Beschluss
1 Ws 190/24
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Fehlen einer rechtlich gebotenen Sachentscheidung im Zusammenhang mit einer weitergehenden Entscheidung kann mit der Beschwerde anfechtbar sein.(Rn.2)
2. Für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig.(Rn.5)
3. Das Beschwerdegericht kann im Einzelfall auch dann nach § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache entscheiden, wenn zwar das Ausgangsgericht unzuständig war, das Beschwerdegericht jedoch auch bei einer Entscheidung des an sich zuständigen Gerichtes zur Entscheidung berufen gewesen wäre und keine willkürliche oder grob fehlerhafte Zuständigkeitsverletzung vorlag.(Rn.7)
4. Im Rahmen der Entscheidung über die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB kann zugleich auch eine Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung veranlasst sein.(Rn.8)
(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen wird die Vollstreckung der neu festgesetzten (restlichen) Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss des Landgerichtes Meiningen vom 08.05.2024 zur Bewährung ausgesetzt.
2. Die Bewährungszeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.
3. Der Verurteilte hat sich während der Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers zu unterstellen. Er hat sich hierzu binnen drei Wochen nach Entlassung aus der Haft bei diesem zu melden während der Bewährungszeit Kontakt zu diesem zu halten.
4. Der Verurteilte wird angewiesen:
a) während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthaltes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Meiningen und dem Bewährungshelfer unter Angabe des Geschäftszeichens (4 StVK,295/24) unverzüglich schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen,
b) sich um die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu bemühen und diese Bemühungen dem Bewährungshelfer monatlich nachzuweisen,
c) den Konsum illegaler Betäubungsmittel zu unterlassen und
d) eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen und mindestens monatlich an den Beratungsgesprächen teilzunehmen, sofern die Suchtberatungsstelle nicht eine kürzere Dauer bzw. größere Abstände zwischen den Gesprächen für ausreichend oder die weitere Teilnahme an der Suchtberatung für nicht mehr erforderlich erachtet.
Der Angeklagte hat die Teilnahme seinem Bewährungshelfer jeweils unverzüglich und unaufgefordert nachzuweisen.
5. Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Goldlauter zu übertragen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen einer rechtlich gebotenen Sachentscheidung im Zusammenhang mit einer weitergehenden Entscheidung kann mit der Beschwerde anfechtbar sein.(Rn.2) 2. Für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig.(Rn.5) 3. Das Beschwerdegericht kann im Einzelfall auch dann nach § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache entscheiden, wenn zwar das Ausgangsgericht unzuständig war, das Beschwerdegericht jedoch auch bei einer Entscheidung des an sich zuständigen Gerichtes zur Entscheidung berufen gewesen wäre und keine willkürliche oder grob fehlerhafte Zuständigkeitsverletzung vorlag.(Rn.7) 4. Im Rahmen der Entscheidung über die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB kann zugleich auch eine Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung veranlasst sein.(Rn.8) (Rn.18) 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen wird die Vollstreckung der neu festgesetzten (restlichen) Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss des Landgerichtes Meiningen vom 08.05.2024 zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die Bewährungszeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Der Verurteilte hat sich während der Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers zu unterstellen. Er hat sich hierzu binnen drei Wochen nach Entlassung aus der Haft bei diesem zu melden während der Bewährungszeit Kontakt zu diesem zu halten. 4. Der Verurteilte wird angewiesen: a) während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthaltes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Meiningen und dem Bewährungshelfer unter Angabe des Geschäftszeichens (4 StVK,295/24) unverzüglich schriftlich und unaufgefordert anzuzeigen, b) sich um die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu bemühen und diese Bemühungen dem Bewährungshelfer monatlich nachzuweisen, c) den Konsum illegaler Betäubungsmittel zu unterlassen und d) eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen und mindestens monatlich an den Beratungsgesprächen teilzunehmen, sofern die Suchtberatungsstelle nicht eine kürzere Dauer bzw. größere Abstände zwischen den Gesprächen für ausreichend oder die weitere Teilnahme an der Suchtberatung für nicht mehr erforderlich erachtet. Der Angeklagte hat die Teilnahme seinem Bewährungshelfer jeweils unverzüglich und unaufgefordert nachzuweisen. 5. Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Goldlauter zu übertragen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. (1). Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Meiningen stellt sich nach den Grundsätzen des § 300 StPO als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 08.05.2024 dar. Zwar ist der eine Neufestsetzung einer Gesamtstrafe aussprechende Beschluss im Sinne des Art. 313 EGStGB nach § 462 Abs. 3 S. 1 StPO an sich mit der sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO anfechtbar, jedoch soll die dort getroffene Entscheidung, also die Neufestsetzung der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtstrafe, ausweislich der Beschwerdebegründung hier gerade nicht angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich vorliegend ausschließlich dagegen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Meiningen eine Entscheidung über eine (zuvor ebenfalls beantragte) Strafaussetzung zur Bewährung nicht getroffen hat, eine solche also weder angeordnet noch abgelehnt hat. In einem solchen Falle des Fehlens einer Sachentscheidung ist das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.1992, 1 Ws 582 - 583/92; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage, § 462 Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 9. Auflage, § 304 Rn. 3). (2). Diese ist vorliegend ordnungsgemäß eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg. a). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Neufestsetzung der Gesamtstrafe nicht zuständig war. Die Verweisung in Art. 313 Abs. 5 EGStGB auf § 462 StPO stellt nicht zugleich auch eine Verweisung auf § 462a StPO dar. Vielmehr lässt Art. 313 Abs. 5 EGStGB offen, welches Gericht zuständig sein soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2024, 4 Ws 167/24). Diese gesetzliche Lücke ist durch Auslegung des objektivierten gesetzgeberischen Willens zu schließen, was im Ergebnis zu einer Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes und nicht der Strafvollstreckungskammer führt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2024, 4 Ws 167/24; Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2024, 2 Ws 54/24 (S); i.E. wohl auch BGH, Urteil vom 24.09.1974, 1 StR 365/74). Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Oberlandesgerichtes Stuttgart in dem Beschluss vom 06.06.2024 wird Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass sich diese Auslegung auch aus der ausdrücklichen Verweisung in Art. 313 Abs. 4 S. 2 EGStGB ergibt, der für den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes eine Verweisung auf dessen § 66 vornimmt, der in Absatz 2 S. 4 im Falle einer (teilweisen) Vollstreckung von Jugendstrafe ausdrücklich den Vollstreckungsleiter für zuständig erklärt, da dieser aktuellere Kenntnisse über den Jugendlichen hat und daher den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht besser berücksichtigen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2024, 4 OGs 10/24). Durch die Verweisung in Art. 313 Abs. 4 S. 2 EGStGB stellt der Gesetzgeber klar, dass für das Jugendrecht eine spezielle Zuständigkeitsregelung zur Anwendung kommen soll. Das Fehlen einer entsprechenden Verweisung auf § 462a StPO deutet dann jedoch darauf hin, dass im Erwachsenenstrafrecht eine solche Regelung gerade nicht getroffenen sein soll und insbesondere keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet werden soll; vielmehr soll es bei der allgemeinen Regelung –Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes – verbleiben. b). Gleichwohl war vorliegend ausnahmsweise eine Zurückverweisung an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges nicht veranlasst, da die Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe als solches nicht angefochten ist und der Senat zugleich auch für Beschwerde gegen Entscheidungen des funktionell zuständigen Spruchkörpers des Erstgerichtes zuständig ist (vgl. KG, Beschluss vom 26.09.2005, 5 Ws 430/05; KK-StPO/Zabeck, 9. Auflage, § 309, Rn. 10b; KK-StPO/Appl, 9. Auflage, § 462, Rn. 4). Der Senat kann daher vorliegend nach § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache entscheiden, ohne dass hierdurch der Verurteilte seinem gesetzlichen Richter entzogen wäre (KG, Beschluss vom 26.09.2005, 5 Ws 430/05; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2000, 3 Ws 395/00). Die abweichende Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 30.09.2011,1 Ws 410/11) wurde mit Beschluss vom 15.07.2021 (1 Ws 104/21) aufgegeben. c). Im Rahmen der getroffenen Entscheidung über die Neufestsetzung der Strafe nach Art. 313 EGStGB wäre vorliegend zugleich eine Entscheidung auch über die beantragte Strafaussetzung zur Bewährung veranlasst gewesen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 04.06.2024 dazu ausgeführt: "Die Strafvollstreckungskammer hätte im Rahmen der Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auch eine Entscheidung über die Frage der Bewährung treffen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu zutreffend Folgendes in ihrer Rechtsmittelbegründung ausgeführt: ‚(…) Diese Rechtsauffassung, die sich auf den Wortlaut der Bestimmung zu stützen sucht und darauf, daß dieser gerade nicht auch von der Entscheidung über die Aussetzung der neu festzusetzenden Strafe spreche, überzeugt im Ergebnis nicht. Sie verkennt, daß auch die hier vorzunehmende Neufestsetzung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe darstellt. An diese Verurteilung zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren knüpft § 56 StGB die pflichtgemäß durch das Gericht zu prüfende Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung an. Eine nochmalige Erwähnung in Artikel 313 Abs. 4 EGStGB war mithin obsolet. Dies sieht auch das LG Aachen, 9. Große Strafkammer, in seinem Beschluss vom 29.04.2024, Az.: 69 Kls 17/19, so, wo es heißt: `Dem ist voranzustellen, dass die Kammer im Rahmen der Neufestsetzung auch eine Entscheidung über die Bewährungsfrage zu treffen hat. Wie unter Ziffer II.1 dargelegt weist die Neufestsetzung der Gesamtstrafe nach Artikel 313 Absatz 4 EGStGB den gesamten Akt der Strafzumessung im Sinne der §§ 46ff. StGB der erstinstanzlichen Kammer zu und ist der Sache nach eng an die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 460 StPO, 55 StGB angelehnt, für die sich aus § 58 Absatz 2 StGB ergibt, dass bei der Entscheidung neu und selbständig über die Strafaussetzung zu entscheiden ist (vgl. Fischer, § 58 StGB, Rn. 4 m.w.N.). Der Umstand, dass durch eine neue Entscheidung über die Strafaussetzung die Vergünstigung einer ursprünglich gewährten Strafaussetzung in Wegfall geraten kann, steht dem nicht entgegen. Denn er ist als Reflex der gesetzlichen Bestimmungen hinzunehmen, hat der Gesetzgeber bezüglich der zu treffenden Entscheidung doch gerade kein Verschlechterungsverbot entsprechend § 331 StPO kodifiziert.` Soweit die Strafvollstreckungskammer ausführt, daß in Fällen des negativen Bewährungsverlaufs dann konsequenterweise die Vollstreckung der neu festgesetzten Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne, ist ihr zuzustimmen. Dies erschüttert jedoch nicht die von der Staatsanwaltschaft hierzu vertretene Rechtsauffassung und benachteiligt den Verurteilten auch nicht unangemessen, da er im Falle des negativen Bewährungsverlaufs ohnehin mit einem Widerruf zu rechnen hat. Daß ebenfalls zum Nachteil des Verurteilten im Falle der Neufestsetzung der Strafe hierdurch von Neuem beginnende Mindestbewährungszeiten anzuwenden sein könnten, ist ein dem Strafgesetzbuch ebenfalls nicht fremdes Phänomen. Dies beweist gerade die von der Strafvollstreckungskammer in Bezug genommene Regelung des § 58 Abs. 2 StGB, die für den Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, die teilweise zeitlich lang nach der ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung liegen kann, dieses Problem durch eine eigens geregelte niedrigere Mindestdauer der Bewährungszeit abmildert. Zudem profitiert der Verurteilte durch die Reduzierung der Strafhöhe, was sicherlich den Nachteil der Verlängerung der noch durchzustehenden Bewährungszeit bei den meisten Verurteilten, die es zunächst in den Bereich einer nur noch geringen Bewährungsrestlaufzeit geschafft haben, mehr als aufwiegt. Würde man die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der neu festgesetzten Strafe generell als nicht zulässig erachten, bestünde auch für diejenigen Verurteilten keine Möglichkeit, in den Genuss der Strafaussetzung zu kommen, bei denen die neu festgesetzte Strafe erstmals bei maximal 2 Jahren und damit erstmals im aussetzungsfähigen Bereich liegt oder aber nunmehr höchstens ein Jahr erreicht, was für eine Aussetzung der Vollstreckung besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Täters entbehrlich macht. Genau für diese Fälle will aber auch die Gegenansicht die Prüfung einer Aussetzungsmöglichkeit vorsehen, obwohl sich auch hier nichts an der ihrer Meinung nach der entgegenstehenden Gesetzesformulierung ändern würde. Auch in diesen Fällen wäre nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer die Aussetzung zur Bewährung im Wege der Neufestsetzung unmöglich. (…)‘" Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Ergänzend ist zu bemerken, dass auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.09.1974 (1 StR 365/74) die (alleinig offene) Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entschieden und durch Rückverweisung der Sache an das Tatgericht aus Gründen des Art. 313 EGStGB dessen (nochmaliger) Entscheidung gemeinsam mit der Neufestsetzung der Strafe überlassen hatte. Dies deutet zumindest darauf hin, dass eine Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung in Fällen wie dem hier vorliegenden erneut zu erfolgten hat. Hierauf hatte auch die Staatsanwaltschaft Meiningen in ihrer Beschwerdeschrift vom 15.05.2024 bereits hingewiesen. d). Die vom Senat in der Sache zu treffende Entscheidung führt vorliegend zu einer Aussetzung der gegen den Verurteilten neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung, denn dem Verurteilten kann eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB derzeit gestellt werden. Im Nachgang zur der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichtes Meiningen vom 09.12.2014 und auch im Nachgang zu dem Bewährungswiderruf mit Beschluss vom 26.10.2021 und der folgenden Haftvollstreckung gegen den Verurteilten hat dieser seit dem 31.08.2023 eine stationäre Therapie zur Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit absolviert und ist damit der der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegen habenden Abhängigkeitserkrankung entgegen getreten. Daneben verfügt der Verurteilte über tragfähige soziale Kontakte und einen geeigneten sozialen Empfangsraum. Er ist Erstverbüßer, der bisherige Vollzug verlief ohne Beanstandungen. Neue Straftaten im Nachgang zu dem Bewährungswiderruf vom 26.10.2021 sind nicht bekannt geworden. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Verurteilte zukünftig auch ohne die weitere Strafvollstreckung keine weiteren Straftaten begehen wird. Die im Tenor aufgeführten Auflagen und Weisungen hält der Senat für erforderlich aber auch ausreichend, um den Verurteilten zu einem künftigen straffreien Leben zu bestimmen und ihn hierbei zu unterstützen. e). Dem Verurteilten muss jedoch bewusst sein, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden kann, wenn er innerhalb der Bewährungszeit erneut Straftaten begeht und hierdurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Ferner kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden, wenn der Verurteilte gegen die ihm erteilten Auflagen gröblich und beharrlich verstößt oder gegen die ihm erteilten Weisungen gröblich und beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Kommt der Verurteilte den ihm erteilten Auflagen und Weisungen hingegen nach und ergibt sich während der Dauer der Bewährungszeit auch sonst kein Anlass für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, so wird die restliche zu vollstreckende Strafe mit Ablauf der Bewährungszeit erlassen. (3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 S. 2 StPO.