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Beschluss

1 Ws 182/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0915.1WS182.15.0A
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Leitsätze
Zuständigkeit der großen Strafkammer wegen besonderer Bedeutung des Falles beim Tatvorwurf der politisch motivierten versuchten Nötigung einer Landtagsabgeordneten im Landtagswahlkampf.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts G vom 08.04.2015 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren vor dem Landgericht - 1. Strafkammer - G eröffnet wird. 2. Die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) bleibt der Strafkammer vorbehalten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuständigkeit der großen Strafkammer wegen besonderer Bedeutung des Falles beim Tatvorwurf der politisch motivierten versuchten Nötigung einer Landtagsabgeordneten im Landtagswahlkampf. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts G vom 08.04.2015 dahin abgeändert, dass das Hauptverfahren vor dem Landgericht - 1. Strafkammer - G eröffnet wird. 2. Die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 2 GVG) bleibt der Strafkammer vorbehalten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. I. Mit Anklageschrift vom 26.02.2015, eingegangen beim Landgericht G am 05.03.2015, hat die Staatsanwaltschaft G den Angeklagten eine gemeinschaftlich verwirklichte versuchte Nötigung vorgeworfen, §§ 240 Abs. 1, 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. Konkret wird ihnen zur Last gelegt, dass die Angeklagten R und N am 30.08.2014 gegen 12.00 Uhr auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in S, Ortsteil G, am Infostand der Partei „Die LINKE“ erschienen seien, den die Zeugin K, Mitglied des Thüringer Landtages, und zwei ihrer Mitarbeiter, die Zeugen A und E, dort ab 9.00 Uhr für den seinerzeitigen Landtagswahlkampf aufgebaut hatten und dessen Abbau kurz bevorstand. Der Angeklagte R habe gegenüber der Zeugin K geäußert: „Käthe, nicht dein Kiez hier“ und habe sie und ihre Begleiter mit den Worten „Verpisst Euch hier, sonst hol ich Unterstützung und wir klären das wie in den 90ern, Du weißt ja, wie das war“ zum Abbau des Infostandes und zum Verlassen des Ortsteils aufgefordert, und damit für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung einen Landfriedensbruch mit dem Angeklagten N und unbekannt gebliebenen, sich im Hintergrund haltenden Dritten in Aussicht gestellt. Im weiteren Verlauf seien die Angeklagten R und B hinzugekommen und habe der Angeklagte R die Zeugin K aufgefordert, Kritik an seiner Firma „K...“ - bei der auch die Angeklagten R und B beschäftigt gewesen seien - zu unterlassen, wobei der schwarz maskierte Angeklagte B, um der Forderung Nachdruck zu verleihen, eine 42 cm lange und aus 1 cm dicken Gliedern bestehende Metall-Kette vor sich hergeschwungen und somit schlüssig eine gefährliche Körperverletzung angedroht habe. Die Zeugin K sei den an sie gerichteten Forderungen jedoch nicht nachgekommen. Da der hinreichende Tatverdacht eine politisch motivierte Nötigung zum Nachteil eines Landtagsabgeordneten im Landtagswahlkampf betreffe, sei unter dem Gesichtspunkt der besonderen Bedeutung der Sache im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Das Landgericht G - 1. Strafkammer - hat mit Beschluss vom 08.04.2015 die Anklageschrift unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren aber vor dem Amtsgericht R/Zweigstelle S - Strafrichter - eröffnet. Eine besondere, die Zuständigkeit der Strafkammer begründende Bedeutung komme der Sache nicht zu. Es bestehe zwar die Möglichkeit eines politisch motivierten Nötigungsversuchs durch Angehörige des rechten Spektrums bzw. des sog. „Rockermilieus“. Die Tat sei jedoch wegen der Standhaftigkeit der Zeugin K über das Versuchsstadium nicht hinausgelangt, die Nötigungshandlung habe sich auf verbale Drohungen bzw. das Herumfuchteln mit einer Kette beschränkt und die Zeugin K sei an dem - zudem unmittelbar bevorstehenden - Abbau des Infostandes nicht gehindert worden, so dass der Sache - anders als dies nach Auffassung der Kammer bei Anwendung von Gewalt zwingend der Fall gewesen wäre - keine besondere Bedeutung beizumessen sei; auch ein die landgerichtliche Zuständigkeit gegebenenfalls begründendes bundesweites oder sonst überragendes mediales bzw. öffentliches Interesse an dem Vorfall vom 30.08.2014 sei nicht zu erkennen. Gegen den der Staatsanwaltschaft G am 09.04.2015 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 13.04.2014 eingelegte „Beschwerde“, mit der sie weiterhin die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht anstrebt. Die Beschwerde weist ergänzend auf die Zugehörigkeit der Zeugin K nicht nur zum Thüringer Landtag, sondern auch zum dort eingerichteten NSU-Untersuchungsausschuss sowie auf die überregionale Berichterstattung über den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt hin (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13232738. html). Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit Stellungnahme vom 29.04.2015 beigetreten und hat beantragt, unter Teilaufhebung des Beschlusses des Landgerichts G vom 08.04.2015 das Hauptverfahren vor dem Landgericht - 1. Strafkammer - G zu eröffnen. Die Angeklagten hatten hierzu rechtliches Gehör; der Angeklagte B ist der Beschwerde über seinen Verteidiger entgegengetreten. II. 1. Das Rechtsmittel ist gem. § 300 StPO als sofortige Beschwerde anzusehen und als solche gem. § 210 Abs. 2 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. 2. Es ist auch in der Sache begründet. a. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung, § 210 Abs. 2, 2. Alt StPO, und greift damit lediglich die Bezeichnung des Gerichts an, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, § 207 Abs. 1 StPO. Ob dem Beschwerdegericht durch ein solches Rechtsmittel die umfassende Prüfung der angeklagten Tat in ihrer Gesamtheit (einschließlich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnet ist (KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210, Rdnr. 10, m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 210 Rdnr. 2) oder nur die Prüfung der im Eröffnungsbeschluss getroffenen Zuständigkeitsbestimmung (KG Berlin, Beschl. v. 05.06.2000, Az. 1 AR 561/00 - 3 Ws 231/00; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 04.03.2005, Az. 2 Ws 22/05; offen gelassen in BGHSt 57, 165; Senat, Beschl. v. 10.07.2013, Az. 1 Ws 232/13, jeweils bei juris), muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Senat sich insoweit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung anschließt, wie sie Anklageschrift und angefochtener Beschluss übereinstimmend zugrunde legen. b. Der angeklagte Sachverhalt rechtfertigt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht, § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Danach sind in Strafsachen die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Staatsanwaltschaft u. a. wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt, durch die die Zuständigkeit der Strafkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges begründet wird, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG. Hinsichtlich des in der Anklage zu bezeichnenden Gerichts steht der Staatsanwaltschaft kein Wahlrecht zu und unterliegt ihre Entscheidung voller gerichtlicher Überprüfung (KK-Kissel, a. a. O., § 24 GVG, Rdnr. 6). Die Umstände, aus denen die Staatsanwaltschaft die besondere Bedeutung des Falles herleitet, sind daher grundsätzlich bereits bei Anklageerhebung mitzuteilen, jedenfalls aber mit der Beschwerde (ergänzend) zu benennen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a. a. O.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Bedeutung des Falles“ ist erfüllt, wenn die Sache sich durch besondere Merkmale aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt, die dieselben Tatbestände betreffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 1959 – 1 BvR 295/58 –, bei juris). Ob das zutrifft, ist jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kann die besondere Bedeutung namentlich durch das Ausmaß der Rechtsverletzung und die Auswirkungen der Straftat begründet werden; sie schließt aber auch Delikte ein, bei denen der Verletzte eine hervorgehobene Stellung im öffentlichen Leben bekleidet (OLG Koblenz, Beschl. v. 01.06.1995, Az. 1 Ws 296/95, bei juris), insbesondere dann, wenn dadurch der Unrechtsgehalt der Tat erhöht wird (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 01.11.1994, Az. 1 Ws 288/94), oder denen ein besonderes öffentliches Interesse oder eine mehr als regionale mediale Aufmerksamkeit zuteil wird (KK-Kissel, a. a. O; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 24 GVG, Rdnr. 8). Eine geringe Straferwartung steht der Annahme einer besonderen Bedeutung nicht schlechthin entgegen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a. a. O.). Nach diesen Maßstäben hat die Staatsanwaltschaft dem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung beimessen können. Die angeklagte Tat betraf ein Mitglied des Thüringer Landtages und zielte darauf ab, dessen konkrete politische Betätigung im laufenden Wahlkampf zur Landtagswahl am 14.September 2014 zu verhindern. Sie richtete sich nicht gegen die Zeugin K als Privatperson, sondern gerade als Mandatsträgerin, die als Angehörige des Thüringer NSU-Untersuchungsausschusses in besonderer Weise mit Straftaten aus der rechten Szene befasst ist, der nach äußerem Auftreten und strafrechtlichen Vorbelastungen auch die Angeklagten zuzurechnen sind. Die Drohung, die Sache „zu klären wie in den 90ern“ hatte erhebliche, als Landfriedensbruch zu qualifizierende Gewaltanwendungen zum Gegenstand und angesichts der sich im Hintergrund haltenden Dritten, die die Anklage benennt, auch einen realen Bezug. Die stillschweigende Androhung von Verletzungshandlungen durch den maskierten Angeklagten B betraf nach dem seinem Verhalten beizumessenden Erklärungswert qualifizierte Körperverletzungshandlungen gem. § 224 StGB, wobei die „Kritik“ der Zeugin K an der Firma „K...“, die der Angeklagte R unterbinden wollte, nach Aktenlage (Bl. 81, Beschuldigtenvernehmung Richter) in der Beschreibung als „Nazifirma“ bestand. Dass die Drohungen letztlich nicht fruchteten, mindert nicht ihr Gewicht, da die ausbleibende Wirkung nicht an der mangelnden Eignung lag, den gewünschten Nötigungserfolg herbeizuführen, sondern - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - allein der Reaktion der Geschädigten zuzuschreiben war. Der Vorfall hat in den Medien ein durchaus überregionales Echo gefunden, indem er jedenfalls in einem Artikel des SPIEGEL, Ausgabe 12/15, neben fünf weiteren, in anderen Bundesländern verübten Taten als Beispiel dafür geschildert wird, dass Politiker „an vielen Orten ins Visier“ geraten seien; unter der in der Beschwerde angegebenen Quelle im Internet ist der Artikel nach wie vor abrufbar. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung war ausweislich allgemein zugänglicher Pressemeldungen die Zahl der Drohungen gegen Angehörige des Landtags und der Angriffe auf Wahlkreisbüros von Abgeordneten in Thüringen gegenüber den Vorjahren um ein Vielfaches angestiegen (vgl. www.mdr.de/mdr-info/drohungen-gegen-parteien100.html); auch vor diesem Hintergrund ist ein erhebliches öffentliches Interesse daran anzunehmen, ob und wie die Justiz hier zum Schutz eines parlamentarischen Mandatsträgers vor politisch motivierter Bedrohung und der damit verbundenen Beeinträchtigung in der Wahrnehmung demokratisch übertragener Aufgaben tätig wird. Die genannten Umstände einschließlich der nach Anklage ungenierten (dem äußeren Anschein nach gezielt „publikumswirksamen“) Tatbegehung in einem öffentlich zugänglichen Raum (Kundenparkplatz) unter Beteiligung mehrerer Personen zeichnen in ihrer Gesamtheit den hiesigen Fall gegenüber der Menge durchschnittlicher, denselben Tatbestand betreffender Strafsachen aus und tragen damit die Annahme einer ihm zukommenden besonderen Bedeutung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Der Senat hat daher den Beschluss des Landgerichts G vom 08.04.2015 im Umfang der Anfechtung abgeändert und das Hauptverfahren vor der dortigen 1. Strafkammer eröffnet. Für eine Anordnung, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer stattzufinden hat, § 210 Abs. 2 Satz 1 StPO, besteht kein Anlass. 3. Die Besetzungsentscheidung ist gem. § 76 Abs. 2 Satz 2 StPO von der Strafkammer bei Anberaumung des Hauptverhandlungstermins zu treffen (vgl. KK-Diemer, a. a. O., § 76 GVG, Rdnr. 2). 4. Da das erfolgreiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten, sondern deshalb eingelegt worden ist, um eine Gerichtsentscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen (Senat, Beschl. v. 10.07.2013, Az. 1 Ws 232/13; vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 473 Rn. 17 m. w. N.).