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Beschluss

1 Rev 57/16

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Klärung eines für Schuld- oder Strafzumessung bedeutsamen Umstands erforderlich ist. • Erst wenn keine Fragen der Tatschuld und der Strafe mehr zu klären sind oder nur noch rein formale/quantitative Entscheidungen anstehen, kann die Verhandlung ohne den Angeklagten stattfinden, sofern dieser durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten ist (§ 329 Abs. 2, 4 StPO). • Erscheint der Angeklagte trotz wirksamer Anordnung des persönlichen Erscheinenmüssens und ohne genügende Entschuldigung, ist die Berufung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Berufung bei erheblichen Aufklärungsbedürfnissen • Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Klärung eines für Schuld- oder Strafzumessung bedeutsamen Umstands erforderlich ist. • Erst wenn keine Fragen der Tatschuld und der Strafe mehr zu klären sind oder nur noch rein formale/quantitative Entscheidungen anstehen, kann die Verhandlung ohne den Angeklagten stattfinden, sofern dieser durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten ist (§ 329 Abs. 2, 4 StPO). • Erscheint der Angeklagte trotz wirksamer Anordnung des persönlichen Erscheinenmüssens und ohne genügende Entschuldigung, ist die Berufung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO zu verwerfen. Die Angeklagte war am Amtsgericht wegen mehrfacher Beleidigung, versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen das Urteil legte sie Berufung ein; die Berufung wurde zur Hauptverhandlung vor der Berufungsstrafkammer geladen. Am ersten Termin erschien nur ihr Verteidiger, daraufhin ordnete das Gericht für eine Fortsetzung die persönliche Anwesenheit der Angeklagten an und lud sie unter Belehrung nach § 329 Abs. 4 Satz 3 StPO. Zum Fortsetzungstermin erschien die Angeklagte nicht; ihr Verteidiger berief sich auf die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Beweisaufnahme. Das Landgericht verworf die Berufung mangels genügender Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO. Die Angeklagte rügte dies in der Revision als rechtsfehlerhafte Annahme von Säumnis und zudem durch Sachrüge. • Die Berufungsrüge ist grundsätzlich zulässig und ausreichend vorgetragen. • Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Neuregelung des § 329 StPO berücksichtigt EGMR-Grundsätze und gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Verhandeln ohne Angeklagten, wenn dieser durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten ist. • Verfassungsrechtliche Anforderungen: Aufgrund verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien (besondere Gewichtung der Persönlichkeit des Angeklagten, Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsätze) ist das Verfahren ohne persönliche Anwesenheit regelmäßig nur in Ausnahmefällen zulässig. • Begriff der Erforderlichkeit: Anwesenheit ist erforderlich, wenn die Aufklärung eines für Schuld- oder Straffrage bedeutsamen Umstands ohne persönliche Anwesenheit und unmittelbaren Eindruck des Angeklagten nicht möglich ist; nur bei klaren Ausnahmen (z. B. nur noch Tagessatzhöhe, Freispruchüberlegung bei liquiden Beweismitteln) kann ohne Angeklagten verhandelt werden (§ 329 Abs. 2, 4 StPO). • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Kammer hatte die persönliche Anwesenheit angeordnet, weil eine Inaugenscheinnahme und sonstige Aufklärungen vorgesehen waren, die eine unmittelbare Auseinandersetzung mit der Angeklagten erforderlich machten. Ihr Fernbleiben war nicht ausreichend entschuldigt, die Berufung ist daher nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO zu verwerfen. • Sachliche Überprüfung ergab keine weiteren prozessualen oder materiellen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten. Die Revision der Angeklagten wurde kostenpflichtig verworfen. Entscheidungsgrund ist, dass die Anwesenheit der Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erforderlich war, um für die Schuld- und Strafzumessungsfragen den notwendigen unmittelbaren Eindruck und die Aufklärung zu ermöglichen. Nachdem die Kammer das persönliche Erscheinen angeordnet und die Angeklagte ordnungsgemäß belehrt hatte, lag ihr Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung vor, sodass die Vorschrift des § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO die Verwerfung der Berufung rechtfertigte. Eine weitergehende sachliche Beanstandung ergab keinen Rechtsfehler; das Urteil des Landgerichts blieb damit inhaltlich und verfahrensrechtlich bestehen.