Beschluss
1 Ws 204/14
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0619.1WS204.14.0A
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Leitsätze
Gegen die im Rahmen der 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz erfolgte Neuregelung in § 85 Abs. 3 JVollzGB TH, wonach eine allgemeine Anordnung der mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung vor und nach Außenkontakten zulässig ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.11)
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die im Rahmen der 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz erfolgte Neuregelung in § 85 Abs. 3 JVollzGB TH, wonach eine allgemeine Anordnung der mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung vor und nach Außenkontakten zulässig ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.11) 1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000,- € festgesetzt. I. Der - vielfach und massiv (u. a. wegen versuchten Totschlags, Vergewaltigung, räuberischer Erpressung, Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung) vorbestrafte - Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags u. a. aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19.08.2011. Nach vorübergehenden Verlegungen nach Würzburg (bis Ende 2012) und Leipzig (ab Mai 2013) befand er sich seit September 2013 wieder in der Justizvollzugsanstalt T. Zwischenzeitlich wurde er - wie dem Senat aus einer Vielzahl von Rechtsbeschwerden bekannt - erneut in die JVA L verlegt und war in das dortige Haftkrankenhaus aufgenommen. Ende 2014 erfolgte eine Rückverlegung in die JVA T. Mit dem am 26.09.2013 beim Landgericht E eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.09.2013 wandte sich der Antragsteller gegen die im Zusammenhang mit Besuchen und anderweitigen „Vorspracheterminen“ (Außenkontakten) geübte Durchsuchungs- und Umkleidungspraxis in der JVA T, aufgrund der er am 17. und 19.09.2013 einer - nicht näher erläuterten - „Entkleidungsorgie“ ausgesetzt gewesen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.04.2014 hat das Landgericht den zutreffend als (zulässigen) Feststellungsantrag behandelten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts einschließlich der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der an den Kontrollen beteiligten Vollzugsbeamten als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Gegen den am 11.04.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem 17.01.2014 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts G Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt und u. a. einwendet, es mache keinen Unterschied, ob man das „Nacktsein“ vor den Vollzugsbeamten als „Umkleiden“ oder „Entkleiden“ bezeichne. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Maßstab des § 116 Abs. 1 StVollzG unstatthaft und damit unzulässig, wäre allerdings auch unbegründet. a) Es ist mit Blick auf die ebenso sorgfältige wie zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung, aber auch auf die (landes-)gesetzliche Neuregelung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen durch das am 07.03.2014 in Kraft getretene Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch vom 27.02.2014 (ThürJVollzGB) nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens kann nur die Überprüfung der - ihrerseits auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen vollzugsbehördlichen Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Durchführung beschränkten - landgerichtlichen Entscheidung sein. Das Rechtsbeschwerdeverfahren dient insbesondere nicht einer von dem konkret zu beurteilenden Fall losgelösten, abstrakten „Begutachtung“ einer zwischenzeitlich geänderten und für künftige Entscheidungen maßgeblichen Rechtsgrundlage. Gegenstand der landgerichtlichen Überprüfung waren vorliegend die beanstandeten Umkleide- bzw. Durchsuchungsmaßnahmen anlässlich der Außenkontakte des Verurteilten am 17. und 19.09.2013, deren Rechtmäßigkeit - ebenso wie die der zugrundeliegenden Dienstanweisung - nach dem seinerzeit noch anzuwendenden, zwischenzeitlich jedoch (auch) in Thüringen außer Kraft getretenen § 84 StVollzG zu beurteilen war. Während § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG eine allgemeine Anordnung von körperlichen, mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchungen nur jeweils nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt zulässt und eine entsprechende Maßnahme vor den jeweiligen Außenkontakten nur bei Gefahr im Verzug oder im Wege der Einzelfallanordnung erlaubt, kann der Anstaltsleiter nunmehr nach § 85 Abs. 3 ThürJVollzGB allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Abs. 2 zu durchsuchen sind. Der hierbei in Bezug genommene § 85 Abs. 2 ThürJVollzGB wiederum regelt die - bei Gefahr in Verzug oder auf Einzelfallanordnung des Anstaltsleiters auch sonst zulässige - mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung (insoweit irrt der Antragsteller, wenn er in der Begründung der Rechtsbeschwerde meint, § 85 Abs. 3 ThürJVollzGB sehe keine Entkleidung, sondern nur die körperliche Durchsuchung vor). Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum ThürJVollzGB (Thür. Landtag, Drucksache 5/6700, S. 136) heisst es hierzu: „Absatz 3 trägt der vollzuglichen Erfahrung Rechnung, dass Außenkontakte dazu genutzt werden, verbotenerweise Gegenstände aus der Anstalt zu verbringen oder in die Anstalt einzubringen. Diesen typischen Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt wird dadurch begegnet, dass der Anstaltsleiter eine körperliche Durchsuchung nach Absatz 2 allgemein anordnen kann. Die Anordnungsbefugnis wird allerdings eingeschränkt, weil die Durchsuchung 'in der Regel' erfolgen soll. Die Bediensteten sind deshalb gehalten, vor Anwendung der Anordnung stets den Einzelfall abzuwägen. Ist danach die Gefahr des Einbringens oder Verbringens verbotener Gegenstände auszuschließen, darf von der Anordnung kein Gebrauch gemacht werden.“ Ist aber nach dieser - z. T. auch in anderen Bundesländern zu findenden (vgl. Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. M Rdnr. 44) - gesetzlichen Neuregelung sogar eine allgemeine Anordnung der mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung vor und nach Außenkontakten zulässig und allenfalls mit dem Vorbehalt einer Einzelfallabwägung durch die Vollzugsbediensteten (ob im konkreten Fall eine Gefahr des Einbringens oder Verbringens verbotener Gegenstände ausgeschlossen werden kann) zu versehen, dann kommt es jedenfalls für den Zuständigkeitsbereich des Senats für künftige Fälle nicht (mehr) auf die Frage an, ob das von dem Antragsteller beanstandete „Umkleiden“ vor den betreffenden Außenkontakten im September 2013 sich in Wirklichkeit als nach § 84 Abs. 2, 3 StVollzG unzulässige, weil auf einer allgemeinen Anweisung beruhende körperliche Durchsuchung mit Entkleidung darstellte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Rahmen der 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz erfolgte Neuregelung bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Wenn die im Strafvollzug im Interesse der Allgemeinheit, namentlich auch der Gefangenen und der Vollzugsbediensteten, besonders bedeutsamen Sicherheitsaspekte die gesetzliche Erlaubnis der allgemeinen Anordnung von entsprechenden Durchsuchungsmaßnahmen - mit den damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen - etwa bei der Aufnahme oder nach Außenkontakten rechtfertigen können, muss dies auch für eine gesetzliche Regelung gelten, welche die Möglichkeit einer dahingehenden allgemeinen Anordnung grundsätzlich auch auf den Zeitpunkt vor dem jeweiligen Außenkontakt erstreckt. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot wird bei dieser Sachlage allenfalls bei der konkreten Ausgestaltung/Umsetzung im Einzelfall in Betracht kommen. Allgemein gilt, dass sich Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, im Haftvollzug nicht prinzipiell vollständig vermeiden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2009, 2 BvR 455/08, bei juris). b) Ungeachtet dessen hat die Strafvollstreckungskammer in nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des - letztlich pauschal gebliebenen, sich im Wesentlichen in dem Schlagwort „Entkleidungsorgie“ erschöpfenden - Vortrags des Antragstellers sowie Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Vollzugsbeamten festgestellt, dass die Behauptung, es sei jeweils bereits vor den Außenterminen eine körperliche Durchsuchung mit Entkleidung durchgeführt worden, sich als falsch erwiesen habe. Vielmehr habe es sich um schlichte Umkleidungen (ohne körperliche Durchsuchung) gehandelt. Diese Einschätzung des Landgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 05.03.2015 (2 BvR 746/13, bei juris). Dort heisst es (Hervorhebungen durch den Senat): „Gesetzeswortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der differenzierten Regelung sprechen dafür, dass maßgebendes Kriterium für das Vorliegen einer Durchsuchung nach § 84 Abs. 2 StVollzG die Entkleidung unter visueller Bewachung durch das Vollzugspersonal ist. Dafür spricht insbesondere § 84 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der die Durchführung der mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung ausschließlich in Gegenwart von Bediensteten des gleichen Geschlechts gestattet (vgl. BVerfGK 8, 363 ). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass - wenngleich jegliche Entkleidung in Anwesenheit von Justizbediensteten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefangenen berührt - die Norm des § 84 Abs. 2 StVollzG dem Wortlaut nach ausschließlich die körperliche Durchsuchung, die mit einer Entkleidung verbunden ist, umfasst, während die Regelung in § 84 Abs. 1 StVollzG für die (einfache) Durchsuchung der Gefangenen, ihrer Sachen und der Hafträume einschlägig ist. Sowohl bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der körperlichen Durchsuchung als auch bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob bereits die Entkleidung bei bloßer Anwesenheit eines Justizbediensteten und die nachfolgende Durchsuchung der Sachen eines Gefangenen ohne explizite Inspektion seines nackten Körpers unter § 84 Abs. 2 StVollzG fallen (so Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 84 Rn. 5; a. A. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 84 Rn. 4) oder es in einem solchen Fall gerade an dem Merkmal der "körperlichen Durchsuchung" fehlt. Jedenfalls die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen muss jedoch für die Bejahung einer 'körperlichen Durchsuchung' im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG ausreichen. Zudem ist § 84 Abs. 2 StVollzG hinsichtlich des Entkleidungsgrades mindestens dann einschlägig, wenn die Genitalien des Gefangenen - unabhängig von der zeitlichen Dauer - entblößt werden müssen, da die visuelle Kontrolle dieser Körperteile durch Andere eine der schwerwiegendsten, mit einer Entkleidung verbundenen Beeinträchtigungen des menschlichen Schamgefühls darstellt.“ Für eine hiernach zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 84 Abs. 2 StVollzG zu fordernde, über eine bloße Entkleidung im Rahmen einer Umkleidung hinausgehende explizite visuelle Kontrolle des Körpers im Vorfeld der jeweiligen Außenkontakte bietet der vorliegende Fall indessen keine Anhaltspunkte. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.