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Beschluss

1 Ws 70/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0319.1WS70.15.0A
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Leitsätze
Zur Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei Folgeentscheidungen im Fall der gleichzeitigen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 29.01.2015 wird aufgehoben. 2. Der Verurteilte ist aus dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt, die mit am 08.02.2015 erfolgtem Ablauf ihrer verlängerten Höchstfrist erledigt ist, zu entlassen. 3. Mit der Beendigung der Unterbringung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Diese dauert 2 bis 5 Jahre. Es wird davon abgesehen, die Höchstdauer der Führungsaufsicht bereits jetzt abzukürzen. 4. Im Übrigen wird die Sache unter gleichzeitiger Zurückverweisung an das Landgericht Meiningen zur weiteren Prüfung und Entscheidung über den Vollzug der Restfreiheitsstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung an die nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hierfür zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern abgegeben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei Folgeentscheidungen im Fall der gleichzeitigen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung. 1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 29.01.2015 wird aufgehoben. 2. Der Verurteilte ist aus dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt, die mit am 08.02.2015 erfolgtem Ablauf ihrer verlängerten Höchstfrist erledigt ist, zu entlassen. 3. Mit der Beendigung der Unterbringung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Diese dauert 2 bis 5 Jahre. Es wird davon abgesehen, die Höchstdauer der Führungsaufsicht bereits jetzt abzukürzen. 4. Im Übrigen wird die Sache unter gleichzeitiger Zurückverweisung an das Landgericht Meiningen zur weiteren Prüfung und Entscheidung über den Vollzug der Restfreiheitsstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung an die nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG hierfür zuständige Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern abgegeben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Der erheblich vorbestrafte Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010, rechtskräftig seit dem 28.10.2010, wegen einer im Zustand alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass diese vor der ebenfalls angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist (Js 25334/09). Gegen den Verurteilten war in dieser Sache nach seiner am 20.08.2009 erfolgten vorläufigen Festnahme zunächst Untersuchungs- und sodann Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt Gera vollstreckt worden. Seit dem 16.12.2010 befindet er sich im Maßregelvollzug des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in H.. Aufgrund einer Strafzeitberechnung vom Juli 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Gera der Maßregelvollzugseinrichtung aktenkundig mit, dass die verlängerte Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB am 08.02.2015 endet. Mit Beschluss vom 26.09.2013 ordnete die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen beim Amtsgericht Hildburghausen die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu an, ob die beim Verurteilten zum Tatzeitpunkt festgestellte Gefährlichkeit noch bestehe, es verantwortbar sei, ihm Lockerungen im Maßregelvollzug zu gewähren und – bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung – noch von der Erforderlichkeit der angeordneten Sicherungsverwahrung auszugehen sei. Mit Gutachten vom 18.07.2014 schätzte die beauftragte Sachverständige Dr. … ein, dass bei dem Verurteilten nicht nur eine Alkoholabhängigkeit, sondern auch eine forensisch relevante kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und ängstlich-vermeidenden Zügen sowie kognitive Einschränkungen vorlägen, er im Rahmen der Entziehungstherapie verlässlich und vertrauensvoll mitarbeite, sich in der Maßregelvollzugsklinik in H. überaus wohl fühle und große Angst vor der ihm drohenden Sicherungsverwahrung habe. Es sei verantwortbar, ihm Lockerungen zu gewähren. Allerdings sei sein individuelles Rückfallrisiko trotz erreichter therapeutischer Fortschritte, die auch eine Abschwächung seiner Dissozialität umfassten, weiterhin hoch, vor allem bei Wegfall institutioneller Bedingungen. Ob die angeordnete Sicherungsverwahrung noch erforderlich sei, sei derzeit noch nicht verlässlich einzuschätzen; insoweit sei eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Jahre 2015 angezeigt. Im Übrigen werde angeregt zu prüfen, ob eine weitere Unterbringung des Verurteilten in H. auch nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist möglich sei, damit er dort seine Therapie fortsetzen könne. Im Hinblick auf das komplexe Störungsbild des Verurteilten komme auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Bei seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 27.08.2014 bekundete der Verurteilte, auch nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist im Maßregelvollzug in H. bleiben zu wollen und überreichte eine entsprechende schriftliche Erklärung. Auf den Antrag seines Verteidigers, ihn „gemäß § 67a Abs. 2 StGB“ von der Sicherungsverwahrung in die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu überweisen, erklärte der Vertreter der Maßregelvollzugseinrichtung deren Bereitschaft, den Verurteilten auch nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist weiter zu behandeln. Hierauf ordnete die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 24.10.2014 die Fortdauer der Unterbringung an. Mit Stellungnahme vom 12.01.2015 sprach sich die Maßregelvollzugsklinik für eine Fortführung der nach ihrer Einschätzung weiterhin aussichtsreichen Therapie nach § 64 StGB aus und empfahl, „die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB zunächst unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen“. Mit Verfügung vom 13.01.2015 wies die Staatsanwaltschaft Gera unter anderem darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass eine Weiterbehandlung des Verurteilten im Maßregelvollzug H. über den Termin der verlängerten Höchstfrist hinaus rechtlich nicht möglich sei. Zugleich beantragte sie, den auf faktische Fortbehandlung des Verurteilten in H. abzielenden Antrag seines Verteidigers auf Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 StGB abzulehnen, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach Ablauf der verlängerten Höchstfrist für erledigt zu erklären, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung sowie die Verlegung des Verurteilten in den Strafvollzug anzuordnen und festzustellen, dass kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt, von deren Abkürzung zunächst abgesehen wird. Hierauf hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 29.01.2015 angeordnet: „1. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist mit Erreichen des Termins der verlängerten Höchstfrist mit Ablauf des 08.02.2015 erledigt. 2. Mit der Beendigung der Unterbringung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Diese dauert 2 – 5 Jahre. Es wird davon abgesehen, die Höchstdauer der Führungsaufsicht bereits jetzt abzukürzen. 3. Es wird angeordnet, dass die Restfreiheitsstrafe in der Maßregel gemäß § 64 StGB vollzogen wird.“ Den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, dass sich die Entscheidungen zu Ziffer 1. und 2. des Tenors auf § 67d Abs. 4 StGB stützen. Im Übrigen enthält der Beschluss Ausführungen zur Möglichkeit der Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB und zur analogen Anwendbarkeit der die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel betreffenden Regelungen des § 67a Abs. 2 StGB im vorliegenden Fall. Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Gera am 03.02.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 06.02.2014 begründet, wobei sie unter anderem auf die Unzuständigkeit der hier tätig gewordenen sog. „kleinen“ Strafvollstreckungskammer und die Erforderlichkeit einer Entscheidung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB hingewiesen hat. Zum Ablauf der verlängerten Höchstfrist der Unterbringung am 08.02.2015 hat die Staatsanwaltschaft die Überführung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Tonna veranlasst. Mit Stellungnahme vom 17.02.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 29.01.2015 begehrt und zugleich beantragt, der Senat möge als zuständiges Beschwerdegericht für Entscheidungen der sog. „kleinen“ und „großen“ Strafvollstreckungskammern im Wege einer eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO die Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt wegen Ablaufs der verlängerten Höchstfrist für erledigt erklären, die Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug anordnen, eine Bewährungsaussetzung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 17.03.2010 ablehnen, deren Vollzug im Strafvollzug anordnen, feststellen, dass es bei der nach § 67d Abs. 4 Satz 3 StGB eintretenden Führungsaufsicht bleibt, von deren Abkürzung zunächst absehen und ihre weitere Ausgestaltung der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. Hierzu hat sich der Verteidiger des Verurteilten am 21.02.2015 geäußert. II. 1. Soweit es den Inhalt der angefochtenen Entscheidung betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Strafvollstreckungskammer unter Ziffer 1. und 2. des Tenors die sich aus § 67d Abs. 4 Satz 1 und 3 StGB ergebenden gesetzlichen Folgen des Ablaufs der verlängerten Höchstfrist der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB formuliert hat. Denn nach § 67d Abs. 4 Satz 1 bis 3 StGB ist der Untergebrachte nach Ablauf der Höchstfrist aus der Maßregel, die damit erledigt ist, zu entlassen, wobei mit seiner Entlassung Führungsaufsicht eintritt. Eine Rechtsgrundlage für ihre unter Ziffer 3. des Beschlusstenors getroffene Anordnung, „dass die Restfreiheitsstrafe in der Maßregel nach § 64 StGB vollzogen wird“, hat die Strafvollstreckungskammer zwar nicht eindeutig benannt. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie diese auf die in den Gründen ihres Beschlusses erwähnte Vorschrift des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB gestützt hat. Danach wird im Falle des vollständigen oder teilweisen Vorwegvollzugs der Maßregel vor der Strafe und der anschließenden Nichtaussetzung des nach Anrechnung verbliebenen Restes der ausgeurteilten Freiheitsstrafe zur Bewährung frühestens nach deren hälftiger Erledigung der Vollzug der Maßregel fortgesetzt. Damit hat die Strafvollstreckungskammer zumindest konkludent auch entschieden, die nach Anrechnung des Maßregelvollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB sowie vollzogener Untersuchungs- und Organisationshaft verbleibende Restfreiheitsstrafe nicht nach §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung auszusetzen. Eine auf § 67a Abs. 2 StGB gestützte Entscheidung, den Verurteilten nachträglich von der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu überweisen – und ihn damit nach zugleich angeordneter Beendigung seiner ersten Unterbringung in der Entziehungsanstalt wegen Ablaufs der gesetzlichen Höchstfrist zum zweiten Mal einer solchen Maßregel zuzuführen – hat die Strafvollstreckungskammer – ungeachtet ihrer umfangreichen Ausführungen zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall – tatsächlich nicht getroffen. Denn der Tenor des Beschlusses vom 29.01.2015 enthält gerade keine solche Anordnung, zumal auch nach seiner Ziffer 3. der angeordnete Weitervollzug der Unterbringung nach § 64 StGB zeitlich (zunächst) durch die vollständige Verbüßung der verbliebenen Restfreiheitsstrafe begrenzt ist. Auch hat die Strafvollstreckungskammer nicht nach § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB über den Vollzug der Sicherungsverwahrung befunden. Danach ordnet das Gericht, sofern – wie hier – mehrere freiheitsentziehende Maßregeln nebeneinander verhängt sind, vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. Verneint das Gericht letzteres, setzt es entweder die nächste Maßregel nach §§ 72 Abs. 3 Satz 3, 67c Abs. 2 Satz 4 StGB (mit der Folge des Eintritts gesetzlicher Führungsaufsicht) zur Bewährung aus, wenn deren Zweck noch nicht erreicht ist, aber besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann. Oder das Gericht erklärt nach §§ 72 Abs. 3 Satz 3, 67c Abs. 2 Satz 5 StGB die nächste Maßregel für erledigt, wenn deren Zweck bereits erreicht ist. Für die Entscheidungen über Vollzug, Bewährungsaussetzung oder Erledigung der Sicherungsverwahrung nach §§ 72 Abs. 3 Satz 2 und 3, 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 StGB und über die nachträgliche Überweisung von der angeordneten Maßregel der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 StGB ist nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG die sog. „große“ Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern zuständig, da diese sämtlich den (weiteren) Vollzug der nach § 66 StGB verhängten Maßregel betreffen. Dagegen bleibt die sog. „kleine“ Strafvollstreckungskammer grundsätzlich zuständig für Entscheidungen über eine neben der Sicherungsverwahrung vollstreckte zeitige Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel nach § 64 StGB. Denn die frühere Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 GVG a. F., nach der in solchen Fällen die sog. „große“ Strafvollstreckungskammer insgesamt zuständig war, ist nicht beibehalten worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 78b GVG, Rn. 5 m. w. N.). Eine einheitliche Zuständigkeit der „großen“ Strafvollstreckungskammer ist jedoch gegeben, wenn – wie hier – Freiheitsstrafe und Maßregel nach § 66 StGB durch dasselbe Urteil verhängt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12.11.2007, 1 Ws 372/07, bei juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2002, 2 Ws 196/02, bei juris; OLG Zweibrücken JBlRP 2007, 38). In einem solchen Falle hat die „große“ Strafvollstreckungskammer nicht nur über das Schicksal der Sicherungsverwahrung, sondern auch über die Bewährungsaussetzung der zugleich verhängten zeitigen Freiheitsstrafe (oder einer anderen Maßregel) zu befinden. 2. Die „kleine“ Strafvollstreckungskammer war danach für die von ihr – explizit oder zumindest konkludent – getroffenen Anordnungen zum weiteren Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt und zur Versagung einer Bewährungsaussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG unzuständig, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. 3. In der Sache sind allerdings die in Ziffer 1. und 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Anordnungen, die im Übrigen – mit Ausnahme der Entscheidung über die Nichtvornahme einer sofortigen Abkürzung der Führungsaufsichtshöchstdauer – lediglich den Wortlaut gesetzlicher Vorschriften wiedergeben, nicht zu beanstanden. Die sich auch im Falle des Noch-nicht-Erreichens des Zwecks der Unterbringung ergebenden gesetzlichen Folgen des Ablaufs der Unterbringungshöchstfrist nach § 67d Abs. 4 Satz 1 bis 3 StGB (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 67d Rn. 13) sind durch die Anordnungen in Ziffer 1. und 2. des Beschlusstenors weitgehend zutreffend wiedergegeben, wobei lediglich ergänzend klarzustellen ist, dass der Verurteilte aus dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu entlassen ist. Die von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragte weitere Feststellung, dass es bei der nach § 67d Abs. 4 Satz 3 StGB eingetretenen Führungsaufsicht sein Bewenden habe, ist überflüssig. Denn die Möglichkeit einer sofortigen Anordnung des Entfallens einer nach dieser Bestimmung eingetretenen Führungsaufsicht ist gesetzlich nicht vorgesehen, vgl. §§ 68 Abs. 2, 68c Abs. 1, 68e Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB. Die erforderliche Entscheidung zur Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht nach §§ 68 Abs. 2, 68c Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafvollstreckungskammer getroffen, wobei sie zutreffend davon abgesehen hat, diese schon jetzt abzukürzen. Der Senat bestätigt daher in Ziffer 1. und 2. des Beschlusstenors getroffenen Anordnungen im Rahmen seiner eigenen Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO mit der Ergänzung, dass der Verurteilte aus dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu entlassen ist. Zu einer eigenen Sachentscheidung nach § 67d Abs. 4 Satz 1 bis 3 StGB ist der Senat berechtigt, nachdem aufgrund des Ablaufs der verlängerten Unterbringungshöchstdauer insoweit Entscheidungsreife eingetreten ist. 5. Dagegen ist die unter Ziffer 3. getroffene Entscheidung auch in der Sache unzutreffend. Denn der auf § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB gestützte Weitervollzug der noch verbliebenen Restfreiheitsstrafe in der Maßregelvollzugseinrichtung ist vorliegend aus Rechtsgründen unmöglich. Dies ergibt sich ohne weiteres, sofern man der Auffassung folgt, dass die verlängerte Unterbringungshöchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB die absolute Grenze für die Dauer des Maßregelvollzugs nach § 64 StGB bildet. Ist diese erreicht, ist die Maßregel erledigt und der Untergebrachte zwingend aus der Maßregelvollzugseinrichtung zu entlassen, § 67d Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, a. a. O.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 67d Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2009, 2 Ws 389/09, bei juris; OLG Düsseldorf JMBl NW 1995, 142; KG Berlin ZStrVo 2001, 57; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 94). Diese Gesetzeslage ist – ebenso wie das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten – nicht disponibel und erlaubt es nicht, eine durch Erledigung kraftlos gewordene freiheitsentziehende strafrechtliche Maßnahme aus therapeutischen Gründen gegen ihn fortzuführen (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Nichts anderes gilt, sofern man – wie hier offenbar die Strafvollstreckungskammer – auch in Fällen des Ablaufs der verlängerten Unterbringungshöchstfrist dem Grundsatz der Vollzugskontinuität den Vorrang einräumt. Denn auch in solchen Fällen setzt die weitere Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug voraus, dass er dort das Therapieziel erreicht hat bzw. so erfolgreich behandelt worden ist, dass die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt und er in die Freiheit entlassen werden könnte, wenn die noch nicht aussetzbare Restfreiheitsstrafe dem nicht entgegenstünde. Bei einer solchen Konstellation soll der erreichte Therapieerfolg nicht durch den nachfolgenden Strafvollzug in Frage gestellt werden. Denn § 67 Abs. 5 StGB trifft Regelungen nur für den Fall, dass ein zu ihrer Aussetzungs- bzw. Erledigungsreife führender Therapieerfolg früher eintritt, als eine Reststrafenaussetzung möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 387; Fischer, a. a. O., § 67 Rn. 26). Ein solcher Therapieerfolg, der vorliegend – ungeachtet des Ablaufs ihrer Höchstfrist – die Aussetzungs- bzw. Erledigungsreife der mehr als 4 Jahre dauernden Unterbringung nach § 64 StGB bewirkt hätte, ist aber im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Hiervon ist auch die Strafvollstreckungskammer selbst nicht ausgegangen. 5. Soweit es die Entscheidung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Restfreiheitsstrafe betrifft, ist das Verfahren an die zuständige sog. „große“ Strafvollstreckungskammer abzugeben. a) Diese hat zum einen über die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB oder deren Bewährungsaussetzung oder Erledigung nach §§ 72 Abs. 3 Satz 3, 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 StGB und gegebenenfalls auch über die davon unberührt bleibende Möglichkeit der nachträglichen Überweisung des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 StGB (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, a. a. O., § 72 Rn. 6) zu befinden. Dabei wird die Strafvollstreckungskammer insbesondere – in Übereinstimmung mit der entsprechenden Empfehlung der Sachverständigen Dr. …– das nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1 und 3, 454 Abs. 2 StPO obligatorische aktuelle Gutachten zur weiteren Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung einholen müssen, weshalb insoweit bislang noch keine Entscheidungsreife eingetreten ist, die dem Senat eine eigene Sachentscheidung erlauben würde. Eine Anordnung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB ist vorliegend für einen Vollzug der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten unverzichtbar. Denn mit dem Ende des Vollzugs der ersten Maßregel wechselt der Verurteilte nicht ohne weiteres in den Vollzug der in der Reihenfolge nächsten Maßregel über. Vielmehr bedarf es dafür der besonderen gerichtlichen Anordnung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB, ohne die der Vollzug der nächsten Maßregel unzulässig ist (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, a. a. O. Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.1986, 4 Ws 225/86, bei juris). Die bislang noch ausstehende Entscheidung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB kann – unbeschadet des Umstandes, dass sie an sich „vor dem Ende des Vollzugs“ der Unterbringung in der Entziehungsanstalt hätte erfolgen müssen – auch noch nachgeholt werden. Die Festlegung dieses Entscheidungszeitpunkts in § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB beruht lediglich darauf, dass unter Berücksichtigung des Verlaufs der ersten Maßregel eine Prognose über die Erforderlichkeit der nächsten Maßregel abgegeben werden soll, die Voraussetzung für deren anschließenden Vollzug ist. Eine solche Prognose ist auch möglich, wenn – wie hier – die erste Maßregel erst vor Kurzem beendet worden ist und der Vollzug der nächsten Maßregel noch ansteht. Örtlich zuständig ist – ungeachtet der möglicherweise zwischenzeitlich erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Tonna – nach §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die sog. „große“ Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen, deren Entscheidung schon zum Zeitpunkt der Unterbringung des Verurteilten in H. aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen erforderlich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 462a Rn. 10). b) Diese hat zum anderen auch eine – ausdrückliche – Entscheidung über eine Bewährungsaussetzung der derzeit vollstreckten und auf dem demselben Urteil wie die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhenden Restfreiheitsstrafe nach §§ 67 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB nachzuholen, wobei der Verurteilte nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zuvor mündlich anzuhören ist. 6. Da die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten des Verurteilten eingelegt, sondern damit nur bezweckt hat, eine im Einklang mit der Gesetzeslage stehende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen, hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 473 Rn. 17).