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Urteil

1 Ss 242/09

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2010:0603.1SS242.09.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das eine Verwerfung nach § 412 StPO aufhebende Berufungsurteil:(Rn.9) 2. Es ist nicht ausreichend, wenn die Revision der Staatsanwaltschaft unter Angabe von Tatsachen ausführt, das Gericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt.(Rn.18) 3. Soweit in der Rechtsprechung bei einer Revision des Angeklagten an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 412 StPO bzw. des § 329 Abs. 1 StPO geringere Anforderungen als sonst bei Verfahrensrügen üblich gestellt werden, sind diese Grundsätze nicht zu übertragen, denn es geht nicht um die Ermöglichung der Entscheidung in der Sache, insbesondere beim ersten Zugang zum Gericht, sondern um die Bestätigung eines Verwerfungsurteils nach § 412 StPO.(Rn.18)
Tenor
Die Revision wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das eine Verwerfung nach § 412 StPO aufhebende Berufungsurteil:(Rn.9) 2. Es ist nicht ausreichend, wenn die Revision der Staatsanwaltschaft unter Angabe von Tatsachen ausführt, das Gericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt.(Rn.18) 3. Soweit in der Rechtsprechung bei einer Revision des Angeklagten an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 412 StPO bzw. des § 329 Abs. 1 StPO geringere Anforderungen als sonst bei Verfahrensrügen üblich gestellt werden, sind diese Grundsätze nicht zu übertragen, denn es geht nicht um die Ermöglichung der Entscheidung in der Sache, insbesondere beim ersten Zugang zum Gericht, sondern um die Bestätigung eines Verwerfungsurteils nach § 412 StPO.(Rn.18) Die Revision wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. I. Dem Angeklagten liegt zur Last, sich im Zeitraum von 2003 bis 2006 durch insgesamt 8 selbständige Handlungen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts, der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig gemacht zu haben. Das Amtsgericht Gera erließ deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 16.12.2007 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten und setzte gegen ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 € fest. Nachdem der Angeklagte am 19.12.2007 Einspruch eingelegt hatte, bestimmte das Amtsgericht Gera Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.05.2008. Da zum Termin zur Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch der (Pflicht-) Verteidiger des Angeklagten mit schriftlicher Vollmacht versehen zum Hauptverhandlungstermin erschienen waren, verwarf das Amtsgericht Gera den Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Gera vom 16.12.2007 auf Kosten des Angeklagten. Gegen dieses Verwerfungsurteil, welches vollständig begründet dem Angeklagten und seinem Verteidiger jeweils am 17.05.2008 zugestellt wurde, legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17.05.2008 „Widerspruch“ ein. Auf den als Berufung auszulegenden Widerspruch des Angeklagten bestellte die zuständige 7. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen dem Angeklagten mit Beschluss vom 21.07.2008 einen neuen Pflichtverteidiger unter Entpflichtung des bisherigen. Im Ergebnis der Berufungshauptverhandlung vom 06.05.2009 wurde auf die Berufung des anwesenden Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 07.05.2008 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2009, eingegangen beim Landgericht Mühlhausen am 07.05.2009, legte die Staatsanwaltschaft Mühlhausen Revision gegen das Urteil vom 06.05.2009 ein. Nachdem das Urteil vom 04.06.2009 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, begründete diese die Revision mit Verfügung vom 30.06.2009, eingegangen beim Landgericht Mühlhausen am 01.07.2009. Mit der Revision wird allein die Verletzung des Verfahrensrechts, der Bestimmung des § 412 StPO, gerügt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 26.04.2010 beantragt, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 06.05.2009 aufzuheben sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Gera vom 07.05.2008 als unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 333 StPO statthafte Revision der Staatsanwaltschaft ist form- und fristgerecht eingelegt sowie ebenso begründet worden. Die Revision ist jedoch unzulässig. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Verfahrensrüge, dass das Landgericht in seiner Entscheidung den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 412 Satz 1 StPO verkannt habe. Die von der Kammer gegebene Begründung trage die Annahme eines genügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Gera vom 07.05.2008 nicht. Diese Rüge ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden. Im Fall der Berufung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO prüft das Berufungsgericht, ob das Amtsgericht das Ausbleiben des Angeklagten zu Recht als nicht genügend entschuldigt bewertet hat. Dabei hat das Berufungsgericht neu vorgebrachte Entschuldigungsgründe und auch neue Tatsachen zu berücksichtigen. Die Frage, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt war, ist im Strengbeweisverfahren zu klären (KK, StPO, 6. Aufl., § 412 Rn. 18 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 412 Rn. 10). Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der zutreffenden Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der genügenden Entschuldigung ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden. Er darf sie weder in Frage stellen noch im Freibeweisverfahren ergänzen (siehe BGHSt 28, 384, 387; Senatsbeschluss vom 31.01.2006, 1 Ss 306/04 und vom 06.03.2008, 1 Ss 362/06, jeweils bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 329 Rn. 48 m.w.N.). Der Revisionsführer hat dem Revisionsgericht die Kenntnis dieser tatsächlichen Feststellungen zu vermitteln; er muss vortragen, welchen Sachverhalt das Landgericht festgestellt hat, indem er den diesbezüglichen Inhalt des Berufungsurteils in der Revisionsbegründung mitteilt oder durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge das Revisionsgericht in die Lage versetzt, vom Inhalt des Berufungsurteils unmittelbar Kenntnis zu nehmen. Insoweit gelten die Anforderungen, die auch im Rahmen anderer Verfahrensrügen, zu deren Beurteilung es auf den Inhalt des angefochtenen Urteils ankommt, an die Revisionsbegründung gestellt werden (vgl. BGH, StraFo 2008, 332; BGHSt 36, 384, 385; BGH StV 1982, 55; Beschluss des Senats vom 06.03.2008, 1 Ss 362/06, bei juris). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht gerecht. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend ausschließlich die Verfahrensrüge der Verletzung des § 412 StPO erhoben. Die Gründe des Urteils, die in Verbindung mit weiteren Umständen eine Überprüfung des Rügevorbringens erst ermöglichen, werden dabei nur ansatzweise mitgeteilt. Durch das Fehlen der Sachrüge darf sie der Senat nicht selbst zur Kenntnis nehmen. Dadurch kann der Senat allein anhand der Revisionsbegründung nicht überprüfen, ob unter den konkreten Umständen das Fernbleiben wegen des Streits um den Pflichtverteidiger einen Entschuldigungsgrund darstellen konnte oder ob dies nicht der Fall war. Es ist lediglich zu erahnen, dass es zwischen Amtsgericht und Angeklagtem eine Auseinandersetzung wegen des Pflichtverteidigers gab, der Angeklagte deshalb nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist und das Amtsgericht den Einspruch deshalb verworfen hat, ohne vorher das Beschwerdegericht einzuschalten. Wesentliche entscheidungserhebliche Aussagen dazu fehlen jedoch. Der Wortlaut bzw. der wesentliche Inhalt der Schreiben des Angeklagten vom 24. und 28.04.2009, in denen es um die Frage der Pflichtverteidigung gegangen sein soll, wird nicht mitgeteilt. Zu dem zur Frage der Verteidigungsproblematik wesentlichen sonstigen Verfahrensablauf, der in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 26.04.2004 Erwähnung findet, trägt die Revisionsbegründung nichts vor. Wann und wie das Amtsgericht ggf. welche Anträge des Angeklagten beschieden hat, wird nicht erläutert. Der Senat kann so nicht bewerten, ob das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung, der gerade bei Anwendung des § 412 StPO weit auszulegen ist, da diese Vorschrift im Strafbefehlsverfahren den ersten Zugang zum Gericht regelt (vgl. BVerfG NStE Nr. 24 zu § 44 StPO zum Wiedereinsetzungsverfahren beim Einspruch gegen einen Strafbefehl; OLG Karlsruhe VRS 89, 130; OLG München NStZ-RR 2006, 20, 21), zutreffend ausgelegt hat. Soweit die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft auf Rechtsprechung verweist, derzufolge es zur Begründung der Verfahrensrüge gegen ein die Verwerfung nach § 412 StPO aufhebendes Berufungsurteil ausreiche, wenn die Revision (der Staatsanwaltschaft) unter Angabe von Tatsachen ausführe, das Gericht habe den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt, trifft das den vorliegenden Fall nicht. Denn diesen Entscheidungen liegen sämtlich Revisionen des Angeklagten, nicht – wie hier – der Staatsanwaltschaft zugrunde (siehe OLG München NStZ-RR 2006, 20; OLG Brandenburg NStZ 1996, 249; OLG Düsseldorf VRS 78, 129; OLG Köln StV 1989, 53; OLG Schleswig SchlHA 2002, 171; OLG Düsseldorf StV 1984, 148, 149). Wohl im Interesse der Ermöglichung einer Sachentscheidung sahen sich die zitierten Gerichte veranlasst, an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 412 StPO bzw. des § 329 Abs. 1 StPO geringere Anforderungen als sonst bei Verfahrensrügen üblich (gegen diese Rechtsprechung, soweit sie § 329 Abs. 1 StPO betrifft, etwa Senatsbeschluss vom 06.03.2008, 1 Ss 362/06, bei juris) zu stellen. Vorliegend handelt es sich hingegen um die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, ein Verwerfungsurteil nach § 412 StGB zu bestätigen; es geht also nicht um die Ermöglichung einer Entscheidung in der Sache. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Geltung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten – einzuschränken. Die Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.