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Beschluss

17 UF 192/24

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0120.17UF192.24.00
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Leitsätze
1. Reicht ein Beteiligter in einer Familienstreitsache die Beschwerdebegründungsschrift entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Amtsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass der Amtsrichter an dem nächsten auf den Eingang der Beschwerdebegründungsschrift in seinem Postfach folgenden Werktag die Weiterleitung der Beschwerdebegründung an das zuständige Beschwerdegericht verfügt.(Rn.40) 2. Dies gilt auch bei der Bearbeitung des Verfahrens mit einer elektronischen Akte, wenn die Beschwerdebegründungsschrift in seinen Postkorb "Zutrag" geleitet wird.(Rn.45)
Tenor
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 06.08.2024 - 4 F 3/24 - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.913,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Reicht ein Beteiligter in einer Familienstreitsache die Beschwerdebegründungsschrift entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Amtsgericht ein, so entspricht es regelmäßig dem ordentlichen Geschäftsgang, dass der Amtsrichter an dem nächsten auf den Eingang der Beschwerdebegründungsschrift in seinem Postfach folgenden Werktag die Weiterleitung der Beschwerdebegründung an das zuständige Beschwerdegericht verfügt.(Rn.40) 2. Dies gilt auch bei der Bearbeitung des Verfahrens mit einer elektronischen Akte, wenn die Beschwerdebegründungsschrift in seinen Postkorb "Zutrag" geleitet wird.(Rn.45) 1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 06.08.2024 - 4 F 3/24 - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.913,18 Euro festgesetzt. I. 1. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner die Zustimmung zur Auszahlung eines Betrags in Höhe von 49.913,80 Euro, der auf einem sogenannten „Und-Konto“ der Beteiligten bei der Deutschen Bank hinterlegt ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - Reutlingen hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 06.08.2024 - 4 F 3/24 - antragsgemäß verpflichtet, der Auszahlung des bei der Deutschen Bank AG auf dem Konto IBAN … vorhandenen Guthabens an die Antragstellerin zuzustimmen. 2. a) Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 14.08.2024 zugestellt wurde, wendet er sich mit seiner Beschwerde vom 20.08.2024, die am selben Tag beim Amtsgericht Reutlingen eingegangen ist und mit der er beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Begründung der Beschwerde wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. b) Der Antragsgegner hat die Beschwerde mit Anwaltsschriftsatz vom 09.10.2024 begründet. Der Antragsgegnervertreter hat die Beschwerdebegründung entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht beim Oberlandesgericht Stuttgart, sondern am 09.10.2024 um 15.10 Uhr als elektronisches Dokument beim Amtsgericht Reutlingen eingereicht. Das Amtsgericht hat am 22.10.2024 die Beschwerdebegründung per EGVP an das Oberlandesgericht Stuttgart weitergeleitet. c) Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 15.11.2024, der dem Antragsgegner ausweislich des Empfangsbekenntnisses über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 25.11.2024 zugestellt wurde, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsgegner erhielt eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27.11.2024, die mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 03.12.2024 bis zum 23.12.2024 verlängert wurde. d) Der Antragsgegner hat mit Anwaltsschriftsatz vom 18.12.2024 beantragt, ihm wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, der Senat habe bei seinem Hinweisbeschluss vom 15.11.2024 nicht berücksichtigt, dass das Oberlandesgericht Stuttgart erst am 15.10.2024 mitgeteilt habe, dass das Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen dort eingegangen sei und unter dem Az. 17 UF 192/24 geführt werde. Wäre die Beschwerdebegründungsschrift vor diesem Zeitpunkt an das Oberlandesgericht Stuttgart gerichtet worden, ohne dass bereits bekannt gewesen sei, unter welchem Aktenzeichen das Verfahren dort geführt werde, hätte die Beschwerdebegründungsschrift nicht zugeordnet werden können. Zudem habe er darauf vertrauen können und dürfen, dass der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 09.10.2024 entweder noch vor Übersendung der Akten oder zusammen mit diesen rechtzeitig an das Oberlandesgericht Stuttgart übersandt würde, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift beim Amtsgericht Reutlingen noch fünf Tage bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist verblieben seien. Gehe aber der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden könne, dürfe die Partei nach der Rechtsprechung des BGH darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehe. Geschehe dies tatsächlich nicht, wirke sich das Verschulden der Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Dies gelte umso mehr, da im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs einzelne Schriftsätze ohne postalische Versendung, also quasi verzögerungsfrei übermittelt werden könnten. e) Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 14.01.2025 beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, der Antragsgegner sei an einer rechtzeitigen Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift nicht dadurch gehindert gewesen, dass ihm das Aktenzeichen des OLG noch nicht bekannt gewesen sei. Beim elektronischen Versand per beA könne auch anstatt eines Aktenzeichens das Zeichen „neu“ ausgewählt werden oder es könne das erstinstanzliche Aktenzeichen angegeben werden. Der Antragsgegner habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdebegründung vom 09.10.2204 innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bis 14.10.2024 beim Beschwerdegericht eingehe. Nicht erforderlich sei, dass das unzuständige Gericht die Weiterleitung beschleunigt veranlasse. Eine beschleunigte Weiterverfügung durch die Geschäftsstelle und eine sofortige (taggleiche) Bearbeitung durch das Gericht mit inhaltlicher Befassung - zudem an einem Freitag - entspreche nicht dem normalen Geschäftsgang. Ansonsten wäre eine Abgrenzung zu beschleunigt zu behandelnden Posteingängen kaum noch möglich. Selbst für den Fall der taggleichen Verfügung durch die Geschäftsstelle an das Gericht wäre mit einem Eingang der richterlichen Verfügung bei der Geschäftsstelle frühestens am Montag und mit einer Bearbeitung durch die Geschäftsstelle frühestens am darauffolgenden Werktag zu rechnen gewesen, somit nach Fristablauf. Des Weiteren sei fraglich, ob die Beschwerdebegründung qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei und mit der Weiterleitung durch das Amtsgericht die Erfordernisse der §§ 130a und 130d ZPO erfüllt worden seien. Schließlich sei die Rechtshandlung auch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen sowie hinsichtlich der von ihnen vorgelegten Unterlagen, wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. 2. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Familienstreitsachen, zu denen gemäß § 112 Ziff. 3 FamFG auch sonstige Familiensachen gemäß § 266 Abs. 1 FamFG wie das vorliegende Verfahren gehören, zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Begründung beim Beschwerdegericht einzureichen. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beträgt die Frist zur Begründung der Beschwerde zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete hier demnach mit Ablauf des 14.10.2024, weil der angefochtene Beschluss dem Antragsgegner über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 14.08.2024 zugestellt wurde. Diese Frist wurde durch den Antragsgegner nicht eingehalten. Eine Beschwerdebegründung ist erst am 22.10.2024 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. 3. a) Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß dem Schriftsatz vom 18.12.2024 ist zulässig, da er den Antrag gemäß § 117 Abs. 5 FamFG, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO innerhalb der dort vorgeschriebenen einmonatigen Frist gestellt hat, nachdem er von der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis erlangt hat. Der Beschluss des Senats vom 15.11.2024, durch den auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen worden ist, wurde dem Antragsgegner über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 25.11.2024 zugestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 23.12.2024, somit rechtzeitig, beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Antragsgegner nach seinem eigenen Vorbringen nicht gewährt werden, da er nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist für die Beschwerdebegründung einzuhalten. aa) Gemäß § 233 ZPO ist einem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Der Beteiligte hat dabei ein für die Fristversäumung ursächliches eigenes Verschulden oder das ihm nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten auszuräumen. Der Beteiligte hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 9). bb) aaa) Im vorliegenden Fall hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Beschwerdebegründungsfrist schuldhaft nicht gewahrt. Dieses Verschulden ist dem Antragsgegner gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Dies gilt sowohl, wenn der Vortrag des Antragsgegners im Anwaltsschriftsatz vom 18.12.2024 so zu verstehen ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bewusst und gewollt die Beschwerdebegründung beim unzuständigen Amtsgericht Reutlingen einreichte, weil ihm zu diesem Zeitpunkt das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens noch nicht bekannt war, als auch, wenn er die unzutreffende Adressierung der Beschwerdebegründungsschrift an das Amtsgericht Reutlingen aus Unachtsamkeit nicht bemerkt hat. Verschulden ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl bei vorsätzlichem als auch bei fahrlässigem Handeln des Verfahrensbevollmächtigten zu bejahen. bbb) Der Antragsgegner war entgegen seiner im Schriftsatz vom 18.12.2024 geäußerten Rechtsauffassung nicht deshalb ohne sein Verschulden gehindert, die Beschwerdebegründung fristgerecht beim Oberlandesgericht Stuttgart einzureichen, weil ihm das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens erst am 15.10.2024, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, bekannt gegeben wurde. Die fehlende Mitteilung des Aktenzeichens des Oberlandesgerichts hätte sich durch einen Anruf unproblematisch klären lassen, nachdem es aufgrund des Eingangs des Beschwerdeverfahrens am Oberlandesgericht am 27.09.2024 zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdebegründung bereits vergeben war, aufgrund von Rückständen auf der Geschäftsstelle nur noch nicht schriftlich den Beteiligten mitgeteilt war. Alternativ hätte der Antragsgegnervertreter die Beschwerdebegründung mit dem amtsgerichtlichen Aktenzeichen und z.B. dem Zusatz „Az. des Oberlandesgerichts unbekannt / noch nicht mitgeteilt“ einreichen können, was gleichfalls eine Zuordnung des Schriftsatzes ermöglicht hätte, wobei eine interne Zuordnung des Schriftsatzes ohnehin im Verantwortungsbereich des Oberlandesgerichts gelegen hätte und bei späterer interner Zuordnung nicht zur Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geführt hätte. Selbst für den Fall, dass das Amtsgericht die Akten samt Beschwerde noch nicht übersandt hätte und damit vor Einreichung der Beschwerdebegründung kein Aktenzeichen am Oberlandesgericht hätte vergeben werden können, was bei Amtsgerichten mit erheblichen Rückständen auf den Geschäftsstellen teilweise vorkommt, entspricht es üblicher Praxis, dass von dem jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beim Oberlandesgericht Stuttgart eingereicht wird, für den dann ein Aktenzeichen vergeben und dem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt wird. Unter diesem Aktenzeichen, das im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens beibehalten wird, kann dann innerhalb der verlängerten Frist die Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht eingereicht werden. Da der Antragsgegner nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass sein Verfahrensbevollmächtigter an den vorstehend dargestellten Möglichkeiten gehindert war, ist dessen Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist anzunehmen. cc) aaa) Einem Beteiligten ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich sein Verschulden oder dasjenige seines Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts nicht auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist auswirkt. Dies ist der Fall, wenn ein Schriftsatz bei dem unzuständigen Ausgangsgericht so zeitig eingeht, dass der Beteiligte darauf vertrauen darf, seine Rechtsmittelschrift werde noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet (BGH, NJW-RR 2018, 56, juris, Rn. 13; BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 14 m. w. N.). bbb) Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners durfte nicht darauf vertrauen, das Amtsgericht werde seine Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist an das Beschwerdegericht weiterleiten. Das Ausgangsgericht ist einerseits aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Beteiligten auf ein faires und wirkungsvolles Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beteiligten verpflichtet. Andererseits muss die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden. Es besteht deshalb keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern und auf diese Weise dem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes allgemein abzunehmen (BVerfG, NJW 2006, 1579, juris, Rn. 8; BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 16; BGH, NJW 2011, 2887, juris, Rn. 12). Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, ist dieses deshalb lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 16; BGH, NJW 2011, 2887, juris, Rn. 12). Ein ordentlicher Geschäftsgang erfordert hierbei nicht, dass das unzuständige Gericht die Weiterleitung einer fristgebundenen Rechtsmittelschrift bzw. eines Fristverlängerungsantrags beschleunigt an das zuständige Rechtsmittelgericht veranlasst (BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 22). Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (BGH, NJW-RR 2018, 56, juris, Rn. 14). Der eine Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 16). Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird (BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 18). Weiter entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass eine richterliche Verfügung durch die Geschäftsstelle am Folgetag bearbeitet wird (BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 22). ccc) Unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze des BGH wäre hier der folgende „ordentliche“ Geschäftsgang beim Amtsgericht zu erwarten gewesen, wobei berücksichtigt werden muss, dass es sich - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen - vorliegend um eine elektronische Akte handelt: Mittwoch, 09.10.2024, 15.10 Uhr Eingang der Beschwerdebegründungsschrift per beA im Gruppenpostkorb des Amtsgerichts Donnerstag, 10.10.2024 Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle zieht sich die elektronische Mappe zur Bearbeitung und bearbeitet sie bis Dienstschluss Freitag, 11.10.2024 Aufgrund der Weiterleitung der elektronischen Mappe mit der Beschwerdebegründungsschrift durch die Geschäftsstelle befindet sich die Mappe im Postkorb „Zutrag“ des zuständigen Richters Montag, 14.10.2024 Verfügung des zuständigen Richters, dass die Beschwerdebegründungsschrift an das OLG weitergeleitet werden soll und Übersendung der Mappe in den Gruppenpostkorb der zuständigen Geschäftsstelle Dienstag, 15.10.2024 Zuständige Mitarbeiterin der Geschäftsstelle zieht sich die Mappe aus dem Gruppenpostkorb und führt die Verfügung des Richters aus; Eingang der Beschwerdebegründungsschrift beim OLG Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass es hier entscheidend darauf ankommt, ob im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs am Amtsgericht üblicherweise davon auszugehen ist, dass der Richter, nachdem die elektronische Mappe mit der Beschwerdebegründungsschrift in seinem Eingangspostkorb, dem Zutrag, eingegangen ist, noch am selben Tag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Beschwerdegericht verfügt. Diese Frage konnte das Kammergericht in dem vom BGH entschiedenen Fall offen lassen (BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 20). Der BGH hat sich zu dieser Frage - soweit erkennbar - noch nicht geäußert. Die Anforderungen an die Bearbeitungsdauer durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen im Rahmen des sogenannten ordentlichen Geschäftsgangs ist durch die Rechtsprechung wie oben dargestellt insoweit geklärt, dass eine Bearbeitung von nicht beschleunigt zu behandelndem Zutrag nicht am gleichen, sondern am nächsten Tag erfolgen kann. Nach der Auffassung des Senats ist die Frage, ob im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ein Familienrichter am Amtsgericht sämtlichen Zutrag taggleich durchsehen und einfach zu erledigende Mappen abarbeiten muss, zu verneinen. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass der Richter erst an dem auf den Eingang der elektronischen Mappe folgenden Werktag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Beschwerdegericht verfügt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der BGH in Bezug auf die Tätigkeit der Geschäftsstelle eine Bearbeitung am Folgetag als ausreichend angesehen (BGH, a. a. O., juris, Rn. 22). Gleiches muss für die Bearbeitungszeit gelten, die dem Richter zugestanden wird. Nach Ansicht des Senats kann in der Familienabteilung des Amtsgerichts nicht als Regelfall davon ausgegangen werden, dass eine nicht mit „Eilt“ gekennzeichnete elektronische Mappe, die eine Beschwerdebegründung in einer Streitsache enthält, noch am selben Tag durch den Richter bearbeitet wird. Eine Weiterleitung dieser Mappe durch die Geschäftsstelle mit einem „Eilt“-Vermerk ist aber nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht erforderlich (BGH, NJOZ 2023, 812, juris, Rn. 22; BGH, NJW-RR 2018, 56, juris, Rn. 14). Angesichts der hohen Anzahl der am Amtsgericht täglich eingehenden elektronischen Mappen ist eine vollständige Durchsicht und Abarbeitung durch den Richter am selben Tag nicht durchgängig zu bewältigen. Dies gilt insbesondere an Sitzungstagen, meist zwei Tage pro Woche, oder wenn der Richter einen Auswärtstermin, etwa eine Anhörung nach § 1631b BGB, wahrzunehmen hatte. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, muss in Familiensachen bei der richterlichen Durchsicht der im Eingangspostkorb befindlichen Mappen beachtet werden, dass Kindschaftssachen gemäß § 155 Abs. 1 FamFG vorrangig vor den Streitsachen zu bearbeiten sind. Zudem ergibt sich gerade in Familiensachen häufig die Notwendigkeit zur sofortigen Bearbeitung von Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen, etwa nach dem Gewaltschutzgesetz oder in Kindschaftssachen. Angesichts dessen, dass sich einer im Zutrag befindlichen Mappe in der eAkte nicht ansehen lässt, was sie beinhaltet und eine hierfür geeignete Vorschaufunktion nicht existiert, kann von einem Familienrichter am Amtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang nicht verlangt werden, sämtliche (von der Anzahl her meist deutlich zweistellige) Mappen durchzusehen, um diejenigen Mappen herauszufiltern, die sich binnen kurzer Zeit erledigen lassen, um sie am selben Tag wieder mit der entsprechenden Verfügung der Geschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung zurückzusenden. Gerade dazu dient die Funktion der eAkte, dass Mappen in beschleunigt zu behandelnden Vorgängen mit „Eilt“ gekennzeichnet werden können und im Zutrag als erste Mappen ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass ein Familienrichter im ordentlichen Geschäftsgang sich tageweise Zeit nehmen kann und muss, um umfangreiche Verfahren ungestört durch neu eingehende Post zu bearbeiten, sei es zur Vorbereitung eines Termins oder zur Abfassung von Entscheidungen oder komplizierten verfahrensleitenden Verfügungen und Hinweisen. Aus den genannten Gründen entspricht die Bearbeitung einer nicht mit „Eilt“-Vermerk versehenen Mappe am nächsten Werktag in jedem Fall noch dem ordentlichen Geschäftsgang. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass sonst keine Abgrenzung zu beschleunigt zu behandelnden Posteingängen erfolgen würde. Ob ein ordentlicher Geschäftsgang auch dann noch anzunehmen ist, wenn ein Familienrichter am Amtsgericht eine eingehende Mappe zwei oder drei Tage später bearbeitet, was durchaus der gängigen Praxis entspricht, muss vorliegend nicht entschieden werden. Der Vergleich mit der Entgegennahme von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO) durch einen Rechtsanwalt spricht ebenfalls für das obige Ergebnis. Denn auch vom Anwalt wird nicht gefordert, sich mit sämtlichen ihm zugegangenen Schriftstücken am selben Tag zu befassen. Vielmehr kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung auf seinen zumindest konkludent geäußerten Willen an, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. A., § 175, Rn. 4). Diese Willensäußerung braucht nicht zwingend bereits am Tag des tatsächlichen Zugangs zu erfolgen. Nach alledem konnte der Antragsgegner nicht mit Erfolg darlegen und glaubhaft machen, dass sein Schriftsatz vom 09.10.2024 im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht, d. h. bis zum Ablauf des 14.10.2024, an das Oberlandesgericht Stuttgart hätte weitergeleitet werden müssen. 4. Nachdem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann, ist die Beschwerde des Antragsgegners wegen Verfristung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Darauf, ob die Beschwerde des Antragsgegners noch aus anderen Gründen unzulässig ist, wie die Antragstellerin meint, kommt es daher nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Unterlegenen auferlegt werden sollen, sind nicht ersichtlich. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 FamGKG.