Beschluss
1 Ws 31/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die von Verfassungs wegen gebotene zügige Durchführung gerade auch des Hauptverfahrens ist bereits vor Beginn der Hauptverhandlung anhand des Aktenmaterials, mit Blick auf Ankündigungen der Verfahrensbeteiligten über ihr Prozessverhalten und mittels Terminabstimmungen vorzubereiten.(Rn.45)
2. Dem hierdurch bereits absehbaren Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten hat das Tatgericht zu begegnen und etwaige absehbare - über das gerichtliche Beweisprogramm hinausgehende - Beweiserhebungen in die Planung von Ablauf und Dauer der Hauptverhandlung einzustellen.(Rn.46)
3. Nicht geboten ist es hingegen, "ins Blaue hinein" Termine zu blockieren, wenn die Verfahrensbeteiligten - gar nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms - keinen substantiierten Anhalt für Art und Umfang der von ihnen in den Blick genommenen Anträge geben.(Rn.51)
4. In Fällen sukzessiver und intransparenter Antragsstellung der Verfahrensbeteiligten nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms kann in einer geringeren Terminsdichte jedenfalls nicht ohne weiteres eine Verletzung des Zügigkeitsgebots erblickt werden.(Rn.53)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von Verfassungs wegen gebotene zügige Durchführung gerade auch des Hauptverfahrens ist bereits vor Beginn der Hauptverhandlung anhand des Aktenmaterials, mit Blick auf Ankündigungen der Verfahrensbeteiligten über ihr Prozessverhalten und mittels Terminabstimmungen vorzubereiten.(Rn.45) 2. Dem hierdurch bereits absehbaren Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten hat das Tatgericht zu begegnen und etwaige absehbare - über das gerichtliche Beweisprogramm hinausgehende - Beweiserhebungen in die Planung von Ablauf und Dauer der Hauptverhandlung einzustellen.(Rn.46) 3. Nicht geboten ist es hingegen, "ins Blaue hinein" Termine zu blockieren, wenn die Verfahrensbeteiligten - gar nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms - keinen substantiierten Anhalt für Art und Umfang der von ihnen in den Blick genommenen Anträge geben.(Rn.51) 4. In Fällen sukzessiver und intransparenter Antragsstellung der Verfahrensbeteiligten nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms kann in einer geringeren Terminsdichte jedenfalls nicht ohne weiteres eine Verletzung des Zügigkeitsgebots erblickt werden.(Rn.53) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 wird auf seine Kosten verworfen. I. Der auf der Grundlage gesicherter und eindeutiger DNA-Spuren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 17 Fällen und wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilte Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Landgericht mit Urteilsverkündung angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft. 1. Das Amtsgericht Hamburg erließ am 10 Mai 2016 gegen den am Vortag festgenommenen Beschwerdeführer einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl (§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Dem lag der dringende Verdacht zugrunde, dass der Angeklagte am 5. August 2013 einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen hatte. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 erweiterte das Amtsgericht den Haftbefehl auf 52 weitere Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls, davon in 25 Fällen als Versuch. An den Tatorten jeweils sichergestellte DNA-Spuren hatten eine Täterschaft des Angeklagten auch insoweit nahegelegt. Unter dem 29. Juli 2016 erhob die Staatsanwaltschaft wegen der haftbefehlsgegenständlichen Taten sowie wegen zwei weiterer Einbruchstaten Anklage zum Landgericht. Dort gingen die Akten am 2. August 2016 ein (Bl. 643 d.A.). Die Anklageschrift umfasst 51 Seiten, von denen 32 Seiten auf Beweismittel entfallen. Die Leitakte umfasste bei Anklageerhebung 643 Seiten, daneben wurden zehn Fallaktenordner mit insgesamt 62 Fallakten sowie sieben weitere Sonderbände an die Strafkammer übersandt. 2. Mit Verfügung vom 3. August 2016 stellte der Strafkammervorsitzende die Anklage an den seinerzeit einzigen Verteidiger des Angeklagten zu, gewährte eine Frist zur Stellungnahme binnen zehn Tagen und verfügte die Übersetzung der Anklageschrift in die albanische Sprache (Bl. 644 d.A.). Auf Antrag der Verteidigung wurde die Stellungnahmefrist zunächst bis zum 12. September 2016 verlängert (Bl. 651 d.A.). Nachdem dieser Termin fruchtlos verstrich und bis zum 21. September 2016 keine Stellungnahme eingegangen war, verlängerte der Strafkammervorsitzende die Frist abermals und teilte dem Verteidiger ferner mit, dass ein weiteres Abwarten nicht mehr vertretbar sei (Bl. 699 d.A.). Am 23. September 2016 ging bei der Strafkammer sodann eine Stellungnahme des Verteidigers ein, in der dieser beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich 25 näher bezeichneter Fälle abzulehnen und das Verfahren im Übrigen vor dem Schöffengericht zu eröffnen (Bl. 704 ff. d.A.). Der Verteidiger wandte sich im Wesentlichen gegen die Aussagekraft der der Verurteilungsprognose der Staatsanwaltschaft jeweils zugrunde liegenden molekulargenetischen Sachverständigengutachten und führte aus, dass die weiteren Indizien für einen Nachweis der Täterschaft des Angeklagten „in den jeweiligen einzelnen Fällen“ bereits denklogisch untauglich seien. Weitere Einwendungen formulierte er nicht; auch Beweisanträge nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO oder sonstige Anträge vor der Eröffnungsentscheidung wurden nicht gestellt. Im Hinblick auf diese Stellungnahme wurden in zahlreichen Fällen ergänzende DNA-Vergleichsgutachten durch die Strafkammer in Auftrag gegeben, wobei gegenüber dem Landeskriminalamt auf die besondere Eilbedürftigkeit angesichts der fortgeschrittenen Zwischenverfahrensdauer hingewiesen wurde (Bl. 712 d.A.). Nach Eingang der ergänzenden Gutachten am 17. Oktober 2016 (Bl. 758 ff. d.A.) entschied die Strafkammer am 18. Oktober 2016 über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl. 864 d.A.). Sie ließ die Anklage mit Ausnahme von 15 Fällen zur Hauptverhandlung zu und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die verbliebenen Taten an. 3. Bereits am 12. September 2016 hatte der Strafkammervorsitzende vorsorglich 15 Hauptverhandlungstermine zwischen dem 7. November 2016 und dem 28. Februar 2017, von denen lediglich zwei nicht für eine ganztägige Verhandlung vorgesehen waren, mit dem Verteidiger abgesprochen (Bl. 701 d.A.). In diesem Zusammenhang hatte der Verteidiger erklärt, dass eine geständige Einlassung des Angeklagten nicht zu erwarten sei. Welche Beweiserhebungen er für den Fall der Eröffnung für erforderlich hielt, teilte er der Strafkammer nicht mit. Bei einem weiteren Gespräch zwischen dem Strafkammervorsitzenden und dem Verteidiger am 4. Oktober 2016 erklärte der Verteidiger, dass „die Indizwirkung der DNA-Spuren praktisch gleich null“ sei, ohne dies näher zu begründen (Bl. 709 d.A.). Einwendungen gegen die Anzahl der mit ihm abgesprochenen Hauptverhandlungstermine erhob der Verteidiger nicht. Mit Ausnahme eines halbtägigen Termins, an dem ein Beisitzer der Strafkammer dienstlich verhindert war, wurden noch am Tag der Eröffnung des Hauptverfahrens alle zuvor mit dem Verteidiger vereinbarten Hauptverhandlungstermine anberaumt und die Beteiligten sowie die in dem Verfahren tätigen Sachverständigen nebst der polizeilichen Ermittlungsführerin als Zeugin geladen (Bl. 866 d.A.). 4. Die Hauptverhandlung fand statt zwischen dem 7. November 2016 und dem 20. Dezember 2017. a) Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung zeichnete sich ab, dass die Verteidigung mit dem - aus den Terminsladungen für sich vor Beginn der Hauptverhandlung ersichtlichen und auch etwa in Form eines Opening Statement nicht beanstandeten - Ablauf des Beweisprogramms der Strafkammer nicht einverstanden war. Hier seien allein die bemerkenswerten Anträge erwähnt, die im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige als Zeugin statt als Sachverständige zu vernehmen und - da die Verteidigung im Ermittlungsverfahren nicht in die Auswahl dieser Sachverständigen eingebunden gewesen sei - „den Vorgang um die Benennung" der Sachverständigen „gemäß § 33a StPO analog in den Zustand vor Benennung und Ladung" der Sachverständigen „zurückzuversetzen und den Angeklagten bzw. seine Verteidigung zu der Bestellung" der Sachverständigen „als Gutachter anzuhören und dazu zuvor im Freibeweisverfahren unter Beteiligung der Verteidigung" die Sachverständige „zu befragen"; in der Hauptverhandlung am 24. November 2016 lehnte der Angeklagte die Sachverständige schließlich wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Dieses Prozessverhalten führte bereits am 15. und 24. November 2016 dazu, dass die an beiden Sitzungstagen jeweils zu Beginn geladene Sachverständige ihr Gutachten weitestgehend nicht erstatten konnte, sondern verfahrensrechtliche Fragestellungen thematisiert wurden, die bereits im Ermittlungs-, jedenfalls aber im Zwischenverfahren angelegt gewesen waren. b) Erkennbar vor diesem Hintergrund setzte der Strafkammervorsitzende am vierten Hauptverhandlungstag, dem 8. Dezember 2016, vorsorglich elf weitere Hauptverhandlungstermine - davon acht ganztägig - ab März 2017 bis zum 24. Mai 2017 an (Sitzungsniederschrift, S. 16). Nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen hatte, dass aus seiner Sicht die aktuelle Verhandlungsdichte dem Beschleunigungsgrundsatz angesichts der Verfahrensentwicklung nicht mehr genüge (vgl. Bl. 1053 ff. d.A.), bemühte sich der Strafkammervorsitzende um eine „Verdichtung" der Verhandlungstermine innerhalb des ursprünglich sowie des später terminierten Zeitraums. Dem stand indes eine weiträumige Verhinderung des Verteidigers entgegen, der deswegen überwiegend Termine in den Abendstunden und an Samstagen anbot (Bl. 1060 f. d.A.). Eingedenk dessen wurden am 15. Dezember 2016 weitere acht Hauptverhandlungstermine zwischen dem 6. Januar 2017 und dem 5. Mai 2017 anberaumt, von denen fünf Termine aufgrund anderweitiger Verhinderung des Verteidigers an diesen Tagen jeweils zwischen 16.15 Uhr und 17.00 Uhr stattfinden sollten (Sitzungsniederschrift, S. 20). c) Zum Zwecke der Verfahrenssicherung erörterte der Strafkammervorsitzende im Termin vom 8. Dezember 2016 die Beiordnung eines weiteren Verteidigers. Dem traten indes sowohl der Verteidiger (vgl. Schriftsatz v. 14. Dezember 2016, Bl. 1060 f. d.A., und v. 15. Dezember 2016, Bl. 1063 d.A.) als auch der Angeklagte entgegen. Der Verteidiger führte aus, dass die Beiordnung eines weiteren Verteidigers für den Angeklagten „eine Schwächung seiner Verteidigung" bedeute und „den Sinn und Zweck des Beschleunigungsgrundsatz[es], als Schutzrecht des Angeklagten gegen den Staat, in sein Gegenteil" verkehre. Dieses Instrument wende sich „gegen den Angeklagten", zumal dieser auf seinen Schutz durch das Beschleunigungsgebot auch verzichten könne (Bl. 1063 d.A.). Hiermit korrespondierend erklärte der Angeklagte: „Ich möchte nur durch RA Dr. M. verteidigt werden. Dass das Verfahren eventuell länger dauert, ist mir egal." (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 16). Am 27. Dezember 2017 gewährte der Strafkammervorsitzende dem Angeklagten erneut rechtliches Gehör zur Beiordnung eines weiteren Verteidigers (Bl. 1074 d.A.). Der Angeklagte nahm unter dem 3. Januar 2017 schriftlich Stellung und bekräftigte erneut, er wolle ausschließlich von seinem bisherigen Verteidiger vertreten werden; weiter führte er aus, hilfsweise allein mit der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. einverstanden zu sein (Bl. 1086 d.A.). Diesen ordnete der Strafkammervorsitzende am 11. Januar 2017 bei. Hierdurch konnten am 17. Januar 2017 sechs weitere, jeweils ganztägige Hauptverhandlungstermine in der Zeit vom 28. Februar 2017 bis zum 19. Mai 2017 angesetzt werden. d) Am 22. Dezember 2016 und am 28. Februar 2017 wurden Selbstleseverfahren, etwa betreffend DNA-Vergleichsgutachten und zahlreiche weitere Urkunden, angeordnet (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 24 und 59). e) Am 24. Hauptverhandlungstag, dem 3. April 2017, teilte der Strafkammervorsitzende mit, dass sich das Beweisprogramm der Kammer seinem Ende nähere und derzeit noch die Anhörung von zwei Sachverständigen sowie die Vernehmung von vier Zeugen ausstehe. Die Beteiligten wurden aufgefordert, beabsichtige Beweisanträge zu stellen, damit die weitere Planung für die Hauptverhandlungstermine ab dem 28. April 2017 erfolgen könne (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 88). Hierauf reagierte die Verteidigung nicht. Auch an den sechs folgenden Hauptverhandlungstagen stellte die Verteidigung weder Beweisanträge noch formulierte sie Beweisanregungen. f) Das von Amts wegen vorgesehene Beweisprogramm war am 31. Hauptverhandlungstag, dem 31. Mai 2017, mit der Entlassung der Polizeibeamtin … beendet. Die Vernehmung dieser Zeugin hatte sich über mehrere Tage hingezogen, an denen etwa eine Vernehmung in der Zeit zwischen 9:30 Uhr und 16:00 lediglich in der Gesamtzeit von rund zwei Stunden möglich war. Die Vernehmung war immer wieder durch Anträge der Verteidigung nach § 238 Abs. 2 StPO oder auf Abgabe von dienstlichen Erklärungen des Strafkammervorsitzenden sowie durch Gegenvorstellungen unterbrochen worden. Auch war während der Vernehmung die Beiziehung von 188 Akten und mehrfach die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt worden. Die Verteidigung legte hierbei stets erkennbar Wert auf eine umgehende Verbescheidung dieser prozessualen Begehren. g) Ihr weiteres Prozessverhalten stellte sich sodann im Wesentlichen wie folgt dar: aa) Am 31 Mai 2017 wurde von der Verteidigung - erstmals seit dem 3. April 2017 - ein Antrag auf Beiziehung einer nicht näher bezeichneten Akte betreffend Vorgänge um die Festnahme des Angeklagten gestellt. Diese Vorgänge waren bereits aktenkundig (vgl. Bl. 367 der Hauptakte). Entsprechende Beanstandungen waren zuvor nicht geltend gemacht worden; eine Beweisrelevanz maß die Verteidigung dem erkennbar selbst in ihrem Antragsvorbringen nicht zu. bb) Am darauffolgenden Sitzungstag, dem 6. Juni 2017, wurde von Seiten der Verteidigung - neben der (erfolglosen) Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit - der erste von zahlreichen Beweisanträgen gestellt. Er war gerichtet auf Einholung eines daktyloskopischen und eines den Vergleich von Schuhspuren betreffenden Sachverständigengutachtens und bezog sich auf den Inhalt etlicher Fallakten. cc) Am 7. Juni 2017 stellte die Verteidigung drei weitere Beweisanträge. Einer von ihnen war gerichtet auf die Vernehmung eines in Dänemark zu ladenden Zeugen, ein weiterer auf die Einholung eines molekulargenetischen Sachverständigengutachtens. Beide Anträge betrafen einen im Mai 2016 in einem Geschäft in Kopenhagen maschinell erstellten Kassenbeleg über den Kauf eines Bohrers. Auch diese Vorgänge waren bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens aktenkundig (vgl. Bl. 377 d. Hauptakte). Der dänische Zeuge, der auf dem Kassenbeleg als Verkäufer aufgeführt ist, sollte bekunden, dass er sich an die über ein Jahr zuvor offensichtlich im Rahmen eines alltäglich wiederkehrenden Verkaufsvorgangs erfolgte Veräußerung des Bohrers am 7. Mai 2016 erinnere und der Angeklagte nicht die Person gewesen sei, die den Bohrer gekauft habe. Die Anträge wurden abgelehnt. dd) Am 13. Juni 2017 stellte die Verteidigung zwei weitere Beweisanträge. Ein Antrag war gerichtet auf die Vernehmung eines Zeugen und betraf wiederum Umstände der Festnahme des Angeklagten. Der weitere Antrag war gerichtet auf die erneute Einholung eines molekulargenetischen Sachverständigengutachtens in allen zu diesem Zeitpunkt noch verfahrensgegenständlichen Fällen. Ihm lag die Teileinlassung des Angeklagten in der Sitzung vom 7. Juni 2016 zugrunde, nach der sich auch der Vater des Angeklagten, sein Bruder sowie seine Cousins seit 2013 zeitweise in Deutschland aufgehalten hätten, was sich auf die der Begutachtung zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsberechnung auswirke. ee) Im Hauptverhandlungstermin vom 30. Juni 2017 wurden keine Beweisanträge gestellt. Auf gerichtliche Nachfrage erklärte Rechtsanwalt Dr. M.: „Ich habe heute keine Anträge. Das nächste Mal natürlich" (Sitzungsniederschrift, S. 124). ff) Im darauffolgenden Hauptverhandlungstermin am 17. Juli 2017 stellte die Verteidigung drei weitere Beweisanträge. Ein Antrag war auf Vernehmung eines Polizeizeugen gerichtet und betraf erneut die Umstände der Festnahme des Angeklagten, namentlich das Auffinden des in Dänemark erstellten Kassenbelegs sowie einer Zugfahrkarte. Die Mitwirkung des benannten Zeugen an der Festnahme des Angeklagten ergab sich aus einem Polizeivermerk vom 9. Mai 2016; aktenkundig bereits im Ermittlungsverfahren (vgl. Bl. 367 d. Hauptakte). Ein weiterer Beweisantrag betraf den Zeitwert des Diebesguts in einem der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Fälle und gründete auf Recherchen der Verteidigung im Internet. Mit ihrem dritten Beweisbegehren suchte die Verteidigung die Vernehmung einer Polizeizeugin sowie einer Staatsanwältin zu Äußerungen zu erzwingen, die beide anlässlich einer nach der Festnahme des - durch einzelne Hamburger Medien als „die Katze" - bezeichneten Angeklagten durchgeführten Pressekonferenz; die Medienpräsenz des Angeklagte komme nach der Antragsbegründung - kurz gefasst - einer Verurteilung gleich, die strafzumessungsrechtlich zu berücksichtigen sei. gg) In der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2017 und am Tag darauf wurden keine Beweisanträge gestellt. Auf Nachfrage des Strafkammervorsitzenden erklärte Rechtsanwalt Dr. M. abermals, „dass er heute keine weiteren Anträge stellen werde, weil der gestellte Antrag den weiter mitgebrachten Anträgen vorgreiflich sei und er Anträge aus anderen Bereichen heute nicht stellen könne" (Sitzungsniederschrift, S. 131). Stattdessen wurde durch ihn abermals die Beiziehung einer „polizeilichen Akte" beantragt, um die Vorgänge um die Festnahme des Angeklagten aufzuklären; derselbe Antrag war bereits in der Sitzung vom 17. Juli 2017 von Rechtsanwalt Dr. T. gestellt und von der Strafkammer am 19. Juli 2017 abgelehnt worden. Auch der erneute Antrag wurde abgelehnt. Ungeachtet dessen: Hinweise auf diesen polizeilichen Vorgang konnten den Verfahrensakten bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens entnommen werden (vgl. Bl. 367 d. Hauptakte). hh) Am 2. August 2017 beantragte die Verteidigung die Vernehmung weiterer an der Festnahme des Angeklagten beteiligter Polizeizeugen; auch deren Mitwirkung ergab sich frühzeitig aus den Ermittlungsakten (vgl. Hauptakte a.a.O.). Hintergrund des Antrags waren erneut der dänische Kassenbeleg und die Zugfahrkarte. Die weiteren Anträge befassten sich wiederum mit den Umständen der Festnahme des Angeklagten. Auf Frage des Strafkammervorsitzenden, ob Rechtsanwalt Dr. M. „heute weitere Anträge, ggf. auch aus anderen Bereichen des Verfahrens, stellen könne", erklärte dieser: „Ich stelle die Anträge, die ich heute stellen kann" (Sitzungsniederschrift, S. 133). ii) Im folgenden Hauptverhandlungstermin am 29. August 2017 stellte die Verteidigung zwei weitere Beweisanträge. Ein Antrag war erneut auf die Vernehmung eines Polizeizeugen zu den Umständen des Auffindens des dänischen Kassenbelegs und der Zugfahrkarte gerichtet. Er knüpfte an die Aussage einer weiteren Polizeizeugin an. Diese war am 31. Mai 2017 vernommen und entlassen worden. Ein weiterer Antrag war auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet. Er hatte technische Fragen zu dem sich aus dem Kassenbeleg ergebenden Bohrer zum Gegenstand. jj) Im Hauptverhandlungstermin vom 15. September 2017 setzte der Strafkammervorsitzende eine erste Frist nach § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO. Hiernach waren Beweisanträge bis zum 29. September 2017 anzubringen. Daraufhin wurde die Strafkammer vom Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs führte der Angeklagte unter anderem aus, dass die Strafkammer offenbar „die schnelle Sacherledigung [...] einer gebotenen Aufklärung des Sachverhalts" vorziehe. kk) In der Hauptverhandlung vom 20. September 2017 setzte der Strafkammervorsitzende erneut eine - verlängerte - Frist zum Stellen von Beweisanträgen bis zum 4. Oktober 2017. Zuvor war eine von Amts wegen vorgesehene Verlesung einer Urkunde versehentlich unterblieben. Innerhalb der gesetzten Frist stellte die Verteidigung insgesamt noch vier weitere Beweisanträge: Ein am 29. September 2017 - fast elf Monate nach Beginn der Hauptverhandlung - gestellter Antrag war auf die Vernehmung eines „albanischen" Zeugen gerichtet, dessen Aufenthalt dem Angeklagten „unbekannt" war und deshalb zunächst durch die Strafkammer hätte ermittelt werden müssen. In dessen Zeugnis wurde durch die Verteidigung gestellt, dass er den Angeklagten Ende Januar 2013 zu überreden versucht haben soll, mit ihm zusammen Wohnungseinbrüche zu begehen. Nachdem der Angeklagte dies auf Anleitung des Zeugen einige Male geübt habe, sei der Angeklagte indes abgesprungen und der Zeuge habe sodann die der Anklage zugrundeliegenden Einbrüche begangen. Hinweise auf diesen Zeugen waren den Verfahrensakten bereits im Ermittlungsverfahren zu entnehmen (vgl. Bl. 325 d. Hauptakte). Der benannte Zeuge war ausweislich dessen am 15. November 2013 in einem von der Polizei im Hamburger Umland angehaltenen und überprüften Fahrzeug im Beisein des Angeklagten angetroffen worden. Anlässlich dessen wurden ein Bohrfutter, das sich in einer zuvor aus dem Fahrzeug geworfenen Socke befand, sowie zwei Bohrer, Einweghandschuhe und zwei kleine schwarze Taschenlampen aufgefunden. Auf die gerichtliche Nachfrage, weshalb der Antrag erst in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium gestellt werde, erklärte der Verteidiger Dr. M., dass er hierzu keine Stellungnahme abgebe. Zwei weitere Anträge waren erneut auf Einholung eines molekulargenetischen Sachverständigengutachtens gerichtet. Einer dieser Anträge diente wiederum dem Angriff gegen die in den erstatteten Gutachten vorgenommene Wahrscheinlichkeitsberechnung und knüpfte unter anderem an die mit dem zuvor gestellten Antrag begehrte Beweisaufnahme an. Mit dem zweiten Antrag wurde der Vergleich von Spurenmaterial des Angeklagten mit solchem aus gegen Unbekannt geführten Einbruchsverfahren begehrt, der ergeben solle, dass jene Taten, in denen kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, von einem nahen männlichen Verwandten des Angeklagten begangen worden seien. Ein weiterer Antrag war schließlich auf die Vernehmung zweier Polizeibeamter gerichtet und hatte wiederum Umstände im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten zum Gegenstand. Dass auch diese Zeugen an Ermittlungshandlungen im Nachgang zur Festnahme des Angeklagten beteiligt waren, ergab sich - wie auch im Beweisantrag angegeben ist - aus einem auf Bl. 381 d.A. aktenkundigen Polizeivermerk. II) An den folgenden fünf Hauptverhandlungstagen erhob die Verteidigung noch insgesamt fünf Gegenvorstellungen und eine „weitere Gegenvorstellung". Sie stellte ferner - nach Ablauf der gesetzten Frist - vier weitere Beweisanträge. g) Die Beweisaufnahme wurde am 22. November 2017 geschlossen. Nachdem das Verfahren hinsichtlich zahlreicher Taten in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt worden war (§ 154 Abs. 2 StPO), hat die Strafkammer den zu den Vorwürfen bis zuletzt schweigenden Angeklagten am 20. Dezember 2017 zu der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; den Haftbefehl hielt sie „nach Maßgabe der Verurteilung" aufrecht. h) Die schriftlichen Urteilsgründe gelangten am 22. Februar 2018 zur Akte. Vor der Zustellung ließ der Strafkammervorsitzende sie in die albanische Sprache übersetzen. Dies dauerte etwa zwei Wochen. Bei der sodann am 7. März 2018 bewirkten ersten Zustellung hatte der Strafkammervorsitzende übersehen, dass es an der Unterschrift einer der beteiligten Urkundsbeamtinnen unter der Sitzungsniederschrift fehlte. Die Fertigstellung des Protokolls erfolgte anschließend erst am 9. April 2018; die erneute Zustellung des Urteils wurde noch am selben Tag verfügt (Bl. 1435, 1434 d.A.). Hierdurch trat eine Verzögerung von etwa fünf Wochen ein. i) Gegen das Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt; die Revisionsbegründungsfrist läuft gegenwärtig. 5. Mit seiner Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich der Angeklagte gegen den in der Entscheidungsformel benannten Haftfortdauerbeschluss und greift allein die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft an. II. Der zulässigen Beschwerde (§ 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1 StPO) bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Die Voraussetzungen des § 112 StPO liegen weiterhin vor. Die angegriffene Haftentscheidung erweist sich formell als rechtsfehlerfrei; auch die materiellen Voraussetzungen für die angeordnete Haftfortdauer bestehen fort. Insbesondere ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. 1. Die erforderlichen dringenden Verdachtsgründe sind für die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Tatvorwürfe gegeben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund bestimmter, im Zeitpunkt der Entscheidung aktenkundiger Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren besteht (vgl. nur KK-StPO/Graf, 7. Aufl., § 112 Rn. 6 ff.). Dabei untersteht die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2013 - StB 21/03, StV 2004, 143). In diese tatgerichtliche Beurteilung hat das Beschwerdegericht nur dann einzugreifen und diese durch eine abweichende eigene Bewertung zu ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen annimmt, die in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht unvertretbar sind (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; HansOLG, Beschl. v. 14. Juni 2012 - 3 Ws 98/12; KK-StPO/Graf, a.a.O., Rn. 7a m.w.N.). Ist der Angeklagte bereits verurteilt worden, belegt dies regelmäßig den dringenden Tatverdacht (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2004 - StB 20/03, NStZ 2004, 276, 277). Unterliegt ein Urteil - wie hier - allein noch dem Rechtsmittel der Revision, kommt eine Abweichung von der nach Urteilsberatung gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichts allein bei offenkundiger Erfolgsaussicht der Revision in Betracht (BGH, Beschlüsse v. 8. Januar 2004, a.a.O. und v. 28. Oktober 2005 - StB 15/05; HansOLG, Beschlüsse v. 5. Juni 2015 - 2 Ws 140/15 und v. 9. Januar 2017 - 2 Ws 1/17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 117 Rn. 11b). b) Ein weiterhin bestehender dringender Tatverdacht ergibt sich bereits aus dem Urteil des Landgerichts vom 20. Dezember 2017, mit dem der Beschwerdeführer in Bezug auf das haftbefehlsgegenständliche Tatgeschehen verurteilt worden ist. Dass dieses Urteil im Revisionsverfahren der Aufhebung unterliegen wird, ist hier derzeit weder ersichtlich noch zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht worden. 2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht fort (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung sämtlicher bestimmender Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Angeklagte werde sich dem gegen ihn geführten Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 17; KK-StPO/Graf, a.a.O., Rn. 16 jeweils m.w.N.). In die anzustellende Gesamtschau sind namentlich der Fluchtanreiz, die soziale Verwurzelung des Angeklagten und damit die ihn treffenden nachteiligen Folgen eines Untertauchens einzustellen. Gemessen hieran steht derzeit hochwahrscheinlich zu besorgen, dass der Beschwerdeführer sich dem weiteren Verfahren entziehen wird. a) Von der Straferwartung, die sich nach der Verurteilung des Angeklagten auf die verhängte - erhebliche - Freiheitsstrafe konkretisiert hat (vgl. MünchKomm-StPO/Böhm/Werner, § 112 Rn. 52), geht - auch unter Berücksichtigung der bereits verbüßten nahezu zweijährigen Untersuchungshaft - weiterhin ein erheblicher Fluchtanreiz aus. b) Diesem Fluchtanreiz begegnen keine hinreichend tragfähigen familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Ausweislich der Feststellungen zur Person in den schriftlichen Urteilsgründen der Strafkammer ist der albanische Angeklagte in Deutschland weder familiär noch beruflich verwurzelt. Er lebt im Gebiet der Europäischen Union unstet und ohne erkennbaren Lebensmittelpunkt. Bevor er im Jahre 2013 und später erneut gegen Ende des Jahres 2015 nach Deutschland gekommen war, hatte er jeweils in Griechenland und Italien gelebt. Seine Ehefrau lebt in Rumänien. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die hohe Straferwartung würde der Angeklagte im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft hochwahrscheinlich untertauchen und anschließend das Land verlassen. 3. Die Fortdauer der nahezu zwei Jahre andauernden Untersuchungshaft erweist sich auch im Übrigen noch nicht als unverhältnismäßig. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vor dem Hintergrund von Fluchtanreiz und fehlender Bindung nicht durch mildere Mittel gewahrt werden. Der Angeklagte ist zu der langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Angesichts des tief verwurzelten delinquenten Verhaltens liegt eine Strafrestaussetzung derzeit fern. Aber selbst bei einer denkmöglichen Aussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 StGB) hätte der Angeklagte derzeit fünf Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen, von denen auch nach Anrechnung der bislang vollzogenen Untersuchungshaft gem. § 57 Abs. 4 StGB i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in jedem Fall noch etwa drei Jahre bis zu einer vorzeitigen Entlassung zu vollstrecken wären. 4. Schließlich wurde auch das in Haftsachen besondere Geltung beanspruchende Zügigkeitsgebot nicht verletzt. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Oktober 1977 - 2 BvR 1309/76, BVerfGE 46, 194, 195). Dieses gebietet es den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Zügigkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, 50; BVerfG [Kammer], Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, NJW 2006, 677, 678). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 16. März 2006 - 2 BvR 170/06, NJW 2006, 1336). Allerdings fallen Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt (vgl. KG, Beschl. v. 7. März 2014 - 4 Ws 21/14). Bei absehbar umfangreichen Verfahren erfordert das Beschleunigungsgebot stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, NJW 2003, 2225). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es dabei in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (BVerfG, a.a.O.). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. nur BVerfG [Kammer], Beschl. v. 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14, BeckRS 2014, 54605). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, StV 2009, 479). b) Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe haben die Gerichte in jedem Verfahrensstadium zu beachten und eine effektive und zügige Verfahrensführung zu gewährleisten. Ihre haushalterische Ausstattung und gerichtsinterne Organisation müssen diese Pflichterfüllung gewährleisten. Gerichtsinterne organisatorische Defizite können eine verzögerte Verfahrensführung auf Kosten des Freiheitsrechts eine Angeklagten nicht rechtfertigen (BVerfG [Senat], Beschl. v. 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73, BVerfGE 36, 264; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris). Hieraus folgt für die einzelnen Verfahrensabschnitte mit gerichtlicher Verfahrensherrschaft im Einzelnen: aa) Das Gebot zügiger Verfahrensführung gilt auch im Zwischenverfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10, BeckRS 2011, 50361; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 674 f.; vgl. ferner nur BGH, Beschl. v. 23. Mai 2012 - 5 StR 145/12, BeckRS 2012, 13114). Um die besonderen Schutzfunktionen dieses Verfahrensabschnittes effektiv auszugestalten (vgl. MünchKomm-StPO/Wenske, StPO § 199 Rn. 3 ff. m.w.N.), bedarf es einer intensiven Einarbeitung des Strafkammervorsitzenden und des Berichterstatters in die Sache (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. März 2008 - 1 StR 488/07, NJW 2008, 2451, 2453). Die Bewertung, ob hier dem verfassungsrechtlichen Maßgaben entsprochen wurde, hat zu berücksichtigen, dass sich die verfahrensfördernden gerichtlichen Tätigkeiten in diesem Verfahrensabschnitt regelmäßig nicht den Akten entnehmen lassen. Ausweis dessen ist oftmals allein die - nicht begründungspflichtige - Eröffnungsentscheidung (BGH, a.a.O.). bb) Der ebenfalls dem Zügigkeitsgebot unterstehende Verfahrensabschnitt zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 ff. StPO) determiniert die spätere effektive und konzentrierte Verfahrensführung. Nur eine sorgfältige und überlegte Vorbereitung der Hauptverhandlung ermöglicht, dass diese später zügig und ohne vermeidbare Belastungen für die Verfahrensbeteiligten durchgeführt werden kann sowie von Wahrheitsfindung ablenkende Störungen oder Unterbrechungen möglichst vermieden werden (statt aller nur Jäger in: Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., Vor § 212 Rn. 7 m.w.N.; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung, 1957, vor § 213 Rn. 7). Auch hier lassen sich Art und Umfang gerichtlicher Verfahrensförderung nur teilweise den Verfahrensakten entnehmen. In absehbar umfangreichen Strafsachen kommt freilich einer vorausschauenden und mit den Verfahrensbeteiligten - namentlich mit Blick auf das Recht eines Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650) - sorgsam abgestimmten Terminsplanung besondere Bedeutung zu (vgl. § 213 Abs. 2 StPO). Auf Grund intensiver Befassung mit den Verfahrensakten und den für das Gericht anhand dessen absehbaren Verfahrensfragen und tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Hauptverhandlung kann eine tragfähige und realistische Einschätzung der notwendigen Zeit- und Ladungspläne gelingen (vgl. LR/Jäger, a.a.O.). Unterbleiben in diesen Fällen solche gebotenen Terminabsprachen, können spätere substantiierte Verlegungsanträge eines Verteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312). cc) Auch die dieserart sorgsam strukturierte Hauptverhandlung unterliegt dem Gebot zügiger Verfahrensführung. Hierbei ist freilich zu beachten, dass auch effektivste Vorbereitung bei tatsächlichen unvorhersehbaren Schwierigkeiten an prognostische Grenzen stoßen muss. So liegt es etwa bei Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten oder untergetauchten Zeugen. Diese Umstände entziehen sich aktueller Beeinflussung durch das Gericht und sind ihm bei der Prüfung pflichtgemäßer Verfahrensförderung nicht anzulasten (vgl. bereits KG, Beschl. v. 7. März 2014 - 4 Ws 21/14, BeckRS 2014, 10889). Dies gilt gleichermaßen für unvorhersehbares Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, ohne dass es im Zusammenhang zügiger Verfahrensführung maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handelt oder aber dessen Grenzen überschritten werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 f.; zur konventionsrechtlichen Gewährleistung ebenso EGMR, Besohl. v. 6. November 2014 - Nr. 67522/09 Ereren./.BRD, NJW 2015, 3773, 3775); ferner BGH, Besohl. v. 4. Februar 2016 - StB 1/16, BeckRS 2016, 04203; Besohl. v. 22. September 2016 - StB 29/16, NStZ-RR 2017, 18, 19, jeweils m.w.N.). Zeichnet sich das Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten allerdings schon vorzeitig, gar vor der Ladungsverfügung und Strukturierung der Hauptverhandlung durch das Gericht ab, hat das Tatgericht den damit erkennbar werdenden Beweisbegehren zu begegnen und sie in die Planung von Ablauf und Dauer der Hauptverhandlung einzustellen. Anhaltspunkte hierfür kann die Betätigung von Antrags- und Gehörsrechten vor Beginn der Hauptverhandlung und vor Eintritt in die Beweisaufnahme sein. Hierzu im Einzelnen: (1) Das Gesetz bietet den Verfahrensbeteiligten bereits im Zwischenverfahren zahlreiche Gehörs- und Antragsrechte (vgl. etwa § 201 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO). Ohne frühzeitig „sämtliche Karten auf den Tisch legen zu müssen", kann das Gericht bereits im Zwischenverfahren auf die aus Sicht der Verteidigung besonders wichtigen oder sensiblen Aspekte des Verfahrens hingewiesen werden. Auf diese Art kann nicht nur zu einem frühen Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren noch Einfluss auch auf den Ablauf einer etwaigen Beweisaufnahme genommen, sondern zudem über eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft auf eine anderweitige Verfahrenserledigung oder eine Nicht- oder nur Teileröffnung hingewirkt werden (§§ 204, 209 StPO; vgl. etwa Hamm, StV 1982, 490; Löwe/Rosenberg/Stuckenberg, 26. Aufl., § 201 Rn. 24; KMR/Seidl, § 201 Rn. 18ff.; Reinhart in Radtke/Hohmann/Reinhart, StPO, 1. Aufl., § 201 Rn. 7; MünchKomm-StPO/Wenske, § 201 Rn. 22). Dies gilt namentlich auch für etwaige Zweifel an der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die das Gericht von Amts wegen schon vor Beginn der Hauptverhandlung zu prüfen hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829). (2) Gleichermaßen gilt dies für den Abschnitt über die Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 ff. StPO). Gerade in Verfahren größeren Umfangs anerkennt das Strafverfahrensrecht hier die Notwendigkeit einer frühzeitigen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht, um das Verfahren zu fördern und damit zu einer effizienten Durchführung komplexer Hauptverhandlungen wesentlich beizutragen. Dies gilt namentlich für Abstimmungen nach § 213 Abs. 2 StPO. Hierdurch soll das Gericht frühzeitig und noch vor Beginn der Hauptverhandlung und vor Aufstellung von Ladungsplänen eine genauere Vorstellung von Art und Umfang der zu erwartenden Beweisaufnahme erhalten und eine bessere zeitliche und inhaltliche Planung der Hauptverhandlung vorgenommen sowie spätere Verzögerungen vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 33). (3) Schließlich steht der Verteidigung auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung die Möglichkeit offen, frühzeitig den Blick auf die aus ihrer Sicht entscheidenden Punkte der bevorstehenden Beweisaufnahme im Rahmen des sog. Opening-Statement zu lenken und so auf ein gezieltes Verhandeln der Streitpunkte hinwirken (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO). Zugleich erhält sie hier die Gelegenheit, dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten, aber auch der Öffentlichkeit Einblick in die Sichtweise der Verteidigung zu gewähren. Deshalb ist es häufig sachgerecht und geboten, dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, vorab die aus Sicht des Angeklagten für die gesamte Hauptverhandlung maßgeblichen Gesichtspunkte darzulegen (BT-Drucks. a.a.O.). (4) Nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms und bis dahin durch die Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilter weiterer Beweisbegehren begegnet die gerichtliche Pflicht zu effektiver Verfahrensförderung objektiv verfahrensimmanenten Grenzen. Freilich gilt auch hier - und gerade bei langandauernder Inhaftierung - das Zügigkeitsgebot ungebrochen. Wird allerdings von den Verfahrensbeteiligten nur sukzessive von Gestaltungsrechten, etwa von Beweisanträgen, Gebrauch gemacht (vgl. Niemöller, JR 2010, 332), steht dies einer vorausschauenden Terminierung und Gewährleistung einer effektiven Verfahrensführung erkennbar entgegen. Hierdurch wird das Tatgericht nämlich darüber im Unklaren gelassen, wieviel Zeit die Verfahrensbeteiligten für ihre Verteidigungsrechte veranschlagen; eine vorausschauende, weite Zeiträume umfassende Terminierung wird hierdurch unmöglich. Das Gericht muss vielmehr von Tag zu Tag planen. Dies wiederum begegnet regelmäßig erheblichen praktischen Schwierigkeiten, weil die Strafkammern - etwa in parallel verhandelten weiteren und ebenso zügig zu fördernden Verfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2008 - 1 StR 488/07, NJW 2008, 2451, 2453) - oder aber die Verteidiger bereits terminlich gebunden sind. Die verfassungsrechtlich abgesicherte Pflicht effektiver Verfahrensförderung gebietet es in diesen Fällen aber nicht etwa, „ins Blaue hinein" für dieses Verfahren Termine zu blockieren, wenn die Verfahrensbeteiligten keinen substantiierten Anhalt für Art und Umfang der von ihnen in den Blick genommenen verfahrensfördernden Anträge geben. Ein solches Vorgehen eines Spruchkörpers wäre nicht zuletzt unvereinbar mit seiner Pflicht, in allen bei ihm anhängigen Strafverfahren den staatlichen Strafanspruch in gleicher Weise effektiv durchzusetzen und damit seinem Anteil an der - verfassungsrechtlich ebenfalls verbürgten - staatlichen Pflicht zur Gewährleistung einer effektiven Strafrechtspflege zu entsprechen (vgl. Landau, NStZ 2015, 665, 669). Hieran ändert auch die staatliche Pflicht, die notwendigen - auch haushalterischen - Rahmenbedingungen für eine funktionstüchtige Strafjustiz zu schaffen, nichts. Eine den notwendigen Rahmen für die gerichtliche Pflichterfüllung gewährleistende Ausstattung der Strafjustiz ist nämlich ausgehend davon zu bestimmen, dass sowohl das Gericht, als auch die professionell am Verfahren Beteiligten verantwortungsvoll mit den Justizressourcen umgehen. Vor diesem Hintergrund kann in Fällen sukzessiver und intransparenter Antragsstellung der Verfahrensbeteiligten nach Abschluss des gerichtlichen Beweisprogramms jedenfalls nicht ohne weiteres eine Verletzung des Zügigkeitsgebots durch geringere Terminsdichte erblickt werden; eine mathematisierende Berechnung von Verhandlungsdauer und Verhandlungsdichte vermag diese komplexen Interaktionen im Verfahren nicht abzubilden. Allerdings kann eine Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO zur gebotenen straffen Verfahrensförderung gerade in Haftsachen zur Erfüllung gerichtlicher Sachleitungspflichten geboten sein. c) Eingedenk dieser Maßgaben ist das Beschleunigungsgebot hier insbesondere trotz der erheblichen Dauer der Hauptverhandlung nicht verletzt. aa) Das Ermittlungsverfahren ist in der Zeit zwischen der Festnahme des Angeklagten am 9. Mai 2016 und der Abfassung der Anklageschrift vom 29. Juli 2016 besonders zügig durchgeführt worden. Diesbezüglich ist namentlich in den Blick zu nehmen, dass das - angesichts der Vielzahl der gegenständlichen Wohnungseinbrüche besonders umfangreiche - Ermittlungsverfahren im Anschluss an die Festnahme des Angeklagten und infolge des Ergebnisses der molekulargenetischen Untersuchung einer im Anschluss an dessen Festnahme gewonnenen Speichelprobe auf eine Vielzahl weiterer Taten erstreckt wurde. So wurde der ursprünglich lediglich eine Tat umfassende Haftbefehl mit Beschluss vom 14. Juni 2016 um 52 Fälle erweitert (Bl. 509 d.A.). Gleichwohl erhob die Staatsanwaltschaft bereits gut sechs Wochen später Anklage. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte trotz des Umfangs der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nur weniger als drei Monate in Polizei- und Untersuchungshaft befunden. bb) Auch der Verlauf des Zwischenverfahrens vom Eingang der Akten bei der Strafkammer am 2. August 2016 (Bl. 643 d.A.) bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens am 18. Oktober 2016 genügte dem besonderen Zügigkeitsgebot in jeder Beziehung. Eine Verzögerung von etwa fünf Wochen ging allein auf die verzögerte Übersendung der Stellungnahme durch den Verteidiger zurück. Dass die von der Strafkammer angeordneten und zügig durchgeführten Nachermittlungen auch geboten waren, wird bereits dadurch belegt, dass die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Fälle, in denen die Nachermittlungen angeordnet worden waren, ablehnte und die Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel einlegte. cc) Die Durchführung der Hauptverhandlung in der Zeit vom 7. November 2016 bis zum 20. Dezember 2017 verletzt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ebenfalls nicht. Die angesichts einer erheblichen Untersuchungshaftdauer verhältnismäßig geringe Verhandlungsdichte war für die Strafkammer mit Blick auf das Prozessverhalten der Verteidigung unvermeidbar. (1) Der Umfang von 53 Verhandlungstagen, den die Hauptverhandlung letztlich genommen hat, war für die Strafkammer bei ihrer ursprünglichen Planung in der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht absehbar. Der Nachweis der Täterschaft des Angeklagten in allen eröffneten Fällen gründete ganz wesentlich auf eindeutigen DNA-Spuren. Darüber hinaus waren im Wesentlichen Feststellungen zur jeweiligen Schadenshöhe zu treffen. Mit Blick auf die zu erwartende - und tatsächlich auch erfolgte - umfangreiche Verfahrensförderung außerhalb der eigentlichen Hauptverhandlung durch Einführung einer Vielzahl von Urkunden im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) waren die ursprünglich zwischen dem damaligen Strafkammervorsitzenden und dem Verteidiger abgesprochenen 15 fast ausnahmslos ganztägigen Hauptverhandlungstermine für die Durchführung der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme auch dann absehbar ausreichend, wenn eine intensive und lange Befragung der molekulargenetischen Sachverständigen durch die Verteidigung erfolgen würde. (2) Die Verteidigung unterließ demgegenüber bereits im Zwischenverfahren eine ihr mögliche Einflussnahme auf die Planung der Hauptverhandlung. Sie stellte über den Inhalt ihrer Stellungnahme zur Anklageschrift hinaus keinerlei Anträge, obwohl eine Vielzahl der von ihr im Verlauf der Hauptverhandlung gestellten Anträge bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ohne Weiteres hätten gestellt werden können. Sämtliche - zudem teilweise auf freibeweislich zu klärende Tatsachen gerichtete - Anträge, die Umstände der Festnahme und des anschließenden Festhaltens des Angeklagten betrafen und auf die Vernehmung von Zeugen und die Beiziehung einer Akte gerichtet waren, hätten - obgleich für Schuld- und Straffrage bedeutungslos - bereits zum Gegenstand des Zwischenverfahrens gemacht werden können. Gleiches gilt für den - ebenfalls für die Schuld- und Straffrage bedeutungslosen - Antrag betreffend Äußerungen auf einer Pressekonferenz. Um das Verfahren möglichst zu beschleunigen, drängte es sich zudem insbesondere auf, bereits im Zwischenverfahren die Vernehmung des Zeugen … zu beantragen, bei dem es sich nach dem Vortrag des Angeklagten um den tatsächlichen Täter gehandelt habe. Der Zeuge war bereits bei Anklageerhebung aktenkundig. Der Angeklagte hätte den in diesem Zusammenhang von ihm behaupteten Sachverhalt bereits frühzeitig offenbaren können, zumal es nahelag, dass zunächst der Aufenthalt des Zeugen - voraussichtlich langwierig - zu ermitteln sein würde. Das gilt ebenso für die mehrfach gestellten Beweisanträge auf Einholung weiterer molekulargenetischer Sachverständigengutachten, die an die vom Angeklagten behauptete Gegenwart seiner nächsten männlichen Verwandten in Deutschland im Tatzeitraum anknüpften. Im Rahmen der vorsorglichen Terminierung für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens erhob die Verteidigung zudem keinerlei Einwände gegen das vom Strafkammervorsitzenden ins Auge gefasste Verhandlungsprogramm, obwohl sich angesichts der Art und Weise, wie von Seiten der Verteidigung die Hauptverhandlung sodann bestritten wurde, der Hinweis auf eine Vielzahl weiterer erforderlicher Hauptverhandlungstermine aufgedrängt hätte. (3) Ebenso unterließ es die Verteidigung, im Laufe der Hauptverhandlung auf deren Beschleunigung hinzuwirken. Stattdessen führte maßgeblich die Art und Weise der von ihr vollzogenen Antragstellung zu einer monatelangen Verlängerung der Hauptverhandlung. Nachdem es die Verteidigung unterlassen hatte, bereits im Zwischenverfahren auf das Beweisprogramm der Strafkammer Einfluss zu nehmen, hätte sie jedenfalls zu Beginn der Hauptverhandlung frühzeitig und gedrängt eine Vielzahl von Beweisanträgen und freibeweislichen Anträgen stellen können. Damit hätte sie der Strafkammer eine frühzeitige Einschätzung ermöglicht, ob und welche Maßnahmen für die weitere Hauptverhandlungsplanung zu ergreifen seien. Stattdessen stellte sie auf die Erhebung weiterer Beweise gerichtete Anträge ab dem 31. Hauptverhandlungstag nur nach und nach und über einen Verlauf von - nach Fristsetzung gem. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO - insgesamt 19 Hauptverhandlungstagen, obwohl der Strafkammervorsitzende bereits am 24. Hauptverhandlungstag mitgeteilt hatte, dass sich das Beweisprogramm der Strafkammer seinem Ende nähere, und darum gebeten hatte, etwaig für erforderlich gehaltene Beweisanträge zu stellen, damit die weitere Planung für die Hauptverhandlung erfolgen könne. Besonders bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Strafkammervorsitzende im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf seine angesichts des von der Verteidigung an den Tag gelegten, unvorhersehbaren Prozessverhaltens wiederholt gestellten, naheliegenden Fragen an die Verteidigung, ob nicht weitere Anträge gestellt werden könnten, lediglich nichtssagende lapidare Antworten erhielt. (4) Vor diesem Hintergrund war der Strafkammervorsitzende bereits bei der ursprünglichen Terminierung der Hauptverhandlung nicht gehalten, über das von der Strafkammer vorgesehene Beweisprogramm hinaus vorsorglich eine Vielzahl weiterer, auch größere Zeiträume umgreifender Sitzungstage anzuberaumen. Die Schwierigkeiten, die bereits kurze Zeit nach Beginn der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem frühzeitigen Bemühen um weitere Hauptverhandlungstermine, deren Notwendigkeit erst jetzt erkennbar geworden war, aufgetreten waren, erweisen sich dabei allein als Fortwirkung des nicht vorhersehbaren Prozessverhaltens der Verteidigung und der von ihr unterlassenen frühzeitigen Einflussnahme auf den Verlauf der Hauptverhandlungsplanung. Mit der - zudem gegen erhebliche Widerstände des Angeklagten und seines gewählten Verteidigers vollzogenen - Beiordnung eines weiteren Verteidigers hat der Strafkammervorsitzende in diesem Stadium alle mit Blick auf das Verteidigungsverhalten zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Hauptverhandlung unter den gegebenen Umständen größtmöglich zu beschleunigen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung war die Strafkammer sodann angesichts der verzögernden, den aus Sicht der Verteidigung erforderlichen weiteren Umfang der Hauptverhandlung nachhaltig im Dunkeln lassenden Art und Weise ihrer Prozessführung nicht gehalten, über die anberaumten Termine hinaus weitere Sitzungstage zu reservieren, zumal bereits die weiteren anberaumten Termine nur unter Berücksichtigung vielfacher Verhinderungen beider Verteidiger gefunden werden konnten. dd) Nach Verkündung des Urteils am 20. Dezember 2017 ist es infolge der zunächst abgewarteten schriftlichen Übersetzung der Urteilsgründe in die albanische Sprache vor deren Zustellung sowie der zunächst mangels Fertigstellung des Protokolls unwirksamen Zustellung (§ 273 Abs. 4 StPO) zu vermeidbaren Verzögerungen von insgesamt etwa sieben Wochen gekommen. Diese Verzögerungen werden indes ausgeglichen durch das besonders zügig durchgeführte Ermittlungsverfahren und die innerhalb besonders kurzer Zeit erfolgte Absetzung der schriftlichen Gründe des nach 53 Hauptverhandlungstagen verkündeten Urteils. Die Absetzungsfrist gem. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO endete am 18. April 2018. Gleichwohl gelangten die schriftlichen Urteilsgründe bereits am 22. Februar 2018 und damit knapp acht Wochen vor Ablauf der Absetzungsfrist zu den Akten.