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Beschluss

1 OLG 161 Ss 43/18

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2018:1212.1OLG161SS43.18.00
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Tenor
Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Einziehung von Wertersatz entfällt.
Entscheidungsgründe
Die Revision wird auf Kosten der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung der Einziehung von Wertersatz entfällt. I. Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 27.04.2017 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100,- € verurteilt, wobei ausweislich der Urteilsgründe Fragen der Vermögensabschöpfung nicht erörtert worden sind. Gegen das Urteil haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem ausdrücklichen Ziel der Verhängung einer höheren Strafe - jeweils Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 08.01.2018 hat das Landgericht Erfurt das angefochtene Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft um die Anordnung der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 6.436,52 € ergänzt und im Übrigen die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung der Angeklagten jeweils verworfen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen unterzeichnete die Angeklagte, die seit September 2014 Abgeordnete im T Landtag war, am 16.11.2014 mit der Zeugin D einen - nachfolgend bei der Landtagsverwaltung eingereichten - Vertrag über deren Anstellung als Wahlkreismitarbeiterin der Angeklagten, der als Arbeitsbeginn der Zeugin den 01.11.2014 auswies, obwohl sich diese, wie beide wussten, noch anderweitig in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befand und ihre Arbeit - wie auch geschehen - tatsächlich erst zum 01.01.2015 aufnehmen würde. Die Angeklagte wollte damit und mit ihren gleichlautenden Angaben bei der (gem. Art. 1 Ziff. 2.1.2. c. der Ausführungsbestimmungen zum ThürAbgG, AbgGABest TH, vorgenommenen) Beauftragung der Landtagsverwaltung mit der Abwicklung der die Zeugin betreffenden Gehaltszahlungen bereits für die Monate November und Dezember 2014 den Anfall gem. § 7 Abs. 1 THAbgG erstattungsfähiger, ihr in diesem Zeitraum tatsächlich noch gar nicht entstandener (Gehalts-)Aufwendungen für die Zeugin vortäuschen und deren Auszahlung durch die Landtagsverwaltung erreichen, um die Gelder für die Bezahlung der bei dem Zeugen B in Auftrag gegebenen Erstellung ihrer Internetseite und im Übrigen für die Ausstattung ihres Wahlkreisbüros zu verwenden. Im Vertrauen auf die in Arbeits- und Auftragsvertrag gemachten Angaben veranlasste die Landtagsverwaltung Gehaltszahlungen an die Zeugin D für November und Dezember 2014 in Höhe von 3.371,51 € bzw. 3.065,01 € brutto, von denen 1.690,39 € bzw. 1.562,82 € an die Zeugin ausbezahlt wurden, die ihrerseits nach Anweisung der Angeklagten hiervon einen Betrag von 2.000,- € in bar an den Zeugen B weiterreichte und den Rest für die Ausstattung des ab dem 01.01.2015 angemieteten Wahlkreisbüros der Angeklagten ausgab. Die Feststellungen hat die Kammer maßgeblich auf die Angaben der Zeugin D gestützt, die sie - nachdem sich die Zeugin in der Berufungsverhandlung erfolgreich auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen hatte - durch die Vernehmung des erstinstanzlichen Tatrichters, des Zeugen W, in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Gegen das Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die form- und fristgerecht eingelegt und mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 03.07.2018 beantragt, die Revision mit der berichtigenden Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dass es im Tenor statt „Einziehung von Wertersatz “ nach der neuen Gesetzesterminologie Einziehung des Wertes des Erlangten heißen muss. Auf die ihrem Verteidiger am 23.07.2018 zugestellte Stellungnahme hat die Angeklagte mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23.07.2018 erwidert. II. Die Revision der Angeklagten führt lediglich zum Wegfall der vom Landgericht getroffenen Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel, sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch betreffend, offensichtlich unbegründet und war auf dahingehenden Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zu verwerfen, § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Dies gilt zunächst, soweit damit beanstandet wird, das Konfrontationsrecht der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK sei verletzt, weil ihr keine Befragung der von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugin D möglich gewesen sei. Die diesbezügliche Rüge ist bereits nicht in zulässiger Form angebracht. Art. 6 Abs. 3 EMRK garantiert als eine besondere Ausformung des Grundsatzes des fairen Verfahrens das Recht des Angeklagten, „Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen". Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 29.11. 2006, Az. 1 StR 493/06, bei juris). Die EMRK legt keinen strengen Unmittelbarkeitsgrundsatz im formalen Sinne fest; ihr kann auch Genüge getan sein, wenn das Fragerecht außerhalb der Hauptverhandlung wirkungsvoll ausgeübt werden konnte (Löwe/Rosenberg/Esser, StPO, 26. Aufl., Art. 6 EMRK, Rdnr. 777). Ob der Angeklagte von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt ihm überlassen; hat aber eine solche Gelegenheit einmal bestanden, so kann er bei unveränderter Beweislage aus Art. 6 Abs. 3 d) EMRK keinen Anspruch auf erneute Konfrontation herleiten (LR/Esser, a. a. O., Rdnr. 778, 779). Verletzungen von Art. 6 EMRK sind grundsätzlich mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.02.2015, Az. 8 Ss 295/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., EMRK, Art. 6, Rdnr. 5a; BGH, Beschl. v. 15.06.2010, Az. 3 StR 157/10; Beschl. v. 11.02. 2010, Az. 4 StR 436/09, bei juris). Dabei sind die den vermeintlichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits mit der Revisionsbegründung so vollständig auszuführen, dass das Revisionsgericht allein anhand dessen, ohne Rückgriff auf die sonstigen Akten, beurteilen kann, ob der beanstandete Verfahrensfehler vorliegt, so sich das Rügevorbringen bestätigt (vgl. BGH, Urt. v. 08.08.2017, Az. 1 Str 519/16, bei juris). Um aufzuzeigen, dass die dargestellten Voraussetzungen eines konventionswidrigen Verfahrensablaufs vorliegen, muss mithin vorgetragen werden, dass während des gesamten Verfahrens keine Möglichkeit zur unmittelbaren Befragung der Belastungszeugin bestanden habe. Dem genügt die Revisionsbegründung nicht. Mit ihr wird zwar dargelegt, dass eine konfrontative Befragung der Zeugin D in der Berufungshauptverhandlung nicht möglich gewesen sei; aus ihr geht aber nicht hervor, dass dies auch für das sonstige Verfahren, namentlich die erstinstanzliche Hauptverhandlung zutrifft. Hierzu wird einerseits ausgeführt, die Zeugin habe bereits bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht vom 08.03.2017 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, an anderer Stelle aber dargelegt, dass sie sich in den Hauptverhandlungsterminen vom 08.03.2017 und 27. 04.2017 wiederholt „auf Befragen“ bzw. „auf Vorhalt der Verteidigung“ erklärt habe und „deutlich kritischen Nachfragen der Verteidigung“ ausgesetzt gewesen sei. Derart widersprüchlicher Tatsachenvortrag kann von vornherein nicht Grundlage einer erfolgreichen Rüge sein (vgl. BGH, Beschl. v. 09.08.2012, Az. 1 StR 323/12, m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.01.2017, Az. 1 Ss 176/16, bei juris). Soweit im Revisionsvorbringen vereinzelt anklingt, der Zeugin D sei zu Unrecht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO zugestanden worden, fehlt es ebenfalls an einer zulässig ausgeführten Verfahrensrüge, da nicht vorgetragen wird, dass die verteidigte Angeklagte bereits in der tatrichterlichen Hauptverhandlung durch Anrufung des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO vergeblich versucht hat, die Aufhebung der Anordnung zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006, Az. 3 StR 139/06, bei juris). Die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe - rechtsfehlerhaft - bestimmte, das Aussageverhalten der Zeugin D betreffende Vorhalte an den Zeugen W unterlassen, ist bereits unstatthaft. Ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO kann nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe es unterlassen, einem Zeugen bestimmte Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, mithin ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, weil sich das Revisionsgericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf (BGH, Urt. v. 09.12.2008, Az. 5 StR 412/08; KG Berlin, Urt. v. 13.02.2002, Az. (5) 1 Ss 370/01, bei juris) und daher mit den Mitteln des Revisionsrechts nicht ohne weiteres feststellbar ist, ob die beanstandete Aufklärung erforderlich war und ob sie tatsächlich unterblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.1992, Az. 5 StR 74/92, m. w. N., bei juris). Allein aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu derartigen Vorgängen kann in der Regel noch nicht geschlossen werden, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es den Zeugen nicht zu bestimmten Punkten befragte oder bestimmte Fragen oder Vorhalte unterließ. Der Tatrichter muss nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (BGH, Beschl. v. 25.01.1991, Az. 2 StR 409/90, bei juris); ob dies auf eine bestimmte Zeugenaussage zutrifft, lässt sich aber nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.1992, Az. 5 StR 74/92, bei juris). Etwas anderes gilt nur, wenn sich schon aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Richter bestimmte, sich nach Sachlage aufdrängende Vorhalte unterlassen hat (BGHSt 17, 351, 353), wie es hier nicht der Fall ist. Im Übrigen hat das Revisionsvorbringen auch nicht einsichtig gemacht, warum sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der vermissten Vorhalte hätte aufdrängen müssen, obwohl die Verteidigung offenbar keinen Anlass gesehen hat, die betreffenden Fragen in Ausübung des der Angeklagten zustehenden Fragerechts ihrerseits dem Zeugen W vorzulegen. Bei den auf die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO gestützten Einwendungen schließlich handelt es sich inhaltlich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die nur mit der Sachrüge geltend gemacht werden können. 2. Die Prüfung auf die von der Angeklagten erhobene Sachrüge bringt, soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft, keine zu ihrem Nachteil durchgreifenden Rechtsmängel hervor. a. Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Beanstandungen greifen nicht durch. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Seine tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.07.2018, 5 StR 46/18; Urt. v. 15.12.2015, Az. 1 StR 236/15, m. w. N., bei juris). Das ist hier nicht der Fall. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Angaben der Zeugin D für glaubhaft befunden und seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, weisen keine Darstellungsmängel auf. Die Mitteilung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend sein in dem Sinne, dass alle denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten dort ausdrücklich abgehandelt werden; lückenhaft ist eine Beweiswürdigung vielmehr erst dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (BGH, Urt. v. 05.11. 2015, Az.4 StR 183/15, bei juris). Solche Mängel zeigt die Revision nicht auf. Entgegen den insoweit erhobenen Beanstandungen hat sich die Kammer mit der fehlenden Aussagebereitschaft der Zeugin befasst, Feststellungen zu dem hierzu von der Zeugin vorgetragenen Motiv getroffenen und die der Zubilligung des Auskunftsverweigerungsrechts zugrunde gelegten Umstände dargelegt; soweit diese Anlass gaben, die vorangegangenen, über den Zeugen W eingeführten Aussagen der Zeugin einer kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2002, Az. 5 StR 130/01; Urt. v. 15.12. 2015, Az. 1 StR 236/15, bei juris), ist nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht zu besorgen, dass die Kammer dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht genügt hätte, auch wenn die Tatsache der Auskunftsverweigerung als solche dabei nicht ausdrücklich herangezogen worden ist. Die Kammer hat als problematisch erkannt, dass die Zeugin D ihre Aussage vor dem Amtsgericht in einem nicht zum Kerngeschehen gehörenden Punkt (zunächst behauptete Information eines Parteimitgliedes über das Vorgehen der Angeklagten) revidiert und dass sie sich gegenüber ihrem vormaligen Arbeitgeber wiederholt, u. a. durch Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit nach Einreichen ihrer Kündigung, unredlich verhalten habe. Sie hat aus diesem Fehlverhalten keine generelle Unglaubwürdigkeit der Zeugin hergeleitet, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer die Angeklagte belastenden Aussagen konkret geprüft und maßgeblich mit der Erwägung bejaht, dass sich die Zeugin - wie die vorgehend festgestellte Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betruges belegt - mit ihrer Anzeige selbst strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt habe, dass sie damit habe rechnen müssen, in ihrer Partei aufgrund ihrer Anzeige nicht mehr gelitten zu sein, und dass für ein solches, für die Zeugin absehbar mit Nachteilen verbundenes Vorgehen kein Grund bestanden habe, wenn ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Diese Bewertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; soweit die Revision die Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Umstände vermisst, handelt es sich um urteilsfremde Behauptungen, mit denen sie im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden kann. Die Angaben der Zeugin D hat die Kammer zudem durch umfangreiche facebook - Nachrichten bestätigt gefunden, die die Zeugen D und B ausgetauscht hätten. Die betreffenden Nachrichten konnte die Kammer ohne Rechtsfehler sämtlich den beiden Zeugen als Verfassern zuschreiben, auch wenn die dem zugrunde gelegte Aussage des Zeugen W im Urteil dahin wiedergegeben wird, dass (nur) ein (nicht näher konkretisierter) Teil davon Gegenstand der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewesen und dort von der Zeugin D als eigene Korrespondenz bestätigt worden sei; der dahingehende Schluss der Kammer ist angesichts der inhaltlichen Zusammenhänge und mangels jeglicher (auch mit der Revision nicht geltend gemachter) Anhaltspunkte für eine gleichwohl abweichende Urheberschaft nicht zu beanstanden. Dass die täuschungsbedingt an die Zeugin D ausgezahlten Gelder in dem 2.000,- € übersteigenden Umfang für die Büroausstattung der Angeklagten ausgegeben wurden, konnte die Kammer ebenfalls rechtsfehlerfrei auf die Angaben der Zeugin D stützen, wie sie der Zeuge W zwar nicht in der in der Revisionsbegründung zitierten Urteilspassage bekundet hat, wohl aber in dem unmittelbar anschließenden Satz, wonach die Zeugin jedenfalls gesagt habe, „dass sie den gesamten Restbetrag des Gehalts November/Dezember 2014 für die Büroausstattung der Angeklagten ausgegeben habe“. Angesichts der weiteren Aussage des Zeugen M, dass die fraglichen Büroräume unmöbliert an die Angeklagte übergeben, nachfolgend von der Zeugin D ausgestattet und dabei im wesentlichen mit neuen Möbeln eingerichtet worden seien, stellt auch die fehlende Benennung der konkret vorgenommenen Anschaffungen keinen Erörterungsmangel dar. Im Übrigen ist der maßgebliche Betrugsschaden bereits durch die täuschungsbedingte Auszahlung der Gehaltszahlungen an die (hierdurch bereicherte) Zeugin D entstanden, weshalb die weitere Verwendung des zu Unrecht in ihre Verfügungsgewalt gelangten Geldes auf die rechtswidrige Verwirklichung des Betrugstatbestandes ohne Einfluss ist. Aus diesem Grund gehen auch die - ohnehin spekulativen und urteilsfremden - Ausführungen der Verteidigung zu der Frage, ob die Landtagsverwaltung zu einer Bezahlung der - u. a. mit den zuvor rechtswidrig erlangten Beträgen finanzierten - Tätigkeit des Zeugen B „verpflichtet gewesen wäre“, an der Sache vorbei. b. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch zur äußeren und inneren Tatseite. Die Angeklagte hat in dem - zur Vorlage an die Landtagsverwaltung bestimmten - Arbeitsvertrag mit der Zeugin D, auf dessen Grundlage gem. Art. 1 Ziff. 2.1.2. AbgGABest TH die Erstattung von Aufwendungen (ausschließlich) für die Beschäftigung persönlicher Mitarbeiter erfolgt, wie auch bei Begründung des mit der Landtagsverwaltung gem. Art. 1 Ziff. 2.1.2. c AbgGABest TH zustande gekommenen Auftragsverhältnisses den Tatsachen zuwider behauptet, dass ihr bereits in den Monaten November und Dezember 2014 gem. § 7 ThürAbgG erstattungsfähige Aufwendungen (gerade) für die Beschäftigung eines persönlichen Mitarbeiters entstanden seien, und willentlich einen entsprechenden Irrtum bei der zuständigen Sachbearbeiterin hervorgerufen, aufgrund dessen diese - wie von der Angeklagten angestrebt - in Erfüllung einer nur vermeintlichen Erstattungspflicht und damit in vermögensschädigender Weise die festgestellten Gehaltszahlungen an die Zeugin D und die zuständigen Sozialversicherungsträger vorgenommen hat, die hierdurch - wie von der Angeklagten beabsichtigt - in entsprechendem Umfang bereichert worden sind. c. Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Die vom Landgericht gem. §§ 73, 73c StGB n. F. getroffene Einziehungsentscheidung kann demgegenüber keinen Bestand haben. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren gem. Art. 316h Satz 1 und 2 EGStGB noch das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung, weil mit dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 27.04.2017 bereits vor dem 1. Juli 2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Eine solche Entscheidung im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen die für die Nichtanwendung maßgeblichen Erwägungen dargelegt hat; denn auch das - wie hier - nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist eine hier- zu ergangene „Entscheidung“ im Sinne der Übergangsvorschrift (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2018, Az. 4 StR 568/17, bei juris; so auch bereits Senatsbeschluss v. 20.02.2018, Az. 1 Ss 3/18). Die im angefochtenen Urteil fehlerhaft auf der Grundlage neuen Rechts angeordnete Einziehung von Wertersatz - die ungeachtet des Vorstehenden auch in der Höhe Bedenken begegnet, weil die „Befreiung“ von einer „in Wahrheit nicht bestehenden Verbindlichkeit“ (UA S. 29) kaum als ein durch die Tat erlangter messbarer wirtschaftlicher Vorteil der Angeklagten angesehen werden kann - war daher gem. § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es insoweit nicht, weil das Landgericht an einer aus vorstehenden Erwägungen allein in Betracht kommenden, erstmaligen (Wertersatz)Verfallsanordnung zum Nachteil der Angeklagten gem. §§ 73, 73a StGB a. F. aus rechtlichen Gründen gehindert wäre. Ihr steht das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO entgegen, denn das Unterbleiben einer Entscheidung über den Wertersatzverfall gem. §§ 73, 73a StGB a. F. war von dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht umfasst. Welche Teile eines Urteils ein Rechtsmittelführer angreifen will, ist im Zweifel durch Auslegung der Rechtsmittelerklärung zu ermitteln; das gilt auch, wenn es sich beim Beschwerdeführer um die Staatsanwaltschaft handelt (BGH, Urteil v. 01.03.2018, Az. 4 StR 158/17, bei juris). Hier hat die Staatsanwaltschaft eine Berufungsbeschränkung auf „die Rechtsfolge“ (Singular) erklärt und zur Begründung ausdrücklich (und ausschließlich) ausgeführt, dass „Verurteilung zu einer höheren Strafe begehrt“ werde. Der Anfechtungswille der Staatsanwaltschaft erstreckte sich damit ersichtlich nicht auf die bislang unterbliebene - auch von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich nicht beantragte - Anordnung einer vermögensabschöpfenden Maßnahme. Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO deren Entfallen angeordnet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO sieht der Senat keinen Anlass, da der in dem Wegfall der Einziehungsanordnung liegende Teilerfolg lediglich eine Nebenfolge betrifft und angesichts des von der Angeklagten in den Tatsacheninstanzen jeweils beantragten Freispruchs davon auszugehen ist, dass sie gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht auch dann Revision eingelegt hätte, wenn dort - wie erstinstanzlich - die Anordnung der Wertersatzeinziehung unterblieben wäre.