Urteil
1 OLG 2 Ss 15/21
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0531.1OLG2SS15.21.00
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).(Rn.10)
2. Zum erforderlichen Begründungsumfang bei der Anordnung einer Sperre (§ 69a StGB).(Rn.18)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Dezember 2020 wird verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).(Rn.10) 2. Zum erforderlichen Begründungsumfang bei der Anordnung einer Sperre (§ 69a StGB).(Rn.18) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Dezember 2020 wird verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Strafrichterin bei dem Amtsgericht Germersheim hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. Juni 2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Ferner hat sie eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten bestimmt. Auf die hiergegen gerichtete, zu Ungunsten des Angeklagten geführte und auf die Anfechtung des gesamten Strafausspruchs beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Bewährungsaussetzung aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Die Berufung des Angeklagten, welche dieser auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hatte, hat das Landgericht insgesamt als unbegründet verworfen. Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. I. Das Landgericht hat die Beschränkungen der beiden Berufungen für wirksam gehalten und hat deshalb seiner Entscheidung die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Amtsgerichts zu Grunde gelegt. Diese lauten wie folgt: „1. Der Angeklagte besitzt lediglich eine bosnische Fahrerlaubnis, die am 16. Januar 2017 in Bosnien ausgestellt wurde und die in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit hat, was dem Angeklagten auch bewusst ist. Dennoch befuhr er am 29. Mai 2019 mit dem PKW, amtliches Kennzeichen … den öffentlichen Parkplatz ... 2. Am 19. Juni 2019 befuhr er mit dem oben genannten PKW den … und die … in …, wobei ihm wieder bewusst war, dass er die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Bei der Fahrt war er in Folge vorangegangenen Drogenkonsums fahruntüchtig, was ihm bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte auffallen können, da er drogentypische Auffälligkeiten zeigte. Die ihm um 09:40 Uhr entnommene Blutprobe belegte eine Aufnahme von Cannabis. Es wurde ein THC-Konzentration von 64 ng/ml und eine Hydroxy-THC-Konzentration von 20 ng/ml festgestellt.“ Das Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom 16. Januar 2019 eine Einzelstrafe von zwei Monaten und hinsichtlich der Fahrt vom 19. Juni 2019 eine Einzelstrafe von vier Monaten verhängt. II. 1. Die Bemessung der hinsichtlich der Fahrt vom 16. Januar 2019 verhängten Einzelstrafe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verhängung einer Kurzfreiheitsstrafe für unerlässlich gehalten hat (§ 47 StGB), aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. März 2021 insoweit aufgeführten Gesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hinsichtlich des Falls 2 der Feststellungen (Fahrt vom 19. Juni 2019) in Zweifel zieht, dringt das Rechtsmittel ebenfalls nicht durch. a) Gemäß § 318 S. 1 StPO kann die Berufung auf „bestimmte Beschwerdepunkte“ beschränkt werden. Der Gesetzgeber hat damit dem Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung das Rechtsmittelgericht im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren hat (BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16, juris Rn. 17 m.w.N. = BGHSt 62,155). Die Wirksamkeit der Beschränkungserklärung setzt allerdings voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr.: vgl. BGH aaO. Rn. 19 sowie die dort aufgeführten weiteren Nachweise). Erforderlich ist zudem, dass der von der Anfechtung ausgenommene Teil der zur Überprüfung gestellten Entscheidung eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (zu allem: BGH aaO. Rn. 19 f. sowie die dort genannten weiteren Fundstellen). b) Dies zugrunde gelegt bestehen gegen die - von Amts wegen und damit auch ohne ausdrückliche Rüge vom Revisionsgericht zu prüfende (KG Berlin, Beschluss vom 08. März 2013 – (4) 161 Ss 21/13 (28/13), juris Rn. 5) - Wirksamkeit der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkungen ihrer jeweiligen Berufungen (auch) hinsichtlich der Fahrt vom 19. Juni 2019 keine rechtlichen Bedenken. Dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass die hierzu im amtsgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen sehr knapp gehalten sind. Sie reichen jedoch noch aus, um eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung zu bieten. aa) Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig (§ 316 Abs. 2 StGB) im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Diese Tatbestandselemente hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 8. Juni 2020 auch festgestellt, indem es auf die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aufgrund vorangegangenen Drogenkonsums beim Fahren im öffentlichen Verkehrsbereich abgestellt hat. Weil danach alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes mit Tatsachen unterlegt sind, besteht keine relevante Lücke. Es besteht auch kein Zweifel daran, welcher geschichtliche Vorgang dem Schuldspruch zugrunde liegt. Dass sich der Angeklagte hiernach überhaupt nicht strafbar gemacht haben kann, ist auf dieser Grundlage sicher auszuschließen. Hinzu tritt in diesem Zusammenhang, dass das tateinheitlich mitabgeurteilte Vergehen nach § 21 StVG von einem solchen Fehler unberührt bliebe. Ob das Amtsgericht die den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Feststellungen ihrerseits auf tragfähige Beweisanzeichen (etwa Fahrfehler oder Auffälligkeiten im Nachtatverhalten; vgl. hierzu Pegel in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 316 Rn. 70 f.) gestützt hat, ist für die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht von Relevanz. Denn selbst eine fehlerhafte Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter eine Strafvorschrift steht der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22.02.1996 – 1 StR 721/95, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 1 Ss 267/07, juris Rn. 8). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier von Seiten des Beschwerdeführers behauptet - lediglich die Würdigung der Beweisanzeichen für die den Schuldspruch tragenden Feststellungen unvollständig oder sonst fehlerhaft ist. bb) Der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufungen steht auch nicht entgegen, dass für den Strafausspruch möglicherweise erhebliche Feststellungen etwa zum konkreten Fahrverhalten des Angeklagten sowie zu Art und Maß der „drogentypischen Auffälligkeiten“ im amtsgerichtlichen Urteil fehlen. Das Berufungsgericht war unter keinem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt daran gehindert – soweit erforderlich – eigene Feststellungen zu diesen Umständen zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen. Hierbei hätte es lediglich zu beachten gehabt, dass die neu getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch zu den bereits durch das Erstgericht getroffenen stehen durften. Dass solche Feststellungen, wären sie bereits vom Amtsgericht getroffen worden, als sog. umgebende Feststellungen noch zum Unterbau des Schuldspruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen, nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich gewordenen Teil des Ersturteils gezählt hätten, hätte einer Nachholung nicht entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – 4 StR 547/16, juris Rn. 22 = BGHSt 62, 155). 3. Die Bemessung der für die Tat vom 19. Juni 2019 verhängten Einzelstrafe durch das Landgericht ist frei von den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich die Bestimmung der Gesamtstrafe, die Versagung der Bewährungsaussetzung sowie der Maßregelanordnung. [a) Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht keine ergänzenden Feststellungen zum konkreten Fahrverhalten des Angeklagten sowie zu eventuellen Auffälligkeiten im Rahmen der Anhaltesituation getroffen hat. Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO bedarf es lediglich der Darlegung der für die Strafzumessung bestimmenden Gesichtspunkte in den schriftlichen Urteilsgründen. Dem entspricht es, dass das Revisionsgericht in der Regel nur dann eingreifen kann, wenn Erwägungen, mit denen der Tatrichter Straftaten und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind, etwa, weil zu besorgen ist, dass er einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt (vgl. § 46 StGB) überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2014 – III-1 RVs 82/14, juris Rn. 18 m.w.N.). b) Dies zugrunde gelegt waren Ausführungen zum Fahrverhalten und/oder zu Art und Maß der gezeigten Auffälligkeiten hier rechtlich nicht geboten. Das Landgericht hat für die Bemessung der jeweiligen Strafen auf den Strafrahmen des § 21 StVG abgestellt und hinsichtlich der Tat vom 19. Juni 2019 den Umstand tateinheitlicher Verwirklichung zweier Delikte lediglich als einen von mehreren Zumessungsgesichtspunkten in die konkrete Strafbemessung eingestellt. Das Ausmaß der Gefährlichkeit des konkreten Fahrverhaltens des Angeklagten sowie der der Umfang der durch den Drogenkonsum vermittelten Ausfallerscheinungen hätten sich daher allenfalls dann mildernd auf die Strafe auswirken können, wenn die Grenze zur Fahruntüchtigkeit „gerade so“ erreicht worden wäre (vgl. jedoch BGH, Urteil vom 15.03.2017 – 2 StR 294/16, JR 2018, 531 mit Anm. Fahl, zur Strafzumessung, wenn der Grenzwert im Rahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur knapp überschritten ist). Hierfür geben die schriftlichen Urteilsgründe indes keinen Anhalt; eine entsprechende Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.] 4. Die Maßregelanordnung ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen (lediglich) darauf abgestellt, dass der Angeklagte „zumindest für die Zeit von 18 Monaten als ungeeignet erscheint am Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen teilzunehmen“ (UA S. 8, 9). Die Prognose der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit erfordert grundsätzlich eine umfassende Gesamtwürdigung der Tat, aus der sich die Ungeeignetheit ergibt, und der Persönlichkeit des Täters, wobei auch solche Umstände zu berücksichtigen, die zwischen der Tat und dem Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten sind und Aufschluss über die Dauer des Eignungsmangels geben können (v.Heintschel-Heinegg/Huber in MünchKomm-StGB, 4. Aufl. 2020 StGB § 69a Rn. 25). Dabei hängt der Umfang der der Darlegung vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – 4 StR 544/19, juris Rn. 18 f.). Je länger die Sperrfrist bemessen ist, desto ausführlicher muss in aller Regel die Begründung ausfallen (Valerius in: LK, 13. Aufl. 2020, § 69a Rn. 61 m.w.N.). Bei der abgeurteilten Tat 2 handelt es sich um einen Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, weshalb eine weitere Begründung entbehrlich war (BGH, Urteil vom 28.08.1996 – 3 StR 241/96, juris Rn. 6). Auch hinsichtlich der Dauer der Maßregelanordnung waren angesichts der im unteren Bereich liegenden Dauer der Sperre sowie der Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten, insbesondere der weiterhin nicht erfolgreich behandelten Drogensucht, hier ausnahmsweise weitere Darlegungen entbehrlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.