Urteil
4 U 126/19
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einer amtspflichtwidrigen Verzögerung eines Gerichtsverfahrens gebietet der Justizgewährungsanspruch nicht die Übernahme der Verpflichtung des Schuldners, die Schuld zu bezahlen und für die Dauer des Verfahrens verzinsen zu müssen.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.01.2019, Az.: 10 O 698/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer amtspflichtwidrigen Verzögerung eines Gerichtsverfahrens gebietet der Justizgewährungsanspruch nicht die Übernahme der Verpflichtung des Schuldners, die Schuld zu bezahlen und für die Dauer des Verfahrens verzinsen zu müssen.(Rn.29) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.01.2019, Az.: 10 O 698/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Der Klägerin, eine Gemeinde, begehrt im Wege der Amtshaftung von dem beklagten Land Schadensersatz wegen der Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht. I. Die Klägerin wurde von einem kommunalen Zweckverband vor dem Verwaltungsgericht Gera wegen einer Ausgleichsforderung verklagt. Nach Klageabweisung im Dezember 2006 legte der Zweckverband Berufung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht ein. Dieses verurteilte die Klägerin im Juli 2015 zur Zahlung eines Teils der eingeklagten Forderung sowie zu Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Dezember 2003. Die Klägerin verlangt im hiesigen Verfahren Schadensersatz dafür, dass sie die Forderung des Zweckverbandes in Höhe von 75.988,49 EUR für die Zeit des behaupteten Verfahrensstillstands bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 13.02.2008 bis Ende 2013 (5 Jahre und 10 Monate) zu verzinsen hat. Für die Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht Erfurt hat die Klage mit Urteil vom 17.01.2019 abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine amtspflichtwidrige Verfahrensverzögerung vorliege, da diese nicht kausal für den Schaden der Klägerin geworden sei. Grund für die Höhe der Zinsforderung sei vielmehr, dass die Klägerin über Jahre hinweg ihrer durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Abwasserzweckverband nicht nachgekommen sei. Der Verzugszins gleiche auch nur die Nichtverfügbarkeit des eingeklagten Betrages aus. Ferner habe die Klägerin entgegen § 839 Abs. 3 BGB nicht bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht auf eine Verfahrensbeschleunigung gedrängt, etwa mit einer Untätigkeitsrüge oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 31.01.2019 zugestellt. Mit am 08.02.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese unter dem 20.03.2019 begründet. Die Klägerin rügt mit der Berufung die Verletzung des materiellen Rechts. Die Annahme des Landgerichts, die überlange Verfahrensdauer sei nicht kausal für den Schaden gewesen, sei fehlerhaft. Die Klägerin habe entsprechende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung gehabt, um in dem fraglichen Zeitraum Zinsgewinne zu erwirtschaften bzw. Rücklagen zu bilden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung geführt hätte, da bereits die Durchführung eines solchen Verfahrens geraume Zeit in Anspruch genommen hätte. Die ausufernden Verfahrensdauern bei dem zuständigen 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgericht seien bekannt gewesen und würden durch die Beantwortung einer parlamentarischen kleinen Anfrage durch des Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 06.11.2015 zu Tage treten. Denn aus der Beantwortung ergebe sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer bei durch Urteil erledigten Berufungsverfahren von 59,8 Monaten. Auf die rechtlichen Hinweise des Senats vom 19.09.2019 hat die Klägerin im Schriftsatz vom 09.10.2019 vorgetragen, dass sie aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen daran gehindert gewesen sei, die Forderung des Zweckverbands vor Rechtskraft des Urteils zu zahlen bzw. zu hinterlegen oder entsprechende Rücklagen zu bilden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 17.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichtes Erfurt, Az.: 10 O 698/18, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.790,32 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er ist ferner der Auffassung, dass dem Ausgangsverfahren ein öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugrunde liegen würde, bei dem die Rechtsprechung die Zuerkennung von Ansprüchen auf Zinsen regelmäßig verneine. Die Klägerin sei daher nicht verpflichtet gewesen, Zinsen an den Zweckverband zu zahlen. Außerdem müsse sie sich zum Ersatz des Schadens nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB an ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten halten. Der Anspruch sei im Übrigen verjährt. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 2. Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu, da der von ihr geltend gemachte Schaden zwar auf einer Amtspflichtverletzung beruhen dürfte, gleichwohl nicht von dem Schutzzweck des Justizgewährungsanspruchs umfasst ist. a) Der Beklagte hat seine Amtspflicht zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer objektiv verletzt. aa) In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof sich eingehend zu der Amtshaftung bei Verfahrensverzögerungen in gerichtlichen Verfahren geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10 -, juris). Danach kann das Land als Anstellungskörperschaft grundsätzlich für ein etwaiges Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung der Rechtsstreitigkeit befassten Berufsrichter nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG haften (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 10). Die im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits beteiligten Richter üben in Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amts eine hoheitliche Tätigkeit aus. Die Haftung umfasst auch die verzögerte Sachbearbeitung durch die Gerichte. Der Schutzbereich des Justizgewährungsanspruchs kann zugunsten von Gemeinden eröffnet sein (vgl. Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 19 GG, Rn. 108: Justizgrundrechte), obwohl sie sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts (Art. 19 Abs. 3 GG) nicht unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG bzw. das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG berufen können. Die Amtspflicht zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer ergibt sich zudem bereits aus den einfachgesetzlichen Regelungen der Prozessordnungen (z.B. §§ 87, 128a VwGO), wobei § 198 GVG dabei eine besondere Bedeutung zukommt. § 198 GVG ist über § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess anzuwenden. Die Pflicht zur Justizgewährung ist grundsätzlich drittschützend. Dies gilt auch bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wenn diese - wie hier - vor den Verwaltungsgerichten dem Gericht wie ein Privater gegenüber tritt (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 839 BGB Rn. 85). Die Privilegierung des Richters durch § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt zwar nicht bei einer pflichtwidrigen Verzögerung (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), jedoch ist die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit bei der Beurteilung eines Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10 - Rn. 12 ff., juris). Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass die Verfahrensführung deswegen auch lediglich auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist (vgl. BGH a.a.O. Rn. 14). Die Darlegungs- und Beweislast für eine unangemessene Verzögerung trägt der Kläger. Dafür reicht es nicht, sich auf den bloßen Zeitablauf zu berufen, sondern der Kläger muss das konkrete pflichtwidrige Verhalten der mit der Sache befassten Richter oder bei deren Überlastung das Organisationsverschulden des Landes behaupten (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 17). Wenn ein Verfahren aber jahrelang unbearbeitet geblieben ist, könne regelmäßig von einer Amtspflichtverletzung ausgegangen werden (vgl. Schlick, WM 2016, S. 485 (486)). bb) Die Klägerin hat vorgetragen, dass von dem Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem maßgeblichen Zeitraum lediglich Wiedervorlagen verfügt und zwischen Februar 2008 bis Ende 2013 keine verfahrensleitenden Handlungen vorgenommen worden seien. Dies genügt, um die objektive Pflichtverletzung schlüssig zu behaupten. Von dem Beklagten ist dieser Vortrag bislang nur einfach bestritten worden. Einfaches Bestreiten genügt in dieser Prozesslage aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – III ZR 265/15 – Rn. 35, juris). Ferner ist bei dieser Sachverhaltsgestaltung an einen Beweis durch ersten Anschein zu denken. Daher ist hier von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des zuständigen Spruchkörpers durch das Unterlassen von verfahrensfördernden Handlungen über einen nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum auszugehen. Es liegen schlicht keine richterlichen Handlungen - bis auf Verfügungen zur Wiedervorlage - vor, die auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft werden könnten. b) Regelmäßig spricht der Anschein dafür, dass bei einer objektiven Verletzung der Amtspflicht diese Pflichtverletzung auch schuldhaft war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15 – Rn. 40 f., juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 839 BGB Rn. 85). Bei einem Richter kann die Entlastung nur gelingen, wenn er seine chronische Überlastung angezeigt (vgl. Schlick, WM 2016, S. 485 (486)) oder diese zumindest in der Akte vermerkt hat. In einem zweiten Schritt wäre von dem Beklagten gegebenenfalls vorzutragen, dass kein Organisationsverschulden vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 302/05 - Rn. 18 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12 - Rn. 40; Schlick, WM 2016, S. 485 (486)). Der Beklagte hat sich zu dem Verschulden bislang nicht geäußert und wurde erstmals mit Beschluss des Senats vom 19.09.2019 auf diese Frage hingewiesen, wobei der Senat zugleich mitgeteilt hat, dass es auf diese Frage seiner Auffassung nach nicht ankommen würde, weil ein Schadensersatzanspruch bereits aus anderen Gründen nicht bestehe. Daher kann das Verschulden des Beklagten derzeit wegen des Gebots eines fairen Verfahrens nicht festgestellt werden, auch wenn aus Sicht des Senats erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung sprechen. Letztlich kommt es auf diese Frage nicht an, da der Klägerin aus anderen Gründen kein Schadensersatz zusteht. c) § 839 Abs. 3 BGB steht dem Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Unstreitig ist, dass die Klägerin im Jahr 2013 zwei Sachstandsanfragen an das Thüringer Oberverwaltungsgericht gerichtet hat. Andere Rechtsbehelfe, etwa die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde hat sie nicht eingelegt. Die Rüge nach § 198 Abs. 3 GVG konnte bei Inkrafttreten des § 198 GVG am 03.12.2011 in bereits anhängigen Verfahren erhoben werden (vgl. Art. 23 ÜVerfBesG). Die Verzögerungsrüge ist nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch, sondern stellt einen Rechtsbehelf im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB dar. Die Argumentation der Klägerin überzeugt hier nicht. Primär soll § 198 GVG nämlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens und nur nachrangig zu einer Entschädigung führen. Die Nichterhebung der Rüge ist daher vorwerfbar. Allerdings ist von dem Beklagten auch nicht schlüssig vorgetragen worden und auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Verzögerungsrüge zu einer tatsächlichen Beschleunigung des Verfahrens geführt hätte. Dies gilt entsprechend für die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die von dem Beklagten erstmals in der Berufungserwiderung beantragte Vernehmung des vormaligen Vizepräsidenten des Thüringer Oberverwaltungsgerichts als Zeuge war nicht durchzuführen (§ 531 Abs. 2 ZPO). d) Die Klägerin ist auch nicht auf Ersatzansprüche gegen Dritte zu verweisen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Geschädigte braucht sich nicht auf weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen. Das Ausnutzen einer anderweitiger Ersatzmöglichkeit muss ihm in diesem Sinne zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 2010 – III ZR 32/10 – Rn. 38, juris). Für eine Klage gegen die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen Anwaltshaftung ist dies nicht anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verzögerungsrüge oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu einer Beschleunigung des Verfahrens geführt hätten. Aber auch hinsichtlich der Frage, ob die Zinsforderung im Vorprozess durch anwaltlichen Vortrag hätte abgewendet werden können, ist die Klägerin nicht auf eine Klage gegen ihre Prozessbevollmächtigten zu verweisen. Denn die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB analog ist von dem Thüringer Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig festgestellt worden. Die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Austauschverhältnis war jedenfalls vertretbar. Daher ist eine Klage gegen die Prozessbevollmächtigten wegen der unsicheren Erfolgsaussichten nicht zumutbar. Zudem haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts beantragt, die allerdings nicht erfolgreich gewesen ist. e) Die erhebliche Dauer des Berufungsverfahrens hat dazu geführt, dass die Zinsforderung des Zweckverbands deutlich höher ausgefallen ist. Die Verzögerung ist für die Höhe des Schadens damit auch kausal geworden. f) Der Klägerin steht aber unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Norm kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu. Ausgangspunkt dieser Verpflichtung war nach der analogen Anwendung der § 286 ff. BGB durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Tatsache, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsforderung - bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht - nicht nachgekommen ist. aa) Ein Schaden muss grundsätzlich dem Schutzzweck der verletzten Norm unterfallen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, vor § 249 BGB Rn. 29). Diese Ergänzung der Adäquanztheorie ist im Bereich der Amtshaftung anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 05. April 2018 – III ZR 211/17 – Rn. 18, Urteil vom 22. Januar 2009 – III ZR 197/08 – Rn. 11, Urteil vom 17. Mai 1990 – III ZR 191/88 – Rn. 23, juris). Der Justizgewährungsanspruch schützt das Interesse des Rechtssuchenden dahingehend, dass die von ihm angerufenen Gerichte das streitige Rechtsverhältnis in einem angemessen Zeitraum klären (vgl. BGH, Urteil vom 04. November 2010 – III ZR 32/10 – Rn. 11, juris). Dies gilt insbesondere für diejenige Partei, die zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf ein Gerichtsverfahren angewiesen ist, weil die Gegenpartei diese bestreitet. Deswegen umfasst der Schadensersatz wegen einer überlangen Verfahrensdauer alle Schäden, die der obsiegenden Partei dadurch entstehen, dass über die geltend gemachten Ansprüche nicht in angemessener Dauer rechtskräftig entschieden wurde. Der Schaden kann beispielsweise darin liegen, dass die Vollstreckung wegen einer Insolvenz der Gegenpartei nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden kann, Fremdkapital aufgenommen werden muss, Kosten für Bauprojekte steigen oder Gewinn entgeht. bb) Bei einem Schuldner hingegen, der - wie hier - rechtskräftig zu einer Zahlung verurteilt wird, ist der Schutzbereich enger zu fassen. Denn der Anspruch des Gläubigers wird in diesen Fällen regelmäßig nicht erst durch das rechtskräftige Urteil begründet, sondern der Schuldner wird lediglich zur Leistung auf eine bestehende Schuld verurteilt. Der Schuldner, der in diesem Fall nicht auf die Durchsetzung seines Rechts auf die Gerichte angewiesen ist, wird durch den Justizgewährungsanspruch jedenfalls nicht im Hinblick auf die (verzögerte) Verurteilung zur Zahlung der Hauptforderung oder von Verzugszinsen geschützt (vgl. KG, Urteil vom 11.12.2012 - 7 SchH 5/12 Entv - Rn 30: für einen Anspruch aus § 198 Abs. 2 GVG. juris). Denn schließlich hat es der säumige Schuldner regelmäßig selbst in der Hand, die zu Recht geforderte Leistung zu erbringen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass es ihr aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen verwehrt gewesen sei, zur Vermeidung von Verzugszinsen die Forderung zu bezahlen oder zu hinterlegen, hilft ihr dieser Einwand nicht weiter. Die Regelungen der § 280, §§ 286 ff. BGB nehmen - mit Ausnahme des Verschuldens (§ 286 Abs. 4 BGB) - keine Rücksicht darauf, aus welchen Gründen der Schuldner nicht leistet. Einen Entschuldigungsgrund nach § 286 Abs. 4 BGB, der den Verzugseintritt verhindert hätte, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht festgestellt. Die Klägerin hätte im dortigen Verfahren auf die kommunal- und haushaltsrechtliche Bindungen, auf die sie sich im hiesigen Verfahren beruft, oder auf sonstige Entschuldigungsgründe, die ihren Ursprung in der komplexen und streitigen Sach- und Rechtslage haben, verweisen können und müssen, um eine Verurteilung zu Verzugszinsen zu vermeiden. Der Justizgewährungsanspruch dient nicht dem Zweck, über einen Amtshaftungsanspruch wegen überlangen Verfahrensdauer einen Schaden auszugleichen, der auf der gerichtlichen Feststellung des Schuldnerverzugs beruht. Auch der Einwand der Klägerin, dass der Zweckverband eine Zahlung einer anderen Gemeinde in einem gleich gelagerten Sachverhalt während des laufenden Rechtsstreits nicht angenommen hatte und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht annehmen musste, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Klägerin hat schon nicht behauptet, dass sie die Zahlung an den Zweckverband während des laufenden Berufungsverfahrens tatsächlich angeboten und dieser sie zurückgewiesen habe. Diese Konstellation wäre aber auch kein Gesichtspunkt, der hier zu berücksichtigen ist. Vielmehr kommt in den Regelungen der §§ 293 ff., §§ 280, 286 ff. BGB und in der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 362 BGB Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11 -, juris) zum Ausdruck, dass in Situationen, in denen die Leistung unter Vorbehalt des Obsiegens in einem Rechtsstreit erfolgen soll, gleichwohl ein Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen besteht und er zur Annahme nicht verpflichtet ist. Dieses dem säumigen Schuldner gesetzlich zugewiesene Risiko ist nicht über die Amtshaftung auf den Staat zu verlagern, selbst wenn der Rechtsstreit eine überlange Verfahrensdauer aufweist. Der verurteilte Schuldner wird durch den begrenzten Schutzzweck der Norm nicht schutzlos gestellt, da er - jedenfalls seit 2012 - über § 198 GVG eine Beschleunigung des Gerichtsverfahrens erreichen und ggfs. eine Entschädigung geltend machen kann. Zuvor bestand immerhin die Möglichkeit, durch Sachstandsanfragen, Ersuchen um Verfahrensförderung bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden auf eine schnellere Erledigung hinzuwirken. Hier ist die Klägerin daran zu erinnern, dass sie ihre erste Sachstandsanfrage im März 2013, also fünf Jahre nach ihrer Berufungserwiderung, gestellt hat. 2. Andere Ansprüche sind nicht ersichtlich. Der Anspruch auf § 1 ThürStHG ist eindeutig verjährt. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem oder enteignenden Eingriff entfällt, da kein Sonderopfer vorliegt, da sich die Klägerin durch Nichtleistung „freiwillig in die Gefahr“ begeben hat (vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 341). Damit ist die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.