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Beschluss

1 Ws 41/10

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2010:0223.1WS41.10.0A
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Leitsätze
1. Keine erweiterte Darlegungslast des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf die Gründe für seine und eines Zeugen Bereitschaft zur Aussage nach früherem Schweigen.(Rn.20) (Rn.21) 2. Hat ein Verurteilter in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, ist er im Wiederaufnahmeverfahren nicht verpflichtet, besondere Ausführungen zur Geeignetheit der in seiner jetzigen Aussage zu erblickenden neuen Tatsache zu machen. Dies folgt daraus, dass einem Beschuldigten aus dem Gebrauch seiner Aussagefreiheit keine Nachteile entstehen dürfen.(Rn.20) 3. Entsprechendes gilt für die Aussage eines Zeugen, der bisher von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die einfache Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine erweiterte Darlegungslast des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf die Gründe für seine und eines Zeugen Bereitschaft zur Aussage nach früherem Schweigen.(Rn.20) (Rn.21) 2. Hat ein Verurteilter in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, ist er im Wiederaufnahmeverfahren nicht verpflichtet, besondere Ausführungen zur Geeignetheit der in seiner jetzigen Aussage zu erblickenden neuen Tatsache zu machen. Dies folgt daraus, dass einem Beschuldigten aus dem Gebrauch seiner Aussagefreiheit keine Nachteile entstehen dürfen.(Rn.20) 3. Entsprechendes gilt für die Aussage eines Zeugen, der bisher von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde und die einfache Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen. I. Durch Urteil des Landgerichts Gera vom 28.12.2007 (Az.: 110 Js 35574/07 1 Ks) wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Auf die Revision des Verurteilten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.09.2008 das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwarf die weitere Revision als offensichtlich unbegründet. Durch Urteil des Landgerichts Gera vom 05.05.2009 (110 Js 35574/07 9 Ks) sah das Landgericht Gera davon ab, die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten, da die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 StGB nicht vorliegen würden. Der Verurteilte befand sich im vorliegenden Verfahren seit seiner Festnahme am 17.01.2007 in Untersuchungshaft und verbüßt seit dem 05.09.2008 die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Jahren, derzeit in der JVA D. Mit Schriftsatz vom 16.06.2009 hat der Verurteilte über seinen Verteidiger beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig zu erklären, den Aufschub der Strafvollstreckung anzuordnen und ihm Rechtsanwalt M für das Wiederaufnahmeverfahren als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe in dem gegen den gesondert Verfolgten N anhängigen Strafverfahren am 11.03.2009 in der Hauptverhandlung als Zeuge ausgesagt. Nach eindringlicher Belehrung durch den Vorsitzenden habe er bekundet, er habe, ebenso wie der gesondert Verfolgte N zunächst beabsichtigt, den Geschädigten S zu berauben. Auf dem Weg zum Tatort habe er für sich jedoch beschlossen, von einer Raubtat Abstand zu nehmen und dem S nur eine „Abreibung“ zu erteilen. Dies habe er N gegenüber zwar nicht geäußert, seine an diesen gerichteten Worte „Es reicht!“ seien aber so zu verstehen, dass er, S, das Ziel der Tat – und mehr als das – erreicht habe, nachdem der N auf den S geschossen hatte. Außerdem habe er sich nach der Tat zu der Zeugin S in deren damalige Wohnung begeben und habe ihr erzählt, dass er den S nicht habe berauben wollen. Auf der Fahrt zum Tatort habe er sich anders entschieden, weil ihm das strafrechtliche Risiko einer neuen Raubtat zu groß erschienen sei. Die Zeugin S, die im Hauptverfahren gehört wurde, jedoch von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hatte, sei bereit, diese Aussage in einem neuen Verfahren zu bestätigen. Aufgrund dieser neuen Tatsachen und Beweismittel werde es in einem Wideraufnahmeverfahren möglich sein zu beweisen, dass er entweder vom versuchten schweren Raub gem. § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten sei oder dass er von vornherein nur eine Körperverletzung geplant habe. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 02.12.2009 verwarf das Landgericht Erfurt den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Hinsichtlich seiner geänderten Einlassung genüge der Wiederaufnahmeantrag der für einen solchen Fall stehenden erwartenden Darlegungspflicht nicht. Dies gelte sowohl für seine geänderte Einlassung als auch für das geänderte Aussageverhalten der Zeugin Verena S. Im Übrigen seien die behaupteten neuen Tatsachen nicht geeignet, ernste Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung durch das Landgericht Gera vom 28.12.2007 zu begründen. Gegen diesen seinem Verteidiger am 28.12.2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner beim Landgericht Erfurt am 03.01.2010 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage. Zu dem Rechtsmittel hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 04.02.2010 mit dem Antrag Stellung genommen, dieses als unbegründet zu verwerfen. Zu der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Verurteilten und seinem Verteidiger nochmals rechtliches Gehör gewährt. II. Das von dem Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 02.12.2009 eingelegte Rechtsmittel ist – soweit es sich gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiederaufnahme und gegen die Ablehnung seines Antrags auf Vollstreckungsunterbrechung richtet – als sofortige Beschwerde gem. § 372 Abs. 1 StPO statthaft und auch zulässig, insbesondere fristgerecht, § 311 Abs. 2 StPO, eingelegt worden. Soweit es sich gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung für das Wiederaufnahmeverfahren richtet, ist das Rechtsmittel als einfache Beschwerde gem. § 304 StPO statthaft (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 364 Rn. 9 und § 364b Rn. 11) und ebenfalls zulässig (§ 306 StPO) eingelegt worden. 1. Die sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Antrages des Verurteilten auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Landgerichts Gera vom 28.12.2007 i.V.m dem Urteil des Landgerichts Gera vom 05.05.2009 abgeschlossenen Verfahrens hat keinen Erfolg. Der Wiederaufnahmeantrag vom 16.06.2009 wendet sich ausdrücklich nur gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Aufgrund der erfolgten tateinheitlichen Verurteilung ist aber eine Beschränkung insoweit nicht möglich (und auch nicht vorgenommen), so dass der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens insgesamt begehrt. Der Verurteilte erstrebt die Verurteilung aufgrund eines milderen Gesetzes. Nach § 359 Nr. 5 StPO kann die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt werden, wenn der Verurteilte neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die geeignet sind, für sich genommen oder i.V.m. den früher erhobenen Beweisen zu seinem Freispruch oder jedenfalls einer milderen Bestrafung zu führen. Der angefochtene Beschluss geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der aus § 359 Nr. 5 StPO gestützte Antrag nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Dabei nimmt das Landgericht zunächst richtig an, dass es sich bei der geänderten Einlassung des Verurteilten, wie sie sich in der Vernehmung des Verurteilten als Zeuge im Verfahren gegen den gesondert Verfolgten N widerspiegelt und in der Bereitschaft der Ehefrau des Verurteilten, in einem neuen Strafverfahren gegen ihren Ehemann als Zeugin vom Hörensagen auszusagen, um neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO handelt. Darüber hinaus ist die Zeugin S, die in der Hauptverhandlung gegen den Verurteilten von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hatte, auch ein neues Beweismittel (vgl. HK-Temming, StPO, 4. Aufl., § 359 Rdnr. 21; KK-Schmidt, StPO, 6. Aufl., § 359 Nr. 29). Entgegen der Annahme des Landgerichts im angefochtenen Beschluss bestand aber für den Verurteilten keine besondere Darlegungspflicht hinsichtlich der neuen Tatsachen und Beweismittel. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass den Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren eine besondere Darlegungspflicht bei widersprüchlichem Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten trifft (Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 56ff.) Dies ist hinsichtlich des Verurteilten insbesondere der Fall, wenn dieser ein früheres Geständnis widerruft. Gleiches gilt, wenn neue Tatsachen angegeben werden, die mit der Einlassung in der Hauptverhandlung nicht zu vereinbaren sind, etwa wenn der Verurteilte sich damals an jetzt genannte Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermochte. Die vorliegende Fallgestaltung stellt insoweit aber einen Sonderfall dar. Macht der Antragsteller in der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch, ist er im Wiederaufnahmeverfahren nicht verpflichtet, besondere Ausführungen zur Geeignetheit der neuen Tatsache zu machen (LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 359 Rn. 182). Dies folgt daraus, dass einem Beschuldigten aus dem Gebrauch seiner Aussagefreiheit, einem grundlegenden Recht im Strafverfahren, keine Nachteile entstehen dürfen. Die Gründe, warum ein Beschuldigter im Strafverfahren nicht aussagt, können vielfältig sein und müssen nicht offengelegt werden. Entsprechendes gilt für die Aussage einer Zeugin, die bisher von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 52 StPO, Gebrauch gemacht hat. Die neuen Tatsachen sind jedoch, wie der angefochtene Beschluss zutreffend feststellt, nicht geeignet, den Schuldspruch des rechtskräftigen Urteils in Frage zu stellen.