Beschluss
3 EO 732/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:0401.3EO732.10.0A
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Leitsätze
1. Betrieb einer gewerblichen Bowlinganlage stellt eine (sonstige) öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG (juris: FeiertG TH) dar, die am Karfreitag in Thüringen grundsätzlich verboten ist. (Rn.9)
2. Die in § 4 Abs. 3 ThürFtG (juris: FeiertG TH) geregelten Ausnahmen beziehen sich nur auf nach § 4 Abs. 2 ThürFtG (juris: FeiertG TH) an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verbotenen Tätigkeiten, nicht aber auf die weitergehenden Verbote des § 6 Abs. 1 ThürFtG (juris: FeiertG TH) für die sog. stillen Tage.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. März 2010 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betrieb einer gewerblichen Bowlinganlage stellt eine (sonstige) öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG (juris: FeiertG TH) dar, die am Karfreitag in Thüringen grundsätzlich verboten ist. (Rn.9) 2. Die in § 4 Abs. 3 ThürFtG (juris: FeiertG TH) geregelten Ausnahmen beziehen sich nur auf nach § 4 Abs. 2 ThürFtG (juris: FeiertG TH) an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verbotenen Tätigkeiten, nicht aber auf die weitergehenden Verbote des § 6 Abs. 1 ThürFtG (juris: FeiertG TH) für die sog. stillen Tage.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. März 2010 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.03.2010, mit der ihm untersagt wird, seine gewerbliche Bowlinganlage am 02.04.2010 (Karfreitag) im Rahmen einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung zu betreiben; zugleich wendet er sich gegen die mit der Untersagung verbundene Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag durch Beschluss vom 29.03.2010 entsprochen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der angegriffene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin stütze ihre Entscheidung auf § 5 Abs. 1 OBG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG. Danach könnten die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG seien am Karfreitag ganztägig alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienten und auf den Charakter des Tages Rücksicht nähmen, verboten. Dieses Verbot gelte jedoch unbeschadet der Regelungen in § 4 ThürFtG. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 ThürFtG seien nicht verboten die im Fremdenverkehr und zur Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung üblichen Dienstleistungen persönlicher Art. Nach der Gesetzesbegründung schaffe die Bestimmung Raum für die Tätigkeit von Anbietern solcher Dienstleistungen, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung unmittelbar dienten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin umfasse diese verbotsfreie Dienstleistung nicht nur den Ausschank von Speisen und Getränken. Dazu gehöre auch das Zurverfügungstellen der Bowlingbahnen, d. h. die Benutzung derselben. Beim Bowling handele es sich um eine sportliche Freizeitaktivität, wie es etwa auch das Eislaufen oder das Schwimmen darstelle. Gegen derartige Aktivitäten gehe die Antragsgegnerin aber nicht vor. So sei die Eissporthalle auch am Totensonntag von 14:00 bis 20:00 Uhr für das öffentliche Eislaufen geöffnet gewesen; die Südschwimmhalle sei auch am kommenden Karfreitag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht entsprochen hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit dem Widerspruch angegriffenen ordnungsbehördlichen Verfügung vom 22.03.2010 überwiegt das gegenläufige private Interesse des Antragstellers. Die Verfügung erweist sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und wird daher voraussichtlich einer Nachprüfung im Widerspruchsverfahren standhalten. Rechtsgrundlage des ausgesprochenen Verbots ist § 5 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG). Nach § 5 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zählt insbesondere die geschriebene Rechtsordnung. Im vorliegenden Fall besteht eine Gefahr im genannten Sinne, da der vom Antragsteller geplante Betrieb der Bowlinganlage am Karfreitag gegen § 6 Abs. 1 ThürFtG verstößt. Nach § 6 Abs. 1 ThürFtG sind am Karfreitag unbeschadet der §§ 4 und 5 ThürFtG u. a. verboten öffentliche sportliche Veranstaltungen (Nr. 2) sowie alle sonstigen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen (Nr. 3). Der Betrieb der Bowlinganlage stellt eine öffentliche Veranstaltung im Sinne der genannten Verbotsvorschrift dar. Der im Thüringer Feiertagsgesetz nicht definierte Begriff der Veranstaltung umfasst nach Auffassung des Senats nicht nur vereinzelte oder sich in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen wiederholende Ereignisse. Vielmehr ist hier im Hinblick auf den verfassungsrechtlich - nämlich durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV - gebotenen Feiertagsschutz von einem weiten Veranstaltungsbegriff auszugehen, der auch auf Dauer angelegte und im Rahmen von Gewerbebetrieben durchgeführte Vergnügungsmöglichkeiten umfasst (in diesem Sinne auch die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 29.11.1993 - 8 UE 1465/92 -, NVwZ-RR 1994, 323 = GewArch 1994, 263 - hier zitiert nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.1983 - 11 B 195/82 -, GewArch 1983, 156; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.01.1983 - 12 OVG A 346/01 - n. V.; ebenso Pahlke, WiVerw 1988, 69, 95 f. m. w. N. aus der älteren Rechtsprechung). Dementsprechend liegt eine Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürFtG vor, wenn mit einem gewissen Aufwand besondere Vorbereitungen getroffen oder Einrichtungen bereitgehalten werden, die Interessierten Gelegenheit zur aktiven oder passiven Beteiligung an der Unterhaltung bieten sollen (so schon BayOblG, Beschluss vom 11.10.1982 - 3 Ob OWi 138/82 -, NVwZ 1983, 575). Da die Bowlinganlage auch öffentlich zugänglich ist, stellt ihr Betrieb am Karfreitag eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürFtG dar, denn bei ihr dürfte die Vergnügungsmöglichkeit und weniger der sportliche Aspekt im Vordergrund stehen. Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung wäre im Übrigen auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man hier von einer sportlichen Veranstaltung ausgehen wollte, denn auch öffentliche sportliche Veranstaltungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürFtG am Karfreitag grundsätzlich untersagt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann sich der Antragsteller demgegenüber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ThürFtG berufen. Zwar gelten die in § 6 Abs. 1 ThürFtG genannten Verbote "unbeschadet" der §§ 4 und 5 ThürFtG. Dies bedeutet bei summarischer Prüfung aber nur, dass die in § 4 Abs. 2 und § 5 ThürFtG enthaltenen Verbote durch die speziellen Verbotstatbestände in § 6 Abs. 1 ThürFtG nicht ersetzt, sondern ergänzt werden. So heißt es etwa in der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs zu den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürFtG verbotenen Sportveranstaltungen: "Nummer 2 erweitert hinsichtlich öffentlicher Sportveranstaltungen den bereits durch § 4 Abs. 2 gewährleisteten Schutz" (vgl. Landtags-Drucksache 2/12, S. 12). Die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 ThürFtG beziehen sich somit von vornherein nur auf die nach § 4 Abs. 2 ThürFtG verbotenen Tätigkeiten, nicht aber auch auf die weitergehenden Verbote des § 6 Abs. 1 ThürFtG, die ausweislich der Überschrift der Regelung dem erhöhten Schutz an stillen Tagen dienen. Unterfällt eine Tätigkeit oder eine Veranstaltung also einem der Verbotstatbestände des § 6 Abs. 1 ThürFtG, ist für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 ThürFtG von vornherein kein Raum. In Betracht zu ziehen ist vielmehr nur die Erteilung einer Ausnahme aus wichtigen Gründen nach § 7 Abs. 1 ThürFtG. Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung ist aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ThürFtG hier für einschlägig hält. Bei den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürFtG erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des jeweiligen Tags Rücksicht zu nehmen, so dass - die Anwendbarkeit der Regelung unterstellt - der gesetzlich gewollte erhöhte Schutz der sog. stillen Tage zu beachten ist. Die in § 6 Abs. 1 ThürFtG aufgeführten stillen Feiertage sind traditionell durch Gedanken der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr geprägt. Mit dem besonderen Charakter des Karfreitags als Tag der inneren Einkehr ist der Betrieb einer Bowlinganlage nicht vereinbar, denn hierbei steht (unabhängig von der konkreten Einordnung des Betriebs als sportliche oder als sonstige Veranstaltung) jedenfalls auch die Vergnügung der Besucher im Vordergrund. Auch eine Ausnahme nach § 7 Abs. 1 ThürFtG kommt ersichtlich nicht in Betracht. Unerheblich ist, ob es sich bei der vom Antragsteller angeführten Öffnung der Südschwimmhalle am Karfreitag entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um eine dem Betrieb der Bowlinganlage vergleichbare "Veranstaltung" im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürFtG handelt. Soweit die Antragsgegnerin gegen sonstige Veranstaltungen zu Unrecht nicht einschreiten sollte, kann der Antragsteller daraus nichts für sich herleiten. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob sonstige Ordnungsbehörden gegen an diesem Tag geplante sportliche Veranstaltungen zu Unrecht nicht vorgehen. Die Antragsgegnerin hat schließlich das in Ziff. 1 ihrer Verfügung enthaltene Verbot auch mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung für sofort vollziehbar erklärt. Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).