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Beschluss

10 UF 47/25

OLG Rostock 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2025:0620.10UF47.25.00
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Leitsätze
Kommt es im Falle eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels darauf an, ob dieses jedenfalls bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingegangen wäre, ist im Hinblick auf eine elektronische Aktenführung bei Einreichung eines Dokuments in Papierform ein zusätzlicher Tag für dessen Überführung in eine elektronische Form zu berücksichtigen (Fortführung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 17 UF 192/24, - zitiert nach juris -, Rn. 43 und 46).(Rn.11) (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 16.04.2025 (21 F 41/25) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es im Falle eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels darauf an, ob dieses jedenfalls bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingegangen wäre, ist im Hinblick auf eine elektronische Aktenführung bei Einreichung eines Dokuments in Papierform ein zusätzlicher Tag für dessen Überführung in eine elektronische Form zu berücksichtigen (Fortführung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 17 UF 192/24, - zitiert nach juris -, Rn. 43 und 46).(Rn.11) (Rn.13) Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 16.04.2025 (21 F 41/25) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller (Kindesvater) und die Antragsgegnerin (Kindesmutter) sind die Eltern ihrer am 15.07.2009 geborenen Tochter L. Die elterliche Sorge für ihre Tochter haben sie aufgrund einer vor dem Jugendamt der Landeshauptstadt Schwerin am 06.08.2009 beurkundeten Erklärung gemeinsam ausgeübt. An der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge haben sie auch in ihrer am 13.02.2014 vor dem Amtsgericht Ludwigslust im Verfahren 13 F 467/11 geschlossenen Vereinbarung festgehalten. Mit Beschluss vom 16.04.2025 hat das Amtsgericht Schwerin (nachfolgend: Amtsgericht) die elterliche Sorge für L. - auf Antrag des Kindesvaters nach persönlicher Anhörung des Kindes, seiner Eltern, seines Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes - allein auf den Kindesvater übertragen. Der Beschluss vom 16.04.2025, dessen Rubrum das Amtsgericht mit einem weiteren Beschluss vom 22.04.2025 berichtigt hat, ist der Kindesmutter am 23.04.2025 zugestellt worden; die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ist am 24.04.2025 erfolgt. Am 24.04.2025 ist beim Amtsgericht ein von der Kindesmutter am 18.04.2025 unterschriebenes Schreiben eingegangen, mit dem sie in ihrer "Sorgeerklärung" erklärt, dass sie nicht damit einverstanden sei, das alleinige Sorgerecht auf den Kindesvater zu übertragen; sie akzeptiere, dass ihre gemeinsame Tochter L. zukünftig beim Kindesvater bleiben möchte; es solle aber weiterhin ein gemeinsames Sorgerecht bestehen. Der Schriftsatz ist vom Amtsgericht mit Verfügung vom 05.05.2025 an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden. Nachdem die Kindesmutter mit Verfügung vom 07.05.2025 gebeten worden war, spätestens bis zum 23.05.2025 klarzustellen, ob sie mit diesem Schriftsatz lediglich auf eine Verfügung des Amtsgerichts vom 15.04.2025 hat antworten wollen oder ob es sich bei diesem Schriftsatz um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.04.2025 handele, ist am 20.05.2025 (Dienstag) ein von der Kindesmutter unter dem 15.05.2025 unterschriebenes Schreiben beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit diesem teilt sie mit, dass das von ihr verfasste Schreiben vom 18.04.2025 sowohl als Antwort (auf die Verfügung) des Amtsgerichts vom 15.04.2025 als auch als Beschwerde gegen den ihr zustellten Beschluss vom 16.04.2025 anzusehen sei; wie aus ihrem Schreiben (vom 18.04.2025) ersichtlich, akzeptiere sie, dass ihre gemeinsame Tochter künftig beim Vater bleiben möchte; jedoch lege sie Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein, mit welchem dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht ohne einen ersichtlichen Grund und ohne ihre Zustimmung übertragen worden sei. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 26.05.2025 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unzulässig erscheine und daher gemäß § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen sein könnte. Der Kindesvater hat unter Bezugnahme auf diese Verfügung beantragt, die Eingabe der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Kindesmutter, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben von der ihnen mit dieser Verfügung eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden und ihr gegen die Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 1. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG und § 64 Abs. 1 FamFG); die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Darauf ist die Kindesmutter bereits mit der Rechtsbehelfsbelehrung unter dem ihr am 23.04.2025 zugestellten Beschluss zutreffend hingewiesen worden, so dass die Beschwerdefrist mit dem Ablauf des 23.05.2025 (Freitag) geendet hat. Die am 24.04.2025 erfolgte Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.04.2025 hat auf den Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist keinen Einfluss, weil sich die Beschwer der Kindesmutter bereits aus dem ihr am 23.04.2025 zugestellten Beschluss vom 16.04.2025 ergibt und dieser - auch ohne seine Berichtigung nach § 42 FamFG - bereits klar genug gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Beteiligten sowie eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2022, VIII ZR 233/20, juris Rn. 15, 16; BGH, Beschluss vom 06.05.2009, XII ZB 81/08, juris Rn. 8). Bis zum Ablauf des 23.05.2025 ist indes keine Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt worden, weil eine Beschwerde durch die Einreichung einer vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 und 4 FamFG) und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten muss, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG). a) Nach diesen Vorgaben hat die Kindesmutter mit ihrem am 24.04.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 18.04.2025 lediglich auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 15.04.2025 geantwortet, aber keine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt, mit dem die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter L. allein auf den Kindesvater übertragen worden ist. Eine Auslegung oder Umdeutung ihres Schreibens vom 18.04.2025 an das Amtsgericht in eine Beschwerde kommt hier nicht in Betracht, weil ihr der angefochtene Beschluss erst am 23.04.2025 zugestellt worden ist; das Verständnis eines Schriftsatzes als Rechtsbehelf oder Rechtsmittel ist nicht möglich, wenn der Beteiligte bei seiner Erstellung (noch) keinerlei Kenntnis vom Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung hat (vgl. etwa für den Fall des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil gemäß § 338 ZPO Herget in Zöller, ZPO, 35. Auflage [2024], § 340 ZPO Rn. 4; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage [2025], § 340 ZPO Rn. 7). Ihre als Antwort auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 15.04.2025 zu verstehende "Sorgeerklärung" lässt ein für eine Beschwerde erforderliches Begehren nach einer Überprüfung einer Entscheidung durch die nächste Instanz (vgl. dazu Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage [2023], § 64 FamFG Rn. 16) nicht erkennen. Aus den vorstehenden Gründen kann die Kindesmutter ihr Schreiben vom 18.04.2025 auch nicht nachträglich mit ihrem Schreiben vom 15.05.2025 zur Beschwerde bestimmen. b) Kann hiernach erst das Schrieben der Kindesmutter vom 15.05.2025 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.04.2025 verstanden werden, ist dieses jedoch nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (23.05.2025, 24:00 Uhr) beim Amtsgericht eingegangen. Der Eingang dieses Schreibens beim Oberlandesgericht am 20.05.2025 hat die Beschwerdefrist nicht gewahrt, weil die Beschwerde - wie oben ausgeführt - beim Amtsgericht einzulegen ist. Das Schreiben vom 15.05.2025 ist dort nach seiner Weiterleitung aber erst am 13.06.2025 eingegangen. 2. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann der Kindesmutter - ungeachtet des Umstandes, dass sie dies nicht beantragt hat - auch von Amts wegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen ist, die Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. § 17 Abs. 1 FamFG). Über das Rechtsmittel der Beschwerde und die dabei zu beachtende Form und Frist - insbesondere darüber, dass die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht einzulegen ist und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten muss, dass gegen ihn Beschwerde eingelegt wird - ist die Kindesmutter bereits mit der Rechtsbehelfsbelehrung unter dem angefochtenen Beschluss zutreffend und verständlich belehrt worden. Die Kindesmutter konnte und durfte auch nicht darauf vertrauen, dass ihr an das Oberlandesgericht adressiertes und hier am 20.05.2025 (Dienstag) eingegangenes Schreiben vom 15.05.2025 nach seiner Weiterleitung noch vor dem Ablauf der Beschwerdefrist (23.05.2025, 24:00 Uhr) beim Amtsgericht eingeht. a) Geht eine beim Amtsgericht einzulegende Beschwerde in einer Familiensache statt bei diesem beim Beschwerdegericht ein, ist sie zwar im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten. Geht die Beschwerde so rechtzeitig beim Beschwerdegericht ein, dass ihre fristgerechte Weiterleitung an das Amtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf ein Beteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Amtsgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2025, XII ZB 163/24, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 14.05.2014, XII ZB 689/13, juris Rn. 28). Das Beschwerdegericht muss eine bei ihm eingegangene Beschwerde jedoch nicht unter höchster Beschleunigung an das Amtsgericht weiterleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2025, XII ZB 163/24, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 576/23, juris Rn. 16). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges ist das Beschwerdegericht nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2017, VI ZB 37/16, juris Rn. 6). b) Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter am darauffolgenden Werktag vorgelegt wird; es entspricht dann weiter dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag umsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2025, XII ZB 163/24, juris Rn. 19; BGH Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 576/23, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21.02.2018, IV ZB 18/17, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 12.06.2013, XII ZB 394/12, juris Rn. 23). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann für einen beim unzuständigen Gericht eingegangenen Schriftsatz bei elektronischer Aktenführung davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsstelle diesen am Werktag nach seinem elektronischen Eingang beim Gericht bis zum Dienstschluss bearbeitet, der elektronisch eingegangene Schriftsatz sich an dem darauf folgenden Werktag im elektronischen Eingangsfach des zuständigen Richters befindet, von diesem an dem dann darauf folgenden Werktag bearbeitet wird und dessen Verfügung an dem wiederum darauf folgenden Werktag von der Geschäftsstelle bis Dienstschluss elektronisch umgesetzt wird, was bei einer elektronischen Aktenführung auch beim Amtsgericht zur Folge hätte, dass dieser dort noch an dem zuletzt genannten Tag eingehen würde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2025, 17 UF 192/24, juris Rn. 43, 46, das einem Richter in einer Familienabteilung eines Amtsgerichts zubilligt, die Eingänge in seinem elektronischen Eingangsfach erst am nächsten Werktag zu bearbeiten; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2011, 4 UF 26/11, juris Rn. 4). c) Selbst bei einem elektronischen Eingang des Schriftsatzes vom 15.05.2025 am 20.05.2025 (Dienstag) hätte dieser daher erst am 21.05.2025 (Mittwoch) von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts an den Richter weitergeleitet und am 22.05.2025 (Donnerstag) in dessen elektronischem Eingangsfach vorliegen müssen; es entspräche dann weiter einem ordentlichen Geschäftsgang, wenn eine vom Richter am 23.05.2025 (Freitag) verfasste Verfügung, den Schriftsatz vom 15.05.2025 an das Amtsgericht weiterzuleiten, die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts am Morgen des 26.05.2025 (Montag) erreicht hätte und von dieser an diesem Tag bis zum Dienstschluss elektronisch an das Amtsgericht weitergeleitet worden wäre. An diesem Tag war die Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen. d) Selbst wenn man für eine Weiterleitung einer Beschwerde im ordentlichen Geschäftsgang von einem Richter an einem Oberlandesgericht verlangen wollte, diese noch am Tag ihres Eingangs in seinem elektronischen Eingangsfach zu verfügen, würde dies hier keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Denn der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Schriftsatz vom 15.05.2025 beim Oberlandesgericht am 20.05.2025 noch in Papierform eingegangen ist. Da in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (EAktVO M-V) nach dem Stand der Technik in die elektronische Form zu übertragen sind, entspricht es einem ordentlichen Geschäftsgang, solche Schriftstücke zunächst einmal einzuscannen (vgl. dazu auch Abschnitt B.III.1 [Seiten 4 und 5] der Hausverfügung "Verfahrensanweisung Scannen" des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock [Stand: März 2025]). Dass ein solches Schriftstück noch am Tag seines Eingangs in die elektronische Form überführt wird, kann im ordentlichen Geschäftsgang nicht erwartet werden. Bei seiner Übertragung am Tag nach seinem Eingang (21.05.2025), hätte es sich im ordentlichen Geschäftsgang aber erst am 22.05.2025 im elektronischen Eingangsfach der Geschäftsstelle und am 23.05.2025 im elektronischen Eingangsfach des Richters befinden müssen. Selbst wenn dieser noch am 23.05.2025 (Freitag) die Weiterleitung der Beschwerde an das Amtsgericht verfügt hätte, hätte dessen Verfügung von der Geschäftsstelle - wie oben ausgeführt - erst am 26.05.2025 (Montag) abgearbeitet werden müssen und das Amtsgericht erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erreicht. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in seiner bis zum 31.05.2025 gültigen Fassung und § 63 Abs. 1 FamGKG.