Beschluss
1 WF 112/25
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2025:0708.1WF112.25.00
4Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Bestimmung des § 185 Abs. 4 FamFG greift nicht ein, wenn in einem Abstammungsverfahren der Restitutionsantrag nicht auf § 185 Abs. 1 FamFG, sondern auf § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 580 ZPO gestützt wird.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 13.01.2025, Az. 2 F 21/24, wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie eine Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestimmung des § 185 Abs. 4 FamFG greift nicht ein, wenn in einem Abstammungsverfahren der Restitutionsantrag nicht auf § 185 Abs. 1 FamFG, sondern auf § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 580 ZPO gestützt wird.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 13.01.2025, Az. 2 F 21/24, wird zurückgewiesen. 2. Eine Kostenentscheidung sowie eine Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst. In dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Meiningen geführten Verfahren 2 F 21/24 beantragt das am 20.03.2015 geborene Kind C. G., festzustellen, dass der Antragsgegner sein Vater ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag des Kindes zurückzuweisen. Am 25.03.2024 ist die Sache verhandelt worden. In der Sitzung hat das Familiengericht beschlossen, ein Abstammungsgutachten einzuholen. Laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena vom 16.05.2024 ist die Vaterschaft des Antragsgegners unter „der Bedingung, dass kein naher Verwandter des Antragsgegners als Vater in Betracht kommt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (d.h. praktisch) erwiesen“. Am 24.07.2024 hat das Familiengericht die Kindesmutter zur Frage vernommen, mit wem sie in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Am 23.10.2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Sömmerda den Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe aufgrund der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 03.09.2024 (Bl. 35 und 37 der Hybridakte) als Beteiligten vernommen. In dem Termin hat er bekundet, in der gesetzlichen Empfängniszeit dreimal Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gehabt zu haben. Er habe einen Bruder. Dieser habe noch nie Geschlechtsverkehr gehabt. Sein Bruder kenne die Kindesmutter auch nicht. Er selbst habe keine Zweifel, dass er biologischer Vater des Kindes sei. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 hat der Antragsgegner einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt. Die Begründung des VHK-Gesuchs hat er einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. In seinem Schriftsatz vom 28.10.2024 hat er geltend gemacht, nach der Geburt des Antragstellers habe Herr D. H. die Vaterschaft anerkannt. Er sei deshalb auch in der Geburtsurkunde vom 30.10.2015 als Vater eingetragen worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei sowohl der Kindesmutter als auch Herrn H. bekannt gewesen, dass dieser nicht der Vater des Antragstellers sein könne. So hätte Herr H. die Kindesmutter erst im schwangeren Zustand kennengelernt. Nach der Trennung der Kindesmutter und des Herrn H., die im Laufe des Jahres 2021 stattgefunden habe, seien sie auf die Idee gekommen, „Herrn H. als Vater austragen zu lassen“. Dementsprechend hätten sie vorsätzlich zur Umgehung der 2-Jahres-Frist des § 1600 b BGB wahrheitswidrig vorgetragen, Herr H. habe erst kürzlich von Zweifeln an seiner Vaterschaft erfahren. Nur aufgrund dieser Lüge habe das Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Meiningen, das unter dem Aktenzeichen 2 F 680/22 geführt worden sei, Erfolg gehabt. Der entsprechende Beschluss werde im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufzuheben sein, das „hiermit vorsorglich beantragt“ werde. Nach Ansicht des Antragsgegners sei das Vaterschaftsfeststellungsverfahren auszusetzen, bis das Wiederaufnahmeverfahren abgeschlossen sei. Das Familiengericht hat den VKH-Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung mit Beschluss vom 13.01.2025 abgelehnt. Aufgrund des gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens stehe mit einer posteriori Wahrscheinlichkeit von W > 99,9999% fest, dass der Antragsgegner Vater des Antragstellers sei. Unter der Bedingung, dass kein naher Verwandter des untersuchten Mannes als Vater in Betracht komme, sei die Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Da ein solcher naher Verwandter vorliegend nicht in Betracht komme, stehe die Vaterschaft des Antragsgegners aufgrund des Gutachtens fest. Der Hilfsantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2 F 680/22 habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 1 FamFG lägen nicht vor. Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 579 ff. ZPO seien nicht erfüllt. Die Bestimmung des § 579 ZPO sei nicht einschlägig. Es greife aber auch § 580 Nr. 3 ZPO nicht ein, auf den sich der Antragsgegner berufe. Dies sei darin begründet, dass der Antragsgegner die Notfrist von einem Monat (§ 580 ZPO) versäumt habe. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 21.01.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.02.2025, beim Amtsgericht Meiningen am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er verweist darauf, die richterliche Anhörung vor dem Rechtshilfegericht in Sömmerda habe am 23.10.2024 stattgefunden, sein VKH-Antrag sei aber schon am 22.10.24 beim Familiengericht in Meiningen vor der Beweisaufnahme eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags habe das Familiengericht übersehen, dass nach § 185 Abs. 4 FamFG die Bestimmung des § 586 ZPO keine Anwendung finde. Außerdem berufe er sich auf § 826 BGB. Die Kindesmutter habe seinen Vortrag nicht bestritten. Daher stehe fest, dass der Beschluss im Verfahren 2 F 680/22 durch Prozessbetrug erschlichen worden sei. Außerdem hätte der Antragsgegner am Verfahren 2 F 680/22 beteiligt werden müssen. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10.03.2025 dem Thüringer Oberlandesgericht Jena zur Entscheidung vorgelegt. Es treffe zwar zu, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22.10.2024 den VKH- Antrag gestellt habe. Er habe ihn aber erst mit Schriftsatz vom 28.10.2024 begründet. Zu diesem Zeitpunkt habe die beabsichtigte Rechtsverteidigung jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Da es sich um ein Amtsverfahren handele, komme es - anders als in einem Familienstreitverfahren - nicht darauf an, dass die Kindesmutter den Vortrag des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt habe. Der Antragsgegner sei im Übrigen im Verfahren 2 F 680/22 nicht zu beteiligen gewesen. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.03.2025 Gelegenheit eingeräumt, zu dem Rechtsmittel des Antragsgegners Stellung zu nehmen. Hiervon ist kein Gebrauch gemacht worden. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antragsgegner hat die sofortige Beschwerde auch innerhalb der Monatsfrist des § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den VKH-Antrag des Antragsgegners wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgelehnt. a) Zutreffend hat das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 10.03.2025 darauf abgestellt, dass die Erfolgsaussicht des VKH-Gesuchs erst nach Eingang der Begründung des VKH-Antrags beurteilt werden konnte. Am 28.10.2025 hat aber aufgrund des Abstammungsgutachtens, der Angaben der Kindesmutter und der eigenen Angaben des Antragsgegners im Termin vom 23.10.2025 festgestanden, dass der Antragsgegner biologischer Vater des Kindes ist. b) Ebenso zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass das Wiederaufnahmegesuch des Antragsgegners, das er im Rahmen seines Schriftsatzes vom 28.10.2025 gestellt habe, keine Aussicht auf Erfolg habe. aa) Auf die spezielle Wiederaufnahmebestimmung des § 185 Abs. 1 FamFG kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg berufen, da er kein derartiges Gutachten vorgelegt hat, es zudem angesichts des Ergebnisses des gerichtlichen Abstammungsgutachtens auch nicht vorlegen könnte und er zudem selbst bekundet hat, sicher zu sein, der biologische Vater des Antragsgegners zu sein. bb) Soweit er sich auf § 826 BGB beruft, ist dies für das Statusverfahren irrelevant. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung würde allenfalls das Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Kindesmutter sowie Herrn H. betreffen, nicht jedoch die Beziehung zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller. Ebenso irrelevant ist das - wegen § 172 FamFG auch inhaltlich unzutreffende - Argument des Antragsgegners, er hätte am Verfahren 2 F 680/22 beteiligt werden müssen. cc) Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass § 185 Abs. 4 FamFG die Klagefristen des § 586 ZPO für unanwendbar erklärt. Er übersieht jedoch, dass dies lediglich für den speziellen Wiederaufnahmegrund des § 185 Abs. 1 FamFG gilt. Diese Bestimmung ergänzt die in § 580 aufgezählten Restitutionsgründe, ohne damit jedoch die Möglichkeit einzuschränken, nach allgemeinen Regeln die Wiederaufnahme zu betreiben (OLG Stuttgart Beschl. v. 31.8.2018 - 17 UF 53/18, BeckRS 2018, 36181 Rn. 34, beck-online; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl. (2023), § 185 Rn. 1, beck-online). Konsequenterweise gilt deshalb der Ausschluss des § 586 ZPO auch nur für den Fall, dass nach § 185 Abs. 1 FamFG die Wiederaufnahme beantragt wird (BeckOK FamFG/Weber, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 185 Rn. 10 - 10b, beck-online; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, FamFG, 13. Aufl. (2022), § 185 Rn. 6, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2002 - 1 WF 8/02 -, BeckRS 2002, 30242051, beck-online; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Aufl. (2022), § 185 Rn. 7, beck-online; BeckOK ZPO/Fleck, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 586 Rn. 1, beck-online). Dem steht der Wortlaut des § 185 Abs. 4 FamFG nicht entgegen (so aber Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025, ZPO § 586 Rn. 4, beck-online). Systematisch betrachtet, bezieht sich der Absatz 4 von § 185 FamFG ausschließlich auf einen Antrag, der auf § 185 Abs. 1 FamFG gestützt wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO). Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO), sind nicht gegeben.