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Urteil

4 U 696/17

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Bewilligung von Fördermitteln unterliegt ein Amtsträger rechtlichen Bindungen, die sich unter anderem aus dem Gleichheitsgebot, den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie ggfs. aus europarechtlichen Vorgaben ergeben.(Rn.23) 2. Die vorzeitige Durchführung eines Projekts mit Zustimmung des Amtsträgers vor der abschließenden Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln führt u.a. dann nicht zu einer rechtlichen Bindung des Amtsträgers, wenn sich zwischen Projektbeginn und Bewilligungsentscheidung ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Fördermitteln ergeben hat. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Bewilligung ebenfalls entgegenstehen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.10.2017, Az. 10 O 901/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewilligung von Fördermitteln unterliegt ein Amtsträger rechtlichen Bindungen, die sich unter anderem aus dem Gleichheitsgebot, den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung und des Vertrauensschutzes sowie ggfs. aus europarechtlichen Vorgaben ergeben.(Rn.23) 2. Die vorzeitige Durchführung eines Projekts mit Zustimmung des Amtsträgers vor der abschließenden Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln führt u.a. dann nicht zu einer rechtlichen Bindung des Amtsträgers, wenn sich zwischen Projektbeginn und Bewilligungsentscheidung ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Fördermitteln ergeben hat. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Bewilligung ebenfalls entgegenstehen.(Rn.33) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.10.2017, Az. 10 O 901/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH (im Folgenden: die Schuldnerin) einen Amtshaftungsanspruch wegen der Nichtbewilligung und Auszahlung von Fördermitteln geltend. I. Die Schuldnerin führte seit dem Jahr 1991 vorwiegend Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen durch, wobei diese ganz überwiegend über staatliche Förderprogramme finanziert wurden. Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erfolgte regelmäßig durch die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (im Folgenden: G.). Im April 2012 beteiligte sich die Schuldnerin an einem Interessenbekundungsverfahren für Fördermittel zur Fortführung eines regionalen Integrationsprojekts („Regionales Integrationsprojekt für den Landkreis X (LAP)“, vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds oder des Freistaats Thüringen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration im Rahmen des Programms „Arbeit für Thüringen und Zukunft Familie“ vom 21.05.2012, ThürStAnz. Nr. 23/2012, S. 715 ff.: im Folgenden: Richtlinie vom 21.05.2012). Am 01.07.2012 begann die Schuldnerin vor Antragstellung und Bewilligung der Zuwendung, aber in Absprache mit der G. mit der Durchführung des Projekts. Bei der Kontrolle eines weiteren von der Schuldnerin durchgeführten Förderprojekts INT 110063 stellte die G. im Juli 2012 nach ihrer Ansicht Unregelmäßigkeiten bei zwei Rechnungen fest. Dieser Sachverhalt führte dazu, dass die von der Schuldnerin beantragten Mittel für das Projekt „Regionales Integrationsprojekt für den Landkreis S. (LAP)“ nicht bewilligt wurden. Am 17.09.2012 stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der im Folgenden dargestellte zeitliche Ablauf ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. Bl. 411 ff.): April 2012 Bewerbung der Schuldnerin um Fördermittel zur Fortführung des regionalen Integrationsprojekts „Regionales Integrationsprojekt für den Landkreis X.“ 05.06.2012 Schreiben der G., in dem das Projekt als als förderfähig eingestuft wurde und mit Bitte um Einreichung des Antrags bis zum 15.06.2012 (vgl. K 2) 27.06.2012 Schreiben der G., in dem die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und der Hinweis erfolgte, dass der vorzeitige Beginn keinen Anspruch auf Förderung begründe (vgl. K 3) 01.07.2012 Beginn der Projektdurchführung durch die Schuldnerin 12.07.2012 Vor-Ort-Kontrolle der G. bei der Schuldnerin wegen eines anderen, bereits abgeschlossenen Förderprojekts zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und zur Förderung der beruflichen Integration (INT 110063) 17.07.2012 Schreiben der G.mit Darstellung der Kontrollergebnisse und dem Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei Rechnungen vom 07.09.2011 und vom 25.11.2011, wobei im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.08.2012 gegeben wurde (vgl. K 5) 26.07.2012 Schreiben der Geschäftsführerin der Schuldnerin mit Erläuterung der Rechnungen, Übersendung einer neuen Rechnung und dem Angebot zu einem Gespräch nach dem Urlaub der Geschäftsführerin ab dem 13.08.2012 (vgl. K 6) 20.08.2012 Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Fördermittel (vgl. K 4) 23.08.2012 Telefonische Mitteilung der G. an die Schuldnerin, dass wegen des Prüfverfahrens in dem Projekt INT 110063 die Fördermittel derzeit nicht genehmigt werden könnten (vgl. Bl. 208, 411) 06.09.2012 Strafanzeige der G. wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug im Hinblick auf die Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung des Projekts INT 110063 (beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Erfurt 342 Js 26753/12) 11.09.2012 Schreiben der Anwälte der Schuldnerin, dass bei Nichtauszahlung der beantragten Fördermittel der Antrag nach § 15a InsO gestellt werden müsse und Fristsetzung bis zum 28.09.2012 (vgl. K 7) 12.09.2012 Schriftliche Mitteilung der G., dass die Zuwendungen nicht bewilligt werden können, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei (vgl. K 8) 17.09.2012 Insolvenzantrag der Schuldnerin (vgl. K 1) 24.09.2012 Ablehnungsbescheid der G. (vgl. K 18) 27.09.2012 Kündigung eines Darlehens in Höhe von 99.685,91 EUR durch die C.-Bank (vgl. K 19) 01.10.2012 Schreiben an den vorläufigen Insolvenzverwalter unter Beifügung des Bescheids vom 24.09.2012 (vgl. K 18) 08.10.2012 Antrag der Schuldnerin an das Verwaltungsgericht Weimar nach § 123 VwGO (K 20) Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.09.2012 (vgl. K 21) 25.10.2012 Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Erfurt nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. K 14) 01.11.2012 Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt (vgl. K 1) Ende Januar 2012 Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin März 2013 Erklärung der Erledigung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, Einstellung des Verfahrens (vgl. K 29, K 30) 24.09.2013 Bescheid der G. zur Zurückweisung des Widerspruchs (vgl. K 31) 30.10.2013 Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Weimar (vgl. K 32) Der Kläger behauptet, dass in der Vergangenheit vergleichbare, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Beklagten geförderte Maßnahmen regelmäßig vor Antragstellung auf Wunsch der G. vorzeitig begonnen worden seien. Die Förderanträge seien dann positiv verbeschieden und die finanziellen Mittel ca. zweieinhalb Monate nach dem vorzeitigen Projektbeginn ausbezahlt worden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die G.durch ihre Verwaltungspraxis in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand gegenüber der Schuldnerin erzeugt habe, dass, wenn und soweit in dem Interessenbekundungsverfahren einem Projekt die Förderfähigkeit attestiert worden sei und Einverständnis mit dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme bestanden habe, die Fördermittel auch zeitnah bewilligt werden würden. Davon habe die Schuldnerin in berechtigter Weise im Fall des „Regionalen Integrationsprojekts für den Landkreis X. (LAP)“ ausgehen dürfen, weil das Projekt von der G. als förderfähig eingestuft und der vorzeitige Beginn der Maßnahme angeordnet worden sei. Die G. habe den Antrag der Schuldnerin vom 20.08.2012 nicht wegen der nur teilweise fehlerhaften Rechnungen in dem Projekt INT 110063 ablehnen dürfen. Auch sei der Insolvenzantrag der Schuldnerin, der lediglich die Folge der unrechtmäßig verweigerten Zuwendung gewesen sei, kein hinreichender Ablehnungsgrund gewesen. Bei der rechtlich gebotenen Bewilligung und Auszahlung der Mittel wäre keine Überschuldung eingetreten. Deswegen hätten die Mittel trotz der Insolvenz der Schuldnerin spätestens nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gewährt werden müssen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.687,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Gewährung von Fördermitteln im Ermessen der zuständigen Stelle stehe und eine Amtspflichtverletzung nur im Falle eines Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauchs in Betracht käme. Das Ermessen der G. sei wegen der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn lediglich dahingehend eingeschränkt worden, dass die Zuwendung der Fördermittel nicht wegen des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach § 44 ThürLHO hätte versagt werden dürfen. Wegen der Unregelmäßigkeiten in dem Projekt INT 110063 hätten die Fördermittel nicht vor Abschluss der deswegen aufgenommenen Ermittlungen bewilligt werden dürfen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 17.09.2012 habe der Bewilligung der Fördermittel dann ebenfalls entgegengestanden. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Erfurt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2017 abgewiesen, da eine Amtspflichtverletzung nicht zu erkennen sei (vgl. Bl. 276 ff.). Ein Vertrauenstatbestand sei durch die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht geschaffen worden, weil die G. in diesem Schreiben darauf hingewiesen habe, dass sich hieraus kein Anspruch ergebe. Im Folgenden hätten die Unregelmäßigkeiten in dem Projekt INT 110063 der Bewilligung entgegengestanden. Auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei die G. nicht zur Bewilligung der Mittel verpflichtet gewesen, da die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von der strafrechtlichen Beurteilung unabhängig gewesen sei und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Förderrichtlinien der Zuwendung entgegengestanden habe. Die Insolvenz der Schuldnerin sei auch nicht pflichtwidrig von der G. herbeigeführt worden. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung wird verwiesen (vgl. Bl. 276 ff.). Mit der Berufung rügt der Kläger die Auffassung des Landgerichts, dass die Verwaltungspraxis der G. keinen Vertrauenstatbestand erzeugt habe (vgl. Bl. 311 ff.). Vielmehr sei unter den gegebenen Umständen von einer Selbstbindung der Verwaltung auszugehen, der Vorbehalt bei Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn sei unbeachtlich. Die Zuwendung habe allenfalls bei einer schwerwiegenden Änderung der tatsächlichen Umstände abgelehnt werden dürfen. Die vermeintlichen Unregelmäßigkeiten in dem anderen Projekt, mit denen sich das Landgericht zudem nicht hinreichend befasst habe (vgl. Bl. 316), hätten diese Selbstbindung nicht beseitigen können. Die G. wäre unter diesen Umständen zudem verpflichtet gewesen, die Sachaufklärung selbst und in beschleunigter Weise durchführen. In der zögerlichen und unzureichenden Prüfung der Vorwürfe durch die G. liege eine weitere Amtspflichtverletzung. Eine negative Verbescheidung hätte zudem nicht vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft erfolgen dürfen (vgl. Bl. 314). Die Zuwendung hätte dann zumindest nach Einstellung des Ermittlungsverfahren bewilligt werden müssen (vgl. Bl. 313 ff.). Auch das Insolvenzverfahren hätte der Bewilligung dann nicht entgegengestanden, da ausschließlich das amtspflichtwidrige Verhalten der G. den Insolvenzgrund herbeigeführt habe (vgl. Bl. 316 ff.). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 12.01.2018 und den Schriftsatz vom 23.08.2018 verwiesen (vgl. Bl. 310 ff., 361 ff.). Der Kläger beantragt (vgl. Bl. 310, 411): das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.10.2017, Az. 10 O 901/15, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 104.687,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung (vgl. Bl. 321). Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil (vgl. Bl. 337 ff., 411). II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 80 Abs. 1 InsO. Als Insolvenzverwalter ist er Partei kraft Amtes, die ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2008 - II ZR 283/06 - Rn. 11, juris). Der Beklagte ist passivlegitimiert. Bei der G. handelt es sich zwar um eine juristische Person des privaten Rechts, die aber nach § 44 Abs. 3 ThürLHO vom Beklagten mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Förderrichtlinien des Freistaats Thüringen und der Europäischen Union beliehen worden war. Handelt ein Beliehener in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im eigenen Namen mit hoheitlichen Kompetenzen, haftet derjenige Hoheitsträger für das Handeln, der dem Privaten die Aufgaben anvertraut hat (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 839 BGB Rn. 20; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 114, 17 ff.; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 129). Die Entscheidung über die Zuwendung von Fördermitteln stellt hier die Wahrnehmung einer öffentlich-rechlichen Aufgabe dar, da sie im Rahmen der staatlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge erfolgt (vgl. Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2013, § 839 BGB, Rn. 81). Bei den streitgegenständlichen Fördermitteln handelt es sich um durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Mitgliedstaaten kofinanzierte Mittel zur Förderung des Wachstums und der Beschäftigung (vgl. Art. 177 AEUV i.V.m. der 2012 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. Nr. L 210/25, im Folgenden: VO Nr. 1083/2006)). Die Zuständigkeit für die Verwaltung und die Kontrolle dieser Fördermittel liegen bei den Mitgliedstaaten, die für wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten zu sorgen haben (vgl. Magiera, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 177 AEUV Rn. 25). Die Mitgliedstaaten können dabei die ihnen obliegenden Aufgaben an Dritte delegieren. Dies ist im Zuständigkeitsbereich des Beklagten durch die Beleihung der G. nach § 44 Abs. 3 ThürLHO erfolgt. Die G. handelt bei der Bewilligung dieser Zuwendungen auch hoheitlich. Subventionen bzw. Fördermittel werden in einem ein- oder zweistufigen Verfahren vergeben. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf der öffentlich-rechtlichen Ebene durch Verwaltungsakt, lediglich im Fall einer zweistufigen Vergabe kann die Auszahlung auf privatrechtlicher Grundlage vereinbart werden. Hier ist wegen der Gewährung der Fördermittel durch verlorenen Zuschuss von einem einstufigen Verfahren mit Bewilligung durch Verwaltungsakt auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1985 - III ZR 196/83 - Rn. 26, juris). 2. Dem Kläger steht indes kein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die G. hat in dem Verfahren über die Bewilligung von Fördermitteln und mit der ablehnenden Entscheidung bzw. dem Festhalten hieran nicht gegen ihr obliegende Amtspflichten verstoßen. a) Grundsätzlich besteht auf freiwillige Zuwendungen im Sinne von §§ 23, 44 ThürLHO kein Rechtsanspruch. Hierauf weist die Richtlinie vom 21.05.2012 in Nr. 1.6 ausdrücklich hin. Gleichwohl unterliegt der Hoheitsträger bei der Entscheidung rechtlichen Bindungen: aa) Fördermittel werden bei bestehendem erheblichen Staatsinteresse nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das „Ob“ und „Wie“ der Förderung zu bestimmen. Der Zuwendungsgeber kann also nicht nur bestimmen, was er fördert, sondern auch die Voraussetzungen regeln, unter welchen die Zuwendung gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1/17 - Rn. 18, juris). Bei der Vergabe von Mitteln der Europäischen Union sind zudem die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Darüber hinaus ist das Ermessen des Zuwendungsgebers bei der Entscheidung vor allem durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt (vgl. BVerwG, a.a.O.; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2013, § 839 BGB Rn. 144 f.). Auch die im Gleichheitssatz und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung und des Vertrauensschutzes sind von dem Zuwendungsgeber zu beachten. Diese Bindungen des Ermessens bestehen einerseits auf der Ebene der abstrakten Regelung der Zuwendungsvoraussetzungen und andererseits bei deren Anwendung auf den Einzelfall. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Richtlinien, wie die hier vorliegende Richtlinie vom 21.05.2012 keine Rechtsnormen, sondern lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen und damit Verwaltungsvorschriften dar. Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung - nur - auf Grundlage des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zu begründen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15, 30). bb) Grundsätzlich besteht ferner die Amtspflicht, eine in einer bestimmten Weise geplante und begonnene Maßnahme entsprechend durchzuführen, wenn der Amtsträger in zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Bürger im Vertrauen hierauf bereits Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 54, Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2013, § 839 BGB Rn. 137, 163). Hier ist der Amtsträger gehalten, konsequent zu handeln und widersprüchliches Verhalten zu vermeiden. cc) Bei der Entscheidung über die Bewilligung der Fördermittel unterlag die G. über diese allgemeinen Grundsätze hinaus weiteren rechtlichen Bindungen: (1) In der Richtlinie vom 21.05.2012 ist unter Nr. 4.6 geregelt, dass der „Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projekts bieten muss. Eine Zuwendung kann nicht erfolgen, wenn gegen den Antragsteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist (....)“. Eine Förderrichtlinie, die wie hier zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellerin differenziert, ist zulässig und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei nicht geboten (BVerwG a.a.O, Rn. 20 ff.). (2) Ferner gelten nach Nrn. 1.4 und 7.5.1 der Richtlinie vom 21.05.2012 die einschlägigen europäischen Vorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 ThürLHO. Hier sah insbesondere die 2012 geltende Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO (Verwaltungsvorschriften zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 27.12.1995, juris) in Nr. 1.2 vor, dass Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden dürfen, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Ferner sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Bewilligung und bei Durchführung der Fördermaßnahmen zu beachten. Diese Grundsätze gelten auf der nationalen Ebene für jedwedes staatliches Handeln auch im Bereich der Leistungsverwaltung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 ThürLHO; allgemein hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, Rn. 16, juris: Verletzung gebietet Widerruf einer Subventionsgewährung). Eine strenge Beachtung der gleichen Grundsätze verlangen zudem unionsrechtliche Vorgaben, weil es sich bei den Fördermitteln der Richtlinie vom 21.05.2012 ganz überwiegend um die Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union handelt. Geregelt sind diese Grundsätze u.a. in den unmittelbar anwendbaren Verordnungen, nämlich in Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 1083/2006 unter Verweis auf die 2012 geltenden Art. 48 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25.07.2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 248/1). Auf diese Bindung wird in der Richtlinie vom 21.05.2012 unter Nr. 7.5.1 ausdrücklich hingewiesen. Diese unionsrechtlichen Grundsätze binden die Mitgliedstaaten unmittelbar und begrenzen deren Ermessensspielräume. (3) Zu beachten sind schließlich auch diejenigen unionsrechtlichen Vorschriften, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Fördermittelvergabe und Kontrolle zur umfassender Aufklärung von „Unregelmäßigkeiten“ verpflichten (vgl. Art. 2 Nr. 7, Art. 70 Abs. 1 a) und b) VO Nr. 1083/2006). Als „Unregelmäßigkeit“ wird in dieser Verordnung „jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers“ definiert, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste (vgl. Art. 2 Nr. 7 VO Nr. 1083/2006, nähere Konkretisierung auch in der 2012 geltenden VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (...)(ABl. Nr. L 371/1)). Hierbei ist festzuhalten, dass diese Verpflichtungen nicht nur bei der Kontrolle der Mittelverwendung, sondern auch bereits bei der Vergabe der Mittel zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass die positive Entscheidung über eine Zuwendung an einen Mittelempfänger zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nicht erfolgen darf, solange die Aufklärung eines Sachverhalts bei Vorliegen eines Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit bei dem Mittelempfänger nicht abgeschlossen ist. Insoweit werden die auch im Unionsrecht verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Im Bereich des Beihilferechts hat der Europäische Gerichtshof jedenfalls mehrfach festgestellt, dass im Fall von unionsrechtswidrig gewährten Beihilfen die nationalen Vorschriften zum Vertrauensschutz keine Anwendung finden dürfen (vgl. EUGH, Urteil vom 20.03.1997 - C 24/95 - „Alcan“, juris). b) Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe handelte die G. nicht unter Verletzung der ihr gegenüber der Schuldnerin obliegenden Amtspflichten. aa) Mit Schreiben vom 05.06.2012 hat die G. das von der Schuldnerin im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens eingereichte Vorhaben als förderwürdig eingestuft und mit weiterem Schreiben vom 27.06.2012 dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt. Damit war aber weder ein verbindliche Zusage der Bewilligung der Fördermittel verbunden noch durfte die Schuldnerin uneingeschränkt auf eine spätere Zuwendung vertrauen. (1) Keines der beiden Schreiben beinhaltet einen Verwaltungsakt über die Zuwendung der Mittel. Sie stellen auch keine Zusicherung nach § 38 ThürVwVfG dar. Etwaige mündliche Mitteilungen von Mitarbeitern der G. hätten nicht dem Schriftformerfordernis des § 38 ThürVwVfG genügt. (2) In dem Schreiben der G. vom 27.06.2012 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn keinen Anspruch auf die Zuwendung begründe. Dieser Hinweis war klar und unmissverständlich. Dementsprechend vermochten die Mitteilung der Förderfähigkeit und die Zustimmung zum vorzeitigen Projektbeginn ein Vertrauen der Schuldnerin nur dahingehend zu begründen, dass einer späteren Zuwendung der vorzeitige Maßnahmebeginn - anders als in Nr. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO vom 27.12.1995 vorgesehen - nicht entgegenstehen würde und dass das Projekt an sich förderfähig sei. Mithin konnte die Schuldnerin darauf vertrauen, dass die Fördermittel z.B. nicht aus Gründen der konkreten Projektausgestaltung versagt werden würden, die bereits in der Interessenbekundung dargestellt und von der G. positiv geprüft worden waren. Der Schuldnerin durfte auf dieser Grundlage aber nicht darauf vertrauen, dass die Bewilligung auch im Fall einer Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die übrigen Fördervoraussetzungen erfolgen würde (vgl. Kellner, NVwZ 2013, S. 482 (483)). Dies betrifft insbesondere solche Voraussetzungen, die in der Person des Antragstellers, etwa dessen Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Situation, begründet liegen. Eine derart weitgehende Bindung konnte und durfte die G. schon wegen der ihr zukommenden Verpflichtung zu gesetzmäßigem Handeln nicht eingehen. Daher kann sich die Schuldnerin auch nicht auf die frühere Verwaltungspraxis berufen, wenn und soweit in der Vergangenheit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schuldnerin bestanden hatten bzw. kein Insolvenzantrag gestellt worden war. bb) Die G. war nach der Kontrolle des ebenfalls aus öffentlichen Mitteln geförderten Projekts INT 110063 am 12.07.2012 und der dabei aus ihrer Sicht festgestellten Unregelmäßigkeiten in den Rechnungsunterlagen der Schuldnerin nicht nur berechtigt, sondern - nicht zuletzt wegen der strengen unionsrechtlichen Vorgaben - auch dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die Schuldnerin weiterhin die nach Nr. 4.6 der Richtlinie vom 21.05.2012 erforderliche „Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projekts“ biete und die nach Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO vom 27.12.1995 verlangte „ordnungsgemäße Geschäftsführung“ gesichert sei. In diese Prüfung war die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzubeziehen. Die Schuldnerin konnte ihrerseits spätestens nach dem Schreiben der GFAW vom 17.07.2012 nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1975 - III ZR 8/72 - Rn. 38, juris), dass ihr die Fördermittel vor Aufklärung des Sachverhalts im Projekt INT 110063 und vor Beseitigung der Zweifel an den Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziff. 4.6 der Richtlinie vom 21.05.2012 bewilligt werden würden. cc) Der G. ist weder eine amtspflichtwidrige Verzögerung bei der Prüfung der Unregelmäßigkeiten vorzuwerfen noch wäre das Abwarten des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens fehlerhaft gewesen. (1) Die von der G. geprüften Rechnungen der Firma Y. vom 25.11.2011 und vom 07.09.2011 waren zunächst ohne weitere Erläuterungen durch die Schuldnerin zweifellos als Unregelmäßigkeit anzusehen und nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren. Dies ergibt sich bereits objektiv und nachvollziehbar aus den beiden Rechnungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfer der G. die in der Rechnung vom 25.11.2011 aufgeführten Preise für Dekostoffe als überhöht bewertet haben, denn der Preis von 79 EUR/m bzw. 85 EUR/m geht - ohne nähere Angaben zu einer besonderen Beschaffenheit der Stoffe - offensichtlich weit über übliche und angemessene Preise hinaus. Die Rechnung vom 07.09.2011 war wegen der falschen Gesamtsumme bereits objektiv fehlerhaft. Die darin enthaltenen Preise für Jeanshosen in Höhe von 99 EUR und T-Shirts in Höhe von 67 EUR waren ebenfalls weit überdurchschnittlich. Bei allen Kaufgegenständen durfte die G. auch eine Beteiligung der Schuldnerin an der Aufklärung erwarten, weil es sich um Sachverhalte gehandelt hat, die ausschließlich dem Kenntnis- und Verantwortungsbereich der Schuldnerin zuzuordnen waren. Nur die Schuldnerin konnte darlegen, zu welchem Preis und Zweck die Kaufgegenstände angeschafft worden seien. Hier bestanden objektiv Zweifel, weil es sich nicht um typische Berufskleidung oder Arbeitsmittel gehandelt hat. Ferner war auch das Geschäft der Rechnungsstellerin, bei dem es sich nach deren Eigendarstellung um eine Modeboutique mit gehobenem Anspruch gehandelt haben soll, kein solches, bei dem typischerweise Berufskleidung und Arbeitsmaterial bestellt werden. Schließlich waren auch Bedenken berechtigt, ob die beschafften Stoffe und Kleidungstücke mit dem Zweck des Projekts - berufliche Qualifizierung mit den Inhalten Hauswirtschaft, pflegerische Betreuung und Kinderbetreuung - vereinbar waren. (2) Der G. kam in dieser Situation die Amtspflicht aus §§ 24 f. ThürVwVfG sowie aus dem allgemeinen Gebot zu konsequentem und widerspruchsfreiem Verhalten zu, den Sachverhalt im Hinblick auf die finanziellen Vorleistungen der Schuldnerin zügig aufzuklären. Denn der G. war unstreitig bekannt, dass die Schuldnerin mit den Maßnahmen bereits begonnen hatte und die Finanzierung im Wesentlichen durch - noch nicht bewilligte - Fördermittel erfolgen sollte. Diese Amtspflicht hat sie jedoch nicht verletzt. Die G. hat die Schuldnerin zeitnah nach Durchführung der Kontrolle am 12.07.2012 mit Schreiben vom 17.07.2012 um Aufklärung gebeten bzw. sie nach § 28 VwVfG angehört. Die Stellungnahme der Schuldnerin erfolgte unter dem 26.07.2012, war aber verbunden mit der Mitteilung, dass die Geschäftsführerin erst ab 13.08.2018 zu weiteren Gesprächen zur Verfügung stehen würde. Diesen Zeitraum durfte die G. auch abwarten, da ihr andere Ermittlungsmöglichkeiten und Beweismittel - etwa eine Zeugenvernehmung - nur eingeschränkt zur Verfügung standen (vgl. § 26 ThürVwVfG) und es sich um einen Sachverhalt handelte, der überwiegend aus dem alleinigen Kenntnis- und Verantwortungsbereich der Schuldnerin herrührte. Zudem kam eine Bewilligung der Fördermittel zu diesem Zeitpunkt mangels Antragstellung, die erst unter dem 20.08.2012 erfolgt war, noch nicht in Frage. (3) Das Schreiben der Geschäftsführerin der Schuldnerin vom 26.07.2018 war auch nicht geeignet, den Verdacht auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projekts INT 110063 zu beseitigen. Die Geschäftsführerin erläuterte in diesem Schreiben zwar die Rechnung vom 25.11.2011 und legte eine berichtigte Rechnung für die Rechnung vom 07.09.2011 vor. Die Erläuterungen dazu, wie es zu den Fehlern im Einzelnen gekommen war, weshalb bei der Firma der Rechnungsstellerin und zu welchem Zweck die Waren bestellt worden waren, waren teilweise plausibel (etwa Stoffbreite, Krankheit der Geschäftsführerin), blieben aber teilweise auch lückenhaft, etwa im Hinblick auf den Anschaffungszweck. In der neu ausgefertigten Rechnung vom 07.09.2011 waren zudem deutlich niedrigere Preise angesetzt und erstmals Schuhe aufgeführt. Die Einschätzung der G., dass der Sachverhalt insgesamt weiter zu prüfen sei, ist daher nicht zu beanstanden. (4) Nach der Antragstellung vom 20.08.2012 wurde der Schuldnerin von der G. am 23.08.2012 ebenfalls zeitnah telefonisch mitgeteilt, dass derzeit eine Bewilligung wegen des laufenden Prüfungsverfahrens nicht erfolgen könne. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte die Schuldnerin nicht mehr auf eine zeitnahe Zuwendung vertrauen. Der G. musste ein angemessener Zeitraum für die Prüfung zugebilligt werden, ob die beiden Rechnungen aus dem Projekt INT 110063 einen strafbaren Sachverhalt nach § 264 StGB darstellen und ob eine Strafanzeige, zu der die G. im Übrigen nach § 6 SubvG verpflichtet gewesen wäre, geboten sei. Zudem mussten die rechtlichen Folgen für das Zuwendungsverfahren geprüft werden. Der Senat ist der Auffassung, dass der Zeitraum zwischen dem Schreiben der Geschäftsführerin vom 26.07.2012 und der Mitteilung vom 23.08.2012 bzw. der Strafanzeige vom 06.09.2012 angesichts des Vorliegens objektiv begründeter, nicht unerheblicher Verdachtsmomente, der urlaubsbedingten Abwesenheit der Geschäftsführerin und wegen den erheblichen Folgen einer Strafanzeige für die Geschäftsführerin bzw. die Schuldnerin nicht als amtspflichtwidrige Verzögerung des Kontroll- und auch des Bewilligungsverfahrens anzusehen ist. Ebenso hätte die G. nach ihrer Strafanzeige den Abschluss des Ermittlungsverfahrens, soweit dieses nicht von der Staatsanwaltschaft unangemessen verzögert worden wäre, abwarten dürfen. (5) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die G. mit Bescheid vom 24.09.2012 die Zuwendung der Fördermittel abgelehnt hat. Der Senat hat dabei nicht außer acht gelassen, dass diesem Bescheid keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Amtspflichtverletzung zukommt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war aber das Vorliegen einer nicht unerheblichen Unregelmäßigkeit nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der G. nicht - auch nicht durch weitere Erklärungen der Schuldnerin - endgültig ausgeräumt. Damit waren die Voraussetzungen nach Nr. 4.6. der Richtlinie vom 21.05.2012 nicht erfüllt. Das Ermessen der G. war insoweit eingeschränkt. Ebenso war für eine Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein Raum, denn es handelte sich bei den Rechnungssummen nicht lediglich um Bagatellbeträge. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, von dem sich die G. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts versprechen durfte, war zwar noch nicht abgeschlossen, musste von der G. in dieser Situation aber auch nicht mehr abgewartet werden, denn die Bevollmächtigten der Schuldnerin hatten die G. mit Schreiben vom 11.09.2012 unter Fristsetzung bis zum 28.09.2012 aufgefordert, eine Entscheidung über die Zuwendung zu treffen. Der Kläger kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass die G. in dieser Situation das Ergebnis des Ermittlungsverfahren hätte abwarten müssen. Auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO führt bei einer ex-post Betrachtung nicht zu einer anderen Beurteilung, da die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Prüfung ausschließlich die Strafbarkeit der Beteiligten zum Gegenstand hatte, nämlich die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnormen bzw. den Nachweis des Vorsatzes. Zudem war die Einstellungsverfügung vom 25.10.2012 für die G. weder bindend noch inhaltlich aussagekräftig. Darin wird lediglich die Aussage der Zeugin Z zusammengefasst und nicht näher begründet, weshalb von einem nicht hinreichenden Tatverdacht ausgegangen worden sei. Die über die Strafbarkeit hinausgehenden Fragen der Zuverlässigkeit der Schuldnerin im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung bzw. die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit waren hingegen nicht Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die insoweit zu Recht objektiv bestehenden Bedenken sind im Ermittlungsverfahren durch die Aussage der Zeugin Z nicht ausgeräumt worden (vgl. Beiakte der Staatsanwaltschaft Erfurt, Az.: 342 Js 26753/12, Bl. 56 ff.). So stellte sich weiterhin die Frage, weshalb Jeanshosen mit einem „üblichen Verkaufspreis“ von 180 - 230 EUR (Rechnung vom 07.09.2011: 99 EUR) und T-Shirts mit einem „üblichen Verkaufspreis“ von 120 - 130 EUR (Rechnung vom 07.09.2011: 67 EUR) tatsächlich zu einem Preis 41,95 EUR bzw. 19,95 EUR verkauft worden sein sollen und weshalb die Rechnung vom 07.09.2011 - ohne überzeugende Begründung - fast um die Hälfte (ca. 1.000 EUR) gekürzt worden war. Auch die Umstände des Schuhkaufs wurden nur vage erläutert. Zudem ergab sich aus der Vernehmung der Rechnungsstellerin, dass die Geschäftsführerin auch privat Kundin gewesen sei und hochwertige Ware gekauft habe. Die Auffassung der G., dass zum Zeitpunkt der Verbescheidung des Antrags am 24.09.2012 keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung des Projekts vorgelegen habe, wie dies auch aus der Begründung des Bescheids hervorgeht, ist daher auch im Hinblick auf die später erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht als amtspflichtwidrig zu beanstanden. (6) Nachdem die Schuldnerin am 17.09.2012 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, durften die Mittel nach den Vorgaben in der Richtlinie vom 21.05.2012 unter Nr. 4.6 nicht mehr gewährt werden. Der Ausschlusstatbestand der Insolvenz ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 –, Rn. 19, juris). Insoweit war das Ermessen der G. weiter reduziert. Dieser Sachverhalt war der G. zum Zeitpunkt der Verbescheidung zwar nicht bekannt, lag aber bereits vor und durfte von dieser daher im weiteren Verfahrensverlauf ergänzend zur Begründung der Ablehnung herangezogen werden. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Insolvenz erst durch das amtspflichtwidrige Verhalten der G. hervorgerufen worden war. Wie bereits dargelegt, war der Prüfungszeitraum nicht unangemessen lang. Nach ihrer Strafanzeige durfte die G. den Abschluss des Ermittlungsverfahrens zunächst abwarten. Die G. wäre zudem zu keinem Zeitpunkt gehalten und in der Lage gewesen, die Gründe für die Insolvenz der Schuldnerin zu überprüfen und eine Prognose zu erstellen, ob die Schuldnerin trotz der unzureichenden Kapitalisierung künftig die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Projektes hätte bieten können. Aus diesem Grund sehen die entsprechenden Förderrichtlinien auch keine Einzelfallprüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers vor, sondern stellen in zulässiger Weise pauschal auf die Antragstellung im Insolvenzverfahren ab. Vielmehr ist es so, dass die Schuldnerin in dieser Situation, spätestens jedoch nach der telefonischen Mitteilung der G. am 23.08.2012, dass der Zuwendungsbescheid derzeit nicht erlassen werden könne, die Durchführung des Projekts hätte einstellen müssen, da ihr die eigene unzureichende Kapitalisierung bekannt gewesen war. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin den Antrag auf Bewilligung, der nach dem Schreiben der G. vom 05.06.2012 bis zum 15.06.2012 eingereicht hätte werden sollen, erst unter dem 20.08.2012 gestellt hat. Insoweit hat die Schuldnerin selbst erheblich zu einer Verfahrensverzögerung und zur Verringerung ihrer Kapitaldecke beigetragen. Die Insolvenz hätte möglicherweise vermieden werden können, wenn die Schuldnerin unverzüglich nach der Mitteilung vom 23.08.2012 das Projekt eingestellt und ein Eilverfahren nach § 123 VwGO angestrengt hätte. (7) Auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft war die G. nicht verpflichtet, im Wege eines Widerspruchsbescheids die Fördermittel unter Abänderung des Bescheids vom 24.09.2012 zu bewilligen. Zum einen war der Ausgang des Ermittlungsverfahrens - wie bereits dargelegt - nicht geeignet, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung des Projekts zu beseitigen. Zum anderen stand weiterhin die Insolvenz der Schuldnerin nach Nr. 4.6 der Richtlinie vom 21.05.2012 der Bewilligung entgegen. Nach Stellen des Insolvenzantrags war der Schuldnerin unter dem 27.09.2012 ein Darlehen der Commerzbank in Höhe von 99.685,91 EUR aus wichtigem Grund gekündigt worden (vgl. K 19). Dies hat die finanzielle Schieflage der Schuldnerin weiter verfestigt. Unter diesen Umständen durfte die Bewilligung der Zuwendung nicht mehr erfolgen. Dies gilt erst recht nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin im Januar 2013. (8) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht W in dem Beschluss vom 17.08.2016 zur Einstellung des Hauptsacheverfahrens die Kosten der G. auferlegt hat (Az. 8 K 1061/13 We, vgl. Bl. 385). Dieser Entscheidung liegt nämlich nur die Rechtsauffassung zugrunde, dass in dem Widerspruchsverfahren nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin objektiv eine Erledigung eingetreten sei und der Widerspruchsbescheid deswegen nicht mehr hätte ergehen dürfen. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids vom 24.09.2012 enthält die Entscheidung nicht. Hingegen ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichts W bezüglich der Einstellung des Eilverfahrens vom 25.03.2013 (Az. 8 E 1208/12 We, vgl. K 30) zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer hinreichenden Aufklärung der Unregelmäßigkeiten in dem Projekt INT 110063 ausgegangen ist und daher die Kosten dem Kläger auferlegt hat. c) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von einem erheblichen Mitverschulden der Schuldnerin auszugehen wäre. Dies liegt im Hinblick auf die Schadensentstehung in der unzureichenden Beteiligung an der Aufklärung hinsichtlich der Rechnungen in dem Projekt INT 110063 und der späten Antragstellung in Kenntnis der unzureichenden Kapitalisierung begründet. Das Verhalten der Schuldnerin hat auch im erheblichen Maße zu der Vergrößerung des behaupteten Schadens beigetragen, weil sie das Projekt nach dem 23.08.2012 bzw. nach dem Ablehnungsbescheid vom 24.09.2012 in Kenntnis der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit weitergeführt hat. 4. Andere Ansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. Ein etwaiger Anspruch aus § 1 ThürStHaftG wäre nach § 4 Abs. 1 ThürStHaftG verjährt. Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff geltend machen, da die Versagung von Fördermittel keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, sondern lediglich der Realisierung einer zukünftigen Erwerbschance entgegenstand. Ein Anspruch aus §§ 683, 677 BGB (analog) auf Ersatz der Aufwendungen der Schuldnerin steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Die Finanzierungsverantwortung für eine in rechtmäßiger Weise versagte Fördermaßnahme verbleibt bei dem Ausführenden. Zwar mag die Durchführung des Projekts im Interesse des Beklagten gestanden und es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge gehandelt haben. Allerdings unterliegt die Übernahme und die Durchführung dieser Aufgaben, insbesondere die Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten, den speziellen öffentlich-rechtlichen Regelungen über die Zuwendung von Fördermitteln. Einen anderweitigen Ersatzanspruch außerhalb des verwaltungsrechtlichen Zuwendungsverfahrens sehen die einschlägigen Vorschriften nicht vor. In diesem Fall ist für eine (analoge) Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag kein Raum; dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Durchführung der Maßnahme - wie hier - im Ermessen der Behörde steht (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 53/11 -, Rn. 15; Beschluss vom 02.11.2013 – AnwZ (Brfg) 10/13 –, Rn. 10, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, vor § 677 BGB Rn. 13). Zudem ist nicht von einem Fremdgeschäftsführungswillen der Schuldnerin auszugehen, denn die Durchführung solcher aus öffentlichen Mitteln geförderter Maßnahmen war der alleinige Geschäftsgegenstand der Schuldnerin und damit schon objektiv ein Eigengeschäft. Dass die Durchführung der Maßnahme auch im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge stand, führt in dieser Allgemeinheit nicht dazu, dass von einem „auch fremden“ Geschäft der Schuldnerin bzw. von deren Fremdgeschäftsführungswillen auszugehen ist. Außerdem bestand keine konkrete Handlungspflicht des Beklagten, das zu fördernde Projekt selbst durchzuführen. Schließlich entspricht die Durchführung einer Maßnahme durch die Schuldnerin nicht dem objektiven Willen des Beklagten oder steht zumindest nicht im öffentlichen Interesse nach §§ 678 f., 683 BGB, solange kein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid vorliegt. Dem Kläger kommt schließlich kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) zu. Der Beklagte hat durch die Durchführung der Maßnahmen seitens der Schuldnerin keine Aufwendungen erspart, da er selbst zur Durchführung der Maßnahmen nicht verpflichtet gewesen war und sie in dieser Form auch nicht selbst durchgeführt hätte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall von der Verletzung einer Amtspflicht auszugehen ist, beruht auf einer Beurteilung des Einzelfalls, insbesondere des Ablaufs des Bewilligungsverfahrens unter Berücksichtigung der bei der Schuldnerin im Projekt INT 110063 aufgetretenen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung sowie des späteren Eintritts der Insolvenz. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 104.687,21 EUR festgesetzt.