an das Land Baden-Württemberg, Landratsamt H., Unterhaltsvorschusskasse, Az. ..4, für das Kind N. S., geboren am xx.xx.2017, übergegangene Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 10.08.2024 bis zum 30.09.2024 in Höhe von 368 € zu zahlen. 2. Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anträge der Antragstellerinnen zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen jeweils hälftig. 4. Der Beschwerdewert wird auf 12.064 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterhaltspflichtige Eltern unterliegen gegenüber minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, um den Kindesunterhalt zu sichern (Anschluss BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12).(Rn.26) 2. Ein Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat grundsätzlich die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Folge.(Rn.28) 3. Die Höhe des fiktiven Einkommens ist an den tatsächlichen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners zu orientieren (Anschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 10 UF 139/17). Bei ungelernten Arbeitnehmern ist in der Regel der Mindestlohn anzusetzen.(Rn.30) 4. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Ehegatten zusammen, ist aufgrund der durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretenden Ersparnis eine Reduzierung des Selbstbehalts um 10 % zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13).(Rn.35) 5. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern entfällt nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige ein weiteres Kind betreut (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14).(Rn.46) 6. Übernimmt der Unterhaltspflichtige die Betreuung des weiteren Kindes, während der neue Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, müssen die Kinder aus einer früheren Verbindung eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 181/14).(Rn.48) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim a. d. Brenz vom 11.04.2024, Az. 9 F 626/23, Ziffern 1 bis 4 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, A) an die Antragstellerin L. S., geboren am xx.xx.2014, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters a) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.01.2024 in Höhe von insgesamt 840 € sowie b) monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 2024 in Höhe von 215 €, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig, zu zahlen. B) an das Land Baden-Württemberg, Landratsamt H., Unterhaltsvorschusskasse, Az. ..3, für das Kind L. S., geboren am xx.xx.2014, übergegangene Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 10.08.2024 bis zum 30.09.2024 in Höhe von 368 € zu zahlen. C) an die Antragstellerin N. S., geboren am xx.xx.2017, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters a) rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.09.2023 bis zum 31.01.2024 in Höhe von insgesamt 840 € sowie b) monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit ab Oktober 2024 in Höhe von 215 €, jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig, zu zahlen. D) an das Land Baden-Württemberg, Landratsamt H., Unterhaltsvorschusskasse, Az. ..4, für das Kind N. S., geboren am xx.xx.2017, übergegangene Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 10.08.2024 bis zum 30.09.2024 in Höhe von 368 € zu zahlen. 2. Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anträge der Antragstellerinnen zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen jeweils hälftig. 4. Der Beschwerdewert wird auf 12.064 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin ist die Mutter der Antragstellerinnen, die am xx.xx.2014 und am xx.xx.2017 geboren wurden und zunächst bei ihr lebten. Die Kindeseltern heirateten im Jahr 2004 und sind seit dem 01.10.2022 rechtskräftig geschieden. Über das Vermögen der Kindesmutter wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, das Verfahren war bei dem Amtsgericht Aalen unter dem Az. 3 IK 126/18 anhängig und endete am 10.08.2024. Wie die Antragsgegnerin erstinstanzlich mitteilte (Bl. 114 d.A.), resultierte dies daraus, dass sie für die Firma des Kindesvaters bürgte und die Gläubiger sie nach dessen Insolvenz in Anspruch nahmen. Die Kindesmutter hat zusammen mit dem Vater der Antragstellerinnen insgesamt fünf Kinder. Dies sind D., geboren am xx.xx.2007, der seit dem 22.01.2023 bei dem Vater lebt und am xx.xx.2025 18 Jahre alt wird, die Tochter M., geboren am xx.xx.2005, und deren Zwillingsschwester S., die beide am xx.xx.2023 volljährig wurden. Beide schlossen ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Ende des Schuljahres 2023 / 2024 ab und lebten beide bis Mai 2024 bei der Antragsgegnerin. Im Juni 2024 zog M. zu ihrer Großmutter nach G. um. Sie beginnt im September 2024 eine Ausbildung und wird sodann in die Nähe ihrer Ausbildungsstätte umziehen. S., die nach wie vor bei der Antragsgegnerin lebt, wird im Oktober 2024 ausziehen. Sie wird eine Arbeit aufnehmen und in einem angemieteten Appartement leben. Die Antragstellerinnen wechselten am 17.04.2023 von der Mutter zum Vater, leben seitdem bei diesem und erhalten seit dem 01.03.2024 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von jeweils 551 € monatlich abzüglich 250 € anzurechnendes Kindesgeldes, also 301 € pro Monat. Bis November 2023 erhielt die Antragsgegnerin das Kindergeld für die beiden Antragstellerinnen, wobei das zuviel bezahlte Kindergeld in Höhe von 3.535 € derzeit durch die zuständige Familienkasse von der Antragsgegnerin zurückgefordert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kindesvater das Kindergeld zwischenzeitlich erhalten hat. In dem Verfahren mit dem Az. 9 F 1/21 kam vor dem Familiengericht Heidenheim ein Vergleich unter anderem bezüglich des Kindesunterhalts zustande, in dem sich der Vater der Antragstellerinnen verpflichtete, an die Antragsgegnerin ab dem 01.07.2021 für alle gemeinsamen Kinder jeweils 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu bezahlen. Wegen Aufenthaltswechsels der Kinder zum 17.04.2023 ist bei dem Amtsgericht Heidenheim ein Antrag des Vaters anhängig, gerichtet auf Abänderung des vorgenannten Beschlusses (Az. des Abänderungsantrags: Amtsgericht Heidenheim zu 9 F 499/23). Für die Zeit ab Mai 2023 ist Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Null beantragt. Die Kindesmutter heiratete im März 2023 Herrn P. B.. Danach zogen die antragstellenden Kinder am 17.04.2023 zum Vater, die Mutter zog im August 2023 zu ihrem neuen Ehemann nach A., der ein Café und eine …praxis betreibt. Hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Antragstellerinnen und die beiden weiteren Töchter S. und M. ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Heidenheim unter dem Az. 9 F 286/23 ein Verfahren anhängig, mit welchem der Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Antragstellerinnen beantragte, nachdem sie zur Mutter gewechselt hatten. In einem Verhandlungstermin am 02.08.2023 einigten sich die Eltern darauf, dass die Antragstellerinnen vorläufig ihren Aufenthalt beim Vater haben, hinsichtlich der weiteren Töchter wurde der Antrag zurückgenommen. Das bei der Gutachtenstelle Stuttgart eingeholte Sachverständigengutachten vom xx.xx.2024 gelangt zu der Empfehlung, den Lebensmittelpunkt der Kinder beim Vater beizubehalten. Ein neuer Verhandlungstermin ist für den 04.09.2024 angesetzt. In diesem Verfahren schlossen die Beteiligten am 02.08.2023 eine Vereinbarung dahingehend, dass die Kinder ab der Woche vom 11.09.2023 von dienstagnachmittags nach der Schule bis abends 18.00 Uhr sowie 14-tägig freitagnachmittags ab Schulschluss bis Samstag um 17.00 Uhr bei der Mutter sind. Am xx.xx.2024 kam das Kind H. B. in A. zur Welt, das gemeinsame Kind der Antragsgegnerin und deren neuem Ehemann. Der errechnete Geburtstermin war - wie belegt durch die Vorlage des Mutterpasses mit Entbindungstermin - der xx.xx.2024, so dass der Mutterschutz am xx.xx.2024 begann und am xx.xx.2024 endete. Die Empfängniszeit gem. § 1600d Abs. 3 S. 1 BGB begann am xx.xx.2023. Unmittelbar vor der Schwangerschaft mit der Tochter H. war die Antragsgegnerin ebenfalls schwanger, wobei diese am xx.xx.2023 mit einer Fehlgeburt endete. Die Antragsgegnerin betreut und versorgt die Tochter H. seit ihrer Geburt, außerdem die Tochter St. des neuen Ehemannes aus anderer Beziehung. St. ist Schülerin. Die Antragsgegnerin beantragte bei der AOK Mutterschaftshilfe und gab hierzu ihr Einkommen aus verschiedenen Quellen von Mai 2023 bis Juni 2024 mit monatsdurchschnittlich 731,84 € an. Eigentümerin des Grundstücks und Wohnhauses, in dem die Antragsgegnerin mit ihrer neuen Familie lebt, ist die Mutter des neuen Ehemanns. Die Kindesmutter hat keine Ausbildung und ist seit dem 11.10.2023 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Vom 05.02.2024 bis zum 05.06.2024 durchlief sie eine über die Bundesagentur für Arbeit finanzierte Weiterbildungsmaßnahme bei der ... Akademie, wobei sie ein erstes Modul, die Teilqualifizierung "Assistenz und Sekretariatsaufgaben erledigen", durchlief. Bei Absolvierung aller sechs Module führt diese Fortbildung zum Abschluss Kauffrau für Büromanagement. Im genannten Zeitraum absolvierte sie 45 Unterrichtstage, mittwochs vier Unterrichtseinheiten (UE), donnerstags 9 UE und freitags 4 UE. Sie arbeitet zudem stundenweise im Café ihres Ehemannes, sie ist dort geringfügig beschäftigt. Seit Dezember 2023 erzielte sie zwischen 220 € und 540 € monatliche Einnahmen aus einer Nebentätigkeit bei einer Hausverwaltung. Im April 2024 und Mai 2024 erzielte sie zudem 105 € und 156 € aus einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich Hausverwaltung, wobei sie diese Einnahmen nach ihren Angaben weiterhin erzielt. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin noch stundenweise für die ... Schule und Kindertagesstätte ... tätig (belegt für Februar 2023 bis Mai 2023 und Oktober 2023 bis Februar 2024 mit Einnahmen von 70 € bis 430 € bei einer monatlichen Arbeitszeit zwischen 4,63 und 21,50 Stunden). Die Antragsgegnerin hat zudem - eigenen nicht belegten Angaben zufolge - noch unregelmäßige Einkünfte aus Flyergestaltung (zwischen 50 € und 750 € in vier Monaten zwischen August 2023 und Februar 2024). Zudem hatte sie - ebenfalls unbelegt und nach eigenen Angaben - von Dezember 2023 bis Mai 2024 monatliche Einnahmen aus einem Minijob in Höhe von 220 € bis 492 €. Wie die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin bei dem Familiengericht am 21.02.2024 angab, schrieb sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also von Mai 2023 bis zum 21.02.2024, zwei Initiativbewerbungen Erstinstanzlich wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellerinnen ab dem 01.09.2023 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindesgeldes sowie für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis 31.08.2023 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 1.508,00 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Abänderung dieses Beschlusses und Zurückweisung der auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Anträge. Sie trägt vor, größtenteils bestehe keine Aktivlegitimation der Antragstellerinnen aufgrund des Erhalts von Unterhaltsvorschussleistungen. Nachdem die Kinder am 17.04.2023 zu dem Kindesvater gewechselt hätten, sei ihr wenigstens eine Übergangszeit von drei Monaten zuzubilligen, bis sie (einschließlich einer gegebenenfalls zu erbringenden Nebenbeschäftigung) in einer vollschichtigen Arbeit tätig sein könne. Während der ersten Monate nach dem Wechsel der Kinder könne ein leichtfertiges Unterlassen insoweit nicht angenommen werden, da sie eine angemessene Zeit benötigt habe, um eine entsprechende Anstellung zu finden; durch ihre Schwangerschaft sei das allerdings nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen sei die Aufenthaltsfrage der Kinder jedenfalls bis zur Vorlage des Gutachtens im Sorgerechtsverfahren im Juni 2024 nicht geklärt gewesen, sodass sie bis dahin keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, zumal bis dahin die Rückkehr der Antragstellerinnen im Raum gestanden habe. Erst ab Juni 2024 sei sie in der Lage gewesen, sich nach einer entsprechenden Anstellung umzusehen. Aufgrund der Umgangssituation ab dem 11.09.2023 und ihren Schwangerschaften haben sie keine vollschichtige Tätigkeit ausüben und darüber hinaus noch Einkünfte aus Nebentätigkeit erzielen können. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass sie über die Bundesagentur für Arbeit eine Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen habe. Das stehe ihr nach den Schwangerschaften und Geburten auch zu. Die Qualifizierungsmaßnahmen seien jedenfalls von vornherein derart ausgelegt gewesen, dass neben einer vollschichtigen Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung ausgeschlossen gewesen sei. Der neue Ehemann der Antragsgegnerin, Herr P. B., sei nicht leistungsfähig, auch nicht in dem Umfang, welcher für den eigenen notwendigen Bedarf erforderlich wäre. Diesbezüglich werde auf die privatschriftliche Aufstellung der Verbindlichkeiten des Herrn B. per 06.06.2024, eine Zusammenstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der KSK O. vom 08.08.2024, einen Auszug aus einer betriebswirtschaftlichen Auswertung des Café-Betriebs per 12/2023, eine Jahresübersicht mit einem Gesamtjahresergebnis von 8.010,56 € ("Jahresübersicht Monatsreporting") und eine Saldenliste Sachkonten per Dezember 2023 verwiesen. Mangels hinreichender Einkünfte könne er das Darlehen bei der KSK aktuell nicht bedienen. Zum Beleg für die Einnahmen der Antragsgegnerin werde auf deren vorgelegte Kontoauszüge und auf eine Zusammenstellung ihrer Einkünfte verwiesen. Aufgrund der vorherigen Schwangerschaft sei die Antragsgegnerin auch gehalten gewesen, sich während ihrer Schwangerschaftszeit mit der Tochter H. zu schonen. Außerdem habe die Antragsgegnerin eine 18-jährige Tochter zu betreuen, zuvor sogar beide 18-jährige Töchter. Durch ihre Teilzeitbeschäftigungen habe sie ihre Erwerbsobliegenheit als Schwangere jedenfalls erfüllt. Sie müsse sich nicht vorwerfen lassen, dass sie ihre Leistungsunfähigkeit schuldhaft oder leichtfertig herbeigeführt habe. Das Interesse der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder müsse dort ein Ende finden, wo die gesundheitliche Situation der Antragsgegnerin gegebenenfalls beeinträchtigt würde. Im Übrigen verfüge der Vater der Antragstellerinnen seinerseits über Einkünfte von über 5.000 € netto pro Monat. Die Antragstellerinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und beantragen - soweit die Ansprüche auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind - in Höhe von 301 € Zahlung an das Landratsamt H. ab dem 01.03.2024. Sie vertreten die Ansicht, ihre Mutter sei im Hinblick auf den Mindestunterhalt stets leistungsfähig gewesen. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen und deshalb nicht leistungsfähig zu sein. Nicht ersichtlich sei, dass sie alle denkbaren Anstrengungen unternommen habe, um ihre Arbeitskraft so einzusetzen, dass sie den Mindestunterhalt der beiden Antragstellerinnen decken könne. Sie sei deshalb mit einem Einkommen zu fingieren. Bis zum Eintritt in den Mutterschutz sei sie in der Lage gewesen, 48 Stunden in der Woche zu arbeiten. Sie könne über dem Mindestlohn liegende Einkünfte erzielen. So suche die Firma K. in A. ständig Kassiererinnen und biete einen Bruttomonatslohn von mindestens 3.400 € in Vollzeit, dies entspreche 2.289 € netto. Die Antragsgegnerin habe monatlich insgesamt mindestens 3.400 € brutto verdienen können. Während der Mutterschutzzeiten habe sie Mutterschaftsgeld erhalten und damit ihr Einkommensniveau jedenfalls bis zum 06.08.2024 beibehalten. Hinzu komme der Wohnvorteil, den sie dadurch in Anspruch nehme, dass sie mietfrei in der im Eigentum ihres jetzigen Ehemannes stehenden Immobilie lebe. Außerdem habe sie Unterhaltsansprüche gegen ihren jetzigen Ehemann. Dieser erziele neben seinen Einkünften aus dem Gastronomiebetrieb beträchtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Allein in dem Haus K. 4 A., in dem er sein Café ... betreibe, befänden sich vier vermietete Wohneinheiten, aus welchen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Er sei Eigentümer von sechs Immobilien und habe hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, was zu einem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von mindestens 1.800 € führe. Bestritten werde, dass den Ehemann der Antragsgegnerin Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 174.000 € träfen und er diese tatsächlich bediene. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21.02.2024, die erstinstanzliche Akte des Familiengerichts Heidenheim zu Az. 9 F 626/23, auf die beigezogenen Akten zu 9 F 286/23 und zu 9 F 499/23 desselben Gerichts verwiesen. Der Senat sieht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Beteiligten wurden gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat weitgehend Erfolg. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 1601 BGB verpflichtet, Kindesunterhalt an die Antragstellerinnen zu zahlen, jedoch nicht durchgehend und in geringerer Höhe, als in der angefochtenen Entscheidung angenommen. Zeitraum Mai 2023 bis 29.04.2024 (bis zum Beginn des Mutterschutzes) In den Monaten Mai 2023 bis August 2023 bestand keine Leistungsfähigkeit. Von September 2023 bis einschließlich Januar 2024 ergibt sich ein Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 170 € (im Jahr 2023) und jeweils 160 € (im Januar 2024). Von Februar 2024 bis Ende April 2024 bestand keine Leistungsfähigkeit mehr. Die Antragstellerinnen machen lediglich den Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB geltend, so dass der Unterhaltsbedarf des Kindes gem. § 1610 BGB keine besondere Darlegung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2020, Az. XII ZB 512/19 in NJW 2021, 472; Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019 (im folgenden: Unterhaltsrecht, 19. Aufl.), § 2, Rn. 224). Der Bedarf bemisst sich nach §§ 1610 Abs. 1, 1612a BGB und beträgt mindestens 100 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 4 BGB i.V.m. der MindestunterhaltsVO, ab 01.01.2024 551,00 € in der zweiten Altersstufe für sechs- bis einschließlich elfjährige Kinder. Das Kindergeld ist zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen, § 1612b Abs. 1 BGB, und mindert den Barbedarf, so dass sich ein Zahlbetrag von 426 € ergibt (551,00 € - 1/2 x 250 € Kindergeld). Im Jahr 2023 war dies ein Tabellenbetrag von 502 € abzüglich des hälftigen Kindesgeldes von 125 €, womit sich ein Zahlbetrag von 377 € ergibt. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Antragstellerinnen i.S.v. § 1602 BGB steht außer Streit. Die Antragsgegnerin haftet auch in voller Höhe alleine für den Unterhalt der Antragstellerinnen. Der Vater der Antragstellerinnen haftet nicht gem. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Barunterhalt mit. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Als solcher kommt insbesondere der andere Elternteil, hier der Vater der Antragstellerinnen, in Betracht. Grundsätzlich erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht, wenn er das Kind betreut. Hiervon ist bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eltern abzuweichen, wofür vorliegend weder Anhaltspunkte gegeben sind noch hinreichender Vortrag gehalten wurde. Insoweit ist festzuhalten, dass der Kindesvater von seinem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen vollständig und ab Volljährigkeit anteilig Kindesunterhalt für M., S. und gegebenenfalls auch D. zu zahlen hat. Sein ihm danach verbleibendes Einkommen übersteigt das der Kindesmutter tatsächlich oder fiktiv zugerechnete Einkommen nicht in erheblicher Weise (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose Unterhaltsrecht, 19. Aufl., § 2 Rn. 398, beck-online). Die Antragsgegnerin ist für die Zahlung des Unterhalts zumindest teilweise i.S.d. § 1603 BGB leistungsfähig. Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mindestunterhalts greift der erhobene Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit nicht vollständig durch. Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese beruht auf der besonderen Verantwortung der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2013, XII ZR 158/10 in NJW 2013, 1005). Die Anforderungen an dasjenige, was den Eltern zuzumuten ist, sind umso höher, je mehr es um die Deckung des notwendigen Kindesunterhalts, also des Existenzminimums in Form des Mindestunterhalts der Kinder geht. Reichen die tatsächlichen Einkünfte des Unterhaltsschuldners nicht aus, um seinen Bedarf und den Bedarf des Unterhaltsgläubigers zu decken, trifft jenen die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht mit einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit einher (§ 1603 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014, XII ZB 185/12 in NJW 2014, 932 m.w.N.). Ein gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen (vgl. Niepmann in Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2023, Rn. 708). Zu den Arbeitsplatzbemühungen gehört neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u. ä., eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und schriftlichen Bewerbungen, wobei grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar sind (Niepmann in Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2023, Rn. 708). Denn der Arbeitsuchende muss einen zeitlichen Einsatz entsprechend einem vollschichtig Erwerbstätigen für die Arbeitssuche erbringen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. 5. 2006, 9 UF 238/05, NJW 2006, 3286, 3287). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend nachgekommen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der genannten Pflichten ist sie als Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet (Grüneberg/von Pückler BGB, 81. Aufl. 2022, § 1603 Rn. 47). Um den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu genügen, ist in nachprüfbarer Weise vorzutragen, welche Schritte im Einzelnen unternommen worden sind. Im Rahmen der auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung gegenüber minderjährigen Kindern beruhenden gesteigerten Leistungsverpflichtung sind nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 22.1.2014, XII ZB 185/12 in NJW 2014, 932 m.w.N.). Es reicht hin, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte (BGH, Beschluss vom 22.1.2014, XII ZB 185/12 in NJW 2014, 932 mit Anmerkung Born), wovon auch im vorliegenden Verfahren zulasten der Antragsgegnerin auszugehen ist. Wegen Verstoßes gegen ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit sind der Antragsgegnerin grundsätzlich fiktive Einkünfte zuzurechnen. Die behaupteten und nicht belegten Erwerbsbemühungen (zwei Bewerbungen) sind weder qualitativ noch quantitativ geeignet, die Voraussetzungen für ausreichende Erwerbsbemühungen zu erfüllen. Die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ändert an den bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus der vorangegangenen Ehe nichts (vgl. Niepmann in Niepmann/Kerscher Unterhalt, 2023, Rn. 750). Dem neuen Partner ist die Unterhaltsbelastung des anderen aus der früheren Ehe bekannt, die Eheleute müssen ihre Lebensplanung nach ihr ausrichten. Dem Unterhaltsschuldner sind daher grundsätzlich fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen (vgl. Niepmann a.a.O., Rn. 751). Dabei ist vorliegend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin auch in der Zeit bis zum xx.xx.2023 schwanger war und sie im Anschluss daran erneut schwanger war (die Empfängniszeit gemäß § 1600d Abs. 3 Satz 1 BGB begann am xx.xx.2023) und am xx.xx.2024 die Tochter H. zur Welt brachte. Die Erwerbsobliegenheit ist im Ausgangspunkt auch während der Schwangerschaft zu bejahen (vgl. Schlecht, FamRZ 2017, 1735, 1737), allerdings während einer Schwangerschaft aufgrund des Verbots der Mehrarbeit gem. §§ 4 ff. MuSchG modifiziert (s. im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen). Ist wie vorliegend Einkommen wegen gesteigerter Erwerbsobliegenheit zu fingieren, ist das nach den individuellen Verhältnissen erzielbare Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das fiktive Einkommen nicht an der untersten Grenze, sondern an den tatsächlichen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners zu orientieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2019, 10 UF 139/17 in NZFam 2019, 691). Bei ungelernten Arbeitnehmern ist in der Regel nur der Mindestlohn zugrunde zu legen (vgl. Heiß in Born Unterhaltsrecht, 2024, 3. Kapitel, Rn. 192d). Der Höhe nach ist ein fiktives Einkommen für die Antragsgegnerin, die über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, in Höhe des Mindestlohnes, mithin 12 € je Zeitstunde im Jahr 2023 (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG) und 12,41 € im Jahr 2024 (vgl. § 1 Nr. 1 MiLoV4), anzusetzen. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 MiLoG ist der Mindestlohn zuzurechnen. In den Monaten Mai 2023 bis August 2023 bestand keine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin. Der Senat ist zwar der Überzeugung, dass die Antragsgegnerin bis zu dem Beginn ihrer Fortbildung ab Anfang Februar 2024 verpflichtet gewesen wäre, grundsätzlich im Rahmen von 40 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Hieran ändert auch die am 11.10.2023 erfolgte Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend nichts. Dabei ist allerdings zu sehen, dass aufgrund des durchaus unerwarteten Wechsels der Antragstellerinnen von der Antragsgegnerin zu deren geschiedenen Ehemann, dem Vater der Antragstellerinnen, am 17.04.2023 eine mehrmonatige Übergangszeit einzuräumen ist. Denn bis dahin kümmerte sich die Antragsgegnerin um die damals 6-jährige N. und die damals 10-jährige L. - sowie zusätzlich noch um die damals beide noch 17-jährigen Töchter M. und S. - und arbeitete lediglich in Teilzeit mit geringen Einnahmen, die unter dem notwendigen Selbstbehalt gem. Ziffer 21.2 der SüdL von 1.370 € im Jahr 2023 lagen. Bis zum Einsetzen einer Vollerwerbsobliegenheit ist eine Übergangszeit auch vor dem Hintergrund angemessen, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Antragstellerinnen geführt wurde und geführt wird, wobei das familiengerichtlich angeforderte Sachverständigengutachten erst im Juni 2024 fertiggestellt wurde. Ab September 2023 bestand eine Obliegenheit der Antragsgegnerin, im Umfang von 40 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Spätestens nach dem Verhandlungstermin am 02.08.2023, in dem einvernehmlich geregelt wurde, dass die Antragstellerinnen vorläufig ihren Aufenthalt bei dem Kindesvater haben, war absehbar, dass das Sorgerechtsverfahren länger dauern würde und die Kinder vorerst nicht mehr zur Antragsgegnerin zurückkehren werden. Es war somit von der Antragsgegnerin spätestens ab dem 01.09.2023 zu verlangen, in Vollzeit zu arbeiten; eine Einschränkung der Erwerbsobliegenheit wegen Umgangs hat vorliegend nicht zu erfolgen. Bei der Frage der Leistungsfähigkeit ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit ihrem neuen Ehemann, der der Vater der am xx.xx.2024 geborenen Tochter H. B. ist, zusammenlebt, zu berücksichtigen. Dabei ist der Antragsgegnerin kein Wohnvorteil zuzurechnen. Der Ansatz eines Wohnvorteils kommt grundsätzlich nur im Falle eines mietfreien Wohnens im eigenen Haus bzw. der eigenen Eigentumswohnung in Betracht (vgl. Ziffer 5 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)). Selbst bei einem mietfreien Wohnen würde dies nicht zur Anrechnung eines Wohnvorteils auf Seiten der Antragsgegnerin führen können. Denn insoweit handelt es sich um eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung durch die Mutter des neuen Ehemannes als Eigentümerin des Hausgrundstücks, welche die Unterhaltspflichtige von einem Dritten erhält, und die regelmäßig nicht den Unterhaltsberechtigten zugutekommen soll (vgl. Dose in Wendl/Dose Unterhaltsrecht, 19. Aufl., § 1, Rn. 708; Ziffer 8 der SüdL). Das Zusammenleben der Antragsgegnerin mit ihrem neuen Ehegatten ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretenden Ersparnis zu berücksichtigen, wobei eine solche mit einer Reduzierung des Selbstbehalts um 10 % in Ansatz gebracht werden kann (vgl. Nr. 21.5.3 der SüdL; vgl. weiter BGH, Beschluss vom 19.03.2014, XII ZB 19/13 in NZFam 2014, 689 Rn. 39; BGH, Urteil vom 07.12.2011, XII ZR 151/09 in NJW 2012, 384). Der Selbstbehalt der Antragsgegnerin ist daher entsprechend Ziffer 21.5.3 der SüdL um 10 % zu kürzen. Der Unterhaltspflichtige ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, dass trotz des Zusammenlebens mit einem neuen Ehegatten oder Lebenspartner kein bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigender Synergieeffekt vorliegt, weil der Partner über keine eigenen Einkünfte verfügt (vgl. Dose in Wendl/Dose Unterhaltsrecht, 19. Aufl., § 6, Rn. 729). Da die Antragsgegnerin erwerbstätig ist, beträgt der ihr zuzubilligende notwendige Selbstbehalt grundsätzlich 1.450 Euro im Jahr 2024, 1.370 € im Jahr 2023 (Nr. 21.2 der SüdL). Nach Abzug von 10 % wegen der Haushaltsersparnis verbleiben an reduziertem Selbstbehalt somit 1.233 Euro im Jahr 2023 und 1.305 € im Jahr 2024. Die Antragsgegnerin hat trotz erteilten Hinweises nicht zu den Einkommensverhältnissen ihres neuen Ehemannes vorgetragen. Es ist somit unklar, ob und in welcher Höhe sie einen Taschengeldanspruch gegen den neuen Ehemann hat, der gegebenenfalls auch zur Bestreitung des Kindesunterhalts einzusetzen wäre. Ebensowenig ist mangels Vortrags und Belegvorlage ein möglicher Familienunterhaltsanspruch nach § 1360a BGB zu bestimmen. Nachdem die Antragsgegnerin selbst vorträgt, dass ihr neuer Ehemann nicht leistungsfähig sei und mit dem Café-Betrieb gerade einmal ein - noch zu versteuerndes - Gesamtjahresergebnis von 8.010,56 € (667,54 € pro Monat) erziele, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch bei Mindestlohn und einer Tätigkeit von 40 Stunden pro Woche ab September 2023 mehr verdient hätte als der neue Ehemann, nämlich ein fiktives Bruttoeinkommen von 2.078,40 € pro Monat (40 Stunden x 4,33 Wochen x 12 € pro Stunde); im Jahr 2024 sind es 2.149,41 € brutto pro Monat (12,41 € pro Stunde Mindestlohn). Damit ist bei der Antragsgegnerin, die (fiktiv) über mehr Einkommen als ihr Ehemann verfügt, eine Besteuerung nach der Steuerklasse 3 vorzunehmen, da grundsätzlich steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen sind. Beim Kindesunterhalt ist der Splittingvorteil der neuen Ehe generell für alle Kinder zu berücksichtigen. Es ist stets das vorhandene Einkommen und damit auch die tatsächlich gegebene Steuerlast einschließlich aller Steuervorteile anzusetzen. Nach alledem ergibt sich ab September 2023 ein Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.654,40 € pro Monat (Lohnsteuerklasse 3, 2 Kinderfreibeträge, Zusatzbeitrag Krankenversicherung in Höhe von 1,6 %), wobei ein Vorteil aus Zusammenveranlagung in Höhe von 142 € - in Form einer um diesen Betrag geringeren Lohnsteuer - enthalten ist. Im Jahr 2024 sind dies 1.709,85 € netto (139,58 € Vorteil aus Zusammenveranlagung). Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin besteht auf der Grundlage dieses fiktiven Einkommens, soweit dieses über dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.370 € nach Abzug von 10 % Haushaltsersparnis liegt. Danach beläuft sich die Verteilungsmasse auf 338,68 € (1.654,40 € netto abzüglich 5 % pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 82,72 € abzüglich des auf 1.233 € reduzierten Selbstbehalts). Dies führt zu Kindesunterhaltsansprüchen in Höhe von 169,34 €, die gem. Ziffer 25 SüdL auf monatlich jeweils 170 € aufzurunden sind. Für den Monat Januar 2024 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von jeweils 159,68 €, aufgerundet von jeweils 160 € (1.709,85 € abzüglich 5 % pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 85,49 € abzüglich des auf 1.305 € reduzierten Selbstbehalts ergibt 319,36 €, geteilt durch zwei). Von Februar 2024 bis Ende April 2024 war es der Antragsgegnerin neben der anzuerkennenden Fortbildung nur noch möglich, in Teilzeit zu arbeiten, nämlich montags und dienstags jeweils acht Stunden, mithin 16 Stunden pro Woche und damit pro Monat 69,28 Stunden (16 Stunden x 4,33 Wochen). Dies führt zu einem Bruttoeinkommen von 859,76 € pro Monat und liegt damit unter dem notwendigen Selbstbehalt. Ein Unterhaltsanspruch errechnet sich dadurch nicht mehr. Damit ist selbst für die geringeren Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 01.03.2024 in Höhe von 301 € für jede der Antragstellerinnen keine Leistungsfähigkeit gegeben. Zeitraum vom 30.04.2024 bis zum 09.08.2024 (Zeitraum des Mutterschutzes) Vom xx.xx.2024 bis zum xx.xx.2024, mithin dem Zeitraum des Mutterschutzes, bestand keine Erwerbsobliegenheit und keine Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Nachdem der errechnete Geburtstermin der xx.xx.2024 war, begann die Schutzfrist nach dem MuSchG am xx.xx.2024. Während der Schutzfristen nach dem MuSchG vor und nach der Geburt eines Kindes, die die sechs Wochen vor der Geburt (vgl. § 3 Abs. 1 S.1 MuSchG) und die acht Wochen nach der Geburt (vgl. § 3 Abs. 2 S.1 MuSchG) umfassen, gilt ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG). Die Relevanz der Beschäftigungsverbote für die Erwerbsobliegenheit ist dadurch eingeschränkt, dass der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Frau während der Beschäftigungsverbote Leistungen in Höhe des bisher erzielten durchschnittlichen Arbeitsentgelts zustehen (Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gem. § 19 MuSchG und Zuschuss zu diesem von dem Arbeitgeber gem. § 20 MuSchG), so dass regelmäßig keine Einkommenseinbuße vorliegt. Vorliegend sind dafür, da sich das Mutterschaftsgeld aus den "letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung" berechnet (vgl. § 20 MuSchG, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wobei sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes aus § 24i Abs. 2 SGB V ergibt und ebenso die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung umfasst) die Monate Januar 2024 (Vollzeit 40 Stunden pro Woche), Februar 2024 und März 2024 an (Teilzeit 16 Stunden pro Woche) zu betrachten. Das fiktiv anzurechnende Mutterschaftsgeld bis zum xx.xx.2024 ist mithin gering, da das im Durchschnitt der Monate Januar 2024 bis März 2024 anzusetzende Nettoeinkommen gerade einmal 1.033,35 € beträgt. Damit liegt es nur knapp über dem anzusetzenden Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit ab Februar 2024 und unter dem notwendigen Selbstbehalt eines Nicht-Erwerbstätigen in Höhe von 1.200 €. Zeit ab dem 10.08.2024 (nach dem Ende des Mutterschutzes) Für die Zeit ab dem Ende des Mutterschutzes ist mangels Vortrags der Antragsgegnerin unklar, ob sie Elternzeit in Anspruch nimmt und Elterngeld bezieht, wie das Verfahren bezüglich des Sorgerechts entschieden wurde und ob der Umgang mit den Antragstellerinnen noch so praktiziert wird, wie am 02.08.2023 (Az. 9 F 286/23) vereinbart. Auch ist nicht hinreichend dargelegt und belegt, wie sich die Einkommensverhältnisse des neuen Ehemannes darstellen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob der wohl durchgeführte Rollenwechsel der Antragsgegnerin, die seit der Geburt der Tochter H. am xx.xx.2024 nicht mehr zu arbeiten scheint, sondern sich der Kinderbetreuung - auch einer noch schulpflichtigen Tochter des neuen Ehemannes - widmet, zu akzeptieren ist, weil er sich gegebenenfalls wesentlich günstiger für die neue Familie darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen Kindern nicht ohne weiteres dadurch entfällt, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14 in NZFam 2015, 359). Gegenüber den Kindern, die nicht betreut werden, - hier also den Antragstellerinnen - besteht grundsätzlich die Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Dass die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgliedern der neuen Familie, und auch dies nur im Regelfall. Die Antragsgegnerin erfüllt ihre gegenüber der Tochter H. bestehende Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung dieser Tochter (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Den minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015 a.a.O.). Da die Kinder, auch die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren, unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig mit der jüngsten Tochter H. sind, darf sich der Unterhaltspflichtige auch nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015 a.a.O.). Nachdem vorliegend geltend gemacht wird, es bestehe eine neue Partnerschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist, das nun betreut werden müsse, ist die so genannte Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heranzuziehen (vgl. hierzu Klinkhammer in Wendl/Dose Unterhaltsrecht, 19. Aufl., § 2 Rn. 275 ff.). Entschließt sich der Unterhaltspflichtige in der neuen Verbindung, das hieraus hervorgegangene betreuungsbedürftige Kind zu pflegen und zu erziehen, während der Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so ist diese Rollenwahl unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall dann zu akzeptieren, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, dass der andere Partner voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2001, XII ZR 308/98 in FamRZ 2001, 614). Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015 a.a.O.). Hinsichtlich der Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, muss ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gelten, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2001 a.a.O.). Solches hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren weder dargelegt noch bewiesen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, ob die Antragsgegnerin Elternzeit in Anspruch nimmt und Elterngeld erhält. Der Elterngeldbezug wäre bei Basiselterngeld für zwölf Monate möglich (Mindestbetrag von 300 €), wobei das Mutterschaftsgeld angerechnet wird, oder bei Elterngeld Plus (Mindestbetrag 150 €) auch über einen längeren Zeitraum mit Elterngeld in halber Höhe. Im Falle einer zu respektierenden Rollenwahl besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges, auch nicht bei verdoppelter Bezugsdauer (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14 in NJW 2015, 1178; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2020, 13 WF 165/20). Da somit die gewählte Rollenwahl der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der neue Ehegatte der Antragsgegnerin ermöglichen müsste, ihre häusliche Tätigkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um auch zum Unterhalt der ersten Familie beitragen zu können. Nach alledem war und ist die Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich gehalten, trotz der Geburt des weiteren Kindes H. ihre Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben und sie nach Ablauf der Mutterschutzzeit fortzusetzen. Umstände, die dem entgegenstünden, hat sie nicht dargelegt. Nachdem keine Schwangerschaft mehr gegeben ist, ist im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft anzunehmen, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden beinhaltet (vgl. Heiß in Born Unterhaltsrecht, 2024, 3. Kap., Rn. 167; Reinken in BeckOK BGB, 2024, § 1603, Rn. 92), wie das Familiengericht bereits angenommen hat. Der Antragsgegnerin ist daher bei einem Mindestlohn von 12,41 € im Jahr 2024 und 48 Stunden ein Bruttomonatsgehalt von (48 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen ergibt 207,84 Stunden pro Monat) 2.579,29 € zuzurechnen. Bei Steuerklasse 1, einem Kinderfreibetrag und einem Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % ergibt sich daraus ein monatliches Nettogehalt von 1.825,61 €, bei Abzug eines pauschalen Berufsaufwandes von 5 % 1.734,32 €. Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage dieses fiktiven Einkommens besteht, soweit dieses über dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.450 € nach Abzug von 10 % Haushaltsersparnis liegt. Danach beläuft sich die Verteilungsmasse auf 429,33 € (1.734,33 € abzüglich des auf 1.305 € reduzierten Selbstbehalts). Dies führt zu Kindesunterhaltsansprüchen in Höhe von 214,66 €, die gem. Ziffer 25 SüdL auf monatlich jeweils 215 € aufzurunden sind. Für den Monat August 2024 ergibt sich ein anteiliger Anspruch ab dem 10.08.2024 bis zum 31.08.2024 in Höhe von (214,66 € geteilt durch 31 Tage x 22 Tage) 152,33 €, gerundet von jeweils 153 €. Dieser Unterhaltsanspruch liegt unter den Unterhaltsvorschussleistungen an beide Antragstellerinnen in Höhe von monatlich 301 € und beruht auf der Annahme eines fiktiven Einkommens. Die Voraussetzungen des § 7a UVG sind nicht gegeben. Die Antragsgegnerin als der Elternteil, bei dem die Antragstellerinnen nicht leben, hat zwar kein eigenes Einkommen, allerdings bezieht sie keine Leistungen nach dem SGB II. Eine Berücksichtigung weiteren Kindesunterhalts hat nicht zu erfolgen. Die Antragsgegnerin ist zwar grundsätzlich verpflichtet, auch ihren anderen Kindern Unterhalt zu zahlen. Dies sind der Sohn D., geboren am xx.xx.2007, der beim Vater lebt, sowie die am xx.xx.2005 geborenen Töchter M. - die aus dem Haushalt der Antragsgegnerin bereits im Juni 2024 auszog und ab September 2024 eine Ausbildung beginnt - und S., die im Oktober 2024 aus dem Haushalt der Antragsgegnerin ausziehen und beginnen wird, zu arbeiten. Nachdem beide seit xx.xx.2023 volljährig sind und ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Ende des Schuljahres 2023 / 2024 beendeten, sind die Antragsgegnerin und der Kindesvater anteilig zum Unterhalt verpflichtet, soweit unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit vorliegt. Auch die Tochter H. B. aus der neuen Ehe, geboren am xx.xx.2024, ist eine Unterhaltsberechtigte. Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht zur Höhe und auch nicht zur tatsächlichen Erfüllung dieser Ansprüche vorgetragen. Der Unterhaltspflichtige hat Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit wegen seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nach den allgemeinen Grundsätzen zur Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen, die Darlegungs- und Beweislast umfasst sowohl den Grund und die Höhe des konkurrierenden Unterhaltsanspruchs, dessen Vor- oder Gleichrang und die tatsächliche Erfüllung (vgl. Gerlach in BeckOGK, 2024, § 1609 Rn. 91). Eine Dynamisierung des Kindesunterhalts kommt im vorliegenden Mangelfall nicht in Betracht, da bereits geringfügige Veränderungen des Einkommens die Leistungsfähigkeit und damit die Unterhaltshöhe beeinflussen können (vgl. Pauling / Maier in Schulz/Hauß, FamR, 2018, § 1612a, Rn. 6; Klinkhammer in Wendl/Dose UnterhaltsR, 2019, § 2, Rn. 365). Anderenfalls würde ein Titel bei einer ohne Rücksicht auf die Erhöhung des Durchschnittseinkommens erfolgten Anhebung des Mindestunterhalts den notwendigen Selbstbehalt eines nur beschränkt leistungsfähigen Barunterhaltspflichtigen berühren und damit sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Vossenkämper in Gottwald MPFormB FamR, 2021, Form. J. I. 3. Anm. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2015, 11 UF 227/14). III. Die Beschwerdewertfestsetzung beruht auf §§ 40, 51 FamGKG, die Kostenentscheidung auf §§ 69 Abs. 3, 243 FamFG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG).