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Beschluss

1 WF 306/12

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2012:0703.1WF306.12.0A
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Leitsätze
Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die vom Schuldner zu erteilen ist.(Rn.29) Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht auch Belege über die Höhe seines Einkommens vorlegen. Auskunft und Belege sind getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können; der Anspruch auf Vorlage von Belegen darf nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen.(Rn.30) Die Verurteilung zur Auskunft wird gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt. Dies gilt ebenso für eine Verurteilung zur Vorlage von Belegen, da die Belegpflicht vollstreckungsrechtlich als ergänzende und von der Vollstreckung nach § 888 ZPO mit abgedeckte Nebenpflicht eingestuft wird.(Rn.31)
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Erfurt vom 20.04.2012, Az. 34 F 543/11 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung über sein Einkommen aus - nicht selbständiger Tätigkeit im Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010; - aus Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Versicherungsauszahlung, Steuerrückerstattung der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009; - aus Renten oder sonstigen öffentlichen Leistungen für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010 und der Nichtvorlage von Belegen, nämlich - der Einnahme- Überschussrechnungen der Jahre 2007, 2008, 2009; - der Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen der Jahre 2007, 2008, 2009; - Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.11.2009; - Bankbescheinigungen, Dividendencoupons, Beteiligungsverträge, Ausschüttungsnachweise; - Mietverträge, Mietbücher und Zahlungsträger; - Versicherungsverträge und Versicherungsbelege ein Zwangsgeld in Höhe von 2500,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 50,- € ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in Höhe von 2500,- € zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Erfurt vom 20.04.2012, Az. 34 F 543/11 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung über sein Einkommen aus - nicht selbständiger Tätigkeit im Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010; - aus Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Versicherungsauszahlung, Steuerrückerstattung der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009; - aus Renten oder sonstigen öffentlichen Leistungen für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010 und der Nichtvorlage von Belegen, nämlich - der Einnahme- Überschussrechnungen der Jahre 2007, 2008, 2009; - der Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen der Jahre 2007, 2008, 2009; - Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.11.2009; - Bankbescheinigungen, Dividendencoupons, Beteiligungsverträge, Ausschüttungsnachweise; - Mietverträge, Mietbücher und Zahlungsträger; - Versicherungsverträge und Versicherungsbelege ein Zwangsgeld in Höhe von 2500,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 50,- € ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in Höhe von 2500,- € zu tragen. I. Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Amtsgericht mit dem am 11.04.2011 eingereichten Antrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 16.08.2011 verpflichtet, 1. Auskunft zu erteilen über sein Einkommen aus - nicht selbständiger Tätigkeit in dem Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010 - Kapitaleinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Versicherungsauszahlung, Steuerrückerstattung der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009; - Renten oder sonstigen öffentlichen Leistungen für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010. 2. hierüber Belege vorzulegen, nämlich - die Einnahme- Überschussrechnungen der drei Jahre 2007, 2008, 2009; - die Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen der Jahre 2007, 2008, 2009; - die drei Einkommensteuerbescheide der Jahre 2007, 2008, 2009; - Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010; - Bankbescheinigungen, Dividendencoupons, Beteiligungsverträge, Ausschüttungsnachweise; - Mietverträge, Mietbücher und Zahlungsträger; - Versicherungsverträge und Versicherungsbelege. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 14.12.2011 Auskunft über sein Einkommen im Jahre 2009 aus Arbeitsverdienst erteilt, mitgeteilt, dass er über Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung nicht verfügt und in der Anlage zur Auskunftserteilung die Abrechnung der Brutto-/Netto-Bezüge für Dezember 2009 vom 15.01.2010 mit den kumulierten Jahreswerten überreicht. Der Schuldner hat weiter mit Anwaltsschreiben vom 05.03.2012 seine Steuerbescheide für 2007, 2008 und 2009 überreicht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Schuldner sei durch den anliegenden Beschluss zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verurteilt worden. Unter dem 27.12.2011 sei der Schuldner auf die Unvollständigkeit seiner Auskunft hingewiesen und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen mit Fristsetzung zur Ergänzung der Auskunft aufgefordert worden. Jegliche Auskunft für den Zeitraum 01.01. – 30.09.2010 fehlte bisher. Es lägen auch keine Auskünfte hinsichtlich eventueller Einkünfte aus Kapital, Vermietung oder Verpachtung vor. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 02.02.2012 beantragt, gegen den Schuldner (Antragsgegner) ein Zwangsgeld in Höhe von 10000,- €, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, um ihn zur Erteilung der im Titel näher bezeichneten Auskunft anzuhalten. Das Amtsgericht Erfurt hat durch Beschluss vom 20.04.2012 gegen den Schuldner wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung über seine Einkünfte in der Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 bzw. für die Jahre 2007, 2008, 2009 gemäß Beschluss des Amtsgerichts Erfurt, Familiengericht vom 16.08.2011 (Az. 34 F 543/11) ein Zwangsgeld in Höhe von 2500,- € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einen Tag Zwangshaft angeordnet, wenn der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Auskunft erteilt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Schuldner sei nach Zustellung des Beschlusses seiner Pflicht zur Vornahme der Auskunftserteilung nicht vollumfänglich nachgekommen. Gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 20.04.2012, zugestellt am 04.05.2012, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 16.05.2012. Er führt an, die Auskunftserteilung für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2009 sei mit Schriftsatz vom 14.12.2011 durch Überreichung der Gehaltsabrechnung 2009 erfüllt. Er habe mit Schriftsatz vom 05.03.2012 vorgetragen, dass er außer den dort genannten 262,- € keine relevanten Kapitaleinkünfte als im Steuerbescheid genannt, erzielt habe. Gleiches gelte für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008. Die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 seien ebenfalls mit Schriftsatz vom 05.03.2012 sowohl dem Gericht als auch der Antragstellerin vorgelegt worden. Sie belegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und darüber hinaus ebenfalls keine weiteren Einkünfte. Im Übrigen werde durch Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Januar bis einschließlich September 2010 Auskunft über das Einkommen des Antragsgegners in dieser Zeit erteilt. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass von den monatlichen Einkünften des Antragsgegners 1000,- € zur Altersvorsorge an die Rentenversicherung gezahlt werden, ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge. Darüber hinaus sei das angedrohte Zwangsgeld unverhältnismäßig hoch. Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt an, die kumulierte Lohnabrechnung erfülle nicht die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung. Richtig sei, dass neben der Abrechnung Dezember 2009 auch die Einkommensteuerbescheide für 2007, 2008 und 2009 vorgelegt worden seien. Erst mit Schreiben vom 16.05.2012, somit erst nach Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses, habe der Bevollmächtigte des Antragsgegners dann die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Januar bis September 2010 und damit einen weiteren Teil der Auskunft erfüllt. Hinsichtlich der Belege Dezember 2009 bis September 2010 sowie der Einkommensteuerbescheide werde Teilerledigung der Auskunft erklärt. II. Nach Art. 111 Abs. 1 FGG- Reformgesetz finden auf Verfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 01.09.2009 eingeleitet worden sind, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung. Das vorliegende Verfahren ist am 11.04.2011 eingeleitet worden. Beim Verfahren zur Vollstreckung einer Endentscheidung -hier des Teilurteils vom 16.08.2011 - handelt es sich um ein selbständiges Verfahren i.S. des Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz. Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Vollstreckung nach den §§ 86 FamFG erfolgt, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend -über § 120 Abs. 1 FamFG im Ergebnis wiederum die Vorschriften der ZPO Anwendung finden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 1302-1303 m w N). Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes erst am 02.02.2012 gestellt und am 06.02.2012 beim Amtsgericht eingegangen ist. Die nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 793, 567 ZPO statthafte und insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Verpflichteten ist in der Sache überwiegend nicht begründet. Sie hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange (teilweise) Erfolg. Der Senat geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Verpflichtung des Antragsgegners in dem Beschluss vom 16.08.2011 auf Auskunftserteilung und Vorlage der im Einzelnen genannten Belege gerichtet ist. Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die nötig ist, damit der Berechtigte ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die grundsätzlich vom dem Schuldner der Auskunft persönlich abgegeben werden muss (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 8. Auflage, § 1, Rn. 1165). Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1580 S. 2, 1605 Abs. 1 S. 2 BGB auch Belege über die Höhe seines Einkommens vorlegen. Auskunft und Belege sind getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können. Allerdings darf der Anspruch auf Vorlage von Belegen nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen (Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rn. 1176). Die Verurteilung zur Auskunft wird gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt. Dies gilt ebenso für eine Verurteilung zur Vorlage von Belegen. Die Belegpflicht wird vollstreckungsrechtlich als ergänzende und von der Vollstreckung nach § 888 ZPO mit abgedeckte Nebenpflicht eingestuft (Wendl/Dose/ Schmitz, a.a.O., § 10, Rn. 354 unter Hinweis auf OLG München, FamRZ 1996, 307). Die Auskunftsverpflichtung hat der Antragsgegner durch die Schriftsätze vom 14.12.2011 und 05.03.2012 bisher nicht ansatzweise erfüllt. Mit dem Schriftsatz vom 14.12.2011 wurde nur die Gehaltsabrechnung für Dezember 2009 überreicht und die Einkünfte des Antragsgegners für das Kalenderjahr 2009 dargestellt. Der Schuldner hat weiter mit Anwaltsschreiben vom 05.03.2012 seine Steuerbescheide für 2007, 2008 und 2009 überreicht und mitgeteilt, er habe 2009 262,- € Kapitaleinkünfte erzielt. Gleiches gelte für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008. Die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 seien ebenfalls mit Schriftsatz vom 05.03.2012 sowohl dem Gericht als auch der Antragstellerin vorgelegt worden. Sie belegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und darüber hinaus ebenfalls keine weiteren Einkünfte. Der Auskunftsberechtigte hat Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglicht (vgl. nur BGH NJW 1983, 2243, 2244; OLG München, FamRZ 1996, 307; Wendl/Dose/Schmitz, a.a.O., § 10, Rn. 346). An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese „zu einem geschlossenen Werk zusammen zu fügen" (BGH, FamRZ 1983, 1232; Wendl/Dose/ Schmitz, a.a.O.). Die Streitfrage, ob der Auskunftspflichtige eine eigene schriftsätzliche Erklärung abgeben muss, hat der BGH zwischenzeitlich in dem Sinne entschieden, dass diese nicht die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfüllen muss. Sie kann auch durch einen Dritten als Boten erfolgen, muss aber aus sich heraus erkennen lassen, dass sie vollinhaltlich von dem Auskunftspflichtigen herrührt und verantwortet werden soll ( „meine Partei erteilt Auskunft zu den Einkommensverhältnissen wie folgt…“), vgl. Wendl/Dose/schmitz, a.a.O., § 10, Rn. 347. Soweit der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2011 und 05.03.2012 Belege und damit teilweise vor und teilweise nach Antragstellung auf Zwangsgeld vorgelegt hat, hat der Senat die unstreitige Überreichung der Unterlagen bei Neufassung des Tenors berücksichtigt. Die Höhe des vom Amtsgericht festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Dem Amtsgericht steht im Rahmen des Zulässigen, also unter Berücksichtigung eines Mindestbetrages von 5 € und eines Höchstbetrages von 25.000 € ein Ermessen zu. Doch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 63). Dabei kann der Wert der Hauptsache ein geeigneter Anhaltspunkt sein (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2000, 229). Auch ist die Hartnäckigkeit, mit welcher der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt, von Bedeutung (OLG Karlsruhe, a.a.O., auch OLG München, NJW-RR 1992, 704). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der Hartnäckigkeit des Schuldners, mit der er die vollständige Auskunftserteilung auch im Beschwerdeverfahren nicht erteilt hat, das festgesetzte Zwangsgeld angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der für die Rechtsanwaltsgebühren relevante Beschwerdewert (§ 25 Abs. 2 RVG) beträgt 500,00 €. Da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Gegenstandswert sich nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet, bestimmt er sich nach dem Interesse, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen, und entspricht deshalb dem Zwangsgeldbetrag (OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1258-1259). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).