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Beschluss

1 Ws 76/17

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2017:0428.1WS76.17.0A
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Leitsätze
1. Unterbleibt bei einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein Ausspruch zur Anrechnung erbrachter Leistungen auf die Strafe nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB, ist die Anrechnung versagt.(Rn.9) 2. Die Anrechnung von Leistungen nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB kann dann unangemessen sein, wenn der erbrachte Teil der Geldauflage nicht nennenswert ins Gewicht fällt, die Geldauflage durch Dritte, aus rechtswidrig beschafften Mitteln oder erst bei drohendem Widerruf erbracht wurde oder ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens der Anrechnung entgegensteht.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterbleibt bei einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ein Ausspruch zur Anrechnung erbrachter Leistungen auf die Strafe nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB, ist die Anrechnung versagt.(Rn.9) 2. Die Anrechnung von Leistungen nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB kann dann unangemessen sein, wenn der erbrachte Teil der Geldauflage nicht nennenswert ins Gewicht fällt, die Geldauflage durch Dritte, aus rechtswidrig beschafften Mitteln oder erst bei drohendem Widerruf erbracht wurde oder ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens der Anrechnung entgegensteht.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. I. Das Amtsgericht – Strafrichter – Speyer hat … am 12. Mai 2015 (rechtkräftig seit diesem Tage) wegen Diebstahls – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16. September 2014 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht hat hierbei eine gewerbsmäßige Begehungsweise bejaht. Nach dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Speyer ist dem Verurteilten u. a. zur Auflage gemacht worden, einen Betrag in Höhe von 1.800 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 150 €, an Soziale Alternativen in der Bewährungshilfe Speyer e. V. zu leisten. Zugleich ist der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16. September 2014 aufrechterhalten worden, der eine Geldauflage von 500 €, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100 €, an den Förderverein der Kindertagesstätte … vorsah. An Soziale Alternativen in der Bewährungshilfe Speyer e. V. hat der Verurteilte Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.650 € geleistet. Zudem geht der Senat nach einer Bitte um Auskunftserteilung an den Förderverein der genannten Kindertagesstätte, die unbeantwortet geblieben ist, davon aus, dass der Verurteilte die an diesen zu entrichtende Geldauflage vollständig beglichen hat. Das Amtsgericht – Strafrichter – Lampertheim hat den Verurteilten am 14. April 2016 (rechtskräftig seit 10. Oktober 2016) wegen gewerbsmäßigen Diebstahls – begangen am 10. Juli 2015 – zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (52 Ds – 400 Js 47289/15). Seit dem 8. Dezember 2016 befindet sich der Verurteilte in Strafhaft. Mit Beschluss vom 21. Februar 2017 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die ihm nach dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 12. Mai 2015 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Eine ausdrückliche Entscheidung zur Anrechnung erbrachter Leistungen geht aus dem Beschluss nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat mit Verfügung vom 22. Februar 2017 gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Anrechnungsentscheidung nicht lediglich aufgrund eines Schreibversehens unterblieben ist. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat in ihrer Zuschrift vom 13. März 2017 beantragt, den angefochtenen Beschluss um eine Anrechnungsentscheidung zu ergänzen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen. II. Die zulässige – insbesondere statthafte (vgl. nur KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690 m. w. N.) und fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Grundsatz werden Leistungen, welche die verurteilte Person u. a. zur Erfüllung von Bewährungsauflagen oder -weisungen erbracht hat, nicht erstattet (§ 56f Abs. 3 S. 1 StGB). Nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB kann das Gericht jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung u. a. von Geldauflagen im Sinne von § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. Unterbleibt bei einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung eine Anrechnungsentscheidung, wird die Anrechnung versagt (OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2006, 353 [354] m. w. N.; KG, a. a. O.). Die Anrechnung erbrachter Leistungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 168; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 56f, Rn. 18b m. w. N.). Sie ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56f Abs. 3 S. 2 StGB in der Regel vorzunehmen, denn der Verurteilte soll nicht schlechter gestellt werden, als wenn er sogleich zu einer Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden wäre. Die Anrechnung kann jedoch dann unangemessen sein, wenn der erbrachte Teil der Geldauflage nicht nennenswert ins Gewicht fällt (KG, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 5 Ws 465/00; BeckRS 2000, 15825, Rn. 5; OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 168 [169] m. w. N.), die Geldauflage durch Dritte, aus rechtswidrig beschafften Mitteln oder erst bei drohendem Widerruf erbracht wurde oder ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens der Anrechnung entgegensteht (OLG Hamm, a. a. O., m. w. N.; vgl. auch KG, a. a. O.; KG, Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 1 AR 1515/01 – 5 Ws 771/01, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690). Eine Anrechnung der geleisteten Zahlungen auf die Geldauflage ist hier zu Recht nicht erfolgt: Der Verurteilte hat die Geldauflage zwar nahezu vollständig beglichen. Es bestehen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er die Leistungen aus anderen Mitteln erbracht hat als denen, die ihm berechtigterweise zur Verfügung standen. Allerdings ist angesichts des Ausmaßes seines Bewährungsversagens eine Anrechnung der erbrachten Leistungen nicht mehr gerechtfertigt. Denn der Verurteilte hat die Straftat, deren Ahndung zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geführt hat, am 10. Juli 2015 und somit noch nicht einmal zwei Monate nach Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Speyer begangen. Zudem handelt es sich um eine Tat, die bis hin zur Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit einschlägig ist. Demnach stehen sowohl die Rückfallgeschwindigkeit als auch der Unrechtsgehalt der neuen Straftat der Anrechnung der erbrachten Leistungen entgegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Gunsten des Verurteilten eingelegt hatte, waren seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (arg. § 473 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. auch KG, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 2 Ws 303/13, BeckRS 2013, 17690; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage 2016, § 473, Rn. 16 m. w. N.).