Beschluss
1 Ws 217/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0814.1WS217.13.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff der Telekommunikation i. S. des § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nr. 104 Abs. 2 JVEG in der Fassung vom 29. April 2009 (jetzt: § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Vorbem. 1 Abs. 2 JVEG) umfasst entsprechend der Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 22 TKG den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen und setzt dabei nicht (zusätzlich) die Übermittlung von Gesprächsinhalten voraus.(Rn.13)
2. Die gemäß § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nr. 104 Abs 2 JVEG in der Fassung vom 29. April 2009 für die Erstattung von Leitungskosten gemäß § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nrn. 102 ff. JVEG erforderliche Leitungsnutzung "zur Übermittlung überwachter Telekommunikation" liegt deshalb auch bei der bloßen Übermittlung von erfolglosen Anwählversuchen an die Strafverfolgungsbehörden vor.(Rn.13)
(Rn.19)
3. Bei mehrmonatiger Überwachung eines Telefonanschlusses ist die Entschädigung aufgrund ihrer zeitlichen Staffelung "je angefangenen Monat" (§ 23 Abs. 1 Abschn. 1 Anl. 3 Nr. 104 JVEG) allerdings nur für die Monate zu zahlen, in denen jeweils mindestens eine Datenübermittlung im Sinne des § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nr. 104 Abs. 2 JVEG in der Fassung vom 29. April 2009 stattgefunden hat.(Rn.26)
4. Aus der bei mehr als zweiwöchigen Überwachungsmaßnahmen monatsweise zu zahlenden Entschädigung folgt, dass auch die weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Leitungskosten, nämlich die "innerhalb des Überwachungszeitraumes" mindestens einmalige Nutzung zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörden, für jeden Monat (als jeweils entschädigungsrechtlich maßgeblichen "Überwachungszeitraum") selbständig zu beurteilen ist.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der V GmbH wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 31.01.2013 abgeändert.
Die der V GmbH zu gewährende Entschädigung wird auf 300,- € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Telekommunikation i. S. des § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nr. 104 Abs. 2 JVEG in der Fassung vom 29. April 2009 (jetzt: § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Vorbem. 1 Abs. 2 JVEG) umfasst entsprechend der Definition in § 3 Abs. 1 Nr. 22 TKG den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen und setzt dabei nicht (zusätzlich) die Übermittlung von Gesprächsinhalten voraus.(Rn.13) 2. Die gemäß § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nr. 104 Abs 2 JVEG in der Fassung vom 29. April 2009 für die Erstattung von Leitungskosten gemäß § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nrn. 102 ff. JVEG erforderliche Leitungsnutzung "zur Übermittlung überwachter Telekommunikation" liegt deshalb auch bei der bloßen Übermittlung von erfolglosen Anwählversuchen an die Strafverfolgungsbehörden vor.(Rn.13) (Rn.19) 3. Bei mehrmonatiger Überwachung eines Telefonanschlusses ist die Entschädigung aufgrund ihrer zeitlichen Staffelung "je angefangenen Monat" (§ 23 Abs. 1 Abschn. 1 Anl. 3 Nr. 104 JVEG) allerdings nur für die Monate zu zahlen, in denen jeweils mindestens eine Datenübermittlung im Sinne des § 23 Abs. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nr. 104 Abs. 2 JVEG in der Fassung vom 29. April 2009 stattgefunden hat.(Rn.26) 4. Aus der bei mehr als zweiwöchigen Überwachungsmaßnahmen monatsweise zu zahlenden Entschädigung folgt, dass auch die weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Leitungskosten, nämlich die "innerhalb des Überwachungszeitraumes" mindestens einmalige Nutzung zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörden, für jeden Monat (als jeweils entschädigungsrechtlich maßgeblichen "Überwachungszeitraum") selbständig zu beurteilen ist.(Rn.26) 1. Auf die Beschwerde der V GmbH wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 31.01.2013 abgeändert. Die der V GmbH zu gewährende Entschädigung wird auf 300,- € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten W verpflichtete das Amtsgericht Meiningen mit Beschluss vom 30.01.2012 unter anderem die Beschwerdeführerin, den von ihr betriebenen Telefonanschluss mit der Nummer 0152 0... zu überwachen und aufzuzeichnen. Die Maßnahme wurde bis zum 30.03.2012 befristet. Mit Rechnung vom 08.05.2012 wurde von der Beschwerdeführerin für die TKÜ-Maßnahme ein Betrag von insgesamt 500,- € geltend gemacht. Dieser setzt sich zusammen aus einmal 100,- € nach Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG und zweimal 200,- € nach Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG. Zur Rechnung der V GmbH teilte die Kriminalpolizeiinspektion Suhl der Staatsanwaltschaft Meiningen unter dem 16.05.2012 mit, dass im Zeitraum vom 20. bis zum 22.03.2012 zu der betroffenen Rufnummer 18 Kontaktversuche aufgezeichnet wurden. Mit Beschluss vom 03.12.2012 setzte das Amtsgericht Meiningen - Ermittlungsrichter - die Entschädigung an die Beschwerdeführerin bezüglich der TKÜ-Maßnahme auf 100,- € fest, nachdem bereits am 31.05.2012 dieser Betrag zur Auszahlung gekommen war. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 03.12.2012 legte die Betroffene am 16.01.2013 Beschwerde ein, mit der geltend gemacht wurde, dass auch ein Anspruch auf Leitungskosten nach Nr. 113 i. V. m. Nr. 102 bis 104 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 23 Abs. 1 JVEG bestehe. Mit Beschluss vom 31.01.2013 hat das Landgericht Meiningen die Beschwerde der V GmbH verworfen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer - vom Landgericht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG zugelassenen - weiteren Beschwerde vom 26.04.2013. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG zulässig. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Neben der Entschädigung nach Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG steht der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses auch eine Entschädigung nach Nrn. 104, 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG zu. 1. Leitungskosten für die Übermittlung überwachter Telekommunikation werden nach Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG je angefangenen Monat mit 75,- € entschädigt, wenn die Überwachungsmaßnahme, wie vorliegend, länger als zwei Wochen dauert. Sie werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraumes mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist (Abs. 2 nach Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG a. F.). Ist der überwachte Anschluss - wie vorliegend - ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit beträgt die Entschädigung nach Nr. 104 gemäß Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG 200,- € je angefangenen Monat. Vorliegend ist unstreitig, dass im Überwachungszeitraum über die von der Betroffenen bereitgestellten Leitungen Daten über insgesamt 18 Anwählversuche hinsichtlich der Mobilfunknummer 0152 0... an die überwachende Behörde ausgeleitet worden sind und dass es nicht zu einer Übertragung von Gesprächsinhalten gekommen ist. Nach Auskunft der Kriminalpolizeiinspektion Suhl wurden im Zeitraum vom 20. bis 22.03.2012 zu der genannten Rufnummer jedoch 18 Kontaktversuche aufgezeichnet und den Ermittlungsbehörden mitgeteilt. Damit wurde - entgegen der Bewertung im angefochtenen Beschluss - die betreffende Leitung zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Abs. 2 nach Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG a. F. genutzt. Der Begriff der Telekommunikation wird im Telekommunikationsgesetz (TKG) in § 3 Abs. 1 Nr. 22 dahingehend bestimmt, dass Telekommunikation der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen ist. Diese Begriffsbestimmung des Gesetzes lässt für eine Auslegung dahingehend, dass nur Gesprächsinhalte Gegenstand einer Telekommunikation sein können, keinen Raum. Auch wenn bei einem erfolglosen Anwählversuch ein Gespräch oder eine sonstige Übermittlung von akustischen Signalen mit Ausnahme des Klingeltons nicht zustande kommt, werden auch in einem solchen Fall Signale über das Kommunikationsnetz gesendet. Neben weiteren technischen Informationen gehört dazu insbesondere die Rufnummer des Anrufers bzw. des Angerufenen. Solche Informationen, jedenfalls die Rufnummer des Anrufers bzw. des Angerufenen, wurden vorliegend ersichtlich an die Strafverfolgungsbehörden ausgeleitet und können im Übrigen - je nach Fallgestaltung - für die Ermittlungsarbeit auch von Bedeutung sein. Aus Anwählversuchen können sich nämlich auch für den Angerufenen Informationen ergeben, z.B. die Notwendigkeit eines Kontaktes über eine andere Kommunikationsverbindung oder eine bestimmte vereinbarte Handlungsanweisung. Schon aus diesem Grund ist für die vom Landgericht vorgenommene grammatikalische Auslegung des Begriffs Telekommunikation kein Raum. Auch der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat im Beschluss vom 14.03.2003, 2 StR 341/02 (NStZ 2003, 668 ff.) den Begriff der Telekommunikation dadurch charakterisiert, dass er die Vorgänge des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art, also grundsätzlich den gesamten Datenverkehr mittels Telekommunikationsanlagen umfasst. In dieser Entscheidung heißt es ausdrücklich: „Dabei sind nicht nur unmittelbare ‚Nachrichten’-Inhalte, sondern auch alle sonstigen, mit Aussenden, Übermitteln oder Empfangen verbundenen Vorgänge umfasst. Voraussetzung des Vorliegens von Telekommunikation in diesem Sinne ist nicht, dass sich der Vorgang im konkreten Fall mit aktuellem Willen oder Wissen der betroffenen Person vollzieht“. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss ergibt sich aus § 88 Abs. 1 Satz 2 TKG, der eine ausdrückliche Regelung zum Fernmeldegeheimnis enthält, nichts anderes. Der Begriff der Telekommunikation wird in dieser Vorschrift gerade nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Satz 2 des Absatzes 1, „das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche“, lässt sich nicht ableiten, dass ein erfolgloser Verbindungsversuch keine Telekommunikation sei. Vielmehr wird mit diesem Satz klargestellt, dass erfolglose Verbindungsversuche Telekommunikationsvorgänge darstellen, welche dem besonderen Schutz des Gesetzes unterliegen. Die vom Landgericht Meiningen im angefochtenen Beschluss dazu in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.08.2006, 2 BvR 1345/03, lässt gerade nicht die vom Landgericht vorgenommene Auslegung zu. In dieser Entscheidung wird zum Fernmeldegeheimnis ausdrücklich ausgeführt: „Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ). Als Folge der Digitalisierung hinterlässt vor allem jede Nutzung der Telekommunikation personenbezogene Spuren, die gespeichert und ausgewertet werden können. Auch der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ). Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ). Auch insoweit kann der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein (BVerfGE 100, 313 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2006 - 2 BvR 1085/05, 2 BvR 1189/05 -). Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, a.a.O.).“ Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 22.08.2006 betreffend den Einsatz von IMSI-Catchern einen Kommunikationsvorgang insoweit verneint, als ausschließlich technische Geräte miteinander kommunizieren. Die tatsächliche Nutzung zum Austausch von Informationen, auch die versuchte, wurde vom Bundesverfassungsgericht aber gerade ausgenommen. Auch Informationen an die Ermittlungsorgane über Anwählversuche hinsichtlich eines überwachten Telefonanschlusses unterliegen deshalb der Entschädigung nach Nr. 102 ff. der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG. 2. Der Betroffenen steht jedoch nur eine weitere Pauschale für Leitungskosten nach Nr. 102 bis 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG zu, weil nur im entschädigungsrechtlich selbständig zu beurteilenden zweiten Monat der Überwachung Daten an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt wurden. Dabei ist unstreitig, dass es sich bei dem überwachten Telefonanschluss um einen digitalen Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (UMTS) gehandelt hat. Hinsichtlich der Leitungskosten ist in Abs. 2 nach Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG a. F. festgelegt, dass Leitungskosten nur erstattet werden, wenn die betreffende Leitung „innerhalb des Überwachungszeitraumes“ mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist. Als Überwachungszeitraum in diesem Sinne ist dabei der jeweils entschädigungsrechtlich maßgebliche Zeitraum nach Nrn. 102 bis 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG zu verstehen. Dieser ist bei Nr. 102 (Überwachungsmaßnahme bis zu 1 Woche) und 103 (Überwachungsmaßnahme von 1 bis 2 Wochen) mit dem insgesamt vom Gericht angeordneten Überwachungszeitraum identisch; es entsteht jeweils ein (in der Höhe gestaffelter) Entschädigungsbetrag. Dauert die Überwachungsmaßnahme jedoch insgesamt länger als 2 Wochen, so ist der - nochmals erhöhte - Entschädigungsbetrag für jeden angefangenen Monat der Überwachung in voller Höhe zu erstatten. Diese zeitliche Staffelung der Entschädigung „je angefangenen Monat“ führt nach Auffassung des Senats zwingend dazu, dass auch die weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Leitungskosten, nämlich die mindestens einmalige Nutzung zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörden innerhalb des Überwachungszeitraumes, für jeden Monat (als jeweils entschädigungsrechtlich maßgeblicher „Überwachungszeitraum“) selbständig zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass bei mehrmonatiger Überwachung die Entschädigung nur für die Monate zu zahlen ist, in denen mindestens eine Datenübermittlung im Sinne des Absatzes 2 nach Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG a. F. stattgefunden hat. Eine andere Auslegung, wonach bereits eine einzige Datenübermittlung im gesamten überwachten Zeitraum zur Erstattung von Leitungskosten auch für alle weiteren Monate (in denen keine Datenübermittlung stattfand) führen würde, erscheint weder sachgerecht noch mit der Systematik der monatsweisen Entschädigung vereinbar. Die Verknüpfung der Entschädigung mit der Nutzung der Leitung zeigt gerade, dass es nicht um das bloße Bereitstellen der entsprechenden Leitung über einen bestimmten Zeitraum geht. Darauf würde jedoch abgestellt werden, wenn bei langfristigen Überwachungsmaßnahmen, bei denen nur über einen sehr kurzen Zeitraum auch tatsächlich überwachte Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt wurde, eine Entschädigung für den gesamten Zeitraum je angefangenen Monat vorgenommen werden würde. Vorliegend erfolgte eine Übermittlung überwachter Telekommunikation ausweislich der Auskunft der Kriminalpolizeiinspektion Suhl vom 16.05.2012 jedoch zweifelsfrei nur im zweiten (angefangenen) Monat im Sinne von Nr. 104 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG, nämlich im Zeitraum vom 20.03. bis 22.03.2012. Damit ist die Betroffene nach Nrn. 104, 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nur in Höhe von weiteren 200,- € zu entschädigen. Insoweit war der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 31.01.2013 abzuändern. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 3. Gemäß § 4 Abs. 8 JVEG ist das Verfahren der weiteren Beschwerde gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.