Beschluss
1 Ws 106/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0423.1WS106.13.0A
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Leitsätze
Zur Reichweite und inhaltlichen (Un-)Bestimmtheit von Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 8 StGB.(Rn.16)
(Rn.23)
Tenor
1. Ziffer 5. b) des Beschlusses des Landgerichts Erfurt vom 01.02.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB).
2. Ziffer 5. d), e) und g) des Beschlusses des Landgerichts Erfurt vom 01.02.2013 werden aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reichweite und inhaltlichen (Un-)Bestimmtheit von Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 8 StGB.(Rn.16) (Rn.23) 1. Ziffer 5. b) des Beschlusses des Landgerichts Erfurt vom 01.02.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). 2. Ziffer 5. d), e) und g) des Beschlusses des Landgerichts Erfurt vom 01.02.2013 werden aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden verworfen. I. Mit seiner am 14.02.2013 beim Landgericht Erfurt eingegangenen und nicht näher begründeten „sofortigen Beschwerde“ wendet sich der Verurteilte gegen den ihm am 07.02.2013 in der Justizvollzugsanstalt T zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt vom 01.02.2013. Mit diesem Beschluss hat die Kammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten angeordnet, dass es bei der mit seiner Haftentlassung nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.03.2007 (130 Js 40427/02) eingetretenen gesetzlichen Führungsaufsicht verbleibt. Außerdem hat die Kammer unter Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses die Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre festgesetzt, unter Ziffer 3. und 4. den Verurteilten für diesen Zeitraum der Bewährungshilfe und der zuständigen Führungsaufsichtsstelle unterstellt sowie folgende Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffen: „...5. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 StGB folgende Weisungen erteilt: a) Er hat in den ersten beiden Jahren mindestens einmal monatlich ein Gespräch mit seinem Bewährungshelfer zu führen. b) Er hat seinen Wohnsitz unverzüglich der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB) und darf seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nur mit Genehmigung der Führungsaufsichtsstelle wechseln (§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB). c) Ihm wird untersagt, jeglichen Kontakt - persönlich, schriftlich, telefonisch oder über sonstige Kommunikationsmittel oder über dritte Personen - zu seinen Opfern E S und S S und den Mittätern FP und FS aufzunehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB). d) Ihm wird untersagt, zu Kindern und Jugendlichen Kontakt - auch über Handy, SMS, E-Mail, Chat usw. - aufzunehmen, mit ihnen zu verkehren, sie zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB). e) Dem Verurteilten wird untersagt, sich an Orten aufzuhalten, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB). f) Dem Verurteilten wird untersagt, Datenträger jedweder Art (Papier, Fotos, Festplatten, mobile elektronische Speichermedien - z.B. CDs, DVDs, Sticks usw.) mit kinder- oder jugendpornographischem Inhalt zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen (§ 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB). g) bei unvermeidlichen Kontakten mit minderjährigen Personen oder Jugendlichen im familiären oder häuslichen Bereich darf die Kontakthaltung nur in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erfolgen oder andauern. Die mündliche Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Strafbarkeit nach § 145a StGB wird der Justizvollzugsanstalt T bei der Entlassung übertragen.“ Mit Beschluss vom 18.02.2013 hat das Landgericht Erfurt dem Rechtsmittel des Verurteilten, soweit es als (einfache) Beschwerde gegen die die Führungsaufsicht ausgestaltenden Anordnungen statthaft ist, nicht abgeholfen und die Sache zur Weiterleitung an das Thüringer Oberlandesgericht verfügt. Am 25.02.2013 ist der Verurteilte unter Anrechnung von Freistellungstagen aus der Strafhaft entlassen worden. In ihrer Stellungnahme vom 06.03.2013 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel des Verurteilten, soweit es als sofortige Beschwerde auszulegen ist, als unbegründet zu verwerfen und auf die im Übrigen unbegründete und deshalb ebenfalls zu verwerfende (einfache) Beschwerde Ziffer 5. e) des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückzuverweisen. II. Die „sofortige Beschwerde“ des Verurteilten ist nach § 300 StPO sowohl als sofortige Beschwerde nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO gegen die Anordnung der Strafvollstreckungskammer, dass die gesetzliche Führungsaufsicht nicht entfällt, als auch als (einfache) Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die Festlegung der Dauer und die getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht auszulegen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel lediglich die Anordnung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht, nicht aber die sonstigen, im angefochtenen Beschluss vom 01.02.2013 getroffenen Festlegungen hat angreifen wollen. 1. Die gegen das Nichtentfallen der Führungsaufsicht gerichtete zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass eine Anordnung des Entfallens der gesetzlichen Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB, die nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen einer positiven Prognose für den Verurteilten getroffen werden kann, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. 2. Die (einfache) Beschwerde gegen die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht unter Ziffer 2. bis 5. des angefochtenen Beschlusses getroffenen Anordnungen führt zu einem (vorläufigen) Teilerfolg. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Der Senat kann daher auf die Beschwerde lediglich überprüfen, ob die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen oder Weisungen rechtmäßig sind; eine Zweckmäßigkeitskontrolle findet nicht statt. Eine Anordnung ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rn. 13) oder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 453 Rn. 12 m.w.N.). Denn § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB verpflichtet das Gericht zur genauen Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens. Dies hat im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 145a StGB besondere Bedeutung, weil danach (nur) der Verstoß gegen solche Weisungen strafbewehrt ist. a) Keine Bedenken bestehen insoweit gegen die unter Ziffern 2., 3. und 4. getroffenen Festlegungen der Dauer der Führungsaufsicht und der Unterstellung des Verurteilten unter die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle, die ihre gesetzliche Grundlage in §§ 68a Abs. 1 und 68c Abs. 1 StGB finden. Zu einer Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafvollstreckungskammer ermessensfehlerfrei keinen Anlass gesehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die unter Ziffer 5. a), c) und f) getroffenen Weisungen, die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7 StGB beruhen. b) Dagegen haben die unter Ziffer 5. b), d), e) und g) getroffenen Weisungen nicht uneingeschränkt Bestand. aa) Die unter Ziffer 5. b) getroffene Weisung ist lediglich insoweit gesetzeskonform, als der Verurteilte angewiesen wird, seinen Wohnsitz unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden. Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB, wonach dem Verurteilten aufgegeben werden kann, jeden Wechsel der Wohnung - was offenbar gemeint ist - unverzüglich der Aufsichtstelle zu melden. Jedoch deckt diese Vorschrift nicht die Weisung, einen Wohnsitzwechsel einer anderen Dienststelle oder - wie hier angeordnet - „dem Bewährungshelfer“ zu melden (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 13 m.w.N.). Die ebenfalls unter Ziffer 5. b) getroffene Weisung an den Verurteilten, „seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nur mit Genehmigung der Führungsaufsichtsstelle zu wechseln“, kann entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die verurteilte Person anweisen, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen. „Verlassen“ bedeutet dabei nicht gänzlichen Wegzug, sondern bloß vorübergehendes Verlassen des Wohn- oder Aufenthaltsortes oder eines bestimmten Bereichs (vgl. Senatsbeschluss vom 14.12.2009, 1 Ws 416/09). Denn diese Anordnung dient der Sicherstellung der planmäßigen Überwachung des Verurteilten durch die Führungsaufsichtsstelle. Sie rechtfertigt dagegen keine Einschränkung seines Grundrechts auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 2 GG (vgl. Stree/Kinzig, a.a.O. Rn. 5; OLG München NStZ 2012, 98), das im Übrigen auch nicht nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB, der Wohnsitzwechsel des Verurteilten lediglich einer Meldepflicht unterwirft, eingeschränkt werden kann. Eine Erlaubnis- bzw. Genehmigungspflicht für einen (vollständigen) „Wechsel“ des Wohnortes im Sinne eines Umzuges kann damit aus keiner der beiden Bestimmungen abgeleitet werden. Auch wenn vorgenannte Weisung - was im Übrigen wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf „§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB“ nicht eindeutig und schon deshalb zu beanstanden ist - dahingehend zu verstehen sein sollte, dass tatsächlich nicht ein vollständiger „Wechsel“ (des Wohnsitzes), sondern ein vorübergehendes „Verlassen“ des Wohn- oder Aufenthaltsortes gemeint gewesen sein sollte, wäre die Weisung in dieser Pauschalität unrechtmäßig. Denn nach dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bedarf jegliches - auch ein kurzzeitiges - Sich-Entfernen vom Wohn- oder Aufenthaltsort der vorherigen Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle (vgl. Senatsbeschluss vom 19.04.2010, 1 Ws 118/10). Die damit verbundene extreme Einschränkung grundgesetzlich gewährleisteter Freiheitsrechte ist nur in Ausnahmefällen als verhältnismäßig anzusehen. Im Regelfall ist sie weder zur Überwachung des Verurteilten noch zur Prävention im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich und damit auch nicht zumutbar im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen, in denen ein uneingeschränktes Verbot jeglichen Entfernens vom Wohn- oder Aufenthaltsort ohne Erlaubnis verhältnismäßig ist, muss die Strafvollstreckungskammer, die eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB erteilt, daher zugleich konkret festlegen, bis zu welcher Dauer eine vorübergehende Abwesenheit (z.B. bis zu einem Tag, drei Tage, eine Woche etc.) erlaubnisfrei bzw. ab welcher Abwesenheitsdauer (z.B. mehr als ein Tag, drei Tage, eine Woche etc.) eine Erlaubnis einzuholen ist (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.), zumal auch der Verurteilte im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz zweifelsfrei erkennen können muss, wann genau er gegen die nach § 145a StGB strafbewehrte Weisung verstößt. Die Aufnahme eines solchen Zusatzes in den die Weisung erteilenden Beschluss stellt an die Strafvollstreckungskammer keine unzumutbaren Anforderungen, macht die Weisung verfassungsrechtlich unangreifbar und lässt den Verurteilten das von ihm Geforderte und damit sein Strafbarkeitsrisiko deutlich erkennen, wobei eine nachträgliche Abänderung der im Beschluss bestimmten Dauer jederzeit möglich ist und es der Führungsaufsichtsstelle freisteht, bei positivem Verlauf der Führungsaufsicht eine generelle Erlaubnis zum Verlassen des Wohn- oder Aufenthaltsortes für eine bestimmte Höchstdauer zu erteilen (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.). Da im vorliegenden Fall keine zeitliche Ober- bzw. Untergrenze für ein erlaubnispflichtiges „Verlassen“ des derzeitigen Wohn- oder Aufenthaltsortes des Verurteilten erkennbar ist, würde hier der Erlaubnisvorbehalt ohne jede Ausnahme gelten und den Verurteilten in seiner Lebensführung außerordentlich stark einschränken. Dies würde die Weisung zwar nicht von vornherein unzulässig machen, aber zu einem erhöhten Rechtfertigungsbedarf führen. Je mehr eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung die Lebensführung des Verurteilten beschneidet, umso höher ist der Begründungsbedarf in dem sie anordnenden Beschluss, um den Beschwerdegericht die Überprüfung auf Ermessensfehler zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.10.2009, 1 Ws 431/09, bei juris). Bei Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ohne jede Einschränkung ist daher grundsätzlich in der Begründung des Beschlusses auszuführen, warum eine derart starke Reglementierung der Lebensführung des Verurteilten im konkreten Fall für erforderlich erachtet worden ist. Eine solche, auf einer Abwägung zwischen dem mit der Weisung verbundenen, sehr weitgehenden Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten und dem Bedürfnis, ihn zu überwachen, beruhende Begründung für eine ohne jede Einschränkung erteilte Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss indes nicht. bb) Das unter Ziffer 5. d) angeordnete Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen ist im Hinblick auf die unter Ziffer 5. g) getroffene Regelung unbestimmt und schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Denn nach Ziffer 5. d) gilt das Kontaktverbot des Verurteilten zu Kindern und Jugendlichen ohne jede personale oder sonstige Einschränkung, während in Ziffer 5. g) die Vorstellung der Strafvollstreckungskammer zum Ausdruck kommt, es gebe daneben „unvermeidliche Kontakte mit minderjährigen Personen oder Jugendlichen im familiären oder häuslichen Bereich“, bei denen „die Kontakthaltung“ unter Vorsichtsmaßnahmen, nämlich „nur in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erfolgen oder andauern darf“. Daraus ergibt sich, dass sich nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer - unbeschadet der Formulierung eines strikten Kontaktverbots unter Ziffer 5. d) - durchaus erlaubte Kontakte des Verurteilten zu Kindern und Jugendlichen „im familiären oder häuslichen Bereich“ ergeben können, ohne dass zugleich eindeutig und unmissverständlich klargestellt wäre, um welche es sich dabei konkret handelt. Dies wäre aber schon wegen der Strafnorm des § 145a StGB erforderlich. Auch offenbart die unterlassene Klarstellung, ob und ggf. zu welchen minderjährigen Familienmitgliedern der Verurteilte ggf. unter welchen Einschränkungen Kontakte pflegen darf, im Hinblick auf den Umstand, dass er leibliche Kinder und jedenfalls minderjährige leibliche Enkel hat, insoweit durch Art. 6 GG verfassungsmäßig geschützte Rechtspositionen berührt sind und bislang keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr von Übergriffen des Verurteilten auf seine Abkömmlinge besteht (vgl. OLG Dresden, NStZ 2010, 153) auch einen Ermessensausfall der Strafvollstreckungskammer. cc) Schließlich genügt auch Ziffer 5. e), wonach dem Verurteilten untersagt wird, „sich an Orten aufzuhalten, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden“, nicht dem Bestimmtheitsgebot, da nicht festgelegt wird, welche Orte der Verurteilte genau zu meiden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2010, 1 Ws 332/10). Aufgrund der unklaren Formulierung ist eine Überwachung und ggf. eine Sanktionierung bei Nichtbefolgung unmöglich. Die unter Ziffer 5. b), d), e) und g) getroffenen Anordnungen waren daher aufzuheben. Soweit es Ziffer 5. b) betrifft, hat der Senat diese Weisung klarstellend neu gefasst. Im Übrigen war die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Erfurt, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat, zurück zu verweisen.