OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 391/12

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2013:0402.1WS391.12.0A
2mal zitiert
8Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Tatsachen, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, als "neu" im Sinne von § 359 Nr. 5 StGB angesehen werden und eine Wiederaufnahme rechtfertigen können.(Rn.39) (Rn.43)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Tatsachen, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, als "neu" im Sinne von § 359 Nr. 5 StGB angesehen werden und eine Wiederaufnahme rechtfertigen können.(Rn.39) (Rn.43) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten verworfen. I. Durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16.12.2008 (Az. 980 Js 38107/06 1 Ks) wurde der Antragsteller des Mordes (an F... K...) und der gefährlichen Körperverletzung (zum Nachteil der Zeugin J... S...) schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, für die eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt wurde, erlangte maßgebliche Bedeutung bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB. Das Urteil ist seit dem 28.11.2009 rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des - beide Taten abstreitenden - Angeklagten mit Beschluss vom 27.11.2009 verworfen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts würgte der Angeklagte im Rahmen eines Beziehungsstreites am 5.9.2004 die Zeugin S... in ihrer Wohnung so stark, dass sie erhebliche Atemnot erlitt, „Sternchen sah“, zunehmenden Druck auf den Ohren, Schwindelgefühle, Glühen des Kopfes spürte und Angst um ihr Leben hatte. Wegen der Feststellungen zu dem Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung im Einzelnen sowie der zugrundeliegenden Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Ziffer II.1. und III.1. der Urteilsgründe (S. 10-16 und 23-53 des Urteils vom 16.12.2008, Bd. XI Bl. 1707-1713 und 1720-1750 d. A.) Bezug genommen. Schon im erstinstanzlichen wie auch im Revisionsverfahren war u. a. die Glaubwürdigkeit der Zeugin J... S... - als einziger unmittelbarer Tatzeugin für die zu ihrem Nachteil begangene Körperverletzung - zentraler Streitgegenstand, der zum Anlass für eine Reihe von Beweisanträgen und Beweiserhebungen sowie entsprechenden, letztlich erfolglosen Revisionsrügen des Verurteilten genommen wurde. Während der Verteidiger Rechtsanwalt T im Rahmen einer Verfahrensrüge die rechtsfehlerhafte Ablehnung des von Rechtsanwalt E... am 29. Verhandlungstag (25.2.2008) gestellten, 32 Seiten umfassenden Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin J... S... beanstandet hatte, war im Rahmen der von Rechtsanwalt E... näher ausgeführten Sachrüge umfassend die Beweiswürdigung der erkennenden Kammer hinsichtlich der Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin angegriffen worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.10.2011 hat der Verurteilte die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von J... S... verurteilt wurde. Mit dem auf das Vorliegen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrag strebt er seinen Freispruch und den Wegfall der Sicherungsverwahrung an. In dem umfangreichen, ca. 160 Seiten umfassenden Antragsschriftsatz beruft sich der Antragsteller - nach Darstellung erstinstanzlicher Verfahrensabläufe - auf eine Reihe von Zeugen, die in der Hauptverhandlung zwar bereits vernommen wurden (G..., M..., S..., K..., P..., G..., D..., B..., U... N..., W... N..., K..., Dr. St... und D...), deren Angaben jedoch bei der Urteilsfindung offenkundig unberücksichtigt geblieben seien. Die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen seien ungeachtet ihres Bekanntwerdens in der Hauptverhandlung neu, weil sie im Urteil keine oder nur teilweise Erwähnung gefunden hätten, obwohl sie insgesamt geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Zeugin J... S... zu erschüttern, und deshalb zwingend in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern gewesen wären. Entsprechendes gelte für weitere Aussageinhalte (insbesondere der Zeugen J... und C... S... sowie S...) und Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung, die in das Wissen der als neue Beweismittel benannten Zeugen H... (Richter am Landgericht und Berichterstatter) sowie E... (Rechtsanwalt und Verteidiger des Angeklagten) gestellt werden. Unter weiterer Berücksichtigung der von den als neue Beweismittel benannten Zeugen St..., K... und K... zu erwartenden Angaben sei eine solche Vielzahl von Widersprüchen in und zu den Angaben der Zeugin J... S... festzustellen, dass deren Glaubwürdigkeit insgesamt erschüttert und der Angeklagte freizusprechen sei. Unter Beweis gestellt seien insbesondere widersprüchliche bzw. den Angaben anderer Zeugen widersprechende Angaben der Zeugin - über den genauen Platz des angeblichen Angriffs in ihrer Wohnung (Bett oder Boden), - über den genauen Ort, an dem sich ihre Tochter während des Angriffs aufhielt und ob diese geweint oder geschlafen habe, - über die genaue Tatzeit und die (zeitlichen) Abläufe nach der eigentlichen Tat (wie z. B., wann und mit wem sie erstmals wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt sei oder wie sie wieder in den Besitz eines dem Antragsteller überlassenen Wohnungsschlüssels gekommen sei), - zur Dauer der Sichtbarkeit ihrer Verletzungen bzw. Würgemale, - zu damaligen (erfolgten bzw. nicht erfolgten) Äußerungen gegenüber Freundinnen u. a. über Beziehungsfragen, - zur behaupteten endgültigen Trennung von dem Antragsteller nach dem angeblichen Angriff am 5.9.2004, die durch das unter Beweis gestellte gemeinsames Auftreten mit dem Antragsteller bei mindestens zwei späteren Gelegenheiten - Ende September 2004 (Elektronikfachgeschäft) und Oktober 2004 (bei den Eltern des Antragstellers) - widerlegt werde. Wegen der Einzelheiten muss auf den Schriftsatz vom 17.10.2011 sowie die ergänzenden und erläuternden Schriftsätze vom 16.3.2012, 12.11.2012 und 1.2.2013 verwiesen werden. Mit Beschluss vom 24.8.2012 hat das Landgericht Gera den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 359 Nr. 5 StPO nicht vorlägen. Die in das Wissen der bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (G..., M..., S..., K..., P..., G..., D..., B..., U... N..., W... N..., K..., Dr. St... und D...) gestellten Tatsachen seien nicht neu. Entsprechendes gelte, soweit durch die Zeugen H... (Richter am Landgericht) und E... (Verteidiger) Aussagen von weiteren Zeugen, nämlich J... S..., C S... und F S..., welche diese in der Hauptverhandlung getätigt und die im Urteil keine Erwähnung gefunden hätten, sowie damit zusammenhängende Prozesshandlungen bestätigt werden sollen. Es handele sich insoweit um einen unzulässigen Versuch, eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme durchzuführen, die bereits im Rahmen der Revision nach § 261 StPO grundsätzlich nicht möglich sei. Die Beweiswürdigung sei umfassend erfolgt. Die schriftlichen Urteilsgründe müssten nicht alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise lückenlos wiedergeben. Soweit in dem Wiederaufnahmeantrag die Zeugen St..., K..., K... und E..., die in der Hauptverhandlung nicht gehört wurden, als neue Beweismittel benannt sind, seien die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen von ihrem Beweiswert her nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin S... zu begründen und den auf einer lückenlosen Beweiswürdigung beruhenden Schuldspruch in Frage zu stellen. Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bd. XIII Bl. 2919ff d. A.). Gegen den seinem Verteidiger am 31.8.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5.9.2012 beim Landgericht Gera eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er geltend macht, dass das Landgericht zu Unrecht Maßstäbe und Kriterien des Revisionsverfahrens auf das Wiederaufnahmeverfahren angewendet und sich nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung auseinandergesetzt habe, dass auch solche Beweistatsachen neu i. S. d. § 359 Nr. 5 StPO sein können, die zwar in der Hauptverhandlung bekannt geworden, bei der Urteilsfindung aber nicht verwertet worden seien. Dabei müsse für das Wiederaufnahmeverfahren auf die objektive Verwertung abgestellt werden, die sich dem Grunde nach nur aus dem schriftlichen Urteil ergeben könne. Was dort trotz entscheidender Bedeutung nicht gewürdigt worden sei, sei nicht verwertet worden und somit neu i. S. d. § 359 Nr. 5 StPO. In das Wissen der benannten Zeugen seien Beweistatsachen gestellt, die auf mehreren Zeitebenen von Bedeutung seien: - der angebliche Angriff des Antragstellers auf J... S...; - das „sich Vorbewegen“ der Zeugin aus der eigenen Wohnung und das erstmalige Zurückkehren dahin; - Dauer der Erkennbarkeit der angeblichen Verletzungsspuren; - Kommunikation von J... S... mit Dritten über den angeblichen Angriff des Antragstellers; - die behauptete endgültige Trennung der Zeugin von dem Antragsteller am 5.9.2004; - vorprozessuale Aussagen von J... S... und ihrer Mutter Claudia S...; - Aussagen von J... S... und ihrer Mutter C S... und anderer Zeugen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, die sich auf Äußerungen von J... S... oder deren Person beziehen. Insgesamt seien die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten - im Schriftsatz vom 12.11.2012 (S. 16 ff; Bd. XIV Bl. 2962 ff d. A.) nochmals aufgeführten - Beweistatsachen für die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin S... von Bedeutung gewesen, weshalb ihr Fehlen in den Urteilsgründen es rechtfertige, sie nunmehr als neu zu qualifizieren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihren Stellungnahmen vom 2.10.2012 und 9.1.2013 beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 372 StPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den - zulässigerweise auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung beschränkten - Wiederaufnahmeantrag zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung, auf die die nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Ausführungen verwiesen werden kann, verworfen. a) In der Tat erweist sich der Wiederaufnahmeantrag bei zutreffender Einordnung des Vorbringens als erneuter, bereits in der Revision mit ähnlicher Begründung gescheiterter und auch im Wiederaufnahmeverfahren - mangels neuer bzw. erheblicher Tatsachen i. S. d. § 359 Nr. 5 StPO - ungeeigneter Versuch, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des Tatgerichts zu setzen. Das Wiederaufnahmebegehren stützt sich maßgeblich auf Hilfstatsachen außerhalb des eigentlichen Kerngeschehens (der Körperverletzung in der Wohnung des Opfers), mit denen die Glaubwürdigkeit der Hauptzeugin erschüttert werden soll. Das ist zwar im Grundsatz möglich und zulässig (vgl. OLG Düsseldorf VRS 82, 198), kann im Rahmen des hiesigen Wiederaufnahmeverfahrens aber nicht zum Erfolg führen, weil das entsprechende Tatsachengebäude nahezu vollständig bereits zentraler Gegenstand der Verteidigungsstrategie in der sich über 51 Verhandlungstage erstreckenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung war, dort zu einer Reihe von Beweisanträgen und tatsächlichen Beweiserhebungen geführt hat und insbesondere zum Gegenstand eines umfangreichen Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin gemacht wurde. Der Verurteilte will nunmehr aus der eigenen Würdigung, dass die in das Wissen einer Vielzahl erstinstanzlich bereits vernommener bzw. an der Beweisaufnahme beteiligter Zeugen gestellten und dort auch bereits bekundeten Tatsachen sowie die sich daraus ergebenden Widersprüche in und zu der Aussage der Zeugin J... S... geeignet seien, deren Glaubwürdigkeit insgesamt zu erschüttern, die (zwingende) Notwendigkeit der ausdrücklichen Erwähnung dieser Aussagen im schriftlichen Urteil herleiten und aus deren Unterbleiben wiederum schlussfolgern, dass das Landgericht diese Tatsachen bei seiner Urteilsberatung schlicht übersehen bzw. nicht verwertet habe. Letzteres muss bei lebensnaher Betrachtung allerdings schon deshalb als ausgeschlossen bzw. jedenfalls nicht nachgewiesen - der Zweifelsgrundsatz findet hier keine Anwendung - eingestuft werden, weil die betreffenden Tatsachen zum ganz überwiegenden Teil u. a. bereits Gegenstand eines umfangreichen und später nochmals ergänzten Beweisantrags der Verteidigung auf Begutachtung der Zeugin J... S... waren, zu dem sich die Schwurgerichtskammer sowohl in dem ablehnenden Beschluss vom 10.4.2008 als auch (unter dem Gesichtspunkt der Aussagetüchtigkeit) nochmals in den Urteilsgründen (UA S. 36ff) inhaltlich positioniert hat. So heißt es in dem Beschluss vom 10.4.2008 ausdrücklich: “Die Kammer verkennt nicht, dass vorliegend unaufgeklärte Widersprüche zwischen der Aussage der Zeugin J... S... und denen anderer Zeugen verbleiben. Festzustellen ist jedoch, dass davon das Kerngeschehen nicht betroffen ist. Darüber hinaus findet die Aussage der Zeugin J... S... in anderen Umständen erhebliche Unterstützung, namentlich durch das Aufhängen des Plakates und durch die Zeugenaussage der Mutter der Geschädigten und anderer Zeugen.” Dass dies alles - ungeachtet der von der Verteidigung augenscheinlich schon in der Hauptverhandlung mit Vehemenz verfolgten Strategie, die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch Erstreckung der Beweisaufnahme auf eine Vielzahl von Detailfragen außerhalb des eigentlichen, mehrere Jahre zurückliegenden Tatgeschehens zu erschüttern - bei der Urteilsfindung “in Vergessenheit” geraten sein könnte, ist - mindestens - fernliegend. Dies erst recht vor dem Hintergrund, dass die in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen, bei der Urteilsfindung jedoch vermeintlich nicht (mehr) bekannten und nicht verwerteten Tatsachen zu einem erheblichen Teil nunmehr ausdrücklich in das Wissen des damaligen Kammermitglieds und Berichterstatters, Richter am Landgericht H..., gestellt werden. Warum dieser, an der damaligen Urteilsfindung maßgeblich (vgl. § 197 S. 3 GVG) beteiligte Zeuge heute - mehrere Jahre nach Abschluss des Verfahrens - über bessere Kenntnisse des Verfahrens- und Verhandlungsstoffs als zum Zeitpunkt der Urteilsberatung verfügen bzw. Dinge bestätigen können soll, die ihm nach dem Inhalt des Wiederaufnahmebegehrens schon bei der Urteilsberatung nicht (mehr) bekannt gewesen seien, erschließt sich nicht, muss vielmehr als widersprüchlich bezeichnet werden. b) Im Einzelnen: Nach § 359 Nr. 5 StPO kann die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt werden, wenn der Verurteilte neue Tatsachen und/oder Beweismittel beibringt, die geeignet sind, für sich genommen oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zu seinem Freispruch oder jedenfalls einer milderen Bestrafung zu führen. aa) Die in das Wissen der Zeugen G..., M..., S..., K..., P..., G..., D..., B..., U... N..., W... N..., K..., Dr. St... und D... gestellten Tatsachen sind nicht neu im Sinne von § 359 Abs. 5 StPO. Neu sind Tatsachen (und Beweismittel), wenn sie erst nach dem Urteil eingetreten oder dem erkennenden Gericht bei der Urteilsberatung nicht bekannt gewesen sind und daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Ob sie der Verurteilte gekannt hat, ist unerheblich. Neu ist grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn dies möglich gewesen wäre, zum Beispiel weil es sich aus den Akten ergab. Zu der hier aufgeworfenen Frage, ob Tatsachen, die in der Hauptverhandlung erörtert wurden, im Sinne von § 359 Nr. 5 StGB „neu“ sein können, gibt es in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen. Während die Neuheit solcher Tatsachen teilweise grundsätzlich verneint wird (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 18.11.2005, 1 Ws 345/05 bei juris; OLG Düsseldorf NStE Nr. 16; OLG Celle NdsRpfl 1961, 231; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 359 Rdnr. 30; HK-Temming, 5. Auflage, § 359 Rdnr. 18), geht die Gegenmeinung davon aus, dass auch Tatsachen neu sein können, die eine Beweisperson in der Hauptverhandlung bekundet hat, jedoch vom Gericht überhört oder sonst nicht zur Kenntnis genommen wurden, bzw. die in der Hauptverhandlung erörtert, aber unter Verstoß gegen § 261 StPO der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1987, 2030; OLG Frankfurt NJW 1978, 541; KK-Schmidt, StPO, 6. Auflage § 359 Rdnr. 24; LK-Rössel, StPO, 26. Auflage, § 359 Rdnr. 97; KMR-Eschelbach, § 359 Rdnr. 161). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.9.2006 (NJW 2007, 207, 208) dargelegt, dass sich die Neuheit einer Tatsache im wiederaufnahmerechtlichen Sinne allein danach beurteilt, ob das Gericht sie bereits bei der Urteilsfindung verwertet hat. Neu sei damit grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (unter Verweis auf LR-Gössel, a.a.O. Rdnr. 93). Der Senat hat in einem Beschluss vom 27.11.2009, Az. 1 Ws 490/09, unter Bezugnahme auf Meyer-Goßner (a. a. O.) die erstgenannte Auffassung vertreten. Ob an der dortigen strikten Formulierung festzuhalten ist, kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich offenbleiben. Denn auch bei Zugrundelegung der auf den ersten Blick weiter gehenden Auffassung, nach der auch ausdrücklich in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen unter bestimmten Voraussetzungen als neu - im wiederaufnahmerechtlichen Sinn - gelten können, erweist sich der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der in das Wissen der bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gehörten Zeugen gestellten und dort auch erörterten Tatsachen als unzulässig, weil die Neuheit dieser Tatsachen jedenfalls nicht feststeht bzw. nicht bewiesen ist. Die Neuheit von Tatsachen ist Zulässigkeitsvoraussetzung und muss deshalb feststehen; Zweifel genügen insoweit nicht (KK-Schmidt, a. a. O. Rdnr. 25). Um ein im Wiederaufnahmeverfahren unzulässiges erneutes Vorbringen von Tatsachen zu verhindern, die bereits Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht waren, ist - auch nach der oben dargestellten, vordergründig weiter gehenden Auffassung - sorgfältig zu prüfen, ob das Gericht die betreffende in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsache mit Sicherheit nicht zur Kenntnis genommen hat. Von einer mangelnden Kenntnisnahme kann nicht schon dann die Rede sein, wenn das Gericht die Tatsache nur seinen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht zugrunde gelegt hat, nicht die vom Angeklagten gewünschten entlastenden Folgerungen aus ihr gezogen oder sie sonst anders gewürdigt hat als der Verurteilte es möchte. Der Beweis dafür, dass das Gericht Vorgänge in der Hauptverhandlung nicht wahrgenommen hat, ist dabei schwer zu führen. Da die Neuheit der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen feststehen muss, wäre der Antrag als unzulässig zu verwerfen, wenn auch nur Zweifel daran bestehen bleiben, ob das Gericht eine bestimmte Bekundung eines Zeugen oder Sachverständigen zur Kenntnis genommen hat oder nicht (so wörtlich die von dem Verurteilten zur Begründung seines Antrages u. a. herangezogenen Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf a. a. O.). Wie oben unter Ziffer II.2.a) bereits näher ausgeführt, kann der Antragsteller jedenfalls den hiernach zu fordernden Nachweis der „Neuheit“ der entsprechenden Tatsachen nicht führen. Vielmehr spricht bei lebensnaher Betrachtung des Verfahrensablaufes deutlich mehr dafür, dass die bereits in der Hauptverhandlung intensiv thematisierten Widersprüche bzw. die hierzu erzielten Beweisergebnisse von der Schwurgerichtskammer durchaus nicht übersehen oder gar übergangen, sondern lediglich anders gewürdigt wurden. Bei der gegebenen Sachlage ist alleine das Fehlen der von dem Antragsteller mit dem Wiederaufnahmeantrag erneut unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen in den schriftlichen Urteilsgründen nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, das Tatgericht habe diese Beweisergebnisse bei der Urteilsberatung und der Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin J... S... nicht mehr bedacht bzw. nicht verwertet. Tatsachen sind nicht deshalb neu, weil sie in dem schriftlichen Urteil nicht erwähnt sind (KK-Schmidt, a. a. O., § 368 Rdnr. 8; Meyer-Goßner, a. a. O., § 368 Rdnr. 5). In diesem Zusammenhang hat schon das Landgericht Gera zutreffend darauf abgestellt, dass die Urteilsgründe zwar eine Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen enthalten müssen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen, dass die Beweiswürdigung aber - gerade nach einer sich über mehr als 50 Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung - keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme erfordert. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, weshalb nicht alle nur irgendwie denkbaren Gesichtspunkte abgehandelt werden müssen (Meyer-Goßner, a. a. O., § 267 Rdnr. 12 m. w. N.; vgl. a. KK-Engelhardt, a. a. O., § 267 Rdnr. 13). Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o. ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 403). Bleibt ein Beweismittel unerwähnt, ist hieraus aber nicht zu schließen, dass es übersehen worden ist, denn die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen oder mitzuteilen, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben worden sind (BGH NStZ 2012, 49). Richtig ist allerdings, dass in den Urteilsgründen - auch und gerade unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - dargetan werden muss, warum ein Zeuge und nicht der Angeklagte glaubwürdig ist, um die Beweiswürdigung nachvollziehbar zu machen. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts indessen in der ausführlichen, knapp 30 Seiten umfassenden Beweiswürdigung allein zu der hier noch fraglichen Tat unter Ziffer III.1. der Urteilsgründe gerecht, indem dort nach Wiedergabe der Einlassungen des Angeklagten detailliert dargelegt wird, warum die Kammer den Angaben der Zeugin J... S... zum eigentlichen Tatgeschehen Glauben schenkte und auch keinerlei Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit hatte. Dabei hat die Kammer nach Darstellung der Beweisergebnisse zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten mit bekanntem und durch eine Reihe von Zeugen bestätigtem Gewalt- und Aggressionspotential (in verschiedenen Lebenssituationen einschließlich früherer Beziehungen), zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin J... S..., zu ihren von Dritten bestätigten Verletzungen, zur Analyse ihrer Aussage einschließlich einer Falschbelastungsmotivation und zu weiteren Gesichtspunkten maßgeblich auf die durch die Beweisaufnahme - auch in zeitlicher Hinsicht - zweifelsfrei bestätigte, die Aussage der Zeugin J... S... stützende „öffentliche Entschuldigung“ des Angeklagten durch Beauftragung und Anbringung eines Plakates sowie von Handzetteln abgestellt, in denen er sich u. a. mit den Worten „Verzeih mir bitte, J...“ und „was ich getan habe, tut mir sehr leid“ bei der Zeugin entschuldigte. U. a. die Zeugen U und W... N..., P..., S..., Dr. St..., K..., K..., C S..., S..., G..., M... und D... sind im Urteil ausdrücklich genannt und gewürdigt. Dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass die Zeugin J... S... sich zunächst entschlossen hatte, den Vorfall aus dem Jahr 2004 nicht zur Anzeige zu bringen. Vielmehr wurde sie erstmals im Jahr 2007 - im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu dem Mord an F... K... - als Zeugin ermittelt und polizeilich befragt, wobei sie nunmehr den zu diesem Zeitpunkt schon mehr als 2 Jahre zurückliegenden Vorfall erstmals den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis brachte. Dass nach so langer Zeit sowohl bei der Zeugin J... S... selbst, aber auch bei den im weiteren Verlauf einschließlich der in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Hauptverhandlung zu einer Reihe von Detailfragen vernommenen Zeugen Erinnerungslücken und auch widersprüchliche Angaben auftraten bzw. auftreten mussten, versteht sich beinahe von selbst, ohne hieraus zwingende Gründe für eine insgesamt fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin herleiten zu können. Dies gilt namentlich für genaue zeitliche und örtliche Einordnungen bestimmter, außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegender und aus damaliger Sicht (2004) für eine Reihe von Zeugen eher belangloser Abläufe, wie sie mit dem Wiederaufnahmevorbringen ganz überwiegend behauptet werden. Auch deshalb war die Schwurgerichtskammer nicht gehalten, jeden einzelnen, ihre Gesamtwürdigung nicht in Frage stellenden Widerspruch ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln, zumal angesichts des Zustandekommens der den Angeklagten belastenden Kernaussage der Zeugin J... S... im Jahr 2007 - die Zeugin offenbarte die Tat erst lange nach der Trennung und nachdem die Polizei an sie herangetreten war - eine Falschbelastungsmotivation eher fernlag. Die ausschließlich aus der - schon in der Hauptverhandlung und mit der Revision vertretenen - abweichenden eigenen Würdigung der mit dem Wiederaufnahmevorbringen behaupteten Tatsachen hergeleitete Schlussfolgerung des Verurteilten, diese Tatsachen seien schon deshalb neu i. S. des § 359 Nr. 5 StPO, weil sie im Urteil nicht explizit erwähnt seien, erweist sich nach alledem als nicht tragfähig. Soweit sich der Verurteilte in diesem Zusammenhang auch auf den damaligen Berichterstatter, Richter am Landgericht H..., als neues Beweismittel für die in der Hauptverhandlung erörterten, ihm gleichwohl damals vermeintlich nicht bekannten bzw. von ihm damals nicht verwerteten Tatsachen beruft, wurde die Widersprüchlichkeit dieses Vortrags oben bereits erörtert. Näheren Aufschluss zu dem Inhalt und Umfang der Urteilsberatung selbst - einschließlich der Frage, ob die mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemachten Tatsachen dort Berücksichtigung fanden oder nicht - kann sich der Antragsteller aus einer Vernehmung dieses Zeugen ohnehin nicht erhoffen, weil einer dahingehenden Aussage des Zeugen H... bereits das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) entgegen steht. Zudem hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 8.7.2009 (2 StR 54/09) entschieden, dass auch die richterlichen Aufzeichnungen aus der Hauptverhandlung in Strafsachen in ihrem fortschreitenden Entstehen vom Schutz des Beratungsgeheimnisses umfasst und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind. bb) Auch soweit sich der Antragsteller - ebenfalls mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit der Zeugin J... S... zu erschüttern - auf (tatsächlich) neue Beweismittel, nämlich die in der Hauptverhandlung nicht gehörten Zeugen St..., K... und K... sowie Rechtsanwalt E... und von diesen zu bekundende neue Tatsachen stützt, verhilft dies dem Wiederaufnahmeantrag nicht zum Erfolg. Denn die in das Wissen dieser neuen Zeugen gestellten Tatsachen sind weder allein noch in Verbindung mit den früher erhobenen und mit dem Wiederaufnahmeantrag erneut geltend gemachten Beweisen geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin S... zu erschüttern und den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ernstlich in Frage zu stellen. Bei der Feststellung der Eignung der vorgebrachten neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel, den Schuldspruch des rechtskräftigen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung in Frage zu stellen, wird im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages (unter dem Aspekt der Erheblichkeit, vgl. Meyer-Goßner, a. a. O, § 368 Rdnr. 8) - anders als bei der Beurteilung der Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages gem. § 370 StPO - zunächst die Richtigkeit des Wiederaufnahmevorbringens unterstellt und danach gefragt, ob aufgrund der vorgetragenen neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (Meyer-Goßner, a. a. O., § 368 Rdnr. 8, 10). Dabei ist das Wiederaufnahmegericht nicht auf diese abstrakte Erheblichkeitsprüfung beschränkt, sondern hat bereits im Additionsverfahren die Beweiskraft des neuen Beweismittels kritisch zu prüfen, allerdings nur soweit dies ohne förmliche Beweiserhebung möglich ist (Senatsbeschluss vom 12.5.2009, 1 Ws 149/09; OLG Koblenz Beschluss vom 15.12.2004, 1 Ws 759/04 bei juris; siehe auch BVerfG NStZ 1995, 43, 44 und BVerfG, Beschluss vom 16.5.2007, Az: 2 BvR 93/07 bei juris). Die im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Wiederaufnahme gebotene Unterstellung des behaupteten Beweisergebnisses bedeutet nicht, dass dem benannten Beweismittel auch der ihm zugedachte Beweiswert beigemessen werden muss. Namentlich beim Zeugenbeweis ist das Gericht nicht gehalten, von der Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsache auszugehen. Es wird unterstellt, dass der Zeuge so aussagen wird, wie mit dem Antrag behauptet, nicht aber darüber hinaus, dass diese Bekundungen den Tatsachen entsprechen. Der Wiederaufnahmeantrag kann deshalb auch dann als unzulässig angesehen werden, wenn der Beweiswert der neuen Tatsache so gering erscheint, dass nach dem sonstigen Erkenntnisstand alles für die Nutzlosigkeit der erstrebten Beweisaufnahme spricht. Dabei ist hypothetisch zu prüfen, ob vom Standpunkt des erkennenden Gerichts anders entschieden worden wäre, wenn die neue Tatsache dem Gericht bekannt gewesen wäre. In Betracht zu ziehen ist nicht nur der Inhalt des Urteils, sondern darüber hinaus der gesamte Inhalt der Akten, wobei die behaupteten Tatsachen gedanklich in die Urteilsgründe einzufügen und zum früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen sind, ohne von der dem Urteil zugrundeliegenden (denkgesetzlich möglichen) Beweiswürdigung abzuweichen, ohne also die durch die Wiederaufnahmegründe nicht unmittelbar betroffenen Beweisanzeichen erneut und mit anderem Ergebnis zu würdigen, als es das erkennende Gericht getan hat (Senatsbeschluss vom 10.9.2008, 1 Ws 282/08). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht Gera durch die angefochtene Entscheidung den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten zu Recht gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss und wie bereits oben (S. 11 f.) unter II.2.b)aa) in anderem Zusammenhang näher ausgeführt geht auch der Senat davon aus, dass die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Erfurt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Verurteilten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten J... S... im Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und detaillierten Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung gewonnen hat. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil insbesondere ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten und mit deren Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt. Die Kammer hat überzeugend dargelegt, dass Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin J... S... nicht bestehen. Insbesondere hat das Gericht - sachverständig beraten - ausgeschlossen, dass die Zeugin zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung an einer psychischen Erkrankung litt, die ihr Aussageverhalten beeinträchtigt hat. Dabei hat das Gericht auch vom Zeugen K... beschriebene Verhaltensweisen der Zeugin J... S... gesehen und gewürdigt. Im Urteil hat sich die Schwurgerichtskammer sodann ausführlich mit den allgemeinen Qualitätsmerkmalen der Aussage der Zeugin auseinandergesetzt und eine Motivationsanalyse zur Prüfung der Hypothese einer bewussten Falschaussage vorgenommen. Die so gewonnene - zudem und maßgeblich durch die Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten mit darin mehrfach zu Tage getretenem Gewalt- und Aggressionspotential sowie (vor allem) zu der in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Entschuldigungsaktion (Plakat und Handzettel) gestützte - Überzeugung von der Täterschaft des Verurteilten in Verbindung mit der Annahme der Glaubwürdigkeit der Zeugin J... S... wird (auch) durch die neuen Beweismittel nicht ernstlich in Frage gestellt. Hinsichtlich der in das Wissen des Zeugen St... gestellten früheren Angaben der Zeugin J... S... bei einer polizeilichen Vernehmung am 28.3.2007, - sie wisse nicht mehr genau, wann der Vorfall mit dem Würgeangriff gewesen sei, denke aber, dass es im Herbst war, - (befragt, ob sie mit Freunden oder Bekannten über den Angriff gesprochen habe) sie habe mit ihrer Mutter gesprochen, ansonsten, allerdings erst 3-4 Wochen später, nur der F S... davon berichtet, ist zunächst festzustellen, dass sich die verurteilende Strafkammer mit dem Aussageverhalten der Geschädigten im und vor dem Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist an dieser Stelle nochmals in Erinnerung zu rufen, dass mit dem Wiederaufnahmeantrag ein Sachverhalt hinterfragt wird, der bereits zum Zeitpunkt der ersten Vernehmungen der Zeugin J... S... ca. 2 ½ Jahre zurücklag (und inzwischen über 8 Jahre zurückliegt). Dass sich die Zeugin S... in ihren ersten Vernehmungen hinsichtlich eines so lange zurückliegenden Geschehens, das sie ursprünglich aus verschiedenen Gründen nicht zur Anzeige bringen wollte und auch tatsächlich zunächst nicht anzeigte, nicht ohne weiteres an den genauen Tattag bzw. daran erinnern konnte, ob und mit wem genau sie zeitnah über den Vorfall vom 5.9.2004 gesprochen hat, vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht in Frage zu stellen. Anhand der von der Strafkammer angestellten umfangreichen Erwägungen wäre ein solcher Widerspruch ersichtlich unbeachtlich. Die in das Wissen des Zeugen St... gestellte Äußerung, der Vorfall mit dem Würgeangriff habe sich im Herbst 2004 ereignet, stellt ohnehin keinen eindeutigen Widerspruch dar, da der Begriff „Herbst“ umgangssprachlich nicht nur für die kalendarische Jahreszeit (23.9. bis 20.12.), sondern auch für die meteorologische Jahreszeit - September bis November - verwendet wird. Hinsichtlich der fehlenden Erheblichkeit der in das Wissen des Zeugen K... und (insoweit als Zeuge zu deren Zustandekommen und vom Hörensagen benannten) Rechtsanwalt E... gestellten Tatsachen, kann in vollem Umfang auf deren Darstellung sowie zutreffende Bewertung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Insbesondere geht auch der Senat davon aus, dass eine erstmals im Jahr 2010 herbeigeführte Aussage des Zeugen K..., er habe in zeitlichem Zusammenhang mit einem Besuch seiner Tochter im September 2004 ein von dem Antragsteller aufgehängtes Plakat gesehen, aber weder in diesem zeitlichen Zusammenhang noch sonst irgendwann am Hals und an den Armen der Geschädigten (seiner ehemaligen Lebensgefährtin) Verletzungsspuren oder Hämatome festgestellt, die Zeugin J... S... habe ihm auch nie gesagt, dass der Antragsteller sie einmal gewürgt habe, keineswegs zu dem (zwingenden) Schluss führen kann, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin S... in Frage steht. Dass die Zeugin J... S... ihrem ehemaligen Lebengefährten und Vater ihres Kindes nichts von dem Würgeangriff erzählte, steht nicht im Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Erfurt war die Zeugin J... S... im Jahre 2004 aus verschiedenen Gründen nicht an einer strafrechtlichen Verfolgung des Antragstellers wegen des Vorfalls vom 5.9.2004 interessiert, so dass für sie schon deshalb keine Veranlassung bestand, dem Zeugen K... von diesem Geschehen zu berichten. Die Gründe, warum dem Zeugen K... keine Verletzungsspuren aufgefallen sind, können mannigfaltiger Natur sein (Unaufmerksamkeit; bedeckende Bekleidung; bereits fortgeschrittene Zurückbildung; Lichtverhältnisse), zumal eine genaue zeitliche Einordnung seines Besuches fehlt. Wenn die Geschädigte dem Zeugen K... nichts von dem Übergriff berichten wollte, wäre es im Übrigen - zur Vermeidung von Rückfragen - durchaus naheliegend, auch die Verletzungsspuren vor ihm zu verbergen. Die in diesem Zusammenhang in das Wissen des Rechtsanwalts E... gestellten Tatsachen haben keine eigenständige Beweisbedeutung, sondern sollen lediglich das Zustandekommen der Zeugenaussage K... erklären. Auch die in das Wissen des Zeugen K... gestellten Tatsachen (Abschnitt C XII 1. bis 10. des Wiederaufnahmeantrages) sind schließlich nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Glaubwürdigkeit der Zeugin S... in Frage zu stellen und so die Freisprechung des Verurteilten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zu begründen. Die Frage, ob die Zeugin S... gemeinsam mit dem Verurteilten noch Ende September 2004 die Firma M... E... in Erfurt aufgesucht hat und beim Kauf eines Autoradios durch den Verurteilten mit anwesend war, betrifft eine Frage des Randgeschehens und sagt auch nicht zwingend etwas darüber aus, ob zu diesem Zeitpunkt noch eine intakte Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin J... S... bestand. Ausweislich der Urteilsgründe hat das erkennende Gericht das damalige Vorbringen des Verurteilten, das ersichtlich mit der nunmehr zusätzlich in das Wissen des Zeugen K... gestellten Tatsache übereinstimmt, nicht für geeignet gehalten, seine Überzeugung von der Täterschaft zu erschüttern. Berücksichtigt man ergänzend, dass gegen die Erinnerungsfähigkeit (auch) dieses Zeugen schon wegen des großen zeitlichen Abstandes und der aus damaliger Sicht relativen Belanglosigkeit einer solchen rein geschäftlichen, routineartigen Begegnung von vornherein erhebliche Bedenken bestehen (vgl. dazu OLG München NStZ 1984, 380) ist auch der Zeuge K... als neues (zusätzliches) Beweismittel für eine bereits in der Hauptverhandlung erörterte Tatsache nicht geeignet, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO