Beschluss
6 SA 3/21
Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegner zu 1) und 2) auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach § 110 SGB VII in Anspruch, die ihnen anlässlich eines Betriebsunfalls des Herrn ... 18.06.2015 im .. GmbH entstanden sind. Der Antragsgegner zu 1) war der zuständige Schicht- und Produktionsleiter, der Antragsgegner zu 2) der Kranführer, der eine tonnenschwere Last mit dem Kran bewegte, auf Grund dessen es zum Einquetschen des Geschädigten kam. Die Antragsgegnerin zu 3), welche auf Feststellung des Deckungsschutzes in Anspruch genommen wird (Drittfeststellungsklage), ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens. Nachdem die Antragsgegnerin zu 3) die örtliche Zuständigkeit für den ihr gegenüber geltend gemachten Anspruch gerügt hat, haben die Antragstellerinnen bereits mit Schriftsatz vom 05.06.2019 die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Diesem Antrag ist die Antragsgegnerin zu 3) mit der Begründung der Unzulässigkeit entgegengetreten. Mit Beschluss vom 01.03.2021 hat das Landgericht das Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. 1) Das Thüringer Oberlandesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da das nächsthöhere Gericht der in Betracht kommenden Gerichtsstände der Bundesgerichtshof ist und das im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts liegende Landgericht Mühlhausen zunächst mit der Sache befasst war. 2) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann noch in Betracht, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und - wie hier - einzelne von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; z.B. BGH, NJW-RR 2019, 238; NJW-RR 2011, 929; BayObLG, Beschluss vom 01. August 2019 – 1 AR 81/19 –, juris). 3) Die Antragsgegner haben weder einen gemeinsamen allgemeinen noch einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand. a) Während der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegner zu 1) und 2) im Sinne von §§ 12, 13 ZPO im Bezirk des Landgerichts Mühlhausen liegt, wird der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 3) im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main begründet (§ 17 ZPO). b) Es besteht auch kein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, das heißt dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. BGH, NJW 2002, 1425). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3). Die Antragstellerinnen bringen keine hinreichenden Umstände vor, aus denen eine deliktische Haftung der Antragsgegnerin zu 3) für das behauptete Verhalten der Antragsgegner zu 1) und 2) resultieren könnte. Eine mögliche Haftung ergibt sich allein aus dem vertraglichen Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer, also ob sich aus den als richtig zu unterstellenden Behauptungen, aus denen der Dritte seinen Anspruch herleitet, ein gedeckter Anspruch aus dem Versicherungsversprechen ergibt. Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 11.12.2002, IV ZR 226/01 (NJW 2003, 828) entschieden, dass das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird. Der BGH knüpft hierbei an die Lehre vom Streitgegenstand an. Der prozessuale Streitgegenstand wird insoweit maßgeblich vom Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, gebildet. Kann der Kläger also bei Darlegung einer unerlaubten Handlung sein Begehren auf verschiedene - deliktische und außerdeliktische - Anspruchsgrundlagen und auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt stützen, also einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend machen, hat das Gericht im Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht nur über die deliktischen Anspruchsgrundlagen, sondern auch über die außerdeliktischen Anspruchsgrundlagen umfassend zu entscheiden. Um allerdings der Gefahr des missbräuchlichen Erschleichens von Zuständigkeiten entgegenzuwirken, ist zu fordern, dass der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, also einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. BGH, NJW 2002, 1425; Kiethe, NJW 2003, 1294). Dies ist hinsichtlich der Klageanträge gegen die Antragsgegnerin zu 3) nicht der Fall. Hier stützen die Antragstellerinnen ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 3) ausschließlich auf außerdeliktische Anspruchsgrundlagen. 4) Für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 3 ZPO ist im vorliegenden Verfahren jedoch deshalb kein Raum, weil es an einer Streitgenossenschaft der Antragsgegner fehlt. Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfordert schlüssigen Tatsachenvortrag des Antragstellers (vgl. BayObLG, Beschl. v. 25. Juni 2020, 1 AR 62/20, juris Rn. 23 m. w. N.) dazu, dass die Antragsgegner in dem beabsichtigten Rechtsstreit insgesamt als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden, auch wenn die Schlüssigkeit der Klage darüber hinaus nicht geprüft wird (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 238; BayObLG, Beschl. v. 3. Dezember 2019, 1 AR 112/19, juris; BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 101 AR 113/20 –, juris). Dem Vortrag der Antragsteller zufolge stehen die Beklagten hinsichtlich des Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde verpflichtet (§ 59 ZPO). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO). Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO zwar weit auszulegen. Es genügt, wenn die den Gegenstand der (beabsichtigten) Klage bildenden Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach - auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes - als gleichartig erscheinen lässt (BGH, NJW 2018, 2200; NJW-RR 2014, 248; NJW-RR 2011, 1137). Gemessen daran sind die gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) sowie die Antragsgegnerin zu 3) gerichteten Ansprüche ihrem Inhalt nach nicht gleichartig. Sie beruhen auf im wesentlichen verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Während der Anspruch gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und 2) aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) hergeleitet wird, stützen die Antragstellerinnen ihren Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3) auf den bei dieser bestehenden Versicherungsvertrag und insoweit auf die behaupteten Ansprüche der Antragsgegner zu 1) und 2) gegenüber der Antragsgegnerin zu 3) auf Gewährung von Deckungsschutz (§§ 100, 102 VVG). In der Haftpflichtversicherung gilt das prozessuale Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu trennen. Das Pflichtversicherungsrecht geht insoweit davon aus, dass der Geschädigte bzw. der an seine Stelle getretene Versicherungsträger den Anspruch auf Schadenersatz zunächst gegenüber dem Schädiger selbst geltend macht und dadurch den Anspruch dem Grund und der Höhe nach feststellen lässt (Haftungsprozess; BGH, NJW-RR 2001, 1311). Erst im Anschluss daran soll aus abgetretenem oder durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übergegangenem Recht geklärt werden, ob die Haftpflichtversicherung des Schädigers dafür eintrittspflichtig ist (Deckungsprozess; BGH, NJW 1993, 68). Das Trennungsprinzip findet seine notwendige Ergänzung in der Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit, soweit Voraussetzungsidentität besteht (BGH, NJW-RR 2004, 676). Sie folgt aus dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer gegeben hat, und bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist (BGH, NJW 2006, 289). Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Dezember 2006 – 5 U 65/06, juris Rn. 50). Gleichwohl billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten in der (freiwilligen) Haftpflichtversicherung das Recht zu, im Sinne von § 256 ZPO (vorab) festzustellen, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGH, VersR 2009, 1485; VersR 2001, 90). Der Grund dafür, dem Haftpflichtgläubiger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Deckungsschutzes zuzubilligen, ergibt sich aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung (vgl. BGH, VersR 1993, 1222 und VersR 1987, 655). Der Dritte kann hier also ausnahmsweise ein Rechtsverhältnis feststellen lassen, an dem er selbst nicht beteiligt ist. Für den vorweggenommenen Deckungsprozess ist allerdings allein maßgeblich, ob sich aus den als richtig zu unterstellenden Behauptungen, aus denen der Dritte seinen Anspruch herleitet, ein gedeckter Anspruch aus dem Versicherungsversprechen ergibt (BGH, Urteil vom 15. November 2000 – IV ZR 223/99, juris Rn. 9; Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 100 Rn. 48). Es kommt daher nicht darauf an, ob der vom Dritten behauptete Sachverhalt objektiv vorliegt (OLG Köln, Urteil vom 27. September 2016 – 9 U 26/16, juris Rn. 67). Demgemäß wird nur geprüft, ob die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadensersatzansprüche in den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang des versicherten Risikos fallen (OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2019 – 7 U 177/15 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 2012 – 20 U 120/11, juris Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 05. Juli 2012 – 8 U 28/12 –, juris). Gemessen daran weisen die den Ansprüchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte lediglich eine Parallelität insofern auf, als sie auf den Betriebsunfall zurückzuführen sind. Ein übereinstimmender tatbestandlicher Kern, in dem sich die prozessualen Streitgegenstände der Klage gegen die Antragsgegner berühren würden, liegt darin nicht. Allein der gemeinsame Hintergrund - der Betriebsunfall vom 18.06.2015 - reicht zur Begründung einer einfachen Streitgenossenschaft im Sinne des § 60 ZPO nicht aus. III. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, weil die vorliegende Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und im Bestimmungsverfahren gesondert erstattungsfähige außergerichtliche Kosten auf Seiten der Beklagten, die in der bereits zuvor rechtshängig gewordenen Hauptsache durch dieselben Anwälte vertreten werden, nicht angefallen sind. Letzteres folgt aus §§ 16 Nr. 3a, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1253; OLG Köln, AGS 2008, 406; OLG München, MDR 2007, 1153, OLG Dresden Rpfleger 2006, 44). Dem und damit auch der ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer Kostengrundentscheidung sowie einer Geschäftswertfestsetzung steht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.1987, Az.: I ARZ 703/86 (NJW-RR 1987, 757) nicht entgegen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 37 Abs. 2 ZPO.