Beschluss
4 StVK 550/24 Vollz
LG Meiningen Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine beaufsichtigte Urinabgabe eines entkleideten Gefangenen, auch wenn die Maßnahme zur Abwendung von Manipulationen, z.B. durch verstecktes Fremdurin, dient, stellt eine körperliche Durchsuchung dar. (Rn.16)
2. Bei Urinkontrollen bedarf es der jeweiligen Anordnung im Einzelfall. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei staatlichen Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, hat der Gefangene vielmehr Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.07.2022, Az. 2 BvR 1630/21). (Rn.19)
Tenor
1. Die von der Antragsgegnerin am 25.06.2024 getroffenen Anordnungen (Beschränkung Telefonate, Trennvorrichtung bei Besuchen, Briefüberwachung) sind rechtswidrig und werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine beaufsichtigte Urinabgabe eines entkleideten Gefangenen, auch wenn die Maßnahme zur Abwendung von Manipulationen, z.B. durch verstecktes Fremdurin, dient, stellt eine körperliche Durchsuchung dar. (Rn.16) 2. Bei Urinkontrollen bedarf es der jeweiligen Anordnung im Einzelfall. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei staatlichen Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, hat der Gefangene vielmehr Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.07.2022, Az. 2 BvR 1630/21). (Rn.19) 1. Die von der Antragsgegnerin am 25.06.2024 getroffenen Anordnungen (Beschränkung Telefonate, Trennvorrichtung bei Besuchen, Briefüberwachung) sind rechtswidrig und werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befindet sich wegen räuberischer Erpressung in Strafhaft in der JVA U. zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 2 Monaten. Strafende ist auf den 17.07.2025 notiert. Am 24.06.2024 wurde als Maßnahme zur Feststellung von Suchtmittelmissbrauch gemäß § 87 ThürJVollzGB die Durchführung einer Urinkontrolle angeordnet. Hintergrund war eine Meldung, wonach der Verdacht auf Konsum von Betäubungsmittel bestehe; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftliche Meldung vom 24.06.2024 Bezug genommen. Die Durchführung der Urinkontrolle sollte am 25.06.2024 erfolgen. Der Antragsteller verweigerte jedoch die hierzu von der Antragsgegnerin geforderte vollständige Entkleidung. Die Antragsgegnerin traf daraufhin am 25.06.2024 folgende Anordnungen: Beschränkung von Telefonaten für die Dauer von 3 Monaten; Trennvorrichtung bei Besuchen; Briefüberwachung. Mit Anwaltsschreiben vom 27.06.2024, eingegangen am gleichen Tag, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er beanstandete die Maßnahmen, wobei er davon ausging, dass es sich um Disziplinarmaßnahmen handelte. Er sei grundsätzlich zur Mitwirkung an einer Urinkontrolle bereit gewesen. Jedoch sei für ihn aus rechtlichen, persönlichen und religiösen Gründen nicht hinnehmbar, sich in Gegenwart aller Justizvollzugsbeamten vollständig zu entkleiden. Er habe angeboten, dass die Urinkontrolle unter Aufsicht, jedoch ohne vollständiges Entkleiden durchgeführt wird. Dazu sei die Antragsgegnerin nicht bereit gewesen. Die Antragsgegnerin hat mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 u.a. ausgeführt, dass es sich bei den Maßnahmen um keine Disziplinarmaßnahmen handele, sondern um präventive Maßnahmen, gestützt auf §§ 36, 38, 41 und 42 ThürJVollzGB. Der Antragsteller habe sich zur Urinkontrolle vor zwei die Kontrolle durchführenden männlichen Beamten entkleiden sollen. Eine vollständige Entkleidung sei aus Gründen der Ordnung und Sicherheit zwingend erforderlich, um in einem abgesonderten Bereich eine Manipulation, z.B. Verstecken von Fremdurin im Genitalbereich, auszuschließen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ausreichend. Die gemäß § 85 Abs. 2 ThürJVollzGB erforderliche Einzelfallregelung sei mit der schriftlichen Anordnung der Urinkontrolle gewährleistet. Zum weiteren Inhalt der Stellungnahme wird auf diese nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.08.2024 erwiderte der Antragsteller u.a., dass die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 ThürJVollzGB nicht gegeben gewesen seien. Eine Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall zum vollständigen Entkleiden sei nicht vorgetragen worden. Die Antragsgegnerin führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22.08.2024 u.a. zur Verfahrensweise bei einer Urinkontrolle aus, dass die Regelungen Aspekten der Sicherheit und Ordnung, der Organisation sowie der Gleichbehandlung Rechnung trügen und nicht auf Grund Befindlichkeiten Einzelner verhandelbar seien. Die Einzelfallentscheidung habe mit der angeordneten Urinkontrolle vorgelegen. Die Pflicht zur angeordneten Entkleidung leite sich aus § 84 Abs. 2 ThürJvollzGB ab. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 109 ff. StVollzG zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift unzutreffend davon ausging, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um Disziplinarmaßnahme handele. Entscheidend ist, dass er sich gegen Maßnahmen i.S.d. § 109 StVollzG wendet. Der Antrag ist auch begründet. Die Anordnung der Maßnahmen (dreimonatige Telefonbeschränkung, Trennvorrichtung bei Besuchen, Briefüberwachung) war rechtswidrig. Zwar kann der Anstaltsleiter nach § 36 Abs. 6 ThürJVollzGB für die Besuchsdurchführung im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. Auch sind nach § 38 ThürJVollzGB Regelungen zu Telefongesprächen, z.B. eine Überwachung möglich. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 darf der Schriftwechsel im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit überwacht werden. Vorliegend war die Voraussetzung für solche Anordnungen jedoch nicht gegeben. Die Antragsgegnerin begründet die Anordnung allein damit, dass der Antragsteller mit seiner - aus ihrer Sicht - nicht gerechtfertigten Verweigerung den Nachweis von Rauschmittelfreiheit nicht habe erbringen können. Daher seien präventiv die beanstandeten Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Meldung eine Maßnahme zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch in Form einer Urinkontrolle angeordnet hat (§ 87 Abs. 1 ThürJVollzGB). Der Antragsteller hat jedoch unstrittig nicht die Maßnahme der Urinkontrolle an sich verweigert, sondern die von der Antragsgegnerin hierzu geforderte vollständige Entkleidung. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war der Antragssteller nicht gemäß § 84 Abs. 2 ThürJVollzGB verpflichtet, die Anordnung zur Entkleidung zu befolgen. Zwar haben danach Gefangene die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Diese Gehorsamspflicht gilt aber nur für rechtmäßige Anordnungen (vgl. Feest/Lesting/Lindemann-Goerdeler, StVollzG, Teil II § 73 LandesR Rdnr. 13 m.w.N.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin aber nicht die für eine derartige Entkleidungsanordnung bestehenden Voraussetzungen beachtet. Eine beaufsichtigte Urinabgabe eines entkleideten Gefangenen, auch wenn die Maßnahme zur Abwendung von Manipulationen, z.B. durch verstecktes Fremdurin, dient, stellt eine körperliche Durchsuchung i.s.v. § 85 Abs. 2 ThürJVollzGB dar. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der entsprechenden Regelung des § 84 Abs. 2 StVollzG ausgeführt: „Sowohl bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der körperlichen Durchsuchung als auch bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades [...] ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen. [...] Jedenfalls die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen muss [...] für die Bejahung einer 'körperlichen Durchsuchung' im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG ausreichen. Zudem ist § 84 Abs. 2 StVollzG hinsichtlich des Entkleidungsgrades mindestens dann einschlägig, wenn die Genitalien des Gefangenen - unabhängig von der zeitlichen Dauer - entblößt werden müssen, da die visuelle Kontrolle dieser Körperteile durch Andere eine der schwerwiegendsten, mit einer Entkleidung verbundenen Beeinträchtigungen des menschlichen Schamgefühls darstellt.“ (BVerfG Kammerbeschluss vom 05.03.2015, Az. 2 BvR 746/13, juris Rdnr. 34; siehe auch ThürOLG, Beschluss v. 19.06.2015, Az. 1 Ws 204/14, juris, Rdnr. 15f.). Nach § 85 Abs. 2 S. 1 ThürJVollzGB ist es nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Gefahr in Vollzug bestand vorliegend nicht. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargetan, dass eine Anordnung durch den Anstaltsleiter getroffen wurde. Vielmehr führt sie an, dass die erforderliche Einzelfallregelung mit der schriftlichen Anordnung der Urinkontrolle gewährleistet sei. Die vorgelegte schriftliche Anordnung vom 24.06.2024 weist aber bereits nicht den Anstaltsleiter als Anordnenden aus - eine Übertragung nach § 107 Abs. 1 S. 2 ThürJVollzGB auf andere Bedienstete wurde ebenso nicht dargetan. Noch kann dem Schriftstück entnommen werden, dass eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung angeordnet wird. Nach der Gesetzesbegründung zu § 85 Abs. 2 ThürJVollzGB müssen aus der Einzelfallanordnung zudem stets Grund, Zeit, Ort, Art und Umfang der Maßnahme ersichtlich werden, was vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist bei Urinkontrollen zudem keine ausnahmslose Durchführung unter Anordnung einer Entkleidung und visueller Beobachtung zulässig, sondern es bedarf der jeweiligen Anordnung im Einzelfall. Die Antragsgegnerin kann daher nicht mit Erfolg auf den Aspekt der Gleichbehandlung abstellen und Befindlichkeiten Einzelner als unbeachtlich ansehen. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei staatlichen Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, hat der Gefangene vielmehr Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.07.2022, Az. 2 BvR 1630/21, juris, Rdnr 27 m.w.N.). So ist es z.B. individuell verschieden, wie belastend beziehungsweise wie schamhaft die Abgabe von Urin unter Beobachtung durch eine dritte Person empfunden wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.07.2022, a.a.O., Rdnr. 39). Überdies erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin zur effektiven Durchführung der Urinkontrolle eine vollständige Entkleidung und eine durchgängige Beaufsichtigung für erforderlich erachtet. Wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausführt, könne es gerade der besonderen Rücksichtnahme auf das Schamgefühl des Gefangenen entsprechen, wenn diesem die Wahl gelassen wird, ob er mit einer vorherigen Durchsuchung einverstanden ist - mit der Folge, dass die Urinabgabe ohne Blick der Aufsichtsperson auf das entkleidete Glied erfolgen könnte - oder ob die Urinabgabe unter Aufsicht erfolgen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.07.2022, a.a.O., Rdnr. 39) Überdies gibt es andere schonendere Methoden (vgl. die Beispiele im Jahresbericht 2023 der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter [Deutscher Bundestag, Drucksache 20/12750 vom 13.08.2024, S. 68]: Abstrich im Mund - Berlin, Sachsen; Einsatz Markersystem - Saarland). Der Antragsteller, der zur Durchführung der Urinkontrolle unter Aufsicht, aber ohne vollständiges Entkleiden, bereit war, hat bereits mangels Vorliegens einer den Anforderungen des § 85 Abs. 2 S. 1 ThürJVollzGB gerecht werdenden Anordnung die vollständige Entkleidung rechtmäßig verweigert, so dass die Antragsgegnerin allein aufgrund der Verweigerung keine Sicherheitsmaßnahmen anordnen durfte. Die Antragsgegnerin hat damit den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, so dass die Maßnahmen gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ThürJVollzGB aufzuheben waren. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 121 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandwertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.