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Beschluss

1 OLG 161 Ss 83/19

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Verhältnis der §§ 329 Abs. 4, 411 Abs. 2 StPO und zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufungsverwerfung im Fortsetzungstermin bei Ausbleiben des Angeklagten trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens.(Rn.12) (Rn.19)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 5. Strafkammer - Gera vom 25.04.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis der §§ 329 Abs. 4, 411 Abs. 2 StPO und zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufungsverwerfung im Fortsetzungstermin bei Ausbleiben des Angeklagten trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens.(Rn.12) (Rn.19) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 5. Strafkammer - Gera vom 25.04.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Pößneck erließ gegen den Angeklagten am 22.02.2018 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr einen Strafbefehl, mit dem es eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 20 € verhängte, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzog, seinen Führerschein einzog und die Verwaltungsbehörde anwies, ihm für die Dauer von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf den dagegen eingelegten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Pößneck den Angeklagten am 19.09.2018 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 €, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In dem auf das - zutreffend als Berufung behandelte - unbenannte Rechtsmittel des Angeklagten anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung am 11.04.2019 erschien der Angeklagte - ankündigungsgemäß - nicht und ließ sich durch seinen mit entsprechender Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden, dass das Gericht nach § 329 Abs. 4 StPO eine Verhandlung ohne die Anwesenheit des Angeklagten nicht für sachgerecht halte, wurde sodann gleichwohl verhandelt und mit der Beweisaufnahme begonnen. Im weiteren Verlauf wurde die Hauptverhandlung mit der Ankündigung unterbrochen, dass der Angeklagte zum Fortsetzungstermin am 25.04.2019 nochmals mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens und der Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung im Falle des Nichterscheinens geladen werden solle. Ein (unter Mitwirkung der Schöffen ergangener) Gerichtsbeschluss über die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten zum Fortsetzungstermin ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Mit Verfügung vom 11.04.2019 ordnete der Vorsitzende das persönliche Erscheinen des Angeklagten sowie dessen Ladung zum Fortsetzungstermin am 25.04.2019 an. Nachdem der ordnungsgemäß geladene Angeklagte auch zu diesem Termin - wiederum mit Vorankündigung - nicht erschienen war und sich durch seinen Verteidiger vertreten ließ, verwarf die Berufungskammer seine Berufung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO. In den Gründen des - zunächst den amtsgerichtlich festgestellten Sachverhalt zitierenden - Berufungsurteils heißt es hierzu: „Im Termin zur ersten Berufungsverhandlung am 11.04.2019 ist der Angeklagte dann wie angekündigt nicht erschienen. Er wurde durch den Verteidiger vertreten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme in diesem Termin hielt die Kammer es für erforderlich, den Angeklagten zum Fortsetzungstermin zu laden, verbunden mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens und der Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung im Falle des Nichterscheinens. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme erschien der Kammer nach vorläufiger Bewertung eine Bestätigung des amtsgerichtlichen Schuldspruchs als naheliegend. Somit war auch über die Frage einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 69, 69a StGB zu entscheiden. Dies geht zur Überzeugung der Kammer sachgerecht nur aufgrund der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten. ... Zu dem Fortsetzungstermin ist der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Die Kammer hielt seine Anwesenheit aus den oben genannten Gründen weiterhin für erforderlich“. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 26.04.2019, eingegangen beim Landgericht Gera am selben Tag, Revision eingelegt, die er nach am 22.05.2019 erfolgter Zustellung des schriftlichen Urteils mit am 24.06.2019 (Montag) beim Landgericht Gera eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag mit der näher ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 329 Abs. 4, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO und der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Er macht geltend, dass die Verwerfung der Berufung wegen der im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehenden Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht gerechtfertigt sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht auf dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten bestanden habe, der sich ausschließlich und alleine über seinen Verteidiger erkläre, um über die Frage der Maßregel der Besserung und Sicherung zu entscheiden. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2019, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Angeklagte nicht mehr Stellung genommen. II. Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 345 Abs. 1 Satz 2, 344 Abs. 2 StPO) Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO, die in Verbindung mit den aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen gerade noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt, (vorläufigen) Erfolg. Die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO hält der revisionsrechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen genügt, die an den notwendigen Inhalt eines nach dieser Vorschrift ergehenden Verwerfungsurteils zu stellen sind. Die mit der Revision ferner aufgeworfene Frage, ob die Vertretungsmöglichkeit gem. § 411 Abs. 2 StPO, die sich auch auf das Berufungsverfahren erstreckt und nach bislang einhelliger Auffassung einer Verwerfung der Berufung des durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten gem. § 329 (Abs. 1 StPO) auch dann entgegensteht, wenn (nach § 236 StPO) sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (KK-Maur, StPO, 8. Aufl. § 411 Rdnr. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 329 Rdnr. 14 und § 411 Rdnr. 4; OLG Dresden, Beschluss v. 24.02.2005, 2 Ss 113/05, bei juris), in ihrem Anwendungsbereich auch eine (jede) Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO (trotz eigens anberaumten Fortsetzungstermins und Anordnung persönlichen Erscheinens) von vornherein ausschließt, wenn ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter i. S. d. § 411 Abs. 2 StPO erscheint, muss deshalb im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden. Der Senat merkt hierzu lediglich an, dass systematische Stellung, Wortlaut und Gesetzeszweck der Regelung in § 329 Abs. 4 StPO (mit der allgemeinen Gesetzesüberschrift „Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungsverhandlung“) eher dafür sprechen, die Verwerfungsmöglichkeit des § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO im Grundsatz auch in den durch einen Strafbefehl eingeleiteten Verfahren anzuerkennen, zumal es wenig einleuchtend erscheint, die Verwerfung des Rechtsmittels ohne Sachprüfung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten im Fortsetzungstermin gerade in den regelmäßig eher einfacher gelagerten und mit geringerer Rechtsfolgenerwartung verknüpften (§ 407 Abs. 1 und 2 StPO) Strafbefehlsverfahren auszuschließen (mit der Konsequenz, dort die Anwesenheit ggf. zwangsweise durch Vorführung oder Verhaftung durchsetzen zu müssen!), sie im Übrigen aber - trotz Erscheinens eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters i. S. d. § 329 Abs. 1 StPO - zuzulassen bzw. sogar vorzuschreiben („... hat das Gericht die Berufung zu verwerfen“). 1. Nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO hat das Gericht die Berufung zu verwerfen, wenn der Angeklagte, - dessen Anwesenheit in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der (zulässigen) Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, - dessen persönliches Erscheinen deshalb vom Gericht angeordnet worden und - der zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen worden ist, zu diesem Fortsetzungstermin gleichwohl ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint und seine Anwesenheit weiterhin erforderlich bleibt. Eine - ungeachtet des bereits in § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO geregelten Erfordernisses der gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens im weiteren Gesetzeswortlaut (Satz 2) nochmals ausdrücklich betonte - wesentliche Voraussetzung für die Verwerfung der Berufung des durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten ist - neben den formalen Voraussetzungen (wie z. B. Ausbleiben des vertretenen Angeklagten im ersten Termin, Anberaumung eines Fortsetzungstermins; Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten; ordnungsgemäße Ladung mit Belehrung; unentschuldigtes Ausbleiben im Fortsetzungstermin etc.) - hiernach, dass seine persönliche Anwesenheit im Fortsetzungstermin weiterhin erforderlich bleibt. Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018, 2 Rev 96/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.07.2019, 53 Ss 83/19, bei juris) nochmals unterstrichen. Eine Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erfolgt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen und innerhalb wesentlich engerer Grenzen als nach § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Denn mit dem der Neuregelung des § 329 StPO zugrunde liegenden „Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung...“ vom 17. Juli 2015 soll in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.11.2012 das durch Artikel 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, - wie der Name schon sagt - gestärkt werden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 329 StPO nach Maßgabe des vorgenannten Urteils des EGMR dahingehend geändert werden, dass die Berufung eines Angeklagten überhaupt nicht ohne Sachentscheidung verworfen werden kann, solange statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger anwesend ist (BT-Drs. 18/3562 S. 2 und 7 f.). Soweit besondere Gründe die Anwesenheit des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung erfordern, sollte die Anwesenheit durch andere Mittel als durch die Einschränkung oder den Verlust des Rechts, sich in Abwesenheit durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen, sichergestellt werden, nämlich durch die Zwangsmittel der Vorführung oder Hauptverhandlungshaft (BT-Drs. a. a. O. S. 51 [unter Verweis auf EGMR a. a. O. Rn. 51] und S. 61). Entsprechend sollte nach § 329 Abs. 3 StPO-E die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen sein, wenn wegen Erforderlichkeit seiner Anwesenheit eine Verhandlung gegen den nicht anwesenden Angeklagten nicht zulässig ist (BT-Drs. a. a. O. S. 7 f.). Erst infolge einer Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drs. 18/5254) ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit § 329 Abs. 4 StPO überhaupt die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung des abwesenden Angeklagten ohne Sachentscheidung trotz Vertretung durch einen anwesenden Verteidiger geschaffen worden. Dabei legt der Gesetzgeber die vorgenannte Entscheidung des EGMR, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, dahingehend aus, dass es sich konventionsrechtlich noch „in den zulässigen Grenzen“ halte, wenn die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache erst verworfen wird, nachdem die Hauptverhandlung unterbrochen und der Angeklagte mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung neu geladen wird, sich aber der Verhandlung weiterhin vollständig durch Abwesenheit entzieht, obwohl seine Anwesenheit erforderlich bleibt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg und Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., bei juris). Erforderlich in diesem Sinne könne die persönliche Anwesenheit des Angeklagten nach dem Inhalt der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 18/5254 S. 6) beispielsweise dann sein, wenn das Gericht einen Abgleich der Person des Angeklagten mit einem Lichtbild vornehmen oder ihn zur Identitätsklärung mit Zeugen konfrontieren müsse oder wenn der Vortrag des Verteidigers erkennbar lückenhaft oder widersprüchlich ist; auch könne „der persönliche Eindruck vom Angeklagten für die Urteilsfindung wesentlich“ sein. Unabhängig davon, ob man den vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriff der „Erforderlichkeit“ (konventionsfreundlich) eng oder (am Gesetzeszweck der Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung vorbei) weit auslegen will (vgl. einerseits Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rdnr. 14: „Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung wirklich unerlässlich“; andererseits KK-Paul, a. a. O., § 329 Rdnr. 11b; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21.10.2016, 1 Rev 57/16, StraFo 2016, 520: persönliche Anwesenheit des Angeklagten „jenseits des Anwendungsbereichs des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO“ nur bei Freispruch, Verfahrenseinstellung oder beispielsweise Rechtsmittelbeschränkung auf Tagessatzhöhe entbehrlich, im Übrigen „stets erforderlich“), was nach Auffassung des Senats letztlich nur mit Blick auf die jeweilige Verfahrenskonstellation und die verfahrensrechtlichen Konsequenzen sachgerecht entschieden werden kann (Abwesenheitsverhandlung und Sachentscheidung über Berufung der Staatsanwaltschaft ggf. auch ohne Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO?, Verwerfung der Berufung des auch im Fortsetzungstermin ausgebliebenen Angeklagten durch Prozessurteil trotz Vertretung durch einen Verteidiger gem. § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO?), bleibt festzuhalten, dass die (weiterhin bestehende) Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin jedenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen ist. Anderenfalls könnte das Recht des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung, dessen Stärkung erklärtes Anliegen der Novellierung war, durch bloße Anberaumung eines Fortsetzungstermins und Anordnung des persönlichen Erscheinens umgangen werden. 2. Da das Verwerfungsurteil ungeachtet seines Charakters als reines Prozessurteil so begründet werden muss, dass der Angeklagte die für die Verwerfung maßgeblichen Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie überprüfen kann (KK-Paul, a. a. O., § 329 Rdnr. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rdnr. 33), gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung des Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO mithin auch eine ggf. knappe, aber nachvollziehbare Erläuterung, dass und warum die persönliche Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich gewesen (und geblieben) ist. Dies jedenfalls dann, wenn sich die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres aus den Umständen bzw. dem sonstigen Urteilsinhalt ergibt (wie etwa bei Absicht persönlicher Inaugenscheinnahme zur Identitätsklärung; Aufklärung widersprüchlicher Einlassungen durch Befragung eines auskunftsbereiten Angeklagten) und mit der Verfahrensrüge - wie hier - geltend gemacht wird, dass der Angeklagte sich „alleine und ausschließlich über seinen Verteidiger erklären will“, von ihm also auch im Falle seines Erscheinens keine zusätzlichen (eigenen) Erklärungen zu erwarten waren. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil mit der rein abstrakten und formelhaften Erwägung, dass auch über die Frage einer Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB zu entscheiden war und dies „nur aufgrund der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten geht“, nicht gerecht. Sie greift schon deshalb zu kurz, weil das Gesetz den Ausspruch dieser Maßregel (bis zu einer Sperrfrist von 2 Jahren) grundsätzlich sogar im Strafbefehlsverfahren - also nicht nur in Abwesenheit des Angeklagten, sondern gänzlich ohne Hauptverhandlung - als möglich und zulässig ansieht (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO), wovon vorliegend zunächst auch Gebrauch gemacht worden war. Mit dem bloßen Hinweis auf die Notwendigkeit der Entscheidung über diese Rechtsfolge kann die Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des - in der Berufungsverhandlung zudem und immerhin durch einen Verteidiger vertretenen - Angeklagten mithin nicht begründet werden. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte vorliegend angekündigt hatte, sich ausschließlich über seinen Verteidiger einlassen zu wollen. Das Berufungsurteil teilt indessen nicht einmal mit, ob und ggf. wie sich der Verteidiger für den Angeklagten eingelassen hat, und ermöglicht es dem Senat auch im Übrigen nicht ansatzweise, zu überprüfen, ob und warum gerade in diesem Fall, der aus anfänglicher Sicht von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht zunächst im Strafbefehlswege erledigt werden sollte, die persönliche Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erforderlich war. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche anderweitig nicht realisierbaren Erkenntnisse das Berufungsgericht aus der (bloßen) Anwesenheit des Angeklagten konkret zu gewinnen beabsichtigte. Das in diesem Punkt lückenhafte Verwerfungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer zurückzuverweisen.