Beschluss
1 Ws 308/21, 1 Ws 308/21 - 1 Ws 313/21
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Hinsichtlich der Angeklagten W, B und S ist eine Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren derzeit nicht veranlasst.
2. Die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten W, T und G wird angeordnet.
3. Eine erforderliche weitere Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO findet hinsichtlich der Angeklagten W, T und G in 3 Monaten - am 15.12.2022 - statt.
Entscheidungsgründe
1. Hinsichtlich der Angeklagten W, B und S ist eine Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren derzeit nicht veranlasst. 2. Die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeklagten W, T und G wird angeordnet. 3. Eine erforderliche weitere Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO findet hinsichtlich der Angeklagten W, T und G in 3 Monaten - am 15.12.2022 - statt. I. Der am 26.02.2021 vorläufig festgenommene Angeklagte W befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 25.02.2021, Az. 6 Gs 492/21, eröffnet am 26.02.2021 i.V.m. dem Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 22.12.2021, ersetzt durch - am 08.03.2022 eröffneten - Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 08.03.2022, Az. 5 Gs 522/22, i.V.m. dem jüngsten Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 12.04.2022, - unterbrochen zum Zwecke der Vollstreckung von Erzwingungshaft in anderer Sache in den Verfahren 360 VRs 398/21 VRs und 962 VRs 1044/20 im Zeitraum vom 04.08.2021 bis 09.08.2021 und vom 28.10.2021 bis 18.11.2021 - in Untersuchungshaft. Der am 26.02.2021 vorläufig festgenommene Angeklagte W befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 25.02.2021, Az. 6 Gs 493/21, eröffnet am 26.02.2021, nach Maßgabe des Beschlusses des Senats vom 12.07.2021, Az. 1 Ws 229/21, i.V.m. dem Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 22.12.2021, ersetzt durch - am 07.03.2022 eröffneten - Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 07.03.2022, Az.: 5 Gs 524/22, i.V.m. dem jüngsten Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 12.04.2022, ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der am 26.02.2021 vorläufig festgenommene Angeklagte B befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 25.02.2021, Az. 6 Gs 497/21, eröffnet am 27.02.2021, i.V.m. dem Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 22.12.2021, ersetzt durch - am 08.03.2022 eröffneten - Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 08.03.2022, Az. 5 Gs 521/22, i.V.m. dem jüngsten Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 12.04.2022, ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der am 26.02.2021 vorläufig festgenommene Angeklagte S befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 25.02.2021, Az. 6 Gs 498/21, eröffnet am 27.02.2021, i.V.m. dem Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 22.12.2021, ersetzt durch - am 16.02.2022 eröffneten - nunmehr auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 16.02.2022, Az. 5 Gs 393/22, i.V.m. dem jüngsten Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 12.04.2022, ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die am 26.02.2021 vorläufig festgenommene Angeklagte T befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 25.02.2021, Az. 6 Gs 495/21, eröffnet am 27.02.2021, i.V.m. dem Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 22.12.2021, ersetzt durch - am 07.03.2022 verkündeten - Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 07.03.2022, Az. 5 Gs 525/22, i.V.m. dem jüngsten Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 12.04.2022, ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die am 26.02.2021 vorläufig festgenommene Angeklagte G befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 25.02.2021, Az. 6 Gs 499/21, eröffnet am 26.02.2021, i.V.m. dem Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 22.12.2022, ersetzt durch - am 04.03.2022 verkündeten - Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 04.03.2022, Az.: 5 Gs 523/22, i.V.m. dem jüngsten Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 12.04.2022, ununterbrochen in Untersuchungshaft. Im Rahmen der vorangegangenen (besonderen) Haftprüfungen gem. §§ 121, 122 StPO hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 12.04.2022, auf den wegen der den Angeklagten im Einzelnen zur Last gelegten Taten Bezug genommen wird, die Fortdauer der Untersuchungshaft hinsichtlich der Angeklagten W, T und G angeordnet und hinsichtlich der Angeklagten W, B und S festgestellt, dass aufgrund weiterer bekannt gewordener Taten, die Gegenstand der jeweils neu erlassenen Haftbefehle des Amtsgerichts Gera sind, eine neue Sechsmonatsfrist für die besondere Haftprüfung in Gang gesetzt worden war und daher eine Haftfortdauerentscheidung nicht veranlasst gewesen ist. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 10.03.2022 u.a. gegen die Angeklagten W, W, B, S, T und G Anklage zum Landgericht Erfurt - große Strafkammer - erhoben. Mit Beschluss vom 09.06.2022, Az.: 8 KLs 801 Js 27186/20, hat das Landgericht Erfurt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 10.03.2022 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht - 8. Strafkammer - Erfurt eröffnet Zugleich hat das Landgericht Erfurt die Haftfortdauer hinsichtlich der Angeklagten W, W, T, B, S und G aus den fortbestehenden Haftgründen angeordnet. Nachdem das Landgericht Erfurt zunächst mit der Durchführung der Hauptverhandlung am 29.06.2022 begonnen und an weiteren sechs Terminen bis zum 23.08.2022 fortgesetzt hatte, hat es die Hauptverhandlung ausgesetzt, nachdem der Angeklagte W im Fortsetzungstermin vom 23.08.2022 nicht erschienen war und zuvor letztmalig am 01.08.2022 in dieser Sache die Hauptverhandlung stattgefunden hatte. Zugleich hat es die gegen die Angeklagten W, W, T, B, S und G erlassenen Haftbefehle aufrechterhalten und in Vollzug belassen. Während noch laufender Hauptverhandlung hatte der Senat mit Beschluss vom 16.08.2022 (1 Ws 260/22) die Beschwerde der Angeklagten G gegen den nach mündlicher Haftprüfung ergangenen Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 10.06.2022 verworfen. Im Hinblick auf den weiteren Haftprüfungstermin gem. § 122 Abs. 4 StPO hat das Landgericht Erfurt mit Verfügung vom 26.08.2022 veranlasst, dass die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt werden und mit Schreiben vom 31.08.2022 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Neubeginn der Hauptverhandlung für den 10.10.2022 mit Fortsetzungsterminen zunächst am 18.10.2022, 09.11.2022, 14.11.2022, 16.11.2022, 30.11.2022, 12.12.2022, 19.12.2022, 09.01.2023, 17.01.2023, 18.01.2023 und 08.02.2023 vorgesehen ist. In ihrer beim Senat am 05.09.2022 eingegangenen Zuschrift vom 02.09.2022 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, eine Entscheidung des Senats im Haftprüfungsverfahren sei hinsichtlich der Angeklagten W, B und S derzeit nicht veranlasst, weil insoweit die jeweiligen Haftprüfungstermine am 11.10.2022 (Angeklagter S) und 04.11.2022 (Angeklagte B und W) noch nicht erreicht seien und das Landgericht mitgeteilt habe, mit der Hauptverhandlung am 10.10.2022 und damit vor Ablauf der jeweiligen Sechsmonatsfrist mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Hinsichtlich der Angeklagten W, T und G (gemeinsamer Haftprüfungstermin: 06.09.2022) hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft Haftfortdauer beantragt. Die Angeklagten und ihre Verteidiger haben hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wovon Gebrauch gemacht worden ist. II. 1. Bezüglich der Angeklagten W, B und S ist eine Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren derzeit nicht veranlasst, weil die dafür erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 1 StPO noch nicht vorliegen. Die Angeklagten W, B und S befinden sich zwar aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Gera vom 25.02.2021 seit dem 26.02.2021 bzw. 27.02.2021, hinsichtlich B und S insoweit ununterbrochen, in Untersuchungshaft, dies aber nicht durchgehend „wegen derselben Tat“. Denn aufgrund des am 16.02.2022 betreffend den Angeklagten S sowie aufgrund der am 08.03.2022 betreffend die Angeklagten W und B neu ergangenen Haftbefehle des Amtsgerichts Gera besteht gegen diese bezüglich weiterer Straftaten im Sinne der §§ 1, 3, 30 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB dringender Tatverdacht; hinsichtlich dieser - weiteren - Straftaten ist eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden, deren Ablauf noch nicht zeitnah bevorsteht. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in der letzten Haftprüfungsentscheidung des Senats vom 12.04.2022 Bezug genommen. Hiernach hat hinsichtlich des Angeklagten S am 16.02.2022 und hinsichtlich der Angeklagten B und W am 08.03.2022 jeweils eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen begonnen, die während der im Zeitraum vom 29.06.2022 bis zur Aussetzung am 23.08.2022 durchgeführten Hauptverhandlung gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO geruht hat und deshalb hinsichtlich der Angeklagten S, B und W erst mit Ablauf des 11.10.2022 (S) bzw. mit Ablauf des 04.11.2022 (B und W) endet. 2. Dem Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der Haftfortdauer betreffend die Angeklagten W, T und G war zu entsprechen, weil insoweit die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 112 Abs. 1, 2 Nr. 2 und 3, 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO weiterhin vorliegen und besondere Umstände die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus rechtfertigen. a) Grundlage der Untersuchungshaft und Gegenstand der Haftprüfung sind nunmehr die Haftbefehle des Amtsgerichts Gera vom 07.03.2022 betreffend die Angeklagten W und T sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 04.03.2022 betreffend die Angeklagte G. Anders als bei den Angeklagten W, B und S ist durch diese neu ergangenen Haftbefehle aber keine neue Sechsmonatsfrist in Lauf gesetzt worden. Zwar sind die ursprünglichen Haftbefehle vom 25.02.2021 im Wege des Erlasses dieser neuen Haftbefehle um zusätzliche Tatvorwürfe ergänzt worden. Jedoch lag der Zeitpunkt, in dem der Tatverdacht hinsichtlich der zusätzlichen Tatvorwürfe so dringend geworden ist, dass ein neuer Haftbefehl hätte erlassen bzw. der erste Haftbefehl hätte ergänzt werden können, bei Erlass der neuen Haftbefehle bereits länger als 6 Monate zurück bzw. haben in einzelnen, wenigen Fällen die zusätzlichen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls nicht getragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.04.2022 Bezug genommen. b) Gem. § 121 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO ruht der Ablauf der Vorlagefrist, die der Senat in seinem letzten Haftprüfungsbeschluss vom 12.04.2022 auf den 12.07.2022 bestimmt hatte, bis zur Verkündung des Urteils, wenn die Hauptverhandlung - wie hier - vor Fristablauf begonnen hat. Wird eine begonnene Hauptverhandlung ausgesetzt mit der Folge, dass sie später erneut durchgeführt werden muss, läuft die Frist bei einem weiterhin inhaftierten Angeklagten erst von der Aussetzung an weiter. Denn die Aussetzung hat nicht zur Folge, dass das Ruhen des Fristenlaufs rückwirkend entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.08.2022, 1 Ws 214/21, m.w.N.). Nachdem zu Beginn der Hauptverhandlung am 29.06.2022, der zum Ruhen des Fristenlaufs geführt hat, noch 14 Tage bis zum Haftprüfungstermin (12.07.2022) aus dem Senatsbeschluss vom 12.04.2022 offen waren und die verbliebene Frist nach Aussetzung der Verhandlung am 23.08.2022 erst am 24.08.2022 wieder zu laufen begonnen hat, fällt der reguläre Termin zur besonderen Haftprüfung durch den Senat auf den 06.09.2022. c) Die Angeklagten W, T und G sind der in den jeweils gegen sie gerichteten Haftbefehlen bezeichneten Taten weiterhin dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten zu den Tatvorwürfen und des diesbezüglich bestehenden dringenden Tatverdachts wird auf die immer noch zutreffenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 12.04.2022 verwiesen. Seitdem sind keine neuen Umstände hinzugetreten, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass gäben. Insbesondere haben sich - wie der Kammervorsitzende mitgeteilt hat - die in der ausgesetzten Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nahezu ausnahmslos auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO berufen. Gegen den fortbestehenden dringenden Tatverdacht haben die Verteidiger in ihren Stellungnahmen zum Haftfortdauerantrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft auch nichts erinnert. d) Hinsichtlich der Angeklagten W, T und G besteht nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), hinsichtlich des Angeklagten W besteht darüber hinaus der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Diesbezüglich wird auf die Haftbefehle des Amtsgerichts Gera vom 04.03.2022 und 07.03.2022 und im Übrigen auf die Ausführungen des Senats in der letzten Haftprüfungsentscheidung vom 12.04.2022 Bezug genommen. Hinsichtlich der Angeklagten G hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 16.08.2022 im Einzelnen begründet, warum weiterhin Fluchtgefahr anzunehmen ist. Hierauf wird Bezug genommen. Neu hinzugetretene Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass gäben, sind nicht ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere auch nicht den Stellungnahmen der Verteidiger zum Haftfortdauerantrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft entnehmen. Soweit die Verteidigung des Angeklagten W in diesem Zusammenhang auf dessen gesundheitliche Einschränkungen verweist, schließen diese eine Flucht nicht aus. e) Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist angesichts der im Verurteilungsfall den Angeklagten jeweils drohenden erheblichen, mehrjährigen - keinesfalls (mehr) bewährungsfähigen - Gesamtfreiheitsstrafen auch in Anbetracht der bisher seit mehr als 18 Monaten andauernden Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass gäben, sind nicht ersichtlich. f) Eine Außervollzugsetzung der Haftbefehle gem. § 122 Abs. 5, 116 StPO kommt aus den in den Beschlüssen des Senats vom 12.04.2022 und 16.08.2022 dargelegten Gründen weiterhin nicht in Betracht. g) Die Dauer der Untersuchungshaft der Angeschuldigten W, T und G ist schließlich auch im Hinblick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht zu beanstanden. In dem seit der letzten Haftprüfungsentscheidung vom 12.04.2022 vergangenen Zeitraum haben wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ein Urteil weiterhin nicht zugelassen. Ausgehend von den im Senatsbeschluss vom 12.04.2022 wiederholt dargestellten Grundsätzen, wonach das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, an den zügigen Fortgang des Verfahrens dabei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger die Untersuchungshaft andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019, Az. 2 BvR 2429/18, m.w.N., bei juris), ergibt die im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse vorzunehmende Überprüfung der Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kriterien des jeweiligen vorliegenden Einzelfalles, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Haftfortdauer nach wie vor nicht zu beanstanden ist. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens (dem Senat wurden zur besonderen Haftprüfung u.a. allein 27 Bd. Duplikat-Sachakten sowie eine Vielzahl von Duplikat-Sonderbänden „TKÜ“, „Observation“, „Durchsuchung“ vorgelegt) und die Vielzahl der beteiligten Personen (neun Angeklagte mit jeweils zwei Verteidigern sowie eine Einziehungsbeteiligte mit einem Verfahrensbevollmächtigten) ist der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als 18 Monaten bis zum Wiederbeginn der Hauptverhandlung bzw. dem Erlass eines Urteils gerechtfertigt. aa) Wegen des Zeitraumes bis zum 12.04.2022 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 12.04.2022 Bezug genommen. bb) Wegen des nachfolgenden Zeitraums bis zum 16.08.2022 hat der Senat in der die Angeklagte G betreffenden Beschwerdeentscheidung vom 16.08.2022 (1 Ws 260/22) wie folgt ausgeführt: „(...) Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz sind auch nach der letzten Entscheidung durch den Senat am 12.04.2022 nicht ersichtlich. Wie bereits in den Senatsbeschlüssen vom 08.09.2021, 22.12.2021 und vom 12.04.2022 ausführlich dargelegt handelt es sich um ein sehr umfangreiches und komplexes Verfahren. Dass die Eröffnungsentscheidung des Landgerichts Erfurt am 09.06.2022 und damit 3 Monate nach Anklageerhebung erging, ist daher nicht zu beanstanden. Es bedarf einer intensiven Einarbeitung des Strafkammervorsitzenden und des Berichterstatters in die Sache, um die besonderen Schutzfunktionen des Zwischenverfahrens effektiv auszugestalten. Bei der Bewertung, ob hier dem verfassungsrechtlichen Maßgaben entsprochen wurde, ist daher zu berücksichtigen, dass sich die verfahrensfördernden gerichtlichen Tätigkeiten in diesem Verfahrensabschnitt regelmäßig nicht den Akten entnehmen lassen. Ausweis dessen ist oftmals allein die - nicht begründungspflichtige - Eröffnungsentscheidung (vgl. BGH NJW 2008, 2451; HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18; MüKo/Wenske, StPO, § 199 Rdn. 3), welche letztlich am 09.06.2022 erfolgte. Im Regelfall kann die Eröffnungsreife frühestens mit Ablauf der Einlassungsfrist gem. § 201 Abs. 1 StPO eintreten und setzt voraus, dass das Gericht den Inhalt der Akten umfassend geprüft hat, so dass das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO beurteilt werden kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 2 Ws 124/21 -, juris). Dass hiernach eine frühere Entscheidungsreife vorgelegen haben könnte, ergibt sich für den Senat nicht und wurde seitens des Verteidigers auch nicht dargelegt. Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass das Beschleunigungsgebot im Regelfall mehr als durchschnittlich nur einen Verhandlungstag pro Woche erfordert (vgl. BVerfG Beschl. v. 4.4.2006 - 2 BvR 554/06, BeckRS 2006, 16725, beck-online). Jedoch ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der vorgenannten Durchschnittszahl der Sitzungstage pro Woche zu messen (vgl. KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl. 2019, § 121 Rn. 20 m. w. N.), sondern das Verfahren in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen, welches nach der Eröffnung weiterhin zügig durchgeführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2021, 1 Ws 6/21). Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28. April 2022 - Vf. 112-IV-21 (HS) -, juris m.w.N.). Gemessen daran ist vielmehr hervorzuheben, dass bereits 3 Wochen nach der Eröffnung des Verfahrens am 29.06.2022 der erste Hauptverhandlungstermin stattfand. Denn nach der Eröffnung ist im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367). Dieser Zeitraum wurde trotz der Komplexität des Verfahrens (9 Angeklagte, 250 Seiten Anklageschrift), der deswegen umfangreichen Terminsabstimmungen mit 14 Verteidigern - mit welcher bereits vor Eröffnung begonnen wurde - deutlich unterschritten. Das Verfahren ist nach Eröffnung am 09.06.2022 mit den bis zum Ablauf der 3-Monats-Frist am 09.09.2022 bereits durchgeführten 5 Hauptverhandlungsterminen im besonderen Maße beschleunigt geführt worden, was bei der Bewertung der Terminierungsdichte so berücksichtigt werden kann, als wären ab dem 09.06.2022 nicht 5, sondern 10 Hauptverhandlungstermine durchgeführt worden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.12.2021, Az. 1 Ws 432/21). Im Übrigen ist ein Verhandlungstag wöchentlich sowie 14-tägig ein zusätzlicher Verhandlungstag mittwochs geplant (vgl. Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 20.04.2022 Bl. 4833 d. VA), sodass die Planung und Terminierung den (Mindest-)Anforderungen des Gebotes der besonderen Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen derzeit noch genügt. Daneben ist in die Abwägung mit einzustellen, dass es für die Strafkammer aufgrund der Vielzahl der Angeklagten und damit einhergehenden noch höheren Anzahl der Verteidiger eine organisatorische Herausforderung darstellt für alle wahrnehmbare, zeitnahe Termine zu bestimmen, zumal aufgrund der erheblichen Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie des öffentlichen Interesses für diese Verhandlungen auf geeignete auswärtige Räumlichkeiten (die dem Sicherheitsanspruch genügen, für Gerichtsverhandlungen technisch ausgestattet und zudem verfügbar sein müssen) zurückgegriffen werden muss. Ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17.05.2022, hatte dieser noch vor Eröffnung des Verfahrens die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass in der Messehalle E verhandelt werden wird und für die weiteren noch erforderlichen Termine ein Ausweichquartier gefunden werden muss. Mit einer weiteren Terminierung durch das Landgericht ist daher zu rechnen, sodass derzeit von einer vom Gericht vermeidbaren und verschuldeten Verzögerung (noch) nicht ausgegangen werden kann. (...)“. Hieran hält der Senat fest. cc) Die am 23.08.2022 erfolgte, in der Sache nicht zu beanstandende Aussetzung der Hauptverhandlung rechtfertigt trotz der durch sie verursachten Verfahrensverzögerung nicht die Aufhebung der Haftbefehle. aaa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass, wenn bereits einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und diese ausgesetzt worden ist, der "andere wichtige Grund" im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO besonders sorgfältig geprüft werden muss. Der Beschleunigungsgrundsatz erfordert es nämlich auch, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2002, Az.: 2 BL 90/02, bei juris, m.w.N.). In diesen Fällen dauert die Untersuchungshaft nämlich - wie hier auch - meist bereits in der Regel mehr als sechs Monate an. Deshalb kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft in diesen Fällen nach allgemeiner Meinung nur in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen geboten war (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). bbb) Dies war hier der Fall. Wie sich aus der Begründung der Aussetzungsentscheidung und den insbesondere durch das Hauptverhandlungsprotokoll und den dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer vom 31.08.2022 bzw. 01.09.2022 zu einem Ablehnungsantrag des Angeklagten W vom 30.08.2022 dokumentierten Vorgängen am 7. Verhandlungstag, dem 23.08.2022, ergibt, ist an diesem Verhandlungstag, dem letzten Tag der Frist des § 229 Abs. 1 StPO, der Angeklagte W nicht erschienen, sondern hatte der Vorsitzende durch einen Anruf in der JVA H die von ihm in der Hauptverhandlung bekanntgegebene Information erhalten, dass der Angeklagte W sich im Klinikum G befinde, weil er auf dem Transport von der JVA H zum Gericht einen „Hexenschuss“ erlitten habe und seine Verhandlungsunfähigkeit deshalb geklärt werden müsse. Wie der Vorsitzende erst aufgrund einer telefonischen Nachfrage beim medizinischen Dienst der JVA H am 29.08.2022 erfuhr, hatte der Angeklagte, dessen Verhandlungsfähigkeit wegen der Folgen eines Bandscheibenvorfalls ohnehin bereits eingeschränkt gewesen ist, beim Transport durch eine Bodenwelle einen Schlag gegen den Rücken erhalten. Bis zur Verkündung des Aussetzungsbeschlusses hatte die Kammer zwar erfahren, dass der Angeklagte W das Krankenhaus wieder verlassen habe und auf dem Weg zurück in die JVA sei; sein Gesundheitszustand blieb jedoch ungeklärt, weil es der Kammer trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen war, Kontakt zu einem Arzt des Klinikums G herzustellen und so den Gesundheitszustand des Angeklagten W verlässlich in Erfahrung zu bringen. ccc) Bei dieser Sachlage bestand genügend Anlass, das Verfahren auszusetzen und rechtfertigt das Maß der hierdurch eingetretenen Verfahrensverzögerung nicht die Aufhebung der Haftbefehle wegen Verstoßes gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. (1) Zu Recht hat das Landgericht - was sich aus den Gründen der Aussetzungsentscheidung ergibt - den Angeklagten W nicht nach § 231c StPO beurlaubt. Insoweit fehlte es bereits an dem erforderlichen Antrag des Angeklagten W bzw. seiner Verteidiger. Vielmehr hatte Rechtsanwältin S in der Hauptverhandlung vom 23.08.2022 die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Darauf, dass - worauf die Kammer in den Gründen ihrer Aussetzungsentscheidung zutreffend hingewiesen hat - beim Vorwurf bandenmäßiger Begehung von Straftaten - wie hier - die Vorschrift in der Regel unabwendbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 231c Rdnr.10 unter Hinweis auf BGH NStZ 2010, 227), kommt es daher nicht an. (2) Eine vorläufige Abtrennung des gegen den Angeklagten W gerichteten Verfahrens mit der Option, das abgetrennte Verfahren ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu der gegen die übrigen Angeklagten fortgesetzten Hauptverhandlung wieder hinzuzuverbinden oder das Verfahren nach § 231 Abs. 2 StPO waren unbehelflich, weil die Frist des § 229 Abs. 1 StPO am 23.08.2022 auslief und die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten W dann gemäß § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO ohnehin von neuem zu beginnen gewesen wäre. (3) Anders als die Verteidigung des Angeklagten W offenbar meint, die in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2022 - vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrags überraschend - nunmehr angibt, der Angeklagte W sei am 23.08.2022 gar nicht verhandlungsunfähig gewesen, sondern „schlichtweg nicht zum Gericht transportiert worden“, nachdem ihm durch den Arzt im Klinikum G gesagt worden sei, dass der Verhandlungstag ausfalle, war für die Kammer zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an diesem Tag unklar. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer zu einem Ablehnungsgesuch des Angeklagten W vom 30.08.2022, dass es der Kammer bis zur Verkündung des Aussetzungsbeschlusses nicht gelungen war, Kontakt zu einem Arzt des Klinikums G herzustellen und so den Gesundheitszustand des Angeklagten W in Erfahrung zu bringen. Da dies mehrfach vergeblich versucht wurde, können der Kammer insoweit auch keine unzureichenden Aufklärungsbemühungen vorgehalten werden. Der liegend durchgeführte Rücktransport des Angeklagten in die JVA, der nach den dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder ohne richterliche Anordnung durchgeführt wurde, ließ nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte doch verhandlungsfähig ist, denn dann wäre er zum Gericht gebracht worden. Erst Recht bieten die vorerwähnten dienstlichen Erklärungen keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten W zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs vom 30.08.2022, wonach die abgelehnten berufsrichterlichen Kammermitglieder hätten verhindern wollen, dass der Angeklagte W an der Hauptverhandlung vom 23.08.2022, wenn auch verspätet teilnimmt, weil sie dem Arzt im Klinikum G bereits vor 10:30 Uhr mitgeteilt hätten, dass die Verhandlung ausfalle. Dies wird in den dienstlichen Erklärungen ausdrücklich verneint und durch die Verteidigung des Angeklagten W nachfolgend auch nicht weiter untersetzt. (4) War daher der Gesundheitszustand des Angeklagten W für die Kammer zum Aussetzungszeitpunkt ungeklärt und musste sie deshalb auch nicht annehmen, der Angeklagte sei dauernd verhandlungsunfähig, hat das Landgericht zu Recht keine Veranlassung gesehen, von dem Prinzip der gemeinsamen und gleichzeitigen Aburteilung aller derselben Taten Angeklagten (hier: Beteiligung an bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und an einer kriminellen Vereinigung) abzuweichen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az.: [4] 1 HEs 28/09 [19/09], das Verfahren gegen den Angeklagten W zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen und die Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten am 23.08.2022 fortzusetzen. Ein besonderer Ausnahmefall, der dazu veranlassen müsste, von dem vorgenannten Prinzip abzuweichen, liegt trotz der bereits mehr als 18 Monate andauernden Untersuchungshaft (noch) nicht vor. Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass bereits 3 Wochen nach der Eröffnung des Hauptverfahrens der erste Hauptverhandlungstermin stattfand und damit die im Regelfall einzuhaltende Frist, wonach innerhalb von drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020, Az.: 2 BvR 225/20; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1108/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Juni 2018, Az.: 2 BvR 819/18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248/13; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011, Az.: 2 BvR 2781/10; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: 2 BvR 2552/17, OLG Nürnberg StV 2009, 367), deutlich unterschritten worden ist. Hätte die ausgesetzte Hauptverhandlung nicht am 29.06.2022, sondern - nach am 09.06.2022 erfolgter Verfahrenseröffnung - am 09.09.2022 überhaupt erst begonnen, wäre das unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden gewesen. Da nach der mitgeteilten Terminsplanung die Hauptverhandlung am 10.10.2022 wieder beginnen soll und die in der ausgesetzten Hauptverhandlung bislang vernommenen Zeugen sich nahezu ausnahmslos auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO berufen haben, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass im Wissen darum das Verhandlungsprogramm der ausgesetzten Hauptverhandlung in deutlich weniger Hauptverhandlungstagen der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung absolviert werden kann, geht der Senat von einer durch die Aussetzung der Hauptverhandlung verursachten Verfahrensverzögerung von nicht einmal 2 Monaten aus, was durch die Verlängerung der geplanten Hauptverhandlungsdauer von ursprünglich 19.12.2022 auf den 08.02.2023 bestätigt wird. Bei der Abwägung von Anlass und Ausmaß der Verfahrensverzögerung, der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes und unter Abwägung des Freiheitsanspruches der Angeklagten gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit erweist sich der Verfahrensablauf in der gebotenen Gesamtschau als mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen derzeit noch vereinbar. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17.05.2022 dieser noch vor Eröffnung des Verfahrens die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass in der Messehalle E verhandelt werden wird und für die weiteren noch erforderlichen Termine ein Ausweichquartier gefunden werden muss. Mit einer weiteren den Hauptverhandlungsplan verdichtenden Terminierung durch das Landgericht ist daher auch nach Wiederbeginn der Hauptverhandlung zu rechnen. 3. Die Übertragung der Haftprüfung für die folgenden 3 Monate auf das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO; die Frist für eine etwa erforderlich werdende erneute Prüfung bemisst sich nach §§ 122 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 121 Abs. 3 StPO.