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Beschluss

1 BvR 1067/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung der Gerichte, Verfahren in angemessener Zeit zu entscheiden, folgt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und verpflichtet die Fachgerichte zu einer nachhaltigen Beschleunigung mit zunehmender Verfahrensdauer. • Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 S.1 BGB erfasst auch richterliche Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Grundlagen für eine Sachentscheidung zu gewinnen; dagegen fallen Untätigkeit oder pflichtwidrige Verzögerung nicht unter das Privileg (§ 839 Abs. 2 S.2 BGB). • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Amtspflichtverletzung trägt grundsätzlich der Kläger; eine sekundäre Darlegungslast des Staates ist jedoch in Bezug auf interne Abläufe und Organisationsmängel geboten. • Die konkrete Anwendung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht kann verfassungsrechtswidrig sein, wenn es die gebotene Priorität des Beschleunigungsgebots nicht beachtet und dadurch in entscheidungserheblicher Weise zu kurz greift.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Grenzen des Richterspruchprivilegs und Beschleunigungsgebot in Amtshaftungsprozessen • Die Verpflichtung der Gerichte, Verfahren in angemessener Zeit zu entscheiden, folgt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und verpflichtet die Fachgerichte zu einer nachhaltigen Beschleunigung mit zunehmender Verfahrensdauer. • Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 S.1 BGB erfasst auch richterliche Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Grundlagen für eine Sachentscheidung zu gewinnen; dagegen fallen Untätigkeit oder pflichtwidrige Verzögerung nicht unter das Privileg (§ 839 Abs. 2 S.2 BGB). • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Amtspflichtverletzung trägt grundsätzlich der Kläger; eine sekundäre Darlegungslast des Staates ist jedoch in Bezug auf interne Abläufe und Organisationsmängel geboten. • Die konkrete Anwendung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht kann verfassungsrechtswidrig sein, wenn es die gebotene Priorität des Beschleunigungsgebots nicht beachtet und dadurch in entscheidungserheblicher Weise zu kurz greift. Der Beschwerdeführer forderte restlichen Werklohn aus einem Baueinsatz und erwirkte 1983 einen Mahnbescheid; in der Folge wurden Landgerichtsurteil, Berufung und Revision sowie ein aufwändiges Betragsverfahren mit Gutachtenverfahren geführt. Während des Verfahrens wurde 2002 Insolvenz über die damalige Beklagte eröffnet; der Beschwerdeführer erhielt aus einer Prozessbürgschaft einen Teilbetrag und schloss einen Vergleich, weitere Forderungen blieben wegen Masseunzulänglichkeit unbefriedigt. Der Kläger begehrte Amtshaftung gegen das Land wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von rund 844.443,53 € abzüglich bereits gezahlter 347.678,47 €. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht verurteilte das Land zunächst zur Zahlung eines Teilsbetrags; der Bundesgerichtshof hob auf und verwies zurück. Nach erneuter Entscheidung wies das Oberlandesgericht die Berufung ab. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesverfassungsgericht Verletzung des Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt das Beschleunigungsgebot als Ausfluss des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG an und betont, dass die Gerichte mit zunehmender Verfahrensdauer verpflichtet sind, sich nachhaltig um Beschleunigung zu bemühen. • § 839 Abs. 2 S.1 BGB (Richterspruchprivileg) ist verfassungsgemäß in dem Umfang, dass es Maßnahmen erfasst, die objektiv der Gewinnung der Grundlagen für die Sachentscheidung dienen; Untätigkeit und pflichtwidrige Verzögerung fallen dagegen nicht unter das Privileg (§ 839 Abs. 2 S.2 BGB). • Die richterliche Verfahrensgestaltung außerhalb des privilegierten Bereichs liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts; im Amtshaftungsprozess ist dieses Ermessen jedoch nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen und der Zeitfaktor ist ein gewichtiger, aber nicht alleinig entscheidender Maßstab. • Die Darlegungs- und Beweislast trägt grundsätzlich der Kläger; ihm können im Einzelfall sekundäre Darlegungserleichterungen zugutekommen, zugleich ist vom Staat in Bezug auf interne Abläufe eine sekundäre Darlegungslast zu verlangen. • Die konkrete Prüfung durch das Oberlandesgericht war in Teilen verfassungswidrig: Es hat das Beschleunigungsgebot nach Zurückverweisung nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere hinsichtlich der viermonatigen Verzögerung nach Gutachtenerlass, der Terminverlegung über siebeneinhalb Monate und der Folgen von Berichterstatterwechseln. • Wegen dieser Verkennungen war die Abweisung der Amtshaftungsklage materiell bedeutsam; das Oberlandesgericht hätte weitere haftungsrelevante Verzögerungen feststellen und damit gegebenenfalls Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden bejahen können. • Folgerung: Das Urteil des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde war insgesamt teilweise erfolgreich. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.06.2011 verletzte den Beschwerdeführer in Teilen in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und wurde aufgehoben; die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Damit wurde der zuvor ergangene Beschluss des Bundesgerichtshofs gegenstandslos; insoweit ist dem Beschwerdeführer teilweise Recht zu geben. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten, der Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit wurde festgesetzt. Die Rückverweisung verpflichtet das Oberlandesgericht, die Verfahrensdauer und mögliche haftungsrelevante Verzögerungen unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots und der Reichweite des Richterspruchprivilegs neu zu prüfen.