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Beschluss

1 Ws Reha 22/14

Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2014:1117.1WSREHA22.14.0A
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Leitsätze
§ 7 Abs. 2 StrRehaG schließt eine ablehnende Sachentscheidung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das angerufene (unzuständige) Landgericht aus, das die Sache vielmehr formlos an das örtlich zuständige Gericht abzugeben hat.(Rn.4)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 13.06.2014 wird aufgehoben, soweit dadurch der weitergehende Rehabilitierungsantrag des Betroffenen – betreffend eine nach dem 06.08.1965 erlittene Freiheitsentziehung – abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren abgetrennt und an das zur Entscheidung örtlich zuständige Landgericht Magdeburg abgegeben. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind von der Staatskasse zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 7 Abs. 2 StrRehaG schließt eine ablehnende Sachentscheidung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das angerufene (unzuständige) Landgericht aus, das die Sache vielmehr formlos an das örtlich zuständige Gericht abzugeben hat.(Rn.4) 1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 13.06.2014 wird aufgehoben, soweit dadurch der weitergehende Rehabilitierungsantrag des Betroffenen – betreffend eine nach dem 06.08.1965 erlittene Freiheitsentziehung – abgelehnt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren abgetrennt und an das zur Entscheidung örtlich zuständige Landgericht Magdeburg abgegeben. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind von der Staatskasse zu erstatten. 1. Die am 26.06.2014 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgericht Gera erklärte Beschwerde des Betroffenen richtet sich gegen den ihm am 18.06. 2013 zugestellten Beschluss des Landgerichts Gera vom 13.06.2014, soweit dadurch sein Rehabilitierungsbegehren teilweise – nämlich soweit es von ihm in der Zeit nach dem 06.08.1965 erlittene Freiheitsentziehung durch Strafhaft und/oder Unterbringung in einem Jugendwerkhof betrifft – abgelehnt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dessen ausführliche und zutreffende Darstellung in der dem Betroffenen übermittelten Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 31.07.2014 verwiesen. 2. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung der vom Landgericht Gera ausgesprochenen Teilablehnung des Rehabilitierungsantrags des Betroffenen und zur Abgabe des Verfahrens insoweit an das zur Entscheidung hierüber berufene Landgericht Magdeburg. a) Zwar hat das Landgericht Gera die vom Betroffenen begehrte Rehabilitierung auch bezüglich der von ihm nach dem 06.08.1965 erlittenen Freiheitsentziehung zu Recht mit der Begründung versagt, dass es für diese Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG örtlich unzuständig ist. Denn die nach dem 06.08.1965 erfolgte Freiheitsentziehung (auch durch Unterbringung im Jugendwerkhof F---) beruhte auf dem vom Betroffenen mit seiner Beschwerde in Kopie vorgelegten Urteil des Kreisgerichts B--- Bezirk M--- vom 27.07.1965 (S 103/65 – K I B 117/65). Durch dieses am 04.08.1965 rechtskräftig gewordene Urteil war der Betroffene wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Einbruchdiebstahls zu 7 Monaten Freiheitsentzug unter Aufrechterhaltung der mit Urteil des Kreisgerichts G--- vom 16.10.1963 (S 119/63 – KIB 121/63) angeordneten Heimerziehung verurteilt worden. Damit war nicht mehr das nach den Vorschriften des JGG einbezogene Urteil des Kreisgerichts G---, sondern das des Kreisgerichts B--- Bezirk M--- Grundlage der nach der Entlassung des Betroffenen aus dem Jugendwerkhof B--- am 06.08.1965 vollzogenen Freiheitsentziehung. Für die Entscheidung über deren Rehabilitierung ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG das Landgericht M--- sachlich und örtlich zuständig. b) Allerdings schließt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 StrRehaG, nach dem der Rehabilitierungsantrag bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann, eine Verwerfung bzw. Ablehnung des Antrags wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts aus. Vielmehr hat das unzuständige Gericht die Sache formlos an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben. Die durch den angefochtenen Beschluss der Rehabilitierungskammer ausgesprochene Teilablehnung des Rehabilitierungsantrags des Betroffenen war daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung hierüber nach §§ 15 StrRehaG, 309 Abs. 2 StPO an das hierfür zuständige Landgericht Magdeburg abzugeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2014, 2 BvR 2782/10, bei juris). 3. Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten beruht auf § 14 Abs. 1 StrRehaG; hinsichtlich der Auslagen des Betroffenen folgt die Entscheidung aus §§ 14 Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 3, 467 Abs. 1 analog StPO.