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Beschluss

1 Ss Bs 21/12, 1 Ss Bs 21/12 (87)

Thüringer Oberlandesgericht Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2012:0419.1SSBS21.12.0A
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Leitsätze
Bei dem Betrieb einer Spielhalle handelt es sich um eine sonstige öffentliche Veranstaltung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG.(Rn.8)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Betrieb einer Spielhalle handelt es sich um eine sonstige öffentliche Veranstaltung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG.(Rn.8) Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. I. Mit Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung E. vom 31.05.2011 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 600,- € verhängt. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Betroffene habe als Inhaber der Spielhalle „S“ in der Alexanderstraße 63 in E. diese unter vorsätzlichem Verstoß gegen die Bestimmungen des Thüringer Feiertagsgesetzes (ThürFtG) am Karfreitag, dem 22.04.2011 in der Zeit von 0.00 Uhr bis 2.20 Uhr für den Publikumsverkehr offen gehalten. Hiergegen erhob der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch. Mit Urteil vom 11.01.2012 hat das Amtsgericht Eisenach den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das ThürFtG zu einer Geldbuße von 300,- € verurteilt. Gegen das Urteil hat der Betroffene am 12.01.2012 Rechtsbeschwerde erhoben und diese nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an ihm am 28.01.2012 und an seinem Verteidiger am 30.01.2012 mit Schriftsatz seines Verteidigers am 28.02.2012 mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er ist der Ansicht, bei dem Betrieb einer Spielhalle handele es sich entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht um eine an stillen Feiertagen verbotene öffentliche Veranstaltung i.S.d. §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 3c ThürFtG. Mit Stellungnahme vom 22.03.2012 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die erhobene Sachrüge führt nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen. Insbesondere ist der Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 3c ThürFtG nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Außer musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und öffentlichen sportlichen Veranstaltungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG am Karfreitag ganztägig auch alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen verboten, wenn sie nicht der Würdigung des Tages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Wer entgegen dieser Vorschrift vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Veranstaltung durchführt, handelt nach § 8 Abs. 1 Nr. 3c ThürFtG ordnungswidrig. Der Betrieb einer Spielhalle ist - wie das Amtsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung angenommen hat - als öffentliche Veranstaltung i.S.d. vorgenannten Vorschriften anzusehen. Der im ThürFtG gesetzlich nicht definierte Begriff der öffentlichen Veranstaltung ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gebotenen Feiertagsschutz weit auszulegen. Danach liegt eine öffentliche Veranstaltung vor, wenn mit einem gewissen Aufwand besondere Vorbereitung getroffen oder Einrichtungen bereitgehalten werden, die Interessierten Gelegenheit zur aktiven oder passiven Beteiligung an der Unterhaltung bieten sollen. Hierzu zählen auch auf Dauer angelegte und im Rahmen von Gewerbebetrieben durchgeführte Vergnügungsmöglichkeiten, weshalb etwa auch der Betrieb einer Bowlingbahn eine öffentliche Veranstaltung darstellt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 01.04.2010, 3 EO 732/10, bei juris). Zu ähnlich lautenden Vorschriften in den Feiertagsgesetzen anderer Bundesländer ist im Übrigen ausdrücklich anerkannt, dass der Betrieb einer Spielhalle als öffentliche Veranstaltung anzusehen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.1999, 2 L 299/98; OVG Saarland, Urteil vom 08.08.1991, 1 R 147/90; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.1983; BayObLG, Beschluss vom 10.11.1982, 3 Ob OWI 138/82; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.1981, 2 Ss(OWi) 186/81, bei juris). Dementsprechend ist auch der Betrieb einer öffentlich zugänglichen und der Vergnügung und Unterhaltung dienenden Spielhalle als öffentliche Veranstaltung i.S.d. der Vorschriften des ThürFtG anzusehen. Dass der Betroffene, gegen den bereits in der Vergangenheit vergleichbare Verfahren anhängig gewesen sind, nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das ThürFtG schuldig gesprochen worden ist, ist nicht als ein zu seinem Nachteil wirkender Rechtsfehler zu beanstanden. Ebenso sind keine Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.