Beschluss
2 BvR 2782/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rehabilitierungsantrag nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz kann bei jedem Gericht gestellt werden; ein unzuständiges Gericht hat die Sache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben (§ 7 Abs. 2 StrRehaG).
• Bei der Prüfung von Rehabilitierungsanträgen sind die Gerichte zu umfassender Amtsermittlung verpflichtet; sie müssen Hinweise auf politische Verfolgung oder sachfremde Gründe mit allen verfügbaren Mitteln verfolgen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG).
• Unterbringung von Kindern in Heimen kann ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG darstellen; dies ist auch bei Sechs- bis Elfjährigen anzunehmen, wenn erhebliche, behördlich überwachte Beschränkungen der Kontakte und Bewegungsfreiheit sowie Entzug von Intimsphäre vorliegen.
• Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie offensichtliche, einschlägige Rechtsvorschriften nicht berücksichtigen oder eine krasse Missdeutung gesetzlicher Begriffe enthalten.
• Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert, dass Rehabilitierungsgerichte die materiellen Entscheidungen der DDR-Gerichte nicht ungeprüft übernehmen, sondern die tatsächlichen Umstände eigenständig aufklären (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Entscheidungsgründe
Rehabilitierungsantrag: Verpflichtung zur Abgabe unzuständiger Anträge und Pflicht zur Amtsermittlung bei Heimeinweisungen • Ein Rehabilitierungsantrag nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz kann bei jedem Gericht gestellt werden; ein unzuständiges Gericht hat die Sache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben (§ 7 Abs. 2 StrRehaG). • Bei der Prüfung von Rehabilitierungsanträgen sind die Gerichte zu umfassender Amtsermittlung verpflichtet; sie müssen Hinweise auf politische Verfolgung oder sachfremde Gründe mit allen verfügbaren Mitteln verfolgen (§ 10 Abs. 1 StrRehaG). • Unterbringung von Kindern in Heimen kann ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG darstellen; dies ist auch bei Sechs- bis Elfjährigen anzunehmen, wenn erhebliche, behördlich überwachte Beschränkungen der Kontakte und Bewegungsfreiheit sowie Entzug von Intimsphäre vorliegen. • Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie offensichtliche, einschlägige Rechtsvorschriften nicht berücksichtigen oder eine krasse Missdeutung gesetzlicher Begriffe enthalten. • Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert, dass Rehabilitierungsgerichte die materiellen Entscheidungen der DDR-Gerichte nicht ungeprüft übernehmen, sondern die tatsächlichen Umstände eigenständig aufklären (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der Beschwerdeführer beantragte Rehabilitierung wegen mehrerer Heimeinweisungen in der DDR in den Jahren 1961 bis 1970. Er gab an, als Kind in verschiedenen Kinder- und Spezialheimen untergebracht gewesen zu sein; Gründe seien u. a. familiäre Schwierigkeiten und mögliche staatliche Maßnahmen gegen seine Familie gewesen. Erste Instanzen fanden keine verwertbaren Unterlagen und wiesen Anträge bzw. Beschwerden zurück; das OLG Naumburg erklärte Teile des Antrags für unzulässig und verneinte hinsichtlich 1961–1966 eine Freiheitsentziehung. Der Antragsteller rügte unzureichende Ermittlungen und willkürliche Rechtsanwendung. Nach Zurückverweisung führte das OLG Anfragen an diverse Archive und Landesbeauftragte durch, die überwiegend ergebnislos blieben; es nahm aber nicht umfassend Ermittlungen vor und ließ den Beschwerdeführer nicht über Anfrageergebnisse informieren. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Verfassungsbeschwerde und hob den OLG-Beschluss auf. • Zuständigkeitsregelung: § 7 Abs. 2 StrRehaG erlaubt das Stellen des Antrags bei jedem Gericht; ein unzuständiges Gericht hat die Sache an das örtlich und sachlich zuständige Gericht abzugeben. Das OLG hat diese einschlägige Norm nicht beachtet, weshalb seine Teilverwerfung des Antrags als unzulässig willkürlich ist. • Begriff der Freiheitsentziehung: § 2 Abs. 1 und 2 StrRehaG erfasst Freiheitsentziehung und das Leben unter haftähnlichen Bedingungen; einschlägige Rechtsprechung und Gesetzeszweck schließen auch Fälle ein, in denen Aufenthaltsbeschränkungen und erhebliche behördliche Überwachung vorliegen. Das OLG hat den Begriff zu eng ausgelegt und die Umstände der Heimaufenthalte des Beschwerdeführers fehlerhaft als bloß altersgerechte Freiheitsbeschränkungen eingeordnet. • Tatsachenfeststellung und Amtsermittlung: § 10 Abs. 1 StrRehaG verpflichtet das Gericht zur umfassenden Aufklärung von Amts wegen; das Gericht muss mögliche Hinweise auf politische Verfolgung oder sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller Mittel verfolgen und darf nicht pauschal auf nicht auffindbare Unterlagen verweisen. Das OLG hat Ermittlungsansätze (z. B. Aussagen von Familienangehörigen, Krankenhausakten, Einsicht bei Landesbeauftragten) nicht hinreichend verfolgt. • Rechtsstaats- und Gleichheitsschutz: Durch die unterlassene Beachtung von § 7 Abs. 2 StrRehaG, die fehlerhafte Auslegung des Freiheitsbegriffs und die unzureichende Amtsermittlung wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt; die Entscheidung des OLG war daher verfassungswidrig. • Verfahrensfolge: Wegen dieser Verletzungen hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung und rechtlich korrekten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück; zudem wurden dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen erstattet (§ 34a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise erfolgreich: Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.10.2010 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt hat. Das OLG hat verfassungswidrig die einschlägige Vorschrift (§ 7 Abs. 2 StrRehaG) nicht angewendet, den Begriff der Freiheitsentziehung in krasser Weise verkannt und seine Amtsermittlungen unzureichend geführt. Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen mit der ausdrücklichen Verpflichtung, die örtliche Zuständigkeitsfrage gemäß § 7 Abs. 2 StrRehaG zu behandeln und alle nach § 10 StrRehaG verfügbaren Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Zugleich sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen durch das Land Sachsen-Anhalt zu erstatten. Die Rückverweisung dient der erneuten, rechtsfehlerfrei geführten Entscheidung über die Rehabilitierungsanträge einschließlich vertiefter Aufklärung möglicher sachfremder oder politischer Gründe der Heimeinweisung.