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Beschluss

16 UF 105/24

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1211.16UF105.24.00
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Leitsätze
1. Zur Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 31 VersAusglG.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) 2. Ein in der abzuändernden Entscheidung vorbehaltener schuldrechtlicher Teilausgleich ist nach Versterben des Ausgleichsberechtigten zur Prüfung einer Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den Ausgleichsverpflichteten in die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses einzustellen.(Rn.48) (Rn.49) (Rn.54) (Rn.55)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 24.04.2024 - erlassen am 06.05.2024 - in Ziffer 1wie folgt abgeändert: Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 28.01.2002 (1 F 302/01) wird in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung zum 01.06.2023 kein Versorgungsausgleich stattfindet. 2. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 2.223,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 31 VersAusglG.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) 2. Ein in der abzuändernden Entscheidung vorbehaltener schuldrechtlicher Teilausgleich ist nach Versterben des Ausgleichsberechtigten zur Prüfung einer Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den Ausgleichsverpflichteten in die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses einzustellen.(Rn.48) (Rn.49) (Rn.54) (Rn.55) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 24.04.2024 - erlassen am 06.05.2024 - in Ziffer 1wie folgt abgeändert: Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 28.01.2002 (1 F 302/01) wird in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung zum 01.06.2023 kein Versorgungsausgleich stattfindet. 2. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 2.223,00 € I. Der Antragsteller, geboren am xx.xx.1940, begehrt die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die anlässlich seiner Scheidung von Frau O. H., geboren am xx.xx.1943, durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tübingen vom 28.01.2002 (1 F 302/01) getroffen worden war. Die Ehe war am 24.06.1967 geschlossen worden. Das Scheidungsverfahren wurde am 08.06.2001 rechtshängig. Während der Ehezeit (01.06.1967 bis 31.05.2001) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach den Auskünften der Versorgungsträger errechnete sich der ehezeitliche Wert beim Antragsteller auf 1.393,36 € monatlich und bei der damaligen Ehefrau auf 339,21 € im Monat. Außerdem besaß der Antragsteller eine Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Nach der Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) betrug die bereits unverfallbare statische Versicherungsrente 401,02 € im Monat. Daneben bestand eine noch verfallbare Versorgungsrente, deren Wert noch nicht berechnet werden konnte. Das Familiengericht rechnete die unverfallbare Versicherungsrente nach der damals gültigen Barwertverordnung in einen monatlichen Betrag von 147,73 € um. Durch Urteil vom 28.01.2002 wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei war die Summe der Anwartschaften des Antragstellers von insgesamt 1.541,09 € derjenigen der damaligen Ehegattin in Höhe von 339,21 € gegenübergestellt und die Hälfte der Differenz, mithin 600,94 € monatlich - 527,08 € im Wege des Splittings und 73,86 € im Wege des analogen Quasisplittings - durch Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen worden. Diese heiratete in der Folgezeit den Antragsgegner zu 1. Nach Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2008 verstarb Frau O. H. am 21.05.2019. Erben wurden der Antragsgegner zu 1, an den gleichzeitig als Hinterbliebener eine Witwerrente ausbezahlt wird, und die gemeinsamen Kinder aus der Ehe des Antragstellers mit Frau O. H., die Antragsgegner zu 2 bis 4. Der Antragsteller, der seit 2005 Altersrente bezieht, beantragte am 30.05.2023 die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit dem Ziel, dass ab dem 01.06.2023 kein solcher mehr stattfindet. Das Amtsgericht holte die entsprechenden Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie bei der VBL ein. Danach errechnet sich die ehezeitliche Monatsrente der damaligen Ehefrau zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auf 414,70 € und der Ausgleichswert auf 207,35 € (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21.11.2023) sowie diejenige des Antragstellers auf 1.393,39 € und der Ausgleichswert auf 696,70 € (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 07.12.2023). Die VBL teilte in ihrer Auskunft vom 19.01.2024 mit, dass der Ehezeitanteil des jetzt insgesamt unverfallbaren Anrechts zum Zeitpunkt des Ehezeitendes 274,31 Versorgungspunkte und der Ausgleichswert 144,80 Versorgungspunkte (korrespondierender Kapitalwert: 70.456,06 €) unter Berücksichtigung der Teilungskosten und der biometrischen Parameter der Ausgleichsberechtigten beträgt. Der auf die Ehezeit entfallende Teil der Betriebsrente errechnet sich auf 1.097,24 € im Monat. Durch Beschluss vom 24.04.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in Bezug auf das Anrecht der verstorbenen Ehefrau zwar eine wesentliche Änderung zu Gunsten des Antragstellers vorliege. Diese werde jedoch durch die Erhöhung seiner Anrechte bei der VBL bei Weitem kompensiert, so dass im Saldo eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu Ungunsten des Antragstellers ausfiele, was dem Abänderungsantrag entgegenstünde. Ein möglicher Anspruch der verstorbenen Ehefrau auf Leistung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei in der abzuändernden Ausgangsentscheidung nicht vorbehalten worden, so dass ein solcher nicht berücksichtigt werden könne. Im Übrigen wird auf die Gründe der Entscheidung verwiesen. Gegen den ihm am 07.05.2024 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 06.06.2024 Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer hält an seinem erstinstanzlichen Antrag fest. Bei der Berechnung der Ausgleichsbilanzen müsse der aus dem Scheidungsurteil vom 28.01.2002 zu entnehmende Anspruch der verstorbenen Ausgleichsberechtigten auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich miteinbezogen werden. Im Ergebnis wäre dann eine Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung für den Antragsteller vorteilhaft. Auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsgegner zu 1 schloss sich der Beschwerde des Antragstellers an. Ansonsten hat sich kein Beteiligter zur Sache geäußert. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.11.2024 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben. Hiergegen sind keine Einwände erhoben worden. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden, wobei auch Anrechte, die nicht dem Regelsicherungssystem angehören (§ 32 VersAusglG), davon erfasst werden (BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - XII ZB 391/17 -, FamRZ 2018, 1233; BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - XII ZB 495/12 -, FamRZ 2015, 1688). In einem Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG sind die Vorschriften über den Tod eines Ehegatten gemäß § 31 VersAusglG grundsätzlich uneingeschränkt anzuwenden. Im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten kann die Abänderung deshalb dazu führen, dass der überlebende - insgesamt ausgleichspflichtige - Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743; BGH, Beschluss vom 16.05.2018 -, XII ZB 466/16 -, FamRZ 2018, 1238). Gemäß §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG muss zunächst wenigstens ein Anrecht eine wesentliche Änderung sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht erfahren haben. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als entscheidende Bezugsgröße 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV. Hier ist dies anhand der Rentenbeträge zu überprüfen, da es sich um die Abänderung einer unter der Geltung des bis zum 31.08.2009 gültigen Rechtszustands ergangenen Entscheidung handelt (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - XII ZB 105/16 -, FamRZ 2018, 176). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der Ausgleichswert des Anrechts der früheren Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund betrug bei Eingang des Abänderungsantrags 207,35 € monatlich. Im Vorverfahren belief sich der Ausgleichswert dagegen auf 169,60 € an monatlicher Rente. Die absolute Änderung beträgt damit 207,35 € - 169,61 € = 37,74 €. Sie übersteigt die Grenze von 1 % des gemäß § 225 Abs. 3 FamFG iVm § 18 Abs. 1 SGB IV bei Ehezeitende maßgeblichen Betrags von 2.290,59 €. Die relative Änderung beträgt rund 22 %. Die Grenze des § 225 Abs. 1 FamFG von 5 % ist folglich ebenfalls überschritten. Der Antragsteller ist zudem antragsberechtigt; ebenso ist die erforderliche Rentennähe gegeben (§ 226 Abs. 1 und 2 FamFG). § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 10 a Abs. 2 Nr. 3 VAHRG und wurde nur sprachlich an die Terminologie des reformierten Versorgungsausgleichs angepasst. Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde. Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743). Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die Abänderung zugunsten "eines" Ehegatten auswirken muss, könnte zwar weiter gefolgert werden, dass es im Hinblick auf § 225 Abs. 5 FamFG unschädlich sei, wenn sich die von einem Ehegatten beantragte Abänderung nicht zu Gunsten des Abänderungsinteressenten, sondern zu Gunsten des anderen Ehegatten auswirke. Das Bedürfnis, sich gegen Einkommensausfälle infolge von Alter und Invalidität abzusichern, ist jedoch mit dem Tod entfallen und zugunsten eines Verstorbenen können keine Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden. Daher ist es ausgeschlossen, dass sich die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich zum Vorteil des vorverstorbenen Ehegatten auswirken könnte. Die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG können bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743). Das Gesetz gewährt nur denjenigen Abänderungsinteressierten einen Zugang zum Abänderungsverfahren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl eine in der Totalrevision nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern nur durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743). Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist vor diesem Hintergrund zwar eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen. Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben. Die Prüfung, ob der Wegfall der im früheren Recht vorgesehenen Abänderungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehegatten zu einem wesentlichen Nachteil geführt hat, kann daher nur anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorgenommen werden, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte. Selbst eine den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses für ihn nicht zu einer Verbesserung seiner Versorgungslage geführt und er aus diesem Grund keinen Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden anzustreben (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258). Ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag auch dann besteht, wenn die begehrte Abänderung sich allein auf die Vorteilhaftigkeit für den Hinterbliebenen der damaligen Ehegattin - hier für den Antragsgegner zu 1 - stützt, so dass es letztendlich keiner Entscheidung darüber bedürfte, ob sich auch aufgrund der Änderung der Anrechte des Antragstellers bei der VBL der Gesamtsaldo für ihn als günstig oder ungünstig erweist, kann dahinstehen. Vorliegend hätte sich eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden jedenfalls im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt, so dass es zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragstellers gekommen wäre. Zu vergleichen ist der jeweilige Gesamtsaldo vor und nach einer Abänderung. Bisher hat - gerechnet zum Ende der Ehezeit (31.05.2001) - die Belastung für den Antragsteller 527,08 € als Differenz der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 200,51 €, nämlich die Hälfte des nominellen Werts der Versicherungsrente bei der VBL, die dem Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag nach wie vor abgezogen wird, mithin 727,59 € im Monat, betragen. Hinzu kommt, dass die damalige Ehefrau - wäre sie nicht vorverstorben - einen Anspruch auf Leistung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Antragsteller gehabt hätte, die sich auf die zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht unverfallbare Versorgungsrente bezogen hätte. Unerheblich ist insoweit, dass dies im Tenor der Entscheidung nicht ausgesprochen worden ist. Es genügt - wie vorliegend - ein Hinweis in den Gründen (OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2022 - 13 UF 78/22 -, juris; Hahne in: BeckOK FamFG, Stand: 01.05.2024, § 224 FamFG mwN auch zum bis zum 31.08.2009 geltenden Recht). Im Übrigen ergibt sich ein solcher Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz (BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - XII ZB 495/12 -, FamRZ 2015, 1688). Da die VBL zum 01.01.2002 eine Systemumstellung von einem bis dahin endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein auf den Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem umgestaltet hat und sich die Versorgung nunmehr aus der während der gesamten Versicherungsdauer eingezahlten Beträge ergibt und nicht mehr aus dem Verdienst der letzten Jahre vor Versicherungsbeginn, ist eine entsprechende Berechnung allein der damaligen Versorgungsrente nicht mehr möglich. Jedoch ergibt sich aus der Auskunft der VBL vom 19.01.2024, dass der Antragsteller nach der Satzungsänderung zum 31.12.2001 eine ehezeitliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.097,24 € erworben hat. Hiervon hätte die damalige Ehefrau die Hälfte unter Berücksichtigung des ihr bereits im Wege des analogen Quasisplittings zustehenden Betrags von 73,86 €, also 474,76 €, als schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fordern können. Auch ein solcher potentieller schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsanspruch ist mit in die Betrachtung einzubeziehen, unabhängig davon, ob von diesem Recht Gebrauch gemacht worden wäre oder nicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.12.2022 - 7 UF 865/22 - FamRZ 2023, 774; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2022 - 27 UF 141/20 -, juris; Fricke in: BeckOGK § 31 VersAusglG, Stand: 01.02.2023, Rz 58; Breuers in: jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 51 VersAusglG, Rz 57.4). Hierfür spricht auch, dass gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG das gesamte Anrecht des Antragstellers bei der VBL als in die Ausgangsentscheidung „einbezogen“ gilt und grundsätzlich nach den §§ 9 - 19 VersAusglG im Rahmen einer Abänderungsentscheidung vollumfänglich geteilt würde (BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - XII ZB 495/12 -, FamRZ 2015, 1688). Insgesamt beträgt der auszugleichende Saldo nach dem abzuändernden Urteil vom 28.01.2002 1.202,35 € (527,08 € + 200,51 € + 474,76 €) zu Lasten des Antragstellers. Wird nicht die durch die VBL tatsächlich vorgenommene Kürzung in Höhe von 200,51 € berücksichtigt, sondern der dynamisierte Wert von 73,86 €, ergibt sich eine Belastung von noch 1.075,70 €. Demgegenüber würde sich der hypothetische Ausgleich nach den aktuellen Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund für beide Ehegatten zum Ende der Ehezeit dergestalt errechnen, dass der Antragsteller im Ergebnis 489,35 € (696,70 € - 207,35 €) monatlich ausgleichen müsste. Hinzu käme die Kürzung seiner Anwartschaften bei der VBL in Höhe von 549,59 € (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177), woraus sich ein Betrag von 1.038,94 € errechnet. Im Ergebnis ergäbe sich bei einer hypothetischen Abänderung damit ein günstigerer Saldo für den Antragsteller. Zutreffend sind zwar die Werte zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen. Allerdings führen die jeweiligen Anpassungen der gesetzlichen Rente und die jährliche Erhöhung der Zusatzversorgung bei der VBL um 1 %, die sowohl den Antragsteller als auch die damalige Ehefrau gleichermaßen träfe, in der Tendenz zu einem rechnerisch höheren Vorteil des Beschwerdeführers. Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 226 Abs. 4 FamFG). Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne die Durchführung eines weiteren Termins, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. III. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Im Hinblick auf die Frage, ob ein in der abzuändernden Entscheidung vorbehaltener schuldrechtlicher Teilausgleich nach Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses einzustellen ist, um die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den Ausgleichsverpflichteten festzustellen, ist die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG) zuzulassen, da hierüber noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.