Beschluss
1 Ws 186/18, 1 Ws 187/18
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Muss eine Maßregel i.S.d. § 67 StGB deshalb für erledigt erklärt werden, weil das Therapieziel nicht mehr erreichbar ist, und kann auch eine Bewährungsaussetzung der an sich aussetzungsfähigen Restfreiheitsstrafe mangels günstiger Prognose nicht erfolgen, ist § 67 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. StGB unanwendbar.(Rn.21)
2. Im Falle der Beendigung des Maßregelvollzugs und der Nichtaussetzung des Strafrestes ist es grundsätzlich geboten, eine Anordnung nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB zu treffen.(Rn.24)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 27.04.2018 dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte in den Strafvollzug zu verlegen ist.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Muss eine Maßregel i.S.d. § 67 StGB deshalb für erledigt erklärt werden, weil das Therapieziel nicht mehr erreichbar ist, und kann auch eine Bewährungsaussetzung der an sich aussetzungsfähigen Restfreiheitsstrafe mangels günstiger Prognose nicht erfolgen, ist § 67 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. StGB unanwendbar.(Rn.21) 2. Im Falle der Beendigung des Maßregelvollzugs und der Nichtaussetzung des Strafrestes ist es grundsätzlich geboten, eine Anordnung nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB zu treffen.(Rn.24) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 27.04.2018 dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte in den Strafvollzug zu verlegen ist. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. I. In vorliegender Sache wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts Gera vom 20. 06.2016 wegen tatmehrheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, Volksverhetzung, vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in zwei Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Unterschlagung in zwei Fällen, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Beleidigung, Hausfriedensbruchs, Erschleichens von Leistungen in 9 Fällen und Diebstahls in 8 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Der Untergebrachte befand sich seit dem 05.06.2015 zunächst auf Grundlage eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO im A-Klinikum und hält sich seit Rechtskraft des Urteils am 20.06.2016 zum Vollzug der angeordneten Maßregel weiterhin dort auf. Auf der Grundlage befürwortender gutachterlicher Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung vom 23.11.2016 sowie 17.05. und 15.11.2017 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera mit Beschlüssen vom 10.12.2016, 30.06.2017 sowie 08.01.2018 jeweils die Fortsetzung der Maßregel an. Mit eigenhändigem Schreiben vom 11.01.2018 beantragte der Verurteilte die „sofortige Beendigung der Therapie“ gemäß § 64 und die „Überleitung in eine Justizvollzugsanstalt“, da er in der Maßregelvollzugseinrichtung keine Perspektive sehe. Er strebe eine weitere Therapie nach § 35 (BtMG) über die JVA an. Mit Schriftsatz vom 02.02.2018 beantragte der Verteidiger für den Verurteilten, „die Unterbringung möglichst umgehend für erledigt zu erklären, da Herr K_ nicht mehr gewillt ist, die Behandlung im Maßregelvollzug fortzusetzen“; weiter führt er aus: „Seine Entscheidung, die er sowohl den behandelnden Ärzten als auch dem Gericht mitgeteilt hat, ist endgültig. Ich bitte darum, einen kurzfristig anzuberaumenden Anhörungstermin telefonisch abzustimmen.“ Mit ihrer an die Staatsanwaltschaft Gera gerichteten Stellungnahme vom 22.02.2018 regte die Unterbringungseinrichtung an, die Maßregel für erledigt zu erklären. Durch die Klinik wurde eingeschätzt, dass beim Verurteilten als Maßnahme der Rehabilitation nur ein Wohnheim für suchtkranke Menschen in Betracht komme. Vor dem Hintergrund einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit mehreren schweren Trinkrückfällen in der Vergangenheit, einer bereits gescheiterten Langzeittherapie mit erfolgloser Rehabilitation in eine eigene Wohnung, kaum sozial unterstützenden Kontakten außerhalb des Trinkermilieus, einer chronischen Schmerzerkrankung, die auch in der Zukunft immer wieder zu unangenehmen Gefühlen führen werde, stets behandlungsbedürftig sei und eine eingeschränkte körperliche Belastungsfähigkeit zur Folge habe, benötige die vom Verurteilten bekundete Abstinenzmotivation von Alkohol zwingend eine beschützende Struktur, wie sie nur ein Wohnheim für Suchterkrankte vorhalte. Dies habe der Untergebrachte aber nachhaltig abgelehnt, weil er die Aufnahme in andere Einrichtungen erstrebe. Insoweit sei aber die Prognose bei einer Aussetzung ungünstig. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten im Beisein seines Verteidigers und von Vertretern der Maßregelvollzugseinrichtung am 27.04.2018 erklärte die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom selben Tage die Unterbringung des Verurteilten in der Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt, setzte die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts vom 20.06.2016 nicht zur Bewährung aus, stellte den Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht fest und unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen Bewährungshelfers. Am 08.05.2018 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt, soweit das Landgericht im Beschluss vom 27.04.2018 nicht angeordnet hat, dass der Untergebrachte nach Rechtskraft der Entscheidung in den Strafvollzug verlegt wird. Gegen den dem Verteidiger am 08.05.2018 zugestellten Beschluss hat dieser für den Verurteilten am 15.05.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 20.06.2016 nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Vorlage an den Senat hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2018 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten zu verwerfen und auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera den Beschluss des Landgerichts Gera dahingehend zu ergänzen, dass der Vollzug der Strafe angeordnet wird. II. 1. Die sofortigen Beschwerden sind nach §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die sich ausschließlich gegen die Versagung einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung wendet, hat keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 20.06.2016 nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung nach § 67 Abs. 5 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung liegen nicht vor. Eine Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt u. a. voraus, dass dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche günstige Prognose, die eine Abwägung der zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Maßregelvollzugs einerseits und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits voraussetzt, ist gerechtfertigt, wenn eine naheliegende Bewährungschance besteht. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht hinreichend deutlich erkennbar. Im Rahmen der insoweit zu treffenden Entscheidung, ob die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung - hier i. V. m. § 67 Abs. 5 StGB - unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug der Unterbringung, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Verantwortbar ist eine Entlassung erst dann, wenn bei dem Verurteilten eine echte Bewährungschance feststellbar ist. Im Ergebnis der für diese Beurteilung vorzunehmenden Gesamtschau aller Umstände bestehen derzeit durchgreifende Zweifel an der erforderlichen positiven Prognose, die zu seinen Lasten gehen. Entsprechend der Stellungnahme des A-Klinikums vom 22.02.2018 ist die langjährige Alkoholabhängigkeit des Verurteilten gegenwärtig noch nicht erfolgreich behandelt. Die Klinik schätzt ein, dass ausschließlich in einem Wohnheim für suchtkranke Menschen bei dem Verurteilten die Möglichkeit besteht, längerfristig eine Abstinenz von Alkohol und Cannabis zu erreichen und somit eine verbesserte Legalprognose zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit mehreren schweren Trinkrückfällen in der Vergangenheit, einer bereits gescheiterten Langzeittherapie mit erfolgloser Rehabilitation in eine eigene Wohnung, kaum sozial unterstützenden Kontakten außerhalb des Trinkermilieus, einer chronischen Schmerzerkrankung, die auch in der Zukunft immer wieder zu unangenehmen Gefühlen führen wird, stets behandlungsbedürftig ist und eine eingeschränkte körperliche Belastungsfähigkeit zur Folge hat, bedarf es einer beschützenden Struktur, wie sie nur ein Wohnheim für Suchterkrankte bietet. Da dies vom Verurteilten nachhaltig abgelehnt wird und andere Möglichkeiten der Unterbringung nach einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug beim derzeitigen Behandlungsstand - gerade aufgrund der schweren Trinkrückfälle des Verurteilten in der Vergangenheit - die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten begründen, kommt eine Reststrafenaussetzung unter den vom Verurteilten erstrebten Bedingungen nicht in Betracht. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte trinkrückfällig wird, so dass unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die Aussetzung zur Bewährung nicht verantwortet werden kann (§ 67 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). 3. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich dagegen wendet, dass es das Landgericht unterlassen hat, die Verlegung des Verurteilten in den Strafvollzug anzuordnen, ist begründet. Nachdem aufgrund der Vorentscheidungen (Erledigterklärung der Maßregel; Nichtaussetzung des Strafrestes) nunmehr nur noch die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist und eine Fallgestaltung, bei der ein Verbleib des Verurteilten im Maßregelvollzug nach § 67 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. StGB in Betracht kommt, nicht vorliegt, war es - mindestens zur Klarstellung - geboten, die Verlegung des Verurteilten in den Strafvollzug anzuordnen, was der Senat nunmehr nachholt. Die Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. StGB gilt für den Fall, dass ein zur Aussetzungs- bzw. Erledigungsreife der Unterbringung führender Therapieerfolg früher eintritt, als eine Reststrafenaussetzung möglich ist, also der Verurteilte im Maßregelvollzug das Therapieziel erreicht hat oder zumindest so erfolgreich behandelt worden ist, dass die Unterbringung für erledigt erklärt oder zur Bewährung ausgesetzt und er in die Freiheit entlassen werden könnte, wenn die noch nicht aussetzungsreife Restfreiheitsstrafe dem nicht entgegenstünde. (Nur) Bei einer solchen Konstellation soll der erreichte Therapieerfolg nicht durch den nachfolgenden Strafvollzug in Frage gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19.03.2015, 1 Ws 70/15, bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2009, 2 Ws 389/09, bei juris). Muss - wie hier - eine letztendlich gescheiterte Maßregel deshalb für erledigt erklärt werden, weil das Therapieziel nicht mehr erreichbar ist, und kann auch eine Bewährungsaussetzung der an sich aussetzungsfähigen Restfreiheitsstrafe mangels günstiger Prognose nicht erfolgen, ist § 67 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. StGB unanwendbar (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Bei der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Weitervollzug der Maßregel schon aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, ausscheidet, kann es an sich offenbleiben, ob der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des OLG Koblenz (Beschluss vom 09.03.2015, 1 Ws 91/15) und des Kammergerichts (Beschluss vom 18.03.2014, 2 Ws 77/14) zu folgen ist, nach der bei Erledigterklärung der Maßregel § 67 Abs. 5 Satz 2 von vornherein keine Anwendung finden könne. Jedenfalls ist eine ausdrückliche Anordnung der Verlegung in den Strafvollzug auch in diesen Fällen nicht falsch, sondern (mindestens) zur Klarstellung geboten. Ungeachtet dessen ergibt sich bereits aus der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Senats zu dem Gesetzeszweck des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB, dass jedenfalls auch nach Erledigterklärung der Maßregel Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die Fortsetzung des Maßregelvollzugs (bzw. des Vollzugs der restlichen Strafe in der Maßregeleinrichtung) sachgerecht bzw. nach der ratio legis des § 67 Abs. 5 geradezu zwingend erscheint. So etwa, wenn das Maßregelziel des § 64 StGB noch vor Eintritt des Halbstrafenzeitpunktes erreicht und die Maßregel deshalb (zwingend) für erledigt zu erklären ist (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 67d Rdnr. 21), die Reststrafe jedoch (trotz Erreichens des Maßregelziels und auch bei im Übrigen günstiger Prognose) noch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden darf. Der Senat hält es deshalb grundsätzlich für geboten, im Falle der Beendigung des Maßregelvollzugs und der Nichtaussetzung des Strafrestes eine Anordnung nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB zu treffen (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017, III-4 Ws 372/16, bei juris). III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des erfolglosen Rechtsmittels des Verurteilten aus § 473 Abs. 1 StPO, im Übrigen - betreffend die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft - aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 473 Rdnr. 17.)