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Beschluss

4 U 906/20

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2021:0215.4U906.20.00
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Leitsätze
1. Um einen bedingungsgemäßen Unfall handelt es sich beim Umknicken, das zu einer Fußknochenfraktur führt, nur dann, wenn es seinerseits eine nicht ausschließlich in Bewegungen des Geschädigten selbst liegende Ursache hatte. Die Gesundheitsschädigung muss also durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein.(Rn.10) 2. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14). Zu prüfen ist das angewandte Beweismaß sowie die umfassende, widerspruchsfreie und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen.(Rn.11) 3. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15). Konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit können im Interesse einer materiell gerechten Entscheidung bereits dann vorliegen, wenn eine gewisse (nicht zwingend überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen besteht.(Rn.11)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2020, Az. 3 O 1359/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um einen bedingungsgemäßen Unfall handelt es sich beim Umknicken, das zu einer Fußknochenfraktur führt, nur dann, wenn es seinerseits eine nicht ausschließlich in Bewegungen des Geschädigten selbst liegende Ursache hatte. Die Gesundheitsschädigung muss also durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein.(Rn.10) 2. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14). Zu prüfen ist das angewandte Beweismaß sowie die umfassende, widerspruchsfreie und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen.(Rn.11) 3. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15). Konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit können im Interesse einer materiell gerechten Entscheidung bereits dann vorliegen, wenn eine gewisse (nicht zwingend überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen besteht.(Rn.11) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2020, Az. 3 O 1359/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Nach § 522 Abs. 2 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag Invaliditätsleistungen in Höhe von 32.523 € nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aufgrund eines Schadensereignisses vom 21.6.2018. Die Klägerin behauptet, beim Spazierengehen in einer Hotelanlage wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt zu sein, dabei mehrere Frakturen des Fußes erlitten und einen körperlichen Dauerschaden davongetragen zu haben. Wegen des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz und der von den Parteien gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des im Tenor genannten Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die behaupteten Verletzungen auf einem bedingungsgemäßen Unfall beruhten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verfolgt die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe den Unfallbegriff im Sinne der Versicherungsbedingungen verkannt. Ferner habe das Landgericht eine notwendige Beweiserhebung zur Invalidität unterlassen. Außerdem habe das Landgericht versäumt, ein beantragtes unfallchirurgisches Gutachten zu den möglichen Ursachen der Verletzungen einzuholen. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass es die Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, den genauen Unfallhergang aufzuklären. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. b) Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Unfall im Sinne der Ziff. 1.3 AUB 2007 nicht vorliegt, wenn die Gesundheitsschädigung – hier in Gestalt eines Knochenbruchs – nicht durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis hervorgerufen wurde, sondern ausschließlich durch eine Eigenbewegung. Unstreitig ist die Klägerin umgeknickt, was die unmittelbare Ursache der Fußknochenfraktur war. Um einen bedingungsgemäßen Unfall handelt es sich beim Umknicken nur dann, wenn es seinerseits eine nicht ausschließlich in Bewegungen der Klägerin selbst liegende Ursache hatte. Eine solche äußere Ursache hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung und das vorangehende Beweisverfahren sind nicht zu beanstanden, sodass das Berufungsgericht an das Beweisergebnis des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 403/14). Zu prüfen ist also das angewandte Beweismaß sowie die umfassende, widerspruchsfreie und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 287, Rn. 24; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 529, Rn. 2). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es allerdings nicht, dass die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 434/15). Konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit können im Interesse einer materiell gerechten Entscheidung bereits dann vorliegen, wenn eine gewisse (nicht zwingend überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen besteht (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 529, Rn. 3). Derartige Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben. Damit sind in erster Linie diejenigen Fälle gemeint, in denen das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme, zum Beispiel die Aussagen von Zeugen, anders würdigt als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 06.10.2016, ZR 140/15). Das Berufungsgericht hat neue Tatsachenfeststellungen immer dann zu treffen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht überzeugt (BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte verpflichten indes nicht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung. Nur objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen können konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO begründen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, III ZR 140/15). Nach diesen Grundsätzen ist die Tatsachenfeststellung des Landgerichtes nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Beweiswürdigung auf den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gestützt, wie es § 286 Abs. 1 ZPO vorschreibt. Dabei hat es den Inhalt der Aussage der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer ihren vorgerichtlichen Angaben zum Hergang des Schadensereignisses in der Korrespondenz mit der Beklagten gegenübergestellt und dabei eine nachvollziehbare Erklärung für die unterschiedliche Darstellung vermisst. Die Aussage des als Zeuge vernommenen Ehemannes hat das Landgericht wegen ihres vagen Inhaltes und ihrer mangelnden Konsistenz als nicht überzeugend eingeschätzt. Schließlich hat sich das Landgericht aufgrund der Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes auch nicht davon zu überzeugen können, dass der Knochenbruch erst durch ein nachfolgendes Zubodenstürzen der Klägerin verursacht worden sei. Alle diese Wertungen und Schlussfolgerungen sind plausibel, ja naheliegend und stehen nicht in Widerspruch zu Denk- und Erfahrungsätzen. Für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Feststellungen ist deshalb kein Raum. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf die Willenssteuerung der zum Umknicken führenden Eigenbewegung an. Entscheidend ist das Fehlen eines äußeren Ereignisses. Das Landgericht hat es auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein unfallchirurgisches Gutachten einzuholen. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Knochenbruch oder die Knochenbrüche unmittelbare Folge des Umknickens ist bzw. sind, bedarf es keines Sachverständigenbeweises zu diesem Ursachenzusammenhang. Streitig ist allein die Ursache des Umknickens selbst. Zu deren Feststellung ist ein unfallchirurgisches Gutachten jedoch ungeeignet. Es ist allgemein bekannt, dass ein Umknicken des Fußes sowohl Folge des Kontakts mit einem körperlichen Gegenstand – Absatz, Vertiefung, Unebenheiten usw. – sein kann als auch allein durch eine 'ungeschickte' Körperbewegung hervorgerufen worden sein kann. Welche dieser Möglichkeiten im konkreten Fall wirksam geworden ist, entzieht sich der Kenntnis eines bei dem Vorfall nicht zugegen gewesenen medizinischen Sachverständigen. Schließlich bedurfte es keiner Beweiserhebung zum Vorliegen von bedingungsgemäßer Invalidität und ggf. ihres Umfangs, weil es darauf nicht mehr ankam, nachdem schon das Vorliegen eines Unfalls nicht festzustellen war. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 ZPO). 3. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Geboten ist eine mündliche Verhandlung in der Regel, wenn die Rechtsverfolgung für die Berufungskläger existenzielle Bedeutung hat, wie etwa bei Arzthaftungssachen, oder wenn das erste Urteil nur im Ergebnis richtig ist (Senatsbeschluss vom 07. Mai 2015 – 4 U 557/14 –, Rn. 9, juris; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Auflage 2019, § 522 Rn. 15a). Ein solcher Fall bzw. ein damit vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. 4. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis 35.000 € festzusetzen.