OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 411/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die erstmalige bzw. einmalige grundlose Verweigerung einer gemäß 87 Abs. 1 ThürJVollzGB zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch angeordneten Urinprobe rechtfertigt nicht die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gem. § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB.(Rn.5)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erstmalige bzw. einmalige grundlose Verweigerung einer gemäß 87 Abs. 1 ThürJVollzGB zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch angeordneten Urinprobe rechtfertigt nicht die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gem. § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB.(Rn.5) 1. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag des Strafgefangenen festgestellt, dass die gegen ihn am 09.06.2016 wegen Verweigerung einer durch die Anstaltsleitung angeordneten Urinkontrolle verhängten Disziplinarmaßnahmen (Entzug des Fernsehers und des Gemeinschaftsaufenthalts, §§ 98 Abs. 3 S. 1 Nrn. 3 und 4 ThürJVollzGB) rechtswidrig waren. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde. Das T--- Ministerium für J--- u. a. hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. Die nach dem Maßstab des § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte und auch im Übrigen zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung erfolglos. Im Kern streiten die Parteien darum, ob die (einmalige) grundlose Verweigerung einer gemäß 87 Abs. 1 ThürJVollzGB zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch angeordneten Urinprobe - über die in § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB für diesen Fall explizit angeordnete Rechtsfolge der Vermutung fehlender Suchtmittelfreiheit hinaus - auch hinreichender Anlass für Disziplinarmaßnahmen nach § 98 ThürJVollzGB sein kann. Diese Frage hat die Strafvollstreckungskammer jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der erstmaligen bzw. einmaligen (grundlosen) Weigerung, eine Urinprobe abzugeben, zutreffend dahin beantwortet, dass ein solches Verhalten von dem Tatbestandskatalog des § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB nicht umfasst ist und Disziplinarmaßnahmen weder auf § 98 Abs. 1 Nr. 5 ThürJVollzGB noch auf die Generalklausel des § 98 Abs. 1 Nr. 9 ThürJVollzGB gestützt werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Dort wird zunächst insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass die an die Verweigerung einer Kontrollmaßnahme nach § 87 Abs. 1 ThürJVollzGB anknüpfende bloße Fiktion fehlender Suchtmittelfreiheit gemäß § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB als solche entgegen der in diesem Punkt rechtsirrigen bzw. zumindest missverständlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum ThürJVollzGB (Thür. Landtag, Drucksache 5/6700, S. 137) keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 98 ThürJVollzGB rechtfertigen kann, weil sie von dem dort in Absatz 1 abschließend geregelten Tatbestandskatalog nicht umfasst ist, insbesondere nicht dem nachgewiesenen und schuldhaften unerlaubten Konsum von Betäubungsmitteln gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 5 ThürJVollzGB gleichgestellt werden kann. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob (allein) die grundlose Verweigerung der Kontrollmaßnahme ihrerseits eine Disziplinarmaßnahme über die sog. Generalklausel des § 98 Abs. 1 Nr. 9 ThürJVollzGB rechtfertigen kann, die allerdings einen „wiederholten oder schwerwiegenden“ und „das geordnete Zusammenleben in der Anstalt störenden“ Verstoß gegen „sonstige“ aus dem ThürJVollzGB folgende Pflichten voraussetzt. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzungen bei der erst- bzw. einmaligen Verweigerung der Mitwirkung an Suchtmittelkontrollen schon tatbestandlich nicht vorliegen dürften, spricht auch die vom Landgericht zutreffend zitierte Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB jedenfalls dagegen, schon bei einem einmaligen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht Disziplinarmaßnahmen als zulässig zu erachten, wenn es dort heißt: „Der Vermutung bedarf es, weil der Gesetzentwurf auf eine zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme verzichtet. Ohne diese Regelung bliebe die Verweigerung der Mitwirkung für die Gefangenen folgenlos. ...“ Die angefochtene Entscheidung ist mithin nicht zu beanstanden, da es zumindest für die hiesige Fallgestaltung vom Gesetzgeber als notwendig, aber auch ausreichend angesehen wurde, der Anstaltsleitung mittels der Fiktion einer fehlenden Suchtmittelfreiheit hieran anknüpfende weitere Einwirkungsmöglichkeiten und Handlungsspielräume außerhalb von Disziplinarmaßnahmen zu eröffnen (etwa kurzfristige Anordnung erneuter Kontrollen; Zellendurchsuchungen; Berücksichtigung bei Lockerungsentscheidungen etc.). Auf die Frage, ob auch der - auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 02.12.2014 (3 Ws 937/14, bei juris) zur dortigen Rechtslage hinweisenden - weiter gehenden Auffassung des Landgerichts zu folgen ist, dass sich aus der Regelung des § 87 Abs. 2 ThürJVollzGB eine grundsätzliche Unanwendbarkeit des § 98 ThürJVollzGB - einschließlich dessen Generalklausel in Abs. 1 Nr. 9 - auf alle (also auch die hartnäckigen bzw. wiederholten) Fälle der grundlosen Verweigerung von Suchtmittelkontrollen ergebe, kommt es für den vorliegenden Fall eines einmaligen Verstoßes nach dem Vorstehenden letztlich nicht an. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass es zur Gewährleistung eines geordneten Zusammenlebens und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt zumindest bei wiederholten Verstößen - also bei Vorliegen der engeren Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Nr. 9 ThürJVollzGB - zulässig sein kann, auch mit Disziplinarmaßnahmen auf derartiges Verhalten zu reagieren. Dies erscheint erforderlich und geboten, um der anderenfalls drohenden Gefahr zu begegnen, dass eine Vielzahl von Gefangenen diesem Beispiel folgen könnten und die wirksame Bekämpfung eines anstaltsinternen Suchtmittelmissbrauchs dann nicht mehr möglich bzw. gefährdet wäre. Die in diesem Zusammenhang bestehende Notwendigkeit, (im Rahmen und unter den Voraussetzungen des in § 98 Abs. 1 ThürJVollzGB gesetzlich geregelten Tatbestandskatalogs) auch mit Disziplinarmaßnahmen reagieren zu können, wird - wenngleich mit rechtsirriger (s. o.) Schlussfolgerung - im Übrigen auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum ThürJVollzGB (Thür. Landtag, Drucksache 5/6700, S. 136/137) ausdrücklich betont (vgl. ferner OLG München, Beschl. v. 27.09.2011, 4 Ws 5/11, bei juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.