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Beschluss

1 Ws 83/14

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2014:0522.1WS83.14.0A
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Leitsätze
Im Fall der Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung muss das Gericht das Verfahren nach §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 262 Abs. 2 StPO aussetzen und dem Anstaltsleiter zur Geltendmachung der Forderung vor dem Zivilgericht eine Frist setzen (Anschluss KG Berlin, 9. Mai 2003, 5 Ws 135/03, NStZ-RR 2003, 317).(Rn.1) (Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2014 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall der Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung muss das Gericht das Verfahren nach §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 262 Abs. 2 StPO aussetzen und dem Anstaltsleiter zur Geltendmachung der Forderung vor dem Zivilgericht eine Frist setzen (Anschluss KG Berlin, 9. Mai 2003, 5 Ws 135/03, NStZ-RR 2003, 317).(Rn.1) (Rn.9) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2014 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse. I. Der Antragsteller befand sich in vorliegender Sache von Mai bis November 2013 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft in der JVA Frankenthal (Pfalz). Nachdem die Stadt Frankenthal im Namen des Landes Rheinland-Pfalz am 16. Juli 2013 die Aufrechnung für erstattete Leistungen nach dem UnterhVG für die Tochter des Antragstellers erklärt hatte, führte die JVA einen Betrag von 77,00 Euro von seinem Eigengeldkonto an die Landeskasse ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme verwarf die Kammer als unbegründet, da nach ihrer Ansicht die Aufrechnung rechtmäßig war. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auszahlung. II. Die Beschwerde ist zulässiger Rechtsbehelf gegen die nach §§ 119a, 126 StPO ergangene Entscheidung der Strafkammer, welche während der Untersuchungshaft für behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen zuständig war. Auch besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der beanstandeten Maßnahme, da der Antragssteller weiterhin beschwert ist (Meyer-Goßner, StPO, § 119a, Rnr. 7 f.). Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Strafkammer hatte die Voraussetzungen einer Aufrechnung zu Unrecht bejaht. Zwar sind aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen der Stadt Frankenthal an die Tochter des Antragstellers gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 UnterhVG deren Ansprüche im Wege der Legalzession auf das Land Rheinland-Pfalz übergegangen. Dennoch verbleibt es bei deren Natur als zivilrechtlicher Anspruch, der grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, trotz der zivilrechtlichen Natur des Anspruches sei die Verweisung auf verschiedene Rechtswege nicht praktikabel, da im Rahmen der Strafhaft der Rechtsweg nach §§ 109 ff StVollZG eröffnet sei und daher das zuständige Strafgericht bei der Prüfung einer Aufrechnung notwendigerweise auch die Vorfrage der Existenz der Forderung zu klären habe (so OLG Stuttgart Beschluss v. 21. August 1985 - 4 Ws 232/85; im Ergebnis auch OLG München, NStZ 1987, 45). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Sowohl bei einer Aufrechnung mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung im Zivilprozess als auch im umgekehrten Fall mit einer zivilrechtlichen Forderung im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsprozesse ist es allgemeine Praxis, das Verfahren gemäß § 148 ZPO beziehungsweise § 94 VwGO auszusetzen und eine Entscheidung des jeweiligen Fachgerichts abzuwarten (KG, Beschluss v. 9. Mai 2003 - 5 Ws 135/03 mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes kann auch nicht für Ansprüche nach ZPO und StVollzG gelten, auch wenn beide Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind. Hierfür spricht zudem die ausdrückliche Bestimmung des § 93 Abs. 1 StVollzG, die innerhalb der vollzugsrechtlichen Regelung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich dem ordentlichen Rechtsweg zuweist (KG, aaO). Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen stets auf Maßnahmen im Rahmen der Strafhaft; für Untersuchungshaft kann jedoch nichts Anderes gelten. Ob für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen im Ausnahmefall etwas anderes zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Vorliegend fehlt es an beiden Voraussetzungen. Der Senat verweist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Landgericht zurück. Die Kammer war nicht berechtigt, über die gegen den Gefangenen geltend gemachte - noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar entschiedene - Forderung mitzuentscheiden. Sie muss das Verfahren nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 262 Abs. 2 StPO aussetzen und dem Anstaltsleiter eine Frist zur Geltendmachung des Anspruchs vor dem Zivilgericht setzen (KG, Leitsatz, aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.