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Beschluss

17 UF 53/18

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0831.17UF53.18.00
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Leitsätze
1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren in Abstammungssachen.(Rn.47) 2. Ist ein Wiederaufnahmeantrag begründet und ist die ursprüngliche Entscheidung aufzuheben und eine neue Sachentscheidung zu treffen, kann die Entscheidung über die Wiederaufnahme und die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zusammen mit der neuen Sachentscheidung ergehen.(Rn.61) 3. Eine Heilung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das gemäß §§ 1598 Abs. 1, 1594 Abs. 2 BGB unwirksam ist, ist wegen einer teleologischen Auslegung des § 1598 Abs. 2 BGB nicht möglich, da die Anwendung des § 1598 Abs. 2 BGB ansonsten eine Doppelvaterschaft zur Folge haben würde.(Rn.70)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten B... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.02.2018, Az. 26 F 995/17 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 der Entscheidungsformel (Kostenentscheidung) des Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.02.2018 wie folgt gefasst wird: Die Antragstellerin sowie die Beteiligten B... und A... tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.02.2018, Az. 26 F 995/17, wird zurückgewiesen. 3. Die Beteiligte B... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren in Abstammungssachen.(Rn.47) 2. Ist ein Wiederaufnahmeantrag begründet und ist die ursprüngliche Entscheidung aufzuheben und eine neue Sachentscheidung zu treffen, kann die Entscheidung über die Wiederaufnahme und die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zusammen mit der neuen Sachentscheidung ergehen.(Rn.61) 3. Eine Heilung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das gemäß §§ 1598 Abs. 1, 1594 Abs. 2 BGB unwirksam ist, ist wegen einer teleologischen Auslegung des § 1598 Abs. 2 BGB nicht möglich, da die Anwendung des § 1598 Abs. 2 BGB ansonsten eine Doppelvaterschaft zur Folge haben würde.(Rn.70) 1. Die Beschwerde der Beteiligten B... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.02.2018, Az. 26 F 995/17 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 der Entscheidungsformel (Kostenentscheidung) des Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.02.2018 wie folgt gefasst wird: Die Antragstellerin sowie die Beteiligten B... und A... tragen die Gerichtskosten jeweils zu 1/3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.02.2018, Az. 26 F 995/17, wird zurückgewiesen. 3. Die Beteiligte B... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege eines Restitutionsantrags gegen das Vaterschaftsanfechtungsurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.1988, Az. 16 C 8952/88, in welchem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin nicht das eheliche Kind des Herrn R... ist. 1. a) Die Antragstellerin wurde am 29.10.1976 in Polen geboren; ihre Mutter, die Beteiligte B..., war zu diesem Zeitpunkt mit dem im Jahr 2012 verstorbenen Herrn R..., mit dem sie am 14.08.1971 die Ehe geschlossen hatte, verheiratet. Die Eheleute .../... haben ein älteres Kind namens A... ..., geboren am ...1971. Die Ehe der Beteiligten B... mit Herrn ... wurde am 15.07.1982 geschieden. Am 14.06.1985 heiratete die Beteiligte B... dann den Beteiligten A.... Beim Amtsgericht Stuttgart wurde im August 1988 eine Klage der Antragstellerin, vertreten durch das Jugendamt ... als Ergänzungspfleger, auf Feststellung ihrer Nichtehelichkeit mit der Begründung eingereicht, die Beteiligte B... und ihr damaliger Ehemann R... hätten schon seit 1974 getrennt gelebt, weshalb die Antragstellerin nicht das Kind des R... sein könne. Dem damaligen Beklagten R... war die Klage öffentlich zugestellt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.1988 gab die Beteiligte B... als Zeugin an, dass sie bereits seit Sommer 1974 von ihrem damaligen Ehemann R... getrennt lebe, sein derzeitiger Aufenthalt sei ihr unbekannt. Vater der Antragstellerin sei ihr jetziger Ehemann A.... Dieser hatte seine Vaterschaft bereits am 03.06.1988 beim Jugendamt ... anerkannt. Das Amtsgericht Stuttgart stellte mit Urteil vom 25.11.1988, Az. 16 C 8952/88, fest, dass die Antragstellerin, die damalige Klägerin, nicht das eheliche Kind des Beklagten R... sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass sich aus den überzeugenden Angaben der Kindesmutter und dem beurkundeten Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn ... ergebe, dass die Ehelichkeitsvermutung des § 1591 BGB (a. F.) hinsichtlich des Beklagten R... ausgeräumt sei. Da die Kindesmutter und der Beklagte seit 1974 keinen Kontakt mehr miteinander gehabt hätten, könne der Beklagte R... nicht der Vater der Klägerin sein. Die Antragstellerin hat von der damaligen Anfechtung der Ehelichkeit erst im März 2017 durch Einsicht in die Verfahrensakten des Amtsgerichts Stuttgart (Az.: 16 C 8952/88) erfahren. b) In dem mit Zustimmung des Beteiligten A... eingeholten Abstammungsgutachten des Klinikums ..., Institut für Pathologie, vom 08.06.2017, das die Antragstellerin bei Einleitung des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt hat, wurde nunmehr aufgrund der Ausschlusskonstellationen an verschiedenen Genorten festgestellt, dass es „praktisch ausgeschlossen“ sei, dass es sich bei dem Beteiligten A... um den leiblichen Vater der Antragstellerin handele. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte die Antragstellerin ein weiteres Gutachten des Klinikums ..., Institut für Pathologie, vom 08.01.2018 vor. Dieses Gutachten sah es als mit 99,191 % höchstwahrscheinlich an, dass es sich bei der Antragstellerin und A... um Vollgeschwister handle, dass es sich um Halbgeschwister handle, sei dagegen höchst unwahrscheinlich. 2. Die Antragstellerin trägt vor, das damalige Urteil des Amtsgerichts Stuttgart sei falsch und folglich aufzuheben. Seine Wirkungslosigkeit sei festzustellen. Die Zeugenaussage ihrer Mutter vor dem Amtsgericht Stuttgart sei falsch gewesen. So hätten sich die Eheleute ... nicht bereits im Jahr 1974 getrennt, sondern die Antragstellerin habe bis unmittelbar vor der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1984 mit ihrer Mutter und ihrem Vater, Herrn R..., sowie ihrem Bruder A... als Familie zusammengelebt. Auch die Behauptung ihrer Mutter im damaligen Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart, der Aufenthalt des Herrn R... sei ihr unbekannt, sei falsch gewesen. Nachdem nunmehr zwei neue Gutachten die Richtigkeit der früheren Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart erschüttern würden, liege ein Restitutionsgrund vor. Hätten die Gutachten schon in dem früheren Verfahren vorgelegen, hätte das Gericht die Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter für unglaubwürdig halten und die Vaterschaftsanfechtungsklage abweisen müssen. Aufgrund des begründeten Wiederaufnahmeantrags sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Hauptsache neu zu verhandeln. In diesem aufzunehmenden Verfahren gab die Antragstellerin die Erklärung ab: Die Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit vom 16.08.1988, Az. 16 C 8952/88, wird zurückgenommen. Nach Rücknahme des Antrags bleibe es bei der gesetzlichen Vermutung, dass der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratete Mann, d.h. Herr R..., der Vater der Antragstellerin sei. Das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten A... sei unwirksam. Die Antragstellerin hat beantragt: Es wird festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, 16 C 8952/88, vom 25.11.1988 wirkungslos ist. Höchstvorsorglich hat die Antragstellerin das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten A... angefochten und beantragt, festzustellen: Der Beteiligte A... ist nicht der Vater der am 29.10.1976 geborenen Antragstellerin. Die Beteiligten B... und A... sind dem Restitutionsantrag der Antragstellerin entgegengetreten. Die Beteiligte B... trägt vor, dass aus ihrer Sicht der Restitutionsantrag auf Lügen ihrer Tochter aufgebaut sei. Das Ergebnis des Abstammungsgutachtens, dass ihr Ehemann A... nicht der leibliche Vater der Antragstellerin sei, habe sie niedergeschmettert. Sie bleibe dabei, dass sie nach 1974 keine sexuellen Kontakte mit Herrn ... gehabt habe. Sie habe zwar in dem Zeitraum von 1975 bis Anfang 1976 auch Affären mit anderen Männern gehabt, sie sei sich aber sicher gewesen, dass ihr jetziger Ehemann, der Beteiligte A..., der Vater ihrer Tochter E... sei. Dass Herr R... (höchstwahrscheinlich) der Vater ihrer Tochter sein solle, sei nicht möglich. Wenn die Antragstellerin wirklich ein Kind von Herrn R... sei, dann habe die Zeugung nur ohne ihr (der Mutter) Bewusstsein durchgeführt werden können, was für sie unerträglich sei. Der Beteiligte A... trägt ebenfalls vor, dass der Restitutionsantrag auf Lügen der Antragstellerin aufgebaut sei; deren Mutter habe im Vorverfahren nicht gelogen. Er und seine Ehefrau seien sich beide sicher gewesen, dass die Antragstellerin die gemeinsame Tochter sei. 3. Das Amtsgericht Stuttgart hat durch Beschluss vom 19.02.2018 entschieden: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.1988 (Az. 16 C 8952/88) wird aufgehoben und seine Wirkungslosigkeit festgestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Amtsgericht ging davon aus, dass schon das Gutachten vom 08.06.2017 geeignet sei, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.1988 zu erschüttern, da anzunehmen sei, dass die Kenntnis des Ergebnisses dieses Gutachtens eine andere Entscheidung herbeigeführt hätte. Das Gutachten des Klinikums ... vom 08.01.2018 sei darüber hinaus in noch stärkerem Maße geeignet, das damalige Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.1988 zu erschüttern. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.1988 sei damit gemäß §§ 185, 48 FamFG, 590 ZPO aufzuheben und für wirkungslos zu erklären. Hierdurch werde das frühere Verfahren in die alte Prozesslage zurückversetzt. Aufgrund der jetzigen Klagerücknahme der damaligen Klägerin und jetzigen Antragstellerin sei das Verfahren nicht fortzuführen. Damit bleibe es bei der gesetzlichen Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, dass derjenige der Vater des Kindes ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, d.h. hier Herr R.... Aufgrund der Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB sei eine anderweitig abgegebene Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1598 Abs. 1 BGB von vorneherein unwirksam und gelte als nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung beruhe auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 FamFG. Sie entspreche auch billigem Ermessen nach § 81 FamFG. 4. Die Beteiligte B... hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass ihre letzte Stellungnahme vom 26.02.2018 vom Amtsgericht nicht mehr berücksichtigt worden sei, sowie dass ihre Angaben und die des Beteiligten A... durch das Amtsgericht insgesamt nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ihr Ehemann A... und sie seien beim damaligen Verfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart damit einverstanden gewesen, dass ein Blutgruppengutachten eingeholt wird. Wäre ein solches eingeholt worden, wären alle Beteiligte schon 1988 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Herr A... nicht der Erzeuger der Antragstellerin sein könne. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 5. Die Antragstellerin hat darüber hinaus selbst Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.02.2018 eingelegt. Diese sei ermessensfehlerhaft. Das Amtsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Feststellung der Nichtehelichkeit der Antragstellerin durch unwahre Angaben der Kindesmutter im damaligen Verfahren erwirkt worden und dass auch im Restitutionsverfahren seitens der Kindesmutter unwahr vorgetragen worden sei. Die Antragstellerin bezieht sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf ein Schreiben des Herrn A... vom 16.05.2018, wonach die Eheleute ... sich nicht im Jahr 1974 getrennt, sondern bis zum 27.04.1984 zusammengelebt hätten. Damit habe die Kindesmutter aufgrund groben Verschuldens Anlass für das Restitutionsverfahren gegeben, weshalb die Kindesmutter die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 2 FamFG alleine zu tragen habe. Die Antragstellerin beantragt: Die Kosten des Verfahrens hat die beteiligte Kindesmutter B... zu tragen. Die Beteiligte B... beantragt (sinngemäß), die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie selbst habe keine unwahren Angaben gemacht. Da sie seit April 1974 von Herrn R... getrennt gelebt habe, sei sie überzeugt gewesen, dass er auf keinen Fall der Erzeuger des Kindes sei. Der Stellungnahme ihres Sohnes A... tritt sie entgegen. Der Beteiligte A... hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. II. 1. Die Beschwerde der Kindesmutter ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. a) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens richtet sich gemäß § 48 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 580 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften. § 185 Abs. 1 FamFG ergänzt in Abstammungssachen die Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens um einen weiteren Restitutionsgrund (Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 185 FamFG Rn. 1; Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 185 FamFG Rn. 1). Nach § 185 Abs. 1 FamFG ist ein Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem positiv oder negativ (Keidel/Engelhardt, a. a. O., § 185 FamFG Rn. 3) über die Abstammung entschieden worden ist, auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.1988, Az. 16 C 8952/88, ist ein Beschluss, in dem rechtskräftig negativ über die Abstammung der Antragstellerin entschieden worden ist. Der Wiederaufnahmeantrag kann gemäß § 185 Abs. 2 FamFG auch von dem Beteiligten des Vorverfahrens gestellt werden, der - wie die Antragstellerin - in dem früheren Verfahren obsiegt hat. Eine Antragsfrist besteht für den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 185 Abs. 4 FamFG nicht (Kemper in Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 185 FamFG Rn. 11). Das Wiederaufnahmeverfahren wird nach den für das Hauptverfahren geltenden Verfahrensregeln durchgeführt (Ulrici in MüKoFamFG, 2. Aufl. 2013, § 48 FamFG Rn. 23). b) Der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin ist zulässig. Maßgebend für die Zulässigkeit des Antrags ist, ob die formalen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gemäß § 185 Abs. 1 FamFG vorliegen, d.h. ob ein neues Gutachten vorliegt und der Antragsteller unter Berufung darauf einen Wiederaufnahmegrund behauptet (Keidel/Engelhardt, a. a. O., § 185 FamFG Rn. 15). Neu ist ein Gutachten, wenn es so spät erstellt worden ist, dass es im Vorverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Ob in dem Vorverfahren ein anderes Gutachten eingeholt und verwendet wurde, ist unerheblich. Eine Wiederaufnahme ist daher auch möglich, wenn - wie hier - das neue Gutachten das erste überhaupt eingeholte Gutachten ist (BGH, FamRZ 1993, 943; Kemper a. a. O., § 185 FamFG Rn. 6). Indem die Antragstellerin das Gutachten des Klinikums ... vom 08.06.2017, aufgrund dessen der Beteiligte A... von der Vaterschaft zu der Antragstellerin praktisch ausgeschlossen ist, sowie das weitere Gutachten des Klinikums ... vom 08.01.2018, das es als mit 99,191 % höchstwahrscheinlich ansieht, dass es sich bei der Antragstellerin und A... um Vollgeschwister handelt, vorgelegt und behauptet hat, in dem früheren Verfahren wäre - möglicherweise - eine andere Entscheidung ergangen, wenn die neuen Gutachten bereits damals vorgelegt worden wären, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags erfüllt (BGH, FamRZ 2003, 1833). Für die Zulässigkeitsprüfung ist auch das erst im Laufe des Verfahrens vorgelegte Gutachten vom 08.01.2018 beachtlich, da es nach der Rechtsprechung ausreichend ist, dass ein Gutachten nachträglich eingereicht wird (BGH, FamRZ 1982, 690; Kemper a. a. O., § 185 FamFG Rn. 8). c) Der Wiederaufnahmeantrag der Antragstellerin ist begründet. Nach Bejahung der Zulässigkeit des Aufnahmeantrags ist zu prüfen, ob das neue Gutachten in der Tat allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet ist, die Richtigkeit der früheren Entscheidung zu erschüttern (BGH, FamRZ 2003, 1833). Ausreichend ist hierbei, dass die Möglichkeit besteht, dass das Gericht - bei Kenntnis dieses Gutachtens - anders entschieden hätte (BGH, FamRZ 1980, 880; FamRZ 1982, 690; Kemper in Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 185 FamFG Rn. 7). Wäre dem Amtsgericht Stuttgart in dem früheren Verfahren das Gutachten des Klinikums ... vom 08.01.2017 vorgelegt worden, hätte die naheliegende Möglichkeit bestanden, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte. Umso mehr gilt dies noch, wenn man zusätzlich das zweite Gutachten des Klinikums ... vom 08.01.2018 mitberücksichtigt. Nachdem die Antragstellerin während der Ehe der Beteiligten B... und des Herrn R... geboren worden ist, galt sie gemäß § 1591 BGB a. F. als eheliches Kind des R.... Das Amtsgericht hat sich in dem früheren Vaterschaftsanfechtungsverfahren - wie es in den Gründen des Urteils ausgeführt hat - auf die Angaben der als Zeugin vernommenen Kindesmutter B... verlassen, wonach diese bereits seit 1974, d.h. vor der Geburt der Antragstellerin, von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe und wonach Vater der Antragstellerin Herr A... sei. Weiter trug gemäß den Gründen des Urteils vom 25.11.1988 zur Überzeugungsbildung des Amtsgerichts noch das beurkundete Vaterschaftsanerkenntnis des Herrn A... bei. Vor diesem Hintergrund sah das Amtsgericht die Vermutung für eine Vaterschaft des Herrn R... als ausgeräumt an. Hätte dem Amtsgericht das Gutachten vom 08.01.2017 vorgelegen, wonach die Vaterschaft des A... praktisch ausgeschlossen ist, erscheint nicht denkbar, dass das Amtsgericht seine Entscheidung so, wie geschehen, getroffen hätte. Das vorliegende Vaterschaftsanerkenntnis wäre ohne Wert gewesen; die Aussage der als Zeugin vernommenen Kindesmutter wäre dann nicht geeignet gewesen, ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaftsvermutung zu Gunsten des Herrn R... auszuräumen. Hätte das Amtsgericht darüber hinaus noch das Ergebnis des Gutachtens des Klinikums ... vom 08.01.2018 berücksichtigt, wäre noch einzubeziehen gewesen, dass die Antragstellerin und Herr A... höchst wahrscheinlich denselben Vater haben. Dass Herr A... wiederum der Sohn des R... ist, wurde auch von der Beteiligten B... nie in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund spricht sehr viel dafür, dass die Antragstellerin ebenfalls von Herrn R... abstammt. Dass das Amtsgericht bei Kenntnis auch dieser Umstände dem Anfechtungsantrag der Antragstellerin stattgegeben hätte, erscheint nahezu ausgeschlossen. 3. a) Ist - wie hier - die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses des Vorprozesses gegeben, führt dies dazu, dass das frühere Verfahren wiederaufzunehmen ist. Die ursprüngliche Entscheidung ist - wie vom Amtsgericht zutreffend entschieden - aufzuheben und es ist nach Durchführung des Verfahrens in der früheren Sache - abhängig vom Ergebnis des Verfahrens - eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme und die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung kann hierbei zusammen mit der neuen Sachentscheidung über das frühere Verfahren ergehen (Kemper a. a. O., § 185 FamFG Rn. 13; Obermann in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder 27. Edition, Stand 01.07.2018, § 48 FamFG Rn. 46). b) Soweit - wie hier - ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, wird über das alte Verfahren von neuem verhandelt (vgl. § 590 ZPO). Die Verhandlung im Haupt- und Wiederaufnahmeverfahren bildet hierbei eine Einheit (Ulrici, a. a. O., § 48 FamFG Rn. 23). Die jetzige Antragstellerin (und damalige Klägerin) hat im ersten Rechtszug ihre Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit vom 16.08.1988, Az. 16 C 8952/88, zurückgenommen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 FamFG kann ein Antrag bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. Da hier die frühere Entscheidung aufzuheben und danach das Verfahren fortzuführen ist, liegt hier noch keine Endentscheidung vor. Die Rücknahme der Klage erfolgt hier vielmehr während des wieder aufgenommenen noch laufenden Verfahrens über die Vaterschaftsanfechtung. Demnach ist eine Zustimmung der übrigen Beteiligten zu der Rücknahme des Antrags nicht erforderlich. Mit der Antragsrücknahme endet das Vaterschaftsanfechtungsverfahren; einer Sachentscheidung des Amtsgerichts bedurfte es daher nicht mehr. Herr A... war entgegen der Auffassung der Beteiligten B... am hiesigen Verfahren nicht zu beteiligen, da es im hiesigen Verfahren ausschließlich um die Vaterschaft des Herrn R... zu der Antragstellerin geht. 4. Ist somit die Vaterschaft des Herrn R... nicht wirksam angefochten, bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, dass derjenige der Vater des Kindes ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, d.h. Herr R... . Die am 03.06.1988 erfolgte Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten A... ist unwirksam. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist gemäß §§ 1598 Abs. 1, 1594 Abs. 2 BGB unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Zwar sieht § 1598 Abs. 2 BGB eine Heilung eines Anerkenntnisses, das gegen § 1598 Abs. 1 BGB verstößt, vor, wenn nach der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen sind. Durch den Fristablauf nicht überwunden werden kann indes die Sperre des § 1594 Abs. 2 BGB, was sich aus einer teleologischen Auslegung des § 1598 Abs. 2 BGB ergibt. Denn solange eine anderweitige Vaterschaft besteht, kann eine Anerkennung nicht wirksam werden, da die Anwendung des § 1598 Absatz 2 BGB ansonsten eine nicht denkbare Doppelvaterschaft zur Folge haben würde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1561; OLG Rostock, FamRZ 2008, 2226; MüKoBGB/Wellenhofer BGB, 7. Aufl. 2017, § 1598 Rn. 25; BeckOGK/Balzer BGB, Stand: 01.08.2018, § 1598 Rn. 79). Einer Anfechtung des Anerkenntnisses bzw. einer gesonderten Feststellung, dass der Beteiligte A... nicht der Vater der Antragstellerin ist, bedarf es deshalb nicht. III. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kostenentscheidung ohne weiteres - auch isoliert - anfechtbar. Die in § 61 Abs. 1 S. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH, FamRZ 2013, 1876). 2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. a) Ist - wie hier - der Wiederaufnahmeantrag begründet, so wird die frühere Entscheidung einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung aufgehoben. In dem neuen Beschluss ist dann über die Kosten des früheren und des Wiederaufnahmeverfahrens einheitlich zu entscheiden (MüKoZPO/Braun ZPO, 5. Aufl. 2016, § 590 Rn. 15; BeckOK ZPO/Fleck ZPO, Stand 01.07.2018, § 590 Rn. 19; Musielak/Voit/Musielak ZPO, 15. Aufl. 2018, § 590 Rn. 10). b) Die Entscheidung über die Kosten richtet sich hier nicht - wie vom Amtsgericht angenommen- nach § 183 FamFG entsprechend. Die Regelung des § 183 FamFG gilt nicht, wenn ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft abgewiesen oder zurückgenommen wird. In diesen Fällen bleibt es dabei, dass gemäß den §§ 81, 83 FamFG eine Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (BeckOK FamFG/Weber FamFG, Stand 01.07.2018, § 183 Rn. 3). Die Überprüfung von Ermessensentscheidungen in der Beschwerdeinstanz beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher nur auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung zu überprüfen (BGH, FamRZ 2007, 893). Hier hat das Amtsgericht zwar darauf hingewiesen, dass die Kostenentscheidung auch billigem Ermessen nach § 81 FamFG entspreche, ohne hierzu aber weitere Ausführungen zu machen. Die angefochtene Entscheidung lässt keine Ermessensausübung erkennen, weshalb von einem Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs auszugehen ist, mit der Folge, dass das Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen hat. c) Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass es billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG entspricht, dass die Antragstellerin sowie die Beteiligten B... und A... die Gerichtskosten jeweils zu 1/3 tragen und dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden mit der Folge, dass die Antragstellerin die Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten selbst zu tragen hat. Beteiligte des Wiederaufnahmeverfahrens sind die Antragstellerin sowie die Beteiligten B... und A.... Nach Wiederaufnahme des früheren Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sind Beteiligte dieses Verfahrens gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 - 3 FamFG ebenfalls die Beteiligten B... und A.... Zwar ist die Antragstellerin, bezogen auf das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich, da ihr Wiederaufnahmeantrag begründet ist. Kostenrechtlich ist aber ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren dann nicht maßgebend, wenn es in dem wieder aufgenommenen Ausgangsverfahren zu keinem Erfolg des Wiederaufnahmeantragstellers, d.h. zu keiner anderweitigen Entscheidung im Ausgangsverfahren im Rahmen der Neuverhandlung kommt (BeckOK ZPO/Fleck § 590 Rn. 20). Hier kommt es zu überhaupt keiner neuen Sachentscheidung in dem wiederaufgenommenen Verfahren, da die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag zurückgenommen hat. Hierzu ist Folgendes zu beachten: Wäre die Antragstellerin mit ihrem Anfechtungsantrag erfolgreich gewesen, so hätte dies nicht zur Folge gehabt, dass die Beteiligten B... und A... die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt hätten. Vielmehr hätten dann gemäß § 183 FamFG die Antragstellerin sowie die Beteiligten B... und A... die Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen gehabt; außergerichtliche Kosten wären nicht zu erstatten gewesen. Wenn ein Antragsteller in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren durch eine streitige Endentscheidung unterliegt oder wenn er seinen Antrag zurücknimmt, kann er nicht besser stehen, als wenn sein Vaterschaftsanfechtungsantrag erfolgreich gewesen wäre. Es kommt dann - bei einer isolierten Betrachtung - in Betracht, dass der unterlegene Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; eine Aufteilung der Kosten zu gleichen Teilen ist allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei der gemäß § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung nicht ausgeschlossen. Für letzteres könnte hier insbesondere sprechen, dass keine isolierte Betrachtung anzustellen ist, sondern, wie von der Antragstellerin betont, auf die Umstände der Einleitung und Durchführung des damaligen Anfechtungsverfahrens mit abzustellen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält es der Senat für billigem Ermessen entsprechend, die Kosten zwischen den Beteiligten so aufzuteilen, wie oben ausgeführt. Dass die Kindesmutter die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens alleine trägt, wäre den Gesamtumständen nicht angemessen. Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht, das eine „Kostenaufhebung“ angeordnet hat, anordnen wollte, dass die Gerichtskosten von den drei Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen sind und dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Der Senat hat dies in seiner Entscheidung klargestellt. IV. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und - auch angesichts des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dass die Beteiligten B... und A... in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 nicht anwesend waren, ist hierbei unschädlich, nachdem beide Beteiligte dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt hatten, dass sie insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nach ihrer Auswanderung nach .../Frankreich zu einem Gerichtstermin in Deutschland nicht erscheinen können/wollen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen, nachdem sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist. Anhaltspunkte dafür, davon abzuweichen, dass derjenige die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels tragen „soll“, der es eingelegt hat, liegen nicht vor. Insbesondere führt zu keinem anderen Ergebnis, dass die Antragstellerin mit ihrer Kostenbeschwerde ebenfalls unterlegen ist. Ist ein gerichtlicher Beschluss bereits durch einen Beteiligten insgesamt angefochten worden und wird von einem anderen Beteiligten isoliert die Kostenentscheidung angefochten, wird hierdurch kein gesonderter Verfahrenswert für das Verfahren generiert. Gegenstand der Nachprüfung und Entscheidung eines Beschwerdeverfahrens ist die gesamte angefochtene Entscheidung im Rahmen des Verfahrensgegenstandes, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Dem Beschwerdegericht obliegt damit eine umfassende Prüfung der Entscheidung, einschließlich der Kostenentscheidung, die bereits von Amts wegen auf die Beschwerde der Beteiligten B... zu prüfen war (Sternal in Keidel/FamFG, 19. Aufl. 2017, § 68 Rn. 42). Dass der Senat es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts (in der klarstellenden, modifizierten Form) belässt, führt nicht dazu, dass die Antragstellerin einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 47 FamGKG. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).